BGE 42 III 425
BGE 42 III 425Bge18.11.1916Originalquelle öffnen →
424 Entlcheldimpn der Sdluldbetretbung&-
den· Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage, er
sei-aufzuheben,. und" es sei die Sacbe zur Beweiserllebung
an die Vorinstanz zurückzuweisen und anzuerkfPlIlen.
• dass
die inzwischen vorgenommene Pfändung zu unter-
bleiben
habe. solange der zu Grunde liegende Zahlungs-
befehl als nicbtig angefochten
sei».
. Die Scbuldbetreibungs-und Konkurskammer . zieht
in Erwägung:
In dem von der Vorinstanz angeführten Urteil i. S. Bühle,!
(AS 40 III N° 49) bat das Bundesgericht erklärt, dass
eine durch die
Post vorgenommene Zustellung nicht des-
halb als ungültig betrachtet werden könne, weil sie
im
Widerspruch zu Art. 56 Ziff. 1 SchKG erst nach sieben
Uhr abends erfolgt ist. Die Frage, wie
es sich mit Zu-
stellungen durch die
Posfverhalte, die an Sonntagen und
staatlich anerkannten Feiertagen geschehen sind, ist da-
mals nicht untersucht worden. Doch ist klar, dass auch
in einem solchen Falle, wenn der Schuldner die
Urkunde
erhalten hat, die Nichtbeachtung des Art. 56 SchKG
höchstens zur Folge haben kann, dass die Zustellung so
behandelt wird, wie wenn sie erst am. darauffolgenden
Werktage vorgenommen wäre,
d dass die Frist zum
Rechtsvorschlag oder zur Beschwerde erst von da
an zu
laufen beginnt. Den Zustellungsakt selbst als ungültig zu
erklären, besteht kein Grund, da von irgendwelchen recht-
lich' schützenswerten Interessen des Schuldners daran
nicht
die Rede sein kann, während umgekehrt dadurch
die Kosten unnütz vermehrt und die Interessen des Gläu-
bigers unter
Umständen in erheblicher Weise gefäbrdet
würden., Zu' welchen praktisch unerträglichen Konse-
quenzen eine solche Bebandlung der
Sache führen müsste,
zeigt gerade der vorliegende Fall,
wo der Rekurrent trotz
der zu unrichtiger Zeit erfolgten Zustellung des Zahlungs-
befehls dagegen innert
Frist Recht vorgeschlagen den
Rechtsvorschlag dann aber wieder zurückgezogen hat.
•
und KoDkurlkammd'. Ne,..
Das Begehren um Aufhebung des Zahlungsbefehls muss
daher abgewiesen werden.
Dmnaeh hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt' :
. Der Rekurs wird abgewiesen •
74. Entscheid vom 15. November 1916 i. S. Franzmair.
Art. 252 fi. SchKG. Legitimation des Gemeinschuldners zur
Beschwerde über Beschlüsse der Gläubigerversammlung ?
Gültigkeit von Beschlüssen einer « Gläubigerversammlung r"
auch wenn nur ein Konkursgläubiger vorhanden ist?
Art. 256 SchKG. Unzulässigkeit des Abschlusses von Frei-
handverkäufen zwischen der Konkursmasse und diesem
einzigen Gläubiger.
A. -In dem gegen die Firma Franzmair und Geisser
hängigen Konkursverfahren erliess das Konkursamt
ottingen-Zürich als Konkursverwaltung am 28. Juni
1916 die Einladung zu einer am 25. Juli abzubaltenden
dritten Gläubigerversammlung. Als Traktanden waren
u. a. genannt : .....
3. Beschlussfassung über Verwertung der Aktiven.
a) Genehmigung des mit Frau Baumgartner abge-
schlossenen Kaufvertrages per
40,000 Fr.
b) Vollmacht zum Verkaufe der Guthaben en bloc auf
einer sofort anzuordnenden Steigerung.
c) Vollmacht zum freihändigen Verkaufe des Schuld-
briefes
. per 24,000 Fr .• der bei der Schweiz. Volksbank
St. Gallen hinterlegt ist.
.. 4. -BeschIussfassung über Verzicht auf Geltend-
machung bezw.
Stellung ven Begehren um Abtretung
streitiger Rechtsansprüche gemäss Art.
ZOO SchKG.
., Die Gläuhigerversammlung beschloss, dem Kaufvertrag
mit Frau Baumgartner die. Genehmigung zu erteilen. &-
126
Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-
dann wurde die Konkursverwaltung ermächtigt, die Gut-«
haben und den Schuldbrief freihändig zu veräussern. Auf
die Geltendmachung der
in Traktandum N° 4 genannten
Ansprüchl\ -es handelt sich meist um Anfechtungs-
ansprüche -wurde verzichtet. Die Gläubigerversamm-
lung fasste alle diese Beschlüsse einstimmig. Nachdem er
schon am 19. Juli gegen die Abhaltung der Gläubiger-
versammlung protestiert hatte, beschwerte sich der
heu-
tige Rekurrent Ferdinand Franzmair am 31. Juli über die
am 25. Juli gefassten Beschlüsse, indem er beantragte,
diese seien aufzuheben. Zur Begründung machte er gel-
tend: alle Gläubiger seien von Frau Baumgartner (i auf-
gekauft»; diese sei somit die einzige Konkursgläubigerin.
(Die ganze Versammlung sei ein Manöver.» Wenn nur
noch ein Gläubiger existiere, könne von einer Gläubiger-
versammlung nicht die Rede sein. Die Konkursverwal-
tung dürfe nicht den Anweisungen der Frau Baumgartner
folgen; denn es
gebe nicht an, dass ein Gläubiger der
Konkursverwaltung den Auftrag geben könne,
mit ihm
Rechtsgeschäfte abzuschliessen. Zum Beweise dafür, dass
alle am 25. Juli anwesenden Gläubiger von
Frau Baum-
gartner abgefunden worden seien, beanragte der Rekur-
rent die Einvernahme sämtlicher Gläubiger.
Beide kantonalen Instanzen wiesen jedoch die
Be-
schwerde ab, die kantonale Aufsichtsbehörde durch Ent-
scheid vom 14. Oktober 1916. In der Begründung wurde
ausgeführt : Wenn auch die
'vom Beschwerdeführer be
hauptete Ahfindung der Gläubiger zutreffend wäre, so
hätte sich kein anderes Resultat ergeben können, weil
alle Beschlüsse einstimmig gefasst worden seien. In mate-
rieller Beziehung handle es sich durchweg
um Fragen der
Angemessenheit, hinsichtlich deren die Aufsichtsbehördeu
die Gläubigerversammlung gewähren lassen müssten.
B. -Gegen diesen, ihm am 18. Oktober 1916 zuge-
stellten Entscheid ergreift F Franzmair am 27. Oktober
unter Wiederholung des schon im kantonalen Verfahren
gestellten Antrages den Rekurs an das
Bundesgericht
indem· er von neuem behauptet, dass alle am 25. Juli
anwesenden Gläubiger nur Strohmänner gewesen seien.
WenD man auch zugeben wollte, dass, falls nur ein
Gläubiger
bekannt sei, dieser an Stelle der Gläubiger-
versammlung souverän vorschreiben könne, was die
Konkursverwaltung zu
tun habe, so sei dies dann nicht
mehr der Fall, wenn es
sich um Rechtsgeschäfte zwischen
diesem einzigen Gläubiger
und der KonkursverwaItung
handle.
Nicbt nur bei der Genehmigung des Kaufvertrages
treffe dies aber zu, sondern auch bei den Beschlüssen
über die freihändige Verwertung der Guthaben und des
Schuldbriefes ; denn anch hier könne
nur Frau Baum-
gartner als Erwerberin
in Frage kommen. Sollte das
Bundesgericht diese Ansicht teilen, so sei die Sache zur
Abnahne der angebotenen Beweise
an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Weiterhin sei aber auch der Beschluss
über den Verzicht auf die Geltendmachung der
Anfh
tungsansprüche nach JlEGERS Komm. N. 3 b zu Art. 253 .
SehKG aufzuheben, weil dadurch die Verlustscheine auch
für diejenigen Forderungen, welche der Rekurrent aner-
kannt habe, um ein Vielfaches grösser würden.
Das Konkursamt Hottingen-Zürich als Rekursgegner
beantragt in seiner Vernehmlassung vom
428 Bnt&chetdungen der Schuldbetreibungs-
ht. au eie Ahfechtungsanspmche ZU verzichten; deBil •
ers, sondeMrß ese smd nicht von der KonkursverwaltUng zu Iiqui.
dlerende
Aktivbestllndteile des Vermögens des GemeiD
schuldie stehen direkt der Masse zu. Gegen
Beschlsse der Glaubtgerversammlung über die Anhebung
oder NIchtanhebung von Anfechtungsklagen können
dem~
nach nur die Gläubiger Beschwerde führen nicht aber
der Gemeinschuldner, weil seine
rechtliche~ Interessen
dadurch nicht verletzt werden. '.
,2. -Anders verhält es sich hinsichtlich der drei wei~
teren Beschlüsse der Gläub1gerversammlung nämlich
der Genehmigung des von der
Konkursverw;ltung am
20. i 1916 abgeschlossenen Kaufvertrages über die
MobilIen
und Waren des Gemeinschuldners sowie der
B~schlüsse über den freihändigen Verkauf des Schnld-
brIefes und der Guthaben. Nach Art. 256 Abs. 1 SchK6
bdet die öffentliche Versteigerung der zur Masse ge-
horen den Vermögensgegenstände die Regel, und die
Konkursverwaltung
ist nur auf Grund eines Beschlusses
der
Gläubier zur Am\rdnung einer andern Verwertungs-
art berechtIgt .. Der Gemeinschuldner hat einen Anspruch
darauf, dass dIe Verwertung
in den gesetzlichen Formen
vorgenommen werde (Sep.-Ausg.
-10 N° 37"'), und ist da-
her zur Beschwerde legitimiert,n die angefochtenen Beschlüsse nicht als gesetz-
wl.wenn der Beschluss über
den freihändigen Verkauf nicht formrichtig zu Stande
gekommen ist. Nur aus
delI! Grunde, dass -wie der
R:kurent geltend macht -ein Gläubiger alle Mit-
glaublger abgefunden hat, und somit als ein z i ger
K Oll kur s g I ä u b i ger übrig geblieben ist, können in-
d:ssn aufgehoben werden; denn es ist grundsätzlich
mgII:h, dass an einer Gläubigerversammlung nur ein
Glaublger anwesend ist und einen gesetzmässigen Be-
schluss
fassen kann'(JA!:GER N 8 zu Art. 235). Art. 235
Abs;
3 SchKG sieht ein bestimmtes Quorum der be-
• Ges.-Au.g. SlI No 84.
kannten GläUbiger als Voraussetzung für die BeschlUQ-
fähigkeit
leiden, wenn dieser einzige Gläubiger ein unmittelbares.
persönliches Interesse an dem zur Verhandlung gestellten
.(iegenstande hat, derart, dass er mit den von ,der
Gläubigerversammlung zu vertretenden Interessen im
Widerspruche steht. Dies trifft nun in der vorliegenden
Rekurssache hinsichtlich der Genehmigung des von der
Konkursverwaltung mit Frau Baumgartner abgeschlosse-
nen Kaufvertrages zu. Um darüber beschliessen zu können,
haben die Gläubiger zu untersuchen, ob der freihändige
Verkauf oder die öffentliche Versteigerung für die Masse
_
d.' h. für die Gläubiger und den Gemeinschuldner -
ein günstigeres Resultat ergibt. Wenn auch der
Gemein-
schuldner an dieser Prüfung nicht teilnehmen kann. so
sind dabei seine Interessen doch indirekt insofern auoo
gewahrt.
als das Gesetz eben als selbstverständlich an-
nimmt. dass die Gläubiger
nur diejenige Verwertungsart
wählen werden, welche den höchstmöglichen Erlös
er-
warten lässt. Diese Übereinstimmung der Interessen der
-Gläubiger
und des Gemeinschuldners ist jedoch niebt
gegeben. wenn nur ein Gläubiger vorhanden ist und die
Gläubigerversammlung einen zwischen der Konkursver ..
waltung und diesem Gläubiger eingegangenen Vertrag zu
genehmigen hat. In diesem Falle steht das Interesse dieseser Versammlung nur vor, um zu vermeiden,
{jass: 'eine
Minderheit anwesender oder vertretener: Gläu-
biget, welche nicht % der bekannten Gläubiger a,.
machen, der -nicht anwesenden und nicht vertretenen
Mehrheit ihren Willen aufzwingen
und unter Umständen.
deren
Interessen schädigen kann. Diese Gefahr ist im
vorliegenden Falle nicht vorhanden. Es ist nicht einzu-
sehen, warum einem Beschlusse allgemein die
Rechts('
beständigkeit versagt werden sollte, wenn nur e i'D
Gläubiger vorhanden ist. der alle im Konkurs ange.-
meldeten Forderungen auf sich vereinigt. und dieser Tat-
bestand nicht auf einem widerrechtlichen Stimmenkauf
beruht. 'Doch muss dieser Satz dann eine Ausnahme
er
-4S0Entscheidungen der SchuJdbetreibunp-
-Gläubigers in offenem Gegensatze zu den Interessen des •
Schuldners, welche die Gläubigerversammlung wenigstens
mittelbar zu wahren
hat. Aus dieser absoluten Unver-
einbarkeit der Interessen ergibt sich, dass unter
solchEm
Umständen die Prüfung über das einzuschlagende Ver-
wertungsverfahren nicht diesem Gläubiger allein über-
tassen werden darf. und dies hat für die Praxis zur Folge._
dass die Konkursverwaltung, falls nur ein Gläubiger vor-
handen ist,
mit diesem über Vermögensgegenstände des
Gemeinschuldners genehmungsbedürftige Freihandkäufe
nicht kontrahieren kann. Wenn die tatsächlichen Be-
hauptungen des Rekurrenten, dass die
am 25. Juli an-
wesenden Gläubiger nur fiktive Gläubiger waren.zu-
treffend sind, so muss der Rekurs daher hinsichtlich des
Beschlusses über die Genehmigung des Kaufvertrage&
gutgeheissell werden. Da jedoch die Vorinstanz die vom
Rekurrenten bezüglich dieses Beschwerdepunktes
ange-
botenen Beweise nicht abgenommen hat, so ist die Sach!;:
an die kantonale Aufsichtsbehörde zur Aktenergänzung
und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägunger.
zurückzuweisen.
3. -
Das Begehren um Aufhebung der Beschlüsse be-
treffend den freihändigen Verkauf des Schuldbriefes und
der Guthaben muss jedoch abgwiesen werden; denn an
diesen Beschlüssen war Frau -Baumgartner nicht un-
mittelbar interessiert und die mittelbaren Interessen.
welche sie
als eventuelle Erwerberin der genannten Gegen-
stände haben konnte, genügen nicht
zur Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides. Die Konkursverwaltung
hat ja immerhin die Möglichkeit, die Guthaben und den
Schuldbrief
an andere Kauflustige, welche günstigere An-
gebote stellen, zu veräussern. Auch dann, wenn -wiE'
Gies der Rekurrent behauptet, -niemand ausser Frau
Baumgartner für den Erwerb dieser Aktiven iil Fragt,
kommt,
so können doch die angefochtenen BeschlÜSSE'
keine schutzwürdigen Interessen verletzen, weil in diesem
letztern Falle
Frau Baumgartner allein den Preis be-
und Konkurakammer. N ij.
_ 43i
stimmen wird, welches auch die Verwertungsart sein
mag.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
75. Anit du 18 novembre 1916 dans la cause Veuve Ka.rtirl
Lorsqu'un tiers possesseur se dit proprietaire d'un objet sur
lequel le bailleur pretend exercer son droit de retentio_
l'office n'a pas a fixer un delai au bailleur P?ur ouvr
action et doit considerer l'objet comme soustr81t au drOit
de retention aussi longtemps qu'un prononce judiciaire qu'i i
appartient au baiIleur de solliciter n'a pas dccid6 autrement_
Dame veuve Martin, creanciere des epoux Dory, a f(-
ql1is la prise d'inventaire et la reintegration d'un. piano
que
F. Guignard avait fait enlever dc chez les debIteurs.
L'office areintegre le piano, malgre I'opposition de
Guignard qui s'en dit proprietaire.
Sur plainte portee par Guignard, la Chabre?es Pour
smtes et des Faillites a par arret du 23 avnl191n ordonne
ä roffice de restitl1er le piano au plaignant, -ce qui a
eu
lieu. L'arret constate que, Guignard revendiquant uu
droit de propriete sur le piano qu'il detenait, i~ n'appar-
tenait pas ä r office de le troubier dans sa possesslOn et quc
•
cOest au bailleur qu'il incombe da se porter demandeur
s'il entend
soutmür que ce droit de propriete n'existe pas
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.