422 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
wirken, wenn auf Begehren eines Verlustscheingläubiners
gepfändet worden sei, könne in diesem Verfahren nIcht
entschieden werden.
B. -Gegen diesen Entscheid ergreift rau . Frei
rechtzeitig den Rekurs
an das BundesgerIcht nut den
Anträgen : der vorinstanzliche Entscheid sei
aufzuhebe
und die Anschlusspfändung sei zuzulassen, eventuell seI
ihrem Begehren
im Sinne des Eventualantrage vor. der
kantonalen Aufsichtsbehörde, ganz eventuell
1m Smne
der Zulässigkeit der Anschlusspfändung nach Durch-
führung des Anfechtungsprozesses der
Frau Gabler zu
entsprechen. Unter Wiederholung der schon m. kanno
nalen Verfahren gemachten Ausführungen hinsIchtlIch
der grundsätzlichen Zulässigkeit der
Anschlusspfändung
führt die Rekurrentin n9ch aus, dass Frau Gabler m-
zwischen gegen Frei die Anfechtungsklage erhoben habe.
(I Wenn nun Frau Frei im Besitze eines Verlustscheins ge-
wesen wäre, so hätte sie sich ihre Rechte auf dem Wege
der Anschlusspfändung oder des Anschlusses im Anfech-
tungsverfahren sichern können.
Sollte das Bundesgericht
finden,
Frau Frei habe es nicht nötig, sich einem Anfech-
tungsprozess ebenfalls anzuschliessen
u?-d sie habe ohne
weiteres ein Recht, falls
Frau Gabler in diesem Erfolg
habe, Anschlusspfändung zu verlangen, wenn
Frau Gabler
die
im Anfechtungsprozess als pfändbar erklärten Objekte
pfänden lasse,
so solle dies ausdrücklich im Urteil des
Bundesgerichts festgestellt weiden.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Wie die Vorinstanz richtig ausführte, kann von
einer Anschlusspfändung
nur dann die Rede sein,
wenn überhaupt gepfändet worden ist. Die
Pfän-
dung bat die Begründung eines Beschlagsrechtes an Ver-
mögensgegenständen des Schuldners zum Zweck. Vor-
aussetzung für sie ist demnach das Vorhandensein 00-
schlagsfähigen Vermögens beim Schuldner. Die Ausstel-
und Konkurskammer. N° 73.
42:1
Jung der leerenPfändungsurkunde an den Gläubiger im
Sinne von Art. 115 Abs. 1
SchKG bedeutet daher nicht
die Vornahme der Pfändung, sondern die Feststellung,
dass eine solche mangels Pfändungsgegenstandes
unmög-
lich seLUnter solchen Umständen kann aber auch keine
Anschlusspfändung erwirkt werden, denn diese soll
ja nur
verhindern, dass durch eine vollzogene Pfändung gewissen
plivilegierten Forderungen die Deckung vermindert oder
, ntzogcn werde. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat da-
her die Beschwerde der Frau Frei mit allseitig zutreffender
Begründung abgewiesen.
-
Demnach bat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
73. Entscheid vom 11. November 1916 i. S. Studer.
rl. 56 SchKG. Zustellung eines Zahlungsbefehls durch dit.,
Post an einem Feiertage. Folgen.
.. 1. -Der heutige Rekurrent Ulrich Studer-Gander be-
:, chwertc sich bei der kantonalen Aufsichtsbehörde dar-
über,
uass ihm durch die Post anl Auffahrtstage in der Be-
treibung der Gerichtskasse des Bezirksgerichtes Affoltern
a / Albis gegen ihn der Zahlungsbefehl zugestellt worden
:5ei und beantragte unter Berufung auf Art. 56 SchKG
die
Aufhebung der Betreibung. Durch Entscheid vom
19. Oktober 1916 wies die kantonale Aufsichtsbehörde
die Beschwerde mit der Begründung ab, dass nach dem
Urteile des Bundesgerichtes i. S. Bühler (AS 40 BI N° (9)
die Vorschrift des Art. 56 SchKG keine Anwendung finde.
B. -Gegen diesen, ihm am 25. Oktober zugestellten
Entscheid
ergl'eift U. Studer-Gander am 4. November
AS 4 2 lH -1916
424 EntscheldUnllen der SchuJdbetreibung -
den ReJCurs an das Bundesgericht mit dem Antrage, er
sei aufzuheben, und. es sei die Sache zur Beweiserhemmg
an die Vorinstanz zurückzuweisen und anzuerk U1en.
dass
die inzwischen vorgenommene Pfändung zu unter-
bleiben habe. solange der zu Grunde liegende
Zahlungs-
befehl als nichtig angefochten sei .
Die SchuIdbetreibungs-und Konkurskammer . zieht
in Erwägung:
In dem von der Vorinstanz angeführten Urteil i. S. Bühle.
(AS 40
III N° 49) hat das Bundesgericht erklärt, dass.
eine durch die Post vorgenommene ZusteUung nieht des-
halb als ungültig betrachtet werden könne, weil sie
im
Widerspruch zu Art. 56 Zift. 1 SchKG erst naeh sieben
Uhr abends erfolgt ist. Die Frage.
wie es sich mit Zu-
stellungen durch die Post verhalte, die an Sonntagen und
staatlich anerkannten Feiertagen geschehen sind, ist da-
mals nicht untersucht worden. Doch ist klar. dass auch
in einem solchen
FaUe. wenn der Schuldner die Urkunde
erhalten hat, die Nichtbeachtung des
Art. 56 SchKG
höchstens zur Folge haben kann, dass die Zustellung so
behandelt wird, wie wenn sie erst am darauffolgenden
Werktage vorgenommen wäre, und dass die Frist zum
Rechtsvorschlag oder zur Beschwerde erst von da
an zu
laufen beginnt. Den
ZusteUungsakt selbst als ungültig zu
erklären, besteht kein Grund. da von irgendwelchen recht-
lich' schützenswerten Interessen des Schuldners daran
nicht
die Rede sein kann. während umgekehrt dadurch
die Kosten unnütz vermehrt und die Interessen des Gläu-
bigers unter Umständen in erheblicher Weise gefährdet
würden. Zu' welchen praktisch unerträglichen Konse-
quenzen
eine solche Behandlung der Sache führen müsste,
zeigt gerade der vorliegende FaU. wo der Rekurrent trotz
der zu unrichtiger Zeit erfolgten Zustellung des Zahlungs-
befehls dagegen innert Frist Recht vorgeschlagen, den
Rechtsvorschlag dann aber wieder zurückgezogen hat.
und Konkunkamm N-74.
Das Begehren um Aufhebung des Zahlungsbefehls muss
daher abgewiesen werden.
D 1Il:nach hat die SChuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt' :
Der Rekurs wird abgewiesen.
74. Intscheid vom 15. November 1916 i. S. Franzmair.
Art. 252 ff. SchKG. Legitimation des Gemeinschuldners zur
Beschwerde über Beschlüsse der Gläubigerversammlung ?
Gültigkeit von Beschlüssen einer Gläubigerversammlung f ,
auch wenn nur ein Konkursgläubiger vorhanden ist?
Art. 256 SchKG. Unzulässigkeit des Abschlusses von Frei-
handverkäufen zwischen der Konkursmasse und diesem
einzigen Gläubiger.
A. -In dem gegen die Firma Franzmair und Geisser
hängigen Konkursverfahren erliess das Konkursamt
Hottingen-Zürich als Konkursverwaltung am 28. Juni
1916 die Einladung zu einer am 25. Juli abzuhaltenden
dritten Gläubigerversammlung. Als Traktanden waren
u. a. genannt : .....
3. Beschlussfas'Sung über Verwertung der Aktiven.
a) Genehmigung des mit Frau Baumgartner abge-
schlossenen Kaufvertrages per
40,000 Fr.
b) Vollmacht zum Verkaufe der Guthaben en bloc auf
einer sofort anzuordnenden Steigerung.
c) Vollmacht zum freihändigen Verkaufe des Schuld-
briefes .
per 24,000 Fr., der bei der Schweiz. Volksbank
St. Gallen hinterlegt ist.
.. 4. -Beschlussfassung über Verzicht auf Geltend-
machung bezw. Stellung ven Begehren um Abtretung
streitiger Rechtsansprüche gemäss Art.
2.00 SchKG.
'. Die Gläubigerversammlung beschlOss, dem Kaufvertl'Bg
mit
Frau Baumgartner die. Genehmigung zu erteilen. 50-