BGE 42 III 423
BGE 42 III 423Bge28.06.1916Originalquelle öffnen →
422 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
wirken, wenn auf Begehren eines Verlustscheingläubiers •
gepfändet worden sei, könne in diesem Verfahren nIcht
entschieden werden.
B. -Gegen diesen Entscheid ergreift g
führt die Rekurrentin n9ch aus, dass Frau Gabler m-
zwischen gegen Frei die Anfechtungsklage erhoben habe.
(I Wenn nun Frau Frei im Besitze eines Verlustscheins ge-
wesen wäre, so hätte sie sich ihre Rechte auf dem Wege
der Anschlusspfändung oder des Anschlusses im Anfech-
tungsverfahren sichern können.
Sollte das Bundesgericht
finden,
Frau Frei habe es nicht nötig, sich einem Anfech-
tungsprozess ebenfalls anzuschliessen
u?-d sie habe ohne
weiteres ein Recht, falls
Frau Gabler in diesem Erfolg
habe, Anschlusspfändung zu verlangen, wenn
Frau Gabler
die
im Anfechtungsprozess als pfändbar erklärten Objekte
pfänden lasse,
so solle dies ausdrücklich im Urteil des
Bundesgerichts festgestellt weiden.
»
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:rau vor. der
kantonalen Aufsichtsbehörde, ganz eventuell
1m Smne
der Zulässigkeit der Anschlusspfändung nach Durch-
führung des Anfechtungsprozesses der
Frau Gabler zu
entsprechen. Unter Wiederholung der schon . Frei
rechtzeitig den Rekurs
an das BundesgerIcht nut den
Anträgen : der vorinstanzliche Entscheid sei
aufzuhebe
und die Anschlusspfändung sei zuzulassen, eventuell seI
ihrem Begehren
im Sinne des Eventualantragem. kano
nalen Verfahren gemachten Ausführungen hinsIchtlIch
der grundsätzlichen Zulässigkeit der
Anschlusspfändu
Demnach bat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 73. Entscheid vom 11. November 1916 i. S. Studer. \rl. 56 SchKG. Zustellung eines Zahlungsbefehls durch dit., Post an einem Feiertage. Folgen. .. 1. -Der heutige Rekurrent Ulrich Studer-Gander be- :,>chwertc sich bei der kantonalen Aufsichtsbehörde dar- über, uass ihm durch die Post anl Auffahrtstage in der Be- treibung der Gerichtskasse des Bezirksgerichtes Affoltern a / Albis gegen ihn der Zahlungsbefehl zugestellt worden :5ei und beantragte unter Berufung auf Art. 56 SchKG die Aufhebung der Betreibung. Durch Entscheid vom 19. Oktober 1916 wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit der Begründung ab, dass nach dem Urteile des Bundesgerichtes i. S. Bühler (AS 40 BI N° (9) die Vorschrift des Art. 56 SchKG keine Anwendung finde. B. -Gegen diesen, ihm am 25. Oktober zugestellten Entscheid ergl'eift U. Studer-Gander am 4. November AS 4·2 lH -1916
424 EntscheldUnllen der SchuJdbetreibung&- den·ReJCurs an ·das Bundesgericht mit dem Antrage, er sei· aufzuheben, und. es sei die Sache zur Beweiserhemmg « an die Vorinstanz zurückzuweisen und anzuerk$U1en. dass die inzwischen vorgenommene Pfändung zu unter- bleiben habe. solange der zu Grunde liegende Zahlungs- befehl als nichtig angefochten sei ». Die SchuIdbetreibungs-und Konkurskammer . zieht in Erwägung: In dem von der Vorinstanz angeführten Urteil i. S. Bühle. (AS 40 III N° 49) hat das Bundesgericht erklärt, dass. eine durch die Post vorgenommene ZusteUung nieht des- halb als ungültig betrachtet werden könne, weil sie im Widerspruch zu Art. 56 Zift. 1 SchKG erst naeh sieben Uhr abends erfolgt ist. Die Frage. wie es sich mit Zu- stellungen durch die Post verhalte, die an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen geschehen sind, ist da- mals nicht untersucht worden. Doch ist klar. dass auch in einem solchen FaUe. wenn der Schuldner die Urkunde erhalten hat, die Nichtbeachtung des Art. 56 SchKG höchstens zur Folge haben kann, dass die Zustellung so behandelt wird, wie wenn sie erst am darauffolgenden Werktage vorgenommen wäre, und dass die Frist zum Rechtsvorschlag oder zur Beschwerde erst von da an zu laufen beginnt. Den ZusteUungsakt selbst als ungültig zu erklären, besteht kein Grund. da von irgendwelchen recht- lich' schützenswerten Interessen des Schuldners daran nicht die Rede sein kann. während umgekehrt dadurch die Kosten unnütz vermehrt und die Interessen des Gläu- bigers unter Umständen in erheblicher Weise gefährdet würden.· Zu' welchen praktisch unerträglichen Konse- quenzen eine solche Behandlung der Sache führen müsste, zeigt gerade der vorliegende FaU. wo der Rekurrent trotz der zu unrichtiger Zeit erfolgten Zustellung des Zahlungs- befehls dagegen innert Frist Recht vorgeschlagen, den Rechtsvorschlag dann aber wieder zurückgezogen hat. und Konkunkamm •• N-74. Das Begehren um Aufhebung des Zahlungsbefehls muss daher abgewiesen werden. D1Il:nach hat die SChuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt' : Der Rekurs wird abgewiesen. 74. Intscheid vom 15. November 1916 i. S. Franzmair. Art. 252 ff. SchKG. Legitimation des Gemeinschuldners zur Beschwerde über Beschlüsse der Gläubigerversammlung ? Gültigkeit von Beschlüssen einer Gläubigerversammlung f>, auch wenn nur ein Konkursgläubiger vorhanden ist? Art. 256 SchKG. Unzulässigkeit des Abschlusses von Frei- handverkäufen zwischen der Konkursmasse und diesem einzigen Gläubiger. A. -In dem gegen die Firma Franzmair und Geisser hängigen Konkursverfahren erliess das Konkursamt Hottingen-Zürich als Konkursverwaltung am 28. Juni 1916 die Einladung zu einer am 25. Juli abzuhaltenden dritten Gläubigerversammlung. Als Traktanden waren u. a. genannt : ..... 3. Beschlussfas'Sung über Verwertung der Aktiven. a) Genehmigung des mit Frau Baumgartner abge- schlossenen Kaufvertrages per 40,000 Fr. b) Vollmacht zum Verkaufe der Guthaben en bloc auf einer sofort anzuordnenden Steigerung. c) Vollmacht zum freihändigen Verkaufe des Schuld- briefes . per 24,000 Fr., der bei der Schweiz. Volksbank St. Gallen hinterlegt ist. .. 4. -Beschlussfassung über Verzicht auf Geltend- machung bezw. Stellung ven Begehren um Abtretung streitiger Rechtsansprüche gemäss Art. 2.00 SchKG. '. Die Gläubigerversammlung beschlOss, dem Kaufvertl'Bg mit Frau Baumgartner die. Genehmigung zu erteilen. 50-
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