404 Entscheidungen deJ' SchuJdbetreibungs-
69. Entscheid vom 20. Oktober 1916 i. S. '.roggweller.
Kollision zwischen den Beschlagsrechten der Pfändullgsgläu-
biger an den Mietzinsen der gepfändeten Liegenschaft und
dem Pfandrecht der Grundpfandgläubiger nach Art. 806
ZGB. l\Iassgebende Grundsätze für die Verteilung. W
A. -Heinrich Toggweiler-Kölliker in Zürich 2 war
Eigentümer der Liegenschaften Zähringerstrasse 1
(< Zum
Predigerhof
» in Zürich 1 und Huttenstrasse 52 in Zürich 6.
Auf der ersten hafteten an grundversicherten Kapitalien:
Fr.
172,000 zu Gunstell der Schweiz. Lebensversicherungs-
und Rentenanstalt Zürich,
)} 88,000 zu Gunsten der Schweiz. Bodenkreditallstalt
Zürich,
)
'10,000 zu Gunsten von F. Bertschinger in Wallisellell,
)} 50,000 zu Gunsten von Guhl & Oe, Bankgeschäft in
Zürich.
Die zweite war belastet mit drei Schuldbriefen YOIl :
Fr. 65,000 zu Gunsten der Hypothekarbank Winterthur,
25,000 zu Gunsten des E. Götz-Niggli in Zürich,
15,000 zu GUllsten des Toggweiler selbst (verpfändet
bei der Inkasso-
& Effektenbank Zürich).
Beide Liegenschaften sind <:!m 20. und 21. Januar 1915
aus Auftrag des Betreihungsamts Zürich 2 VOll den Be-
treibungsämtern Zürich 1 und 6 in verschiedenen gegen
Toggweiler gerichteten laufenden Betreibungen gepfändet
worden. Die Ehefrau des Schuldners .Amalie Toggweiler-
Kölliker
hat sich diesen Pfändungen (Gruppe· 176 des
Betreibungsamtes Zürich 2)
für eine (anerkannte) FraueIl-
gutsforderung von
10,000 Fr. angeschlossen.
Ferner sind vorher und nachher gegen Toggweiler fol-
gende Betreibungen
auf Grundpfandverwertung ange-
hoben worden :
und KoDkurskalllllulf. ;:.C ). . ·i05
in Bezug auf die Liegenschaft Zähringer-
strasse 1 :
am 19. Juni 1914 von der Bodenkreditanstalt für 2500 Fr.
am 1. April 1914 verfallene Kapitalabzahlung auf dem
Schuldbrief zweiten Rangs,
am 23. Oktober 1914 von derselben für 2500 Fr. Kapital-
abzahlung per 1.
Oktober 1914,
am 23. April 1915 von F. Bertschinger für 25,000 Fr.
Kapital des Scl1uldbriefes dritten Rangs und 1800 Fr.
Kapitalzins davon per 1. Oktober 1914,
am 12. Juni 1915 von der Bodenkreditallstalt für 2500 Fr.
Kapitalabzahlung per 1. April 1915 und 2320 Fr. Halh-
jahreszins
per 1. April 1915,
am 26. Juni 1915 von der Renteuanstalt für 800 Fr.
Saldo des per 1. Juli 1914 verfallenen Zinses und 4300 Fr.
Halbjahreszins per 1. Januar 1915 auf dem Schuldbrief
ersten Rangs,
am 3. Juli 1915 VOll derselben für 4085 Fr. Halbjahres-
zins per
- Juli 1915,
in Bezug auf die Liegenschaft Hutten-
strasse 52 :
am 8. Dezember 1914 VOll der HypothekarbankWinter-
thur für 1787 Fr. 50 Cts. um 1. Oktober 1914 verfallenen
Halbjahreszins auf dem Schuldbl'ief ersten Rangs,
am
- April 1915 von E. Götz-Niggli für 562 Fr. 50Cts.
Halbjahreszins per 1. April 1915 auf dem Schuldbriet'
zweiten Rangs,
am 10. Mai 1915 von der Hypothekarbank Winterthur
für 1787 Fr. 50 Cts. Halbjahreszins per 1. April 1915 auf
dem
Schuldbrief ersten Rangs,
am 14. Mai 1915 von Götz-Niggli für 25,000 Fr. Kapital
des Schuldbriefes zweiten Rangs.
Alle diese Gläubiger
hatten jeweils bei Anhebung der
Betreibung die Ausdehnung des Pfandrechts auf die Miet-
zinsen verlangt und von den zuständigen Betreibungs-
'lOH Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
ämtern den Erlass entsprechender Zahlungsverbote an die
Mieter erwirkt. Gegen den Zahlungsbefehl Götz-Nigglis
vom 14. Mai 1915 schlug der Schuldner Recht vor, weil
das Kapital erst
auf den 26. Oktober 1915 gekündet und
daher noch nicht fällig sei. Die darauf dem Gläubiger
vom Betreibungsamt
Zürich 6 im Sinne des bundes-
gerichtlichen Kreisschreibens vom 23.
Oktober 1913 ge.
setzte Frist zur Beseitigung de& Recbtsvorschlags im
Wege
der Rechtsöffnung oder ordentlichen Forderung&-
klage ist unbenützt abgelaufen.
Die Liegenschaft Zähringerstrasse 1
ist in der Folgt~
auf das von der Bodenkreditanstalt am 3. Juni 1915
gestellte Verwertungsbegehren vom Betreibungsamte
Zürich 1 auf öffentliche Steigerung gebracht und an der
zweiten
Gant vom 7. Oktober 1915 um 295,000 Fr. an
den Inhaber des Schuldbriefs dritten Rangs F. Bert-
schillger zugeschlagen worden. Ferner hatte das Betrei-
hungsamt an seit dem
- Januar bis zum 1. Oktoher 191f.
(in den Steigerungsbedingungen festgesetzter Antritts-
termin)
verfallenen Mietzinsen nach Abzug der Verwal-
tUllgsausgaben eingenommen 9841 Fr. 60 Cts. (Die Miet-
zinsen bis zum
- Januar 1915 waren infolge einer
Vereinharung zwischen dem Pfalldschuldner und der
Bodenkreditallstall, die damals _allein darall ein Pfand-
recht
gehabt hütte, dieser zur Deckung anderer als der
in Betreibung gesetzten Forderungen ausgehändigt worden
und stehen heute ausser Streit.) In dem im Oktober 1915
aufgelegten Kollokations-
und Verteilungsplan hat das
Betreibungsamt
VOll diesem Gesamterlös von 304,841 Fr.
i)O Cts. die Steigerungskosten VOll 534 Fr. 65 Cts. abge.
zogen und die alsdanIl noch verhleibenden 304,306 Fr.
~)5 Cts. auI Grund des rechtskräftigen Lastenverzeich·
nisses wie folgt zugeteilt :
- der Rentenanstalt :
durch Überbund : das Kapital des
Schuldbriefes ersten Rangs . . . .
Fr. 172,000
Marchzins vom 1. Juli bis 1. Okt. 1915~) 1,827 50
und Konkurskamruer. N' Gi:l.
i. Il b aa r : für bis zum 1. Juli 1915 ver-
fallene Kapitalzinse, Verzugszins darauf
. 4iJi
und Betreibungskosten . • . . . . Fr. 9,306 45
- der Bodenkreditanstalt :
dur c h Übe r b und: das noch nicht
verfallene Kapital des Schuldbriefes
zweiten
Rangs. . . . . . • •. » 80,500
i n b aar: die in Betreibung gesetzten
verfallenen Kapitalraten . . . .
.» 7,500
für bis zum 1. Oktober 1915 verfallene
Kapitalzinsen, Verzugszinsen darauf
und Betreibungskosten . . . . • .» 4,664 45
wovon
5000 Fr. aus den eingegangenen
Mietzinsen, der Mehrbetrag aus der vom
Ersteigerer geleisteten Baarzahlung,
- dem
F. Bertschinger :
durch Überhun~d : an das Kapital
des Schuldbriefes dritten Rangs. . . » 18,666 95
in ba a r : den Rest der Mietzinsen. .» 4,841 60
dur eh Ver r e c h n 11 n g mit dem ent-
sprechenden Teile der
baar zu zahlen-
den Kaufpreisquote . . . . . .
.» 5,000-
Summe . . . Fr. 304,306 95
Der
Rest der Forderung Bertschingers von 15.093 Fr.
10 Cts. und der Schuldbrief letzten Rangs zu Gunsten
von Guhl
& Oe kamen zu Verlust. Die Liegenschaft
Huttenstrasse 52, die infolge des
von der Hypothekar-
bank Winterthur am 8. Juni 1915 gestellten Verwertungs-
begehrens
am 9. September 1915 (zweite Gant) verwertet
wurde,
ist vom Inhaber des Schuldbriefes zweiten Rangs
Götz-Niggli
um 80,000 Fr. ersteigert worden. An Miet-
zinsen waren hier beim Betreibungsamt nach Abzug der
Verwaltungsausgaben eingegangen 2984
Fr. 10 Cts. Von
diesem Gesamterlös von 82,984
Fr. 10 Cts. erhielten nach
dem
am 20. September 1915 aufgelegten Kollokationsplan :
Aß 42 111 -1916
28
408 Entscbeidungen der Schuldbetreibungs-
- das Betreibungsamt selbst, Ver-
wertungskosten
- das Steuerbureau Zürich:
Liegenschaftssteuer 1914 .
Brandassekuranzbeitrag 1914
- die Hypothekarbank \Villterthur ;
durch Überbund : Kapital des Schuld-
briefes ersten Rangs.
Marchzins vom 1. April bis 1. August
1915 (Antrittstermin)
in ba a r : für bis zum 1. April 1915 ver-
fallene Kapitalzinse und Betreibullgs-
kosten
- E. Götz-Niggli:
dur c h Übe r b und : an das Kapital
des Schuldbriefes zweiten Rangs .
Fr.
17
))
l)
j n ban I': die eingegangenen Mietzinsen )
Summe. . Fr.
332· 70
107 95
6790
•
65,000
1,083
3;-)
3,581
-..
9,837 i!)
2,984 10
82,984 10
Der Mehrbetrag der Forderung Götz-Nigglis von
13,172
Fr. 05 Cts. und der der Inkasso-& EfIektenbalverpfändete Schuldbrief dritten Rangs kamen zu Verlust. B. -Nachdem die Ehefrau des Schuldners Amalie Toggweiler-Kölliker von dieser Art der Verteilung durch den vom Betreibungsamt Zürich 2 in der Pfändungs- gruppe 176 aufgestellten Kollokations-und Verteilungs, plan, in den die entsprechenden Aufstellungen hinüber- genommen waren, erfahren hatte, erhob sie Beschwerde mit den Begehren, es seien a) die Mietzinsen der Liegenschaft Zähringerstrasse I für die Zeit vom 1. Januar bis 1. April 1915, und b) diejenigen der Liegenschaft Huttenstrasse 52 bis auf einen dem Götz-Niggli zukommenden Betrag von 573 Fr. 05 Cts. ganz den Pfändungsgläubigern der ge- nannten Gruppe zuzuteilen. Zur Begründung wurde Beltend gemacht, dass die Grundpfandgläubiger auf die Mietzinsen erst von dem Zeitpunkt, da sie betrieben, nur und Konkurskammer. ND )9. für die in Betreibung gesetzten Forderungen und [luch für diese nur soweit Anspruch hätten, als sie nicht aus dem Erlös der Liegenschaft selbst befriedigt werden könnten. Da die Bodenkreditanstalt als einziger Grund- pfandgläubiger, der vor dem April 1915 betrieben, SChOll durch die Zuschlagssumme gedeckt sei, kämen demnach die vom 1. Januar bis 1. April 1915 verfallenen Miet- zinsen der Liegenschaft Zähringerstrasse 1 den Pfändungs- gläubigern zu. Ebenso seien die Mietzinsen der Liegen- schaft Huttenstrasse 52 bis auf den Betrag der Betreibung Götz-Nigglis vom 27. April 1915 VOil 573 Fr. 05 Cts. (562 Fr. 50 Cts, zuzüglich 11 Fr. 05 Cts. Verzugszins und Betreibungskostel1) ganz ihnen zuzuweisen, weil die Hypothekarbank Winterthur für ihre Forderungen auf den Steigerung'Spreis angewiesen werden könne und Götz- Niggli nur für den erwähnten Betrag gültig Betreibung angehoben habe. Beide kantonalen Instanzen lehnten das Eintreten auf die Beschwerde ab, die erste wegen Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörden und weil die Pfandverwertungsbetrei- bungen bereits abgeschlossen seien, die zweite, weil der Beschwerdeführerin die Legitimation zur Anfechtung der im Pfandverwertungsverfahren erfolgten Verteilung fehle. Auf Rekurs der Beschwerdeführerin hat jedoch das BUll- desgericht durch Urteil vom 14. April 1916 (AS 42 III N0 25), auf dessen Erwägungen für das Nähere zu ver- weisen ist, die Entscheidung der oberen kantonalen Auf- sichtsbehörde aufgehoben und die Sache zur materiellen Behandlung an diese zurückgewiesen. C. -Infolgedessen hat die kantonaleAufsichtsbehörde am 28. Juli 1916 neuerdings geurteilt und dieBeschwerde als materiell unbegründet abgewiesen. In den Erwägungen des neuen Entscheides wird im \Vesentlichen ausgeführt: streitig sei, wie der Steigenmgserlös und die Mietzinsen zu verteilen seien, wenn letztere den einzelnen Pfand- gläubigern nicht in gleichem Umfange hafteten und der Pfandgläubiger, der sich durch frühere Anhebung der 410 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Betreibung ein weitergehendes Anrecht auf sie gesichert, an sich auch aus dem Erlös der Liegenschaft befriedigt werden könnte, d. h. ob der betreffende Gläubiger in die- • sem Falle zuerst auf den Steigerungserlös oder auf die Mietzinsen anzuweisen sei. Diese Frage sei im letzteren Sinne zu entscheiden. Die Mietzinsen bildeten den Ertrag der Pfandsache ; es sei daher «nur natürlich, dass sie, wie der Ertrag in erster Linie zur Verwertung komme,- auch vor dem Erlös aus der Substanz der Sache verteilt würden ». Auch erscheine es als gerecht, dass der Pfand- gläubiger, der sich durch das zeitliche Vorgehen seiner Betreibung ein Vorrecht auf die Mietzinsen verschafft habe, « zunächst einmal aus dem ihm allein haftenden Pfande befriedigt werde, damit für die übrigen Gläubiger vom Steigerungserlöse der Liegenschaft möglichst viel übrig bleibe I). Gehe man so vor, so könne der nach- gehende Pfandgläubiger, der sehe, dass die Mietzinsen SChOll für die Befriedigung des vorgehenden nicht aus- reichten, eine überflüssige Betreibung unterlassen. «Jeden- fan~ wäre es durch nichts gerechtfertigt, wenn infolge einer anderen Verteilung ein Teil der Mietzinse dem Schuldner zu- käme.» Das Betreibungsamt Zürich 1 habe demnach richtig gehandelt, als es die Mietzinsen der LiegenschaftZähringer-1 strasse vom 1. Januar bis 1. April 1915 der Bodenkredit-' anstalt zw' Deckung ihrer am 18. Juli 1914 und 22. Oktober 1914 in Betreibung gesetzten Forderungen von je 2500 Fr. zugewiesen habe. Da die Mfetzinseinnahmen während jener Periode weniger als diese Summe ausmachten, könnten demnach die Pfändungsgläubiger darauf keinen _'\nspruch machen. Dass die später verfallenen Mietzin. eu infolge der von Bertschinger am 23. April 1915 ange- . l
benen Betreibung ausschliesslich den Grundpfand- gläubigern zukommen, anerkenne die Rekurrentin durch die Fassung ihres Beschwerdebegehrens selbst. Die Miet- zinsen der Liegenschaft Huttenstrasse 52 wären nach dem Gesagten in erster Linie der Hypothekarbank "\Vinterthur für die am 7. Dezember 1914 in Betreibung und Konkurskammer. N° 69. 411 gesetzten 1787 Fr. 50 Cts. zuzuweisen gewesen. Aus der in der Beschwerdeantwort des Betreibungsamtes Zürich 6 enthaltenen Aufstellung folge, dass dadurch die sämt- lichen Eingänge bis Ende April 1915 aufgezehrt würden. Was nachher verfallen sei, habe vorab für die Forderung des Götz-Niggli von 562 Fr. 50 Ch. (Betreibung vom 27. April 1915) und. die weitere Forderung der Hypo- thekarbank Winterthur von 1787 Fr. 50 Cts. (Betreibung vom 8. Mai 1915) gehaftet, sodass bei richtiger Verteilung alle Mietzinsen den Hypothekargläubigern und zwar hauptsächlich der Hypothekarbank Winterthur zukämen. Wenn das Betreibungsamt Zürich 6 nicht so vorgegangen sei, sondern alle Mietzinsen dem Götz-Niggli zugeteilt habe, obwohl er daran ein Pfandrecht nur für 562 Fr. 50 Cts. gehabt habe, so könne die Rekurrentin daraus nichts zu ihren Gunsten herleiten. weil das Endergebnis bei korrektem Vorgehen kein anderes gewesen wäre. in- dem dann infolge der Zuweisung der Mietzinsen an die I. Hypothek Götz-Niggli eine entsprechend niedrigere Baarzahlung an den Steigerungspreis hätte leisten müssen. Das Beschwerdebegehren sei demnach in Bezug auf beide Liegenschaften abzuweisen. D. -Gegen diesen, ihr am 7. August 1916 zugestellten Entscheid rekurriert Frau Toggweiler-Kölliker am 16. Au- gust 1916 wiederum an das Bundesgericht, indem sie au der in ihrer Beschwerde vertretenen abweichenden Rechts- auffassung festhält. Die Schuldbctreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: 1. -Nach Art. 806 Abs. 1 ZGB erstreckt sich tlie Pfandbatt, wenn das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet ist, auch «( auf die Miet-oder Pachtzins- forderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Ver- wertung de!> Grundpfandes bis zur Verwertung auflaufen-;. Doch wird sie «den Zinsschuldnern gegenüber erst wirk- sam, wenn ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht 412 Entscheidungen der Schuld,petreibungs- worden ist I), was nach Art. 152 Abs. 2 SchKG nur durch eine,Anzeige des Betreibungsamts geschehen kann. Voraus- set2:ungfü die Entstehung und das Wirksamwerden des Pfandrechtes des Grundpfandgläubigers an den Mietzinsen ist demnach, dass er für eine grundveIsicherte Forderung die Betreibung auf Grundpfandverwertung anhebt und zu- gleich dem Betreibungsamte die nötigen Angaben über Namen der Mietzinsschuldner, Höheund Fälligkeitstermine der Mietzinse usw. macht. da sonst das Amt zum Erlass der Zahlungsverbote nach Art. 152 Abs. ScllKG nicht ver- pflichtet ist (AS Sep.-Ausg. 15 N° 20). Nur unter dieser
Voraussetzung
und nur für die Forderungen, die Gegen-
stand der Betreibung bilden, kaun er Zll seiner Deckung
auf die - Mietzinsen greifen. Die Grundpfandgläubiger,
welche
nicht betrieben haben, haben auf diese keinerlei
Anspruch, gleichviel ob
ihre Forderungen im Range der-
jenigen des betreibenden Grundpfandgläubigers
yor-oder
nachgehen
(AS 40 III N°56 Erw.1). Daher erklärt denn
auch Art. 806 Abs. 3 ZGB Rechtsgeschäfte des Pfand-
eigentümers über noch nicht verfallene .Mietzinsforde-
rungen
nur gegenüber dem Grundpfandgläubiger für
ungiltig. der vor de.:' Fälligkeit. der Zinsforderung Be-
treibung angehaben hat. .
Auszunehmen
sind dabei im'merhin diejenigen Micl-
zinscH, die erst nach Stellung des Vel'wert{tugsbegehrens
in der Grundplandbetreibung-fällig werdell. Mit diesem
Zdtpuuktt· kommt nach Art. 155 Abs. 1 1:1 Verbindung
11iiL Art. 102 Abs. 3 SchKG (= Abs. 2 des ursprünglichen
Gesetzestextes, der illfolge eines Versehens noch heute in
.\rt. 1;35 zitiert ist), die Liegenschaft unler die Verwaltung
fit's Betreibungsamts. Es hat daher von da, ebenso wie im
Pfändungsverfahren von der Pfändung an, das Betrei-
hnugsamt von Amtes wegen die Mietzinse einzuziehen
und darf diese Massnaillne nicht davon abhängig machen,
dass ihm die Pfandgläuhiger die dazu nötigen An-
.. Ges.-Aus~. 38 I "" ·W.
I'
und Konkurskammer. N° 69.
413
gaben über die bestehenden Mietverhältnisse liefern. Ist
-dem so, so muss aber auch angenommen werden, dass es
dabei für Rechnung all erGrundpfandgläubiger handelt.
Denn gleichwie bei der Verwertung nicht nur die in Be-
treibung gesetzte Pfandforderung, sondern auch die
übrigen, soweit sie fällig
oder durch das Steigerungs-
angebot nicht gedeckt sind. endgiltig liquidiert werdell,
weshalb
vor der Steigerung die sämtlichen auf derLiegen-
schaft haftenden Pfandlasten nach Bestand uno Rang im
Lastenbereinigungsverfahrell festzustellen sind. so wird
auch die Verwaltung der Liegenschaft vom Betreibungs-
amte unzweifelhaft nicht nur im Interesse des betreiben-
den, sondern der GesmnLheit der an der Verwertung be-
teiligten Gläubiger geführt. Die Mietzinsen, welche von
der Stellung des Verwertungsbegehrells bis zur Verwer-
tung fällig werden, sind daher als Bestandteil des allge-
m.einen Verwertungsergebnisses zu betrachten und haben
zusammen mit dem Erlöse der Liegenschaft selbst' zur
Deckung aller Grundpfandgläubiger nach Massgabe ihrer
Rangol'dmmg zu dienen. Erst wenn nach gänzlicher Be-
friedigung aller Grundpfalldforderungen noch ein Über-
schuss bleibt, kommt er den Pfändungsgläubigern oder
beim Fehlen solcher dem Eigentümer der Liegenschaft zu.
(AS ,t2 III N°31 Erw.3, ferner die noch nicht gedruckten
Urteile i. S. Kümmin gegen Luzern und i. S. Halter gegen
Luzern
vom 31. AU{"fUst 1916*.)
--Danach heantwortet sich auch die hier streitigt
Frage, in welcher Reihenfolge ein Grundpfandgläubiger,
dem illfolge Anhehung der Betreibung sowohl die Liegen-
schaft selbsl als vor Stellung des Vcrwertungsbegehreus
verfallene Mietzinsen haften, für die in Betreibung ge-
setzten ForderungeH aus heiden zu befriedigen, d. h. ob
er dafür zuerst auE den Erlös der Liegenschaft oder auf
jene Mietzinsen anzuweisen ist. Sie kann nach der Art,
wie Art. 806 ZGB die Pfandhaft der Mietzinsen geordnet
hat. im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz nur im
,. ViiI. otWil "55 lllJ,l 513 .
414 Entscheidungen der Scbuldbetre1bungs-
ersten Sinne gelöst werden. Wenn das Gesetz ein Anrecht
auf die vor dem Verwertungsbegehren verfallenen Miet-
zinsen
nur dem betreibenden Grundpfandgläubiger zuer-
kennt und die Pfandgläubiger, welche nicht betrieben
haben,
davon ausschliesst, so ist damit zugleich ausge-
sprochen, dass
bei Verteilung des Liegenschaftserlöses auf
die dem betreibenden Grundpfandgläubiger in Form der
Mietzinsen haftende besondere Sicherheit keine Rücksicht
genommen werden, den nicht betreibenden Pfandgläu-
bigern also nicht mehr als diejenige Summe zugeteilt
werden darf, die ihnen ohne das Bestehen dieser Sicherheit
nach dem für die Liegenschaft erzielten Steigerungspreise
(einschliesslich
der nach dem Verwertungsbegehren ver-
fallenen, allen haftenden Zinsen) zukäme. Das Pfandrecht
des betreibenden Grundpfandgläubigers an den vor dem
Verwertungsbegehren fällig gewordenen Mietzinsen ist
demnach ein sub s i d i ä res, lediglich zur Deckung eines
allfälligen
Verlusts auf dem Hauptpfand -der Liegen-
schaft -bestimmtes, sodass die
durch es gesicherten
Forderungen -
für die, weil fällig nach Art. 135 SchKG
in den Steigerungsbedingungen Baarzahlung verlangt
werden muss -trotzdem in die Verteilung des Liegen-
schaftserlöses in vollem Betrage einzustellen und erst so-
weit sie dabei
nicht befriedigt werden, die Mietzinsen zu
ihrer Deckung heranzuziehen sind. Wollte man anders
vorgehen und sie zuerst aus dn Mietzinsen tilgen, so wäre
die Beschränkung des Pfandrechts an diesen auf die Pfand-
gläubiger, welche Betreibung angehoben haben, bedeu-
tungslos. Deun
ob die Mietzinsen einfach als gemeinsames
Pfandobjekt zusammen mit. dem Steigerungspreis unter
die Pfandgläubiger nach ihrem Rang verteilt oder ob sie
zwar formell. nur dem betreibenden Pfandgläubiger zu-
gewiesen werden, dafür aber dieser mit einem umsovlel
geringeren
Betrage auf den Liegenschaftserlös angewiesen
wird. sodass die nachgehenden Pfandgläubiger
dar a u.s
entsprechend mehr erhalten, als es sonst der Fall gewesH
wäre, kommt im Erfolge genml auf dasselbe hinaus.
und Konkurskammer. N° 69.
415
Für diese Auffassung spricht auch die Bestimmung des
Art. 102 Abs. 1 SchKG, wonach « die Pfändung eines
Grundstückes
uuter Vorbehalt der den Grundpfand-
gläubigern zustehenden
Rechte auch dessen Früchte und
sonstige Erträgnisse umfasst)}. Da solche Ansprüche der
Grnndpfandgläubiger in Bezug auf die vor dem Ver-
wertungsbegehren verfallenen Mietzinsen nur im Rahmen
des Art. 806 ZGB, also nur zu Gunsten des Grundpfand-
gläubigers bestehen,
der die Betreibung auf Grundpfand-
verwertung angehoben
hat, ist daraus zu schliessen, dass
die übrigen Grundpfandgläubiger, welche nicht betrieben
haben, aus jener Betreibung weder
unmittelbar noch
mittelbar Vorteil ziehen dürfen, d. h. dass sie ihnen weder
in Form einer Zuweisung der Mietzinsen selbst, noch in
Form einer erhöhten Zuteilung aus dem Liegenschafts-
erlös
zu Gute kommen darf. Andernfalls wären die den
Pfändungsgläubigern
durch Art. 102 Abs. 1 SehK(i-ein-
geräumten Rechte regelmässig, nämlich in allen den
Fällen illusorisch, wo der Liegenschaftserlös zusammen
mit den nach dem Verwertungsbegehren in der Grund-
pfandbetreibung verfallenen Mietzinsen
nicht alle Grund-
pfandforderungen deckt. Dass dabei, wenn keine
Pfän-
dungen bestehen, ein allfälliger Überschuss der Mietzinse
über den
zur Deckung des betreibenden Pfandgläubigers
nötigen
Betrag dem Schuldner, bezw. Pfandeigentümer
zufallen
kann, ist keine Folge, die eine andere Lösung
rechtfertigen würde. Die Grundpfandgläubiger
haben es
in
der Hand, sich das V<>rrecht auf die Mietzinse dadurch
zu sichern, dass sie rechtzeitig betreiben. Unterlassen sie
das, so haben sie den ihnen daraus erwachsenden Verlust
sich selbst zuzuschreiben.
3. -
Da das Verwertungsbegehren für die Liegenschaft
Zährillgerstrasse 1
erst am 3. Juni 1915 gestellt worden
ist, die vom
- Januar bis zum 1. April 1915 verfallenen
Mietzinsen also ausschliesslich den Grundpfandgläubigern
hafteten, welche damals bereits betrieben
hatten, und die
Bodenkreditanstalt als einzige Pfandgläubigerin. für die
.416 Entscheidungen der SchuldDetreibunga-
dies zutrifft, schon durch den Steigerungserlös der Liegen-
schaft gedeckt ist, erweist sich demnach das mit der Be-
schwerde gestellte Begehren auf Zuweisung dieser Mietzinse
• an die Pfändungsgläubiger der Gruppe 176 als begründet. ..
Dagegen kann in Bezug auf die Liegenschaft Hutten-
trasse 52 der Beschwerde nur teilweise Folge gegeben
,,,erden. Denn die hier für die Pfändungsgläubiger bean-
spruchten 2410 Fr. 55 Cts. umfassen auch die Mietzinse,
welche
erst na c h dem Verwertungsbegehren der Hypo-
lhekarbank Winterthur vom 8. Juni 1915 fäHig geworden
sind.
Da diese nach dem Gesagten vorab den sämtlichen
Grundpfandgläubigern ohne
Rücksicht darauf, ob sie be-
lliebcn haUen oder nicht, bis zur vollen Tilgung ihrer
Forderungen zukommen, kann mithin insoweit VOll einer
Zuweisung
an die Pfändungsgläubiger nicht die Rede sein.
Für die vorgehende Zeit ist zwischen den Mietzinsen, die
von der Pfändung bis zum 26. April 1915 und denjenigen.
die von
da his zum Verwertungsbegehrcll fällig geworden
sind,
zu unterscheiden. Die ersteren gehöf(!l ganz deli
Pfändungsgläubigern, weil die
Hypothekarbank Winter-
thur, die damals allein von den Pfandgläubigern Betrei-
bung angehoben
hatte, aus dem Steigerullgspreise der
Liegenschaft befriedigt werden kaall. Die letzteren sind
zunächst dem bei der Verteilung des Liegellschaftserlöst'S
zu Verlust gekommenen Schuldbriefgläubiger zweiten
Rangs Götz-Niggli für seine mn 27. April 1915 in Betrei-
bung gesetzte
Forderung von-562 Fr. 50 Cts. zuzüglich
VerzugszillS und Betreibul1gskosten zuzuweisen. Ein all-
fälliger
Üht>rschuss wäre deJl Pfändungsgläuhigeru zu-
zuteilen.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. KOllkurskammer
erkannt:
Die Beschwerde wird teilweise gutgellCissell und es
werden demgemäss die zuständigen Betreibungsämter
angewiesen, die Verteilung im Sinne der Erwägungen
abzuändern
und Konkurskammer. N° 70.
417
70. Sentenza. a novembre 1916 nella causa Bezzol-..
"\nnullamento d'ufficio di incanto e delibera per violazione
deU' art. 132 L E 7. Questo disposto e d' ordine pubblico e
]a sua vlolazione censurabile d' ufficio.
A. -Nell'esecuzione N° 17505 promossa da G. Bezzola
in Locarno contro Candolfi Natale in Comologno l'ufficio
di Locarno pignorava il 15 febhraio
1916, tra aUri beni,
«( Ia quota parte spettante al debitore sui beni immobili
}) siti in teiTitorio di Comologno eiseritta a catasto alle
)
partite Candolfi Fratelli di Giov. Paolo, Candolfi Eredi
» tu Marianna e Candolfi Giov. Paolo fu Giaeomo. )}
A riehiesta deI creditore l'ufficio compietava il 22 marzo
1916 detto pignoramellto esteildendolo «a tutte le ragioni
/) spettanti al debitore neUe eredita della di lui madre
) Mariallua edel di lui padre Giov. Paolo fu Giaeomo I).
Le « ragioni ereditarie paterne e materne spettanti al
I) debitore i) e stimate 3"11 fr. 60 furono messe all'incanto
(scconda asta) il 24 giugno e deliberate al creditore Bez-
zola per il pl'ezzo di 35 fr.
In altra esecuzioue promossa da Irene Bogetto in Lo-
carno contro 10 stesso debitore, l'utlicio di Locarno pigno-
rava il 7 luglio nuovamellte Ia (i quota parte spettante al
l) debitorc sugli immobili iscritti alle partite dei fratelli
» Candolfi fn Gio'. Paolo, degli Ercdi Candolfi fu Ma-
l) rianna e fu Giovan Paolo I).
B. --Con rieorsi deI 22-24 luglio 1916 Giovmmi Bez-
zula domandava l'annullamento di quest'ultimo pignora-
mcnto adducendo ehe, contrariamente ai disposti degli
arL 90 c 91 LEF, il debitOl'e non fu avvisato deI pigno-
rmnento c non
vi assistette 6, in secondo luogo, ehe l'uffi-
do non potevu procedere il 7 luglio al pignoramento di
beni da eso aggiudicati il 24 giugno al rieorrente, al
quak, in (IUell'ineanto, sotto Ia designuzione delle «ra-
uioni el'cditarie materne e paterne spettanti a1 debitore ),