BGE 42 III 391
BGE 42 III 391Bge10.10.1916Originalquelle öffnen →
EnLscheidungen der Schuldbereihungs-und Konkurskammer •
,H'hen in Bremgarten mit Zustimmung des Betreibungs-
amtes an Jenn Gremiger, Metzger in Bremgarten vermietet .
.
\m 3. Juli erfuhr der Bt'treibungsbeamtc VOll Brem-
gartcu, Schaufclhühl. dass um glekllcll Tage die Haus-
hi'llteriu des Gremiger, Frau Kucn. ein Klavier, zwei
Betten,
eincn Divan und ein Vertikow, die. sich in den
gemieteten
R~~umlichkeitell befanden auf einem Auto-
mobil fortgeschafft und in eine ihr gehörende Wirtschaft
.in WH (SI. Gallpu) verbracht hatte. Er erteilte daller.
nachdem {'I' sich an Ort und Stelle VOll der Richtigkeit
der ihm gemachten Angaben überzeugt hatte, dem Be-
treibungsamt 'Vii den Auftrag, die genannten Objekte
der Frau Kuell wegzunehmen und nach Bremgarten zu
schicken, was geschab. Gestützt hierauf schritt er am
12. Juli zur Retention hezw. nahm die fraglichen Gegen-
AS 4~ 111 -19H,rret8 de la Chambre des poursuites et des failliLes.
65, .Entscheid vom 5, October 1916 i. S. W'll'th
und Betreibungsamt Bremga.rten,
Aufnahme einer Retentionsurkunde durch das Betreibungsallll
als Verwalter der gepfändeten Mietliegenschaft. Nicht-
anwendb'arkeit VOll Art. 10 SchKG. -Behauptung de
Beschwerdeführers, dass die retinierten Gegenstände Dritt-
mannsgut seien. -Begriff der» heimlichen Fortschaffung "
i. S. von Art. 281 SchKG .
. \ .---Die. heutige RekurrenLin Frau Wirth-Brunner bal
auf den 1. Mai 16 die ihr gehörende, in verschiedenen Be-
treibungell
gegen sie gepfändete Liegenschaft zum Hir-
l
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Entscheidungen der Schuldbetreibung,-
stände mit in die gegen den Mieter Gremiger für den
verfallenen
und laufenden Mietzins errichtete Retentions-
urkunde auf und stellte den Parteien eine Abschrift
dieser zu.
Im Kopfe dieses letztem Formulars ist als
Mietzinsgläubigerin
«Frau Wirth-Brunner in Zürich, ver-
treten durch das Betreibungsamt Bremgarten als amt-
liche Liegenschaftsverwaltung der Vermieterin» auf
geführt. _
B. -SChOll am 8. Juli hatte il1z'wischen Frau Kuen
gegen das Betrejbullgsamt Bremgarten bei der Aufsichts-
behörde Beschwerde erho})en,
mit dem Antrage, es sei
die von demselben verfügte
« Beschlagnahme » der wegge-
schafften Gegenstände aufzuheben, indem sie geltend
machte, dass diese nicht dem Gremiger, sondern
ihr
gehörten und überdies die Wegschaffuüg nieht heimlich
erfolgt sei. In einer ani 22. Juli nach Zustellung der
Retentionsurkullde eingereichten Eingabe brachte sie
so dann weiterhin noch vor, dass die Retention auch
deshalb gesetzwidrig sei, weil die Retentionsurkunde erst
nach der 'Vegschatrung aufgenommen worden sei, es sich
zudem bei einem
Bett, dem KlaYier und dem Divan um
Kompetenzstücke handle, ulld der Betreibungsbeamte
infolge seiner
Stellung als Vertreter ter l\fietziusoläu-
. b
bigerin nicht befugt gewesen sei, in der Suche zu handeln,
sondern seinen Stellvertreter
damit hätte betrauen sollen
(Art. 10 SchKG). Durch Entscheid vom 4. August 1916
hat die erstinstanzliehe AufsiGhtsbehörde die letztange-
führte Einrede geschützt
und denmach erkannt: (l L Die
Verfügung des Betreibungsamts Bremgarten in Bezug
auf Beschlagnahmung und Rückschafiung der in Frage
kommenden Möbel der Beschwerdeführerill,
ist aufge-
hoben
und sind demzufolge sämtliche in dieser Sache
weiter erfolgten Handlungen
und Zustellungen als nicht
erfolgt zu betrachten.
2. Die sub 3-7 i11 der Retentions-
urkunde aufgeführten
Gegenstünde sind der Beschwerde-
führerin frei zu geben.
» Einen dagegen von Frau Wirth-
Bnmner und dem Betreibungsbcamtcn Schaufelbü1ll
und Konkurskammer. Ne 65.
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ergTiffenell Rekurs hat die obere Aufsichtsbehörde durch
Entscheid vom 6. September 1916 abgewiesen, indem
sie zur Begründung
im wesentlichen ausführte : als
Verwalter einer gepfändeten Liegenschaft im
Sinne von
Art. 102 SchKG sei der Betreibungsbeamte zwar an sich
befugt für den Einzug der Mietzinsen
und die Erhaltung
des dafür bestehenden Retentionsrechtes zu sorgen.
Dagegen könne er die Retention nicht selbst vollziehen.
sondern habe dies seinem Stellvertreter zu überlassen,
weil er nieht zugleich als Gläubigervertreter , welche
Eigenschaft
ihm als Verwalter zukomme, und als Voll-
streckungsbamter Imndeln dürfe. Eine gegenteilige Auf-
fassung vlürde daher mit Art. 10 SchKG in Widerspruch
stehen. Das nämliche in noch weit stärkerem Masse
dann,
wenn die Retention vom Betreibungsamt nicht aus eige-
nem Antrieb, sondern
auf Begehren der Frau 'Virth-
Brunner vorgenommen worden sei.
C. -Gegen diesen, ihnen am 13. September zuge-
stellten Entscheid rekurrieren
Frau Wirth-Brunner und
Schaufelbühl am 22. September an das Bundesgericht,
mit dem Antrage, es sei in Aufhebung desselben die
Beschwerde der
Frau Kuen in vollem Umfange abzu-
weisen.
Die
Schuldbelreibullgs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
vollstreckullgsverfabrens. Es kann dabeI' keine Rede
davon sein, dass; wenn der Beamte in seiner Eigenschaft
als Verwalter der gepfändeten Liegenschaft zum Zwecke
der Erhaltung der gepfändeten Rechte, insbesondere der
Mietzinsforderullgen Betreibungsl1andlungell, wie bei-
spielsweise die Aufnahme eines Retcntionsverzeichnisses
anzuordnen gezwungen ist, darauf Art. 10 SchKG An-
wendung finde. Die hier dem Betreibungsbeamten a,
wo er Vertreter oder Bevollmrichtigter des Betreibungs-
gläubigers ist, auferlegte Ausstandspflicht bezieht sich
lIur
auf die FiiBe, wo dieser Hinderungsgrund in seiner
Person besteht, kann sich dagegen nicht auch auf die
Fälle erstrecken,
wo ihm all) Vollstreckungsorgall wegen
eiues an Vermögensrechten einer Person bestehenden
Beschlagsrechts die
Pflicht zur 'Va hrung dieser Vermii-
gensrechte übertragen ist. 'VoJlte man die genannte
Vorschrift auch hier anwenden, so wäre konsequenter-
weise auch der Stellvertreter ausstandspflichtig, und es
könnte die Retention überhaupt Jücht vollzoge1l werden,
was für sich allein schOll genügt. um die Unrichtigkeit
<les angefochtenen Entscheides darzutun.
2. -Auch die übrigen Eillwendullgcll, welche die
heutige Rekursgegllerin Frau KU1l gegen die Rechtsbe-
st.ändigkeit der Retentioll erhoben hat. kÜWlCllUicht als
begründet erachtet werdcll. Klar ist die~ zunächst hill-
sichtlich des Einwandes, dass die inventarisierten Sachen
nicht
Eigentum des Gremiger; sondern der Beschwerde-
führerill
seicH. Gemüss Art. 272 und 273 OR erstreckt
sich das Retelltionsrceht des Vermieters grundsätzlich
unter Vorbehalt der im letztgellannten Artikel erwähnten
Ausnahmen auch auf die in die l\1ieträume eingebrachten
Sachen Dritter. Die Tatsache, dass ein Dritter an einem
G·egenstande ein dingliches Recht anspricht, kauu daher
dessen Eillbeziehullg in die Retention keineswegs aus-
schliessen, sondern verpflichtet das Betreibungsamt nur,
nach der Stellung des Verwertungsbegehrens das Wider-
spmchsverfahren im Sinne der Art. 106 ff. SchKG einzu-
':
und Konkurskamnter. Ne 65.
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leiten (JA!.GER N° 6 zu Art. 283 SchKG; Sep.-Ausg. 5
N0 35 *). Im Beschwerdeverfahren kann die Retention
aus diesem Grunde nicht angefochten werden.
Was aber die weitere Behauptung anbetrifft, die Ge-
genstände seien nicht {( heimlich l) fortgeshaft worden,
so
hat das Bundesgericht in dem UrteIle m Sachen
Bosler (AS 41 BI N° 97) den Begriff der «Heimlichkeit.))
i. S. des Art. 28
L
l SehKG dahin umschrieben, dass dIe
Fortschaffung daull als
« lwimliche ») sich darstell:, ,enn
sie hinter dem Rücken des Vermieters erfolgt Sel, dIeser
sich also nach der Sachlage darauf habe verlassen dürfen,
dass
der Mieter die Sachen im betreUenden Zeitraum
noch nicht aus den Micträumcl1 cntfemc ; dem Vernlicter
könne keine hesondere Aufsicht über deli
klieter zuge-
mutet werden, vielmehr dürfe er darauf ver lrauc II ,
dass der Mieter seinen Mietbesitz in guten Trouen nnge-
fährdet lasscn werde. Vnter Anwendung diesel' Begriffs-
bestimmung auf den vorliegenden Fall, crsc?cinen die
VoraussetzUlwen für die
Rückschaffung unzweifelhaft als
gegeben ;
dCll nach dem Mietvertrage \Va~' eine IÜlldi
gung frühestens au.f Ene September 1916 .l: enHrt~.!~
und es bestehen kcmcrlel AnhaltspunkLc dafm, das~ d,ls
Betreibungsaml oder die Vermieleriu Frau Wirth-
Brunner VOll einer Absicht des Mieters, die RüUllle früher
aufzugebeu, erfahren
hätten oder auch nr hüten erfahreIl.
können. Weshalb die Tatsache, dass dIe Ruckschaffung
ohne die vorheriae Aufnahme einer Retenti.0nsurkunde.
angeordnet wordl ist, einen Grund für die Ungültigkeit
der Retention bilden soll ist unverständlich. Zur 'Vahruug
des Retentionsrechtes genügt es nach Art. 284 SchKG.
dass innert der gesetzlichen zehntägigen Frst seit der
Fortschaffung das Begehren um Rückverbfllgung er
entfernten Gegenstände in die Mietsräume be11n zustan-
digen Amte gestellt, und daraufhin nach vollzogener
Rückverbringung
das RetentionsvClzeichnis aufgenom-
.. Ges.-Ausg. 23 I N0 56.
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
men und dem Vermieter die Frist zur Anhebullg dCl'
Betreibung angesetzt wird. Vorher ist die Inventarisie-
rung überhaupt nicht möglich.
Das Begehren endlich, dass ein Bett, das Klavier und
der Divan als Kompetenzstücke aus der Retention zu
entlassen seien, muss schon darum zurückgeweisen werden,
weil die
Rekurrentin es unterlassen hat, irgendwelche
Ausführungen
darüber zu machen, weshalb den adke-
sprochenen Gegenständen Kompetenzqualität i. S. des
Art. 92 SchKG zukommen soll, insbesondere aus welchen
Gründen es sich dabei
um unentbehrlichen Hausrat oder
( Berufswerkzeuge»uac11 Ziff. 1-3 leg. eit. handeln könnte.
Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. KonkurskammCl
erkannt:
. Der Hekurs wird begründet erklärt und demgemäss
III Aufhehung des angefochtenen Entscheides die Be-
schwerde der FnIU Knen vom 8. und 22. Juli abgewiesen.
66. Arrit du 10 octobre 1916 dns la" cause Bussy.
Ob jet s ins ais iss abI es: renumeration de rart. 92
JP est I i mit a t i v e; des poules et des lapins ne pen-
vent done etre declarcs insaisissables.
Les decisions de t 0 u t e s Jes autorites de surveilIanee
(meme des autorites in f e r i e ure s) doivcnt Hre COIn-
muniquees g rat u i t e 111 e II t aux parties.
l.e 12 aOllt 1916, a la requete de Emile Bussy, l'office des
poursuites de Morges a
sequestre en mahlS du debiteur
BOlluet-Perret a Chavanlles 3 poules, 9 lapins et une ins-
tallation de poulailler et clapier, le tout taxe 69 fr.
Le dllbiteur a porte plainte eil soutenant qua lesbiens
saisis sont indispensables a son entretien ei a celui de sa
familIe et partant insaisissables.
L'autorite inferieure de surveiHance a admis Ia plainte
und Konkurskammer. N° 66.
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-par le motif que les animaux sequestres constituent en
l'espece pour la famille du debiteur une ressource d'ali-
mentation aussi indispensable que le serait une vache
laitiere, 3 chevres ou 3 moutons et que des lors Hs sont
insaisissables pour les memes raisons et au meme titre
que les animaux expressement enumeres a l'art. 92
eh.
4 LP.
Cette decision a ete communiquee par copie au crean-
eier (~ontre remboursernent de 1 fr. 90.
Bussy a reco:uru a l'autorite cantOllale superieure en"
eOllcluant au rejet de Ia plainte et au remboursement de
Ia somme qui lui a eM rec]amee a tort po ur eopie du
prononce.
Par decision du 19 septembre 1916, l'autorite cantonale
dc surveillance a ecarte le recours. Sur le premier point
elle expose que les animaux sequestres representent pour
Ia famille du debiteur une eertaine valeur alimentaire el
qu'ils doivent done etre assimiles aux marchandises de-
clarees insaisissables par I'art. 92 eh. 5 LP. Quant au
rcmboursement des frais de copie du prononce, le recou-
rant ne peut invoquer I'art. 3 de l'ordonnance du 3 no-
vembre 1910, car eette disposition n'a trait qu'a Ia com-
munication des
decisiollS rcndues par les autorites can-
tonales
sllperiellres.
Bussy a recouru au Tribunal federn} eil reprenant les
deux <'onclnsions enOllcees ci-dessus.
Statuant sur ces faits et considerant
eIl droit:
II est de principc que l'enumeration des objeti> insai-
sissables contenue a l'art. 92 LP est limitatilJc : il serait
contraire soit
au texte precis de 1a loi, soit a Ia nature
meme de cctte reglementation d'etendre par analogie le
benefice de l'insaisissabilite a d'autres objets que ceux
qni sont speeifies dans Ia liste de l'art. 92 (v. Archives I
N0 35, Blätter für Zürich. Rechtsprechung N" F. 6 N° 126 ;
cL J.-EGER Note 1A sur art. 92, BLU1\iENSTEIN p. 357,
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