Art. 174 ZGB; Art. 111 SchKG; Art. 244 ZGB; Art. 219 SchKG; attachment right of a spouse under judicial separation. The spouse’s right to join an attachment is a general effect of marriage and is not excluded by a judicially ordered separation. It is not limited to claims arising from the marital relationship; rather, it extends to all claims against the other spouse. By contrast, the wife’s priority under Art. 219 SchKG is a material privilege dependent on the matrimonial property regime and cannot be adjudicated within the action on the validity of the attachment claim under Art. 111 Abs. 2 SchKG; ranking and privilege questions belong to the later collocation procedure (consid. 3-6).
376 Entscheidungen dort, sollen nicht bestimmte Rechtsnachteile eintreten, der Prozess innert einer gewissen Frist vor das erkennende Gericht gebracht werden muss, und wenn andrerseits in einem andern Kanton, wo eine solche Verbindung des Vermittlungs- mit dem eigentlichen Gerichtsverfahren nicht besteht, nur durch die Einleitung des zuletzt ge- nannten Verfahrens innert der Klagefrist diese Frist ein- gehalten wird. Im letzten Fall muss und kann die Frist so ausgedehnt werden, dass trotz der Durchführung des Sühneverfahrens noch genügend Zeit für die Einreichung der Klage beim Gericht bleibt, was nötigenfalls auf dem Beschwerdeweg erzwungen werden kann, und wenn die Konkursverwaltung nachträglich sieht, dass das Vermitt- lungsverfahren mehr Zeit in Anspruch nimmt, als sie vor- ausgesehen hatte, so kann sie auch die Frist verlängern. Diese Anpassungsfähigkeit fehlt bei den vom Gesetzgeber im Betreibungsgesetz geregelten Klagefristen, die unab- änderlick in der Regel nur zehn Tage dauern. Die Ansicht der Kläger, dass in einem Falle wie dem vorliegenden zwei Fristen anzusetzen seien, eine für die Anrufung des Friedensrichters und eine zweite für die Einreichung der Weisung, steht nicht im Einklang mit Ziffer 6 des Abtretungsformulars ; denn" diese spricht nur von ein e r Fristansetzung unH geht also davon aus, dass innerhalb dieser einzigen- Frist diejenigen Hand- lnngen vorgenommen werden müssen, die eine gericht- lIche Geltendmachung im Sim)e des Formulars darstellen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der ersten Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 1916 bestätigt. der Zivilkammern. N° 63.
:578 Entscheidungen
Im gleichen Jahre hahe sie von demselben Bruder weitere 1260 Fr. (1200 Kr.) erhalten und e1tenfalls dem Manne übergeben. 4. Sie habe bei ihrer Verheiratung ein österreichisches Kommunallos von 250 Gulden und österreichische Rot- Kreuzlose im Gesamtbetrage von mindestens 700 Kr. (735 Fr.) besessen. Auch diese Titel habe sie ihrem Manne überlassen. 5. Sie habe ferner ihrem Manne ihr Brillantohrgehänge im Werte von 2500 Kr: (2625 Fr.) übergeben. 6. 1400 Kr. (1470 Fr.) habe sie im Jahre 1912 dem Pfälldungsschuldner überlassen, damit er eine Schuld zahlen könne. 7. Sie habe mehrere Jahre auf eigene Rechnung in Abbazia eine Pension geführt. Von dort aus habe sie ihrem Manne, in einem Scheck auf die Zürcher KalltollaJ- bank, ein erstes Mal 2000 Fr., unq ein z,veites Mal 500 Fr. zukommen lassen. B. -Die Beklagten trugeIl auf Abweisung der Klage an. Sie führten aus: Die Anschlusspfändung sei am 3. August 1914, also am 40. Tage nach der ersten Pfän- dung vom 24. Juni, und nicht am 30. Tag im Sinne von Art. 110 SchKG erklärt worden. Die Klägerin lebe mit ihrem Ehemann seit dem 9. Juni 1914 in Gütertrennung: sie sei daher gemäss Art. 244 ZGB zu einer Anschluss- pfän.dung nicht berechtigt und habe auch in der Pfän- dung kein Vorzugsrecht im Sinne von Art. 219 SchKG. Es handle sich nicht um Forderungen aus dem ehelichen Verhältnis im Sinne von Art. 111 SchKG, da die Klägerin die fraglichen Beträge freiwillig und lange nach Eheab- schluss dem Manne zur Verfügung gestellt habe. Übrigens uer Livilkammern. :;:';0 u;i. .:579 werde die Gesamtforderung und jeder einzelne Posten auch dem Masse nach bestritten. C. -Mit Urteil vom 16. November 1915 hat der Ein- zelrichter von Zürich erkannt: Die VOll der Klägerin in den Betreibungen N° 1186 und 2031 für eine Forderung von 18,000 Fr. abgegebene Anschlusserklärung ist mit Bezug auf eine zur Hälfte privilegierte Frauengutsforde- rung von 12,445 Fr. (Klageposten 1-4) und eine gewöhn- liche Forderung von 2000 Fr. (Klageposten 7) begründet. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Dieses Urteil zogen beide Parteien an das Obergericht des Kantons Zürich weiter, welches, mit Entscheid vom 27. März 1916, in teilweiser Ahänderung des erstinstanz- lichen Urteils, die Anscblusspfändung für eine Forderung von 14,445 Fr. (12,445 2000 Fr.) schützte, aber das von der Klägerin beanspruchte Frauengutsprivileg in vollem Umfange abwies und demnach erkannte, dass. die Forderung von 14,445 Fr. in V. Klasse zu kollozieren sei. D. -Gegen dieses Urteil haben beide Parteien -die Klagerin mitte1st Anschlussberuful1g -rechtzeitig den Weiterzug an das Bundesgericht ergriffen, die Klägerin mit dem Antrage auf Wiederherstellung des erstinstanz- lichen Urteils, die Beklagten mit dem Begehren auf gänz- liche Abweisung, eventuell angemessene Herabsetzung der Klageforderung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Entscheidungen gepfändete Mobiliar einen Schätzungswert von 4100 Fr. besitzt. Daraus folgt, dass das Bundesgericht auch hin- sichtlich des Streitwertes zuständig ist, dass aber die von den Parteien ihren Berufungserklärungen vorsorglich bei- gelegten Begründungsschriften gemäss Art. 67 OG ausser Betracht fallen. Da die Klägerin sich darauf beschränkt, die Wieder- herstellung, bezw. Bestätiguug des erstinstanzlichen Ur- teils zu beantragen, welches Klageposten im Gesamt- betrage von 4595 Fr. bereits als unbegründet abgewiesen hat, so fällt dieser Betrag definitiv ausser Streit und es frägt sich nur noch, ob die Anschlusspfändung der Klä- gerin im Betrage von 14,445 Fr. zu schützen und ob ihr für die Hälfte des zugelassenen Betrages das Frauenguts- privileg im Sinne von -Art. 219 Klasse IV SchKG zuzu- erkennen sei. 2. -Gegen die Zu lässigkeit des Pfändungsanschlusses wenden die Beklagten in formeller Beziehung ein, dass er erst am 40. Tage nach der ersten Pfändung (24. Juni- 3. August 1916) und nicht binnen 30 Tagen seit diesem Datum angemeldet worden ist. Sie wollen daraus die Ver- wirkung des Anschlussrechtes ableiten. Diese Ansicht ist unrichtig. Im vorliegenden Falle handelt es sich um eine Anschlusspfändung nach Art. 111 SchKG, d. h. um eine Anschlusspfändung ohne vorgehende Betreibung und nicht um einen Anschluss n..ach Einreichung des Pfän- dungsbegehrens (Art. 110 SchKG). Die Frage also, ob die Frist hiefür 40 Tage betrage, hängt von der Frage ab, ob der ,Klägerin ein Anschlussrecht nach Art. 111 überhaupt zustehe : ist dies der Fall, so greift ohne weiteres die Vorschrift des Art. 111 Platz, wonach die Anschlussfrist 40 Tage beträgt; die 3O-tägige Frist des Art. 110 fällt gänzlich ausser Betracht. 3. - In materieller Beziehung bestreiten die Beklagten das AllSchlussl'echt wesentlich gestützt auf Art. 244 ZGB, wonach, im Systeme der Gütertrennung, der Ehefrau der Zivilkammern. N° 63. 381 im Konkurse und bei der Pfändung von Vermögens- werten des Ehemannes kein Vorzugsrecht ) zustehe. Mit Recht wenden die kantonalen Instanzen dagegen ein, dass diese Bestimmung, wie aus den Vorarbeiten des Gesetzes (Stenogr. Bulletin 1905 S. 115, 1907 S.253) zu entnehmen ist, bloss den Zweck verfolgt, der in Güter- trennung lebenden Frau das Vorrecht nach Art. 219 SchKG zu entziehen, das das Gesetz, im Systeme der Güterverbindung (Art. 211 ZGB) und der Gütergemein- schaft (Art. 224 ZGB), ihr einräumt. Nur dieses materiell- rechtliche Privileg ist somit abhängig vom Güterrechts- systeme, während das Recht der Anschlusspfändung zu ( den Wirkungen der Ehe im allgemeinen I) gehört (V. Titel ZGB) und durch Art. 174 ZGB geregelt ist, welcher all- gemein den Satz aufstellt, dass, wenn gegen einen Ehe- gatten von Dritter Seite die Schuldbetreibung angehoben ist, der andere Ehegatte befugt ist, sich für (I seinen An- spruch I) der Pfändung anzuschliessen oder am Konkurse zu beteiligen. Die Ansicht also, dass unter dem Ausdruck Vorzugsrechh des Art. 244 ZGB nicht nur das Frauen- gutsprivileg, sondern jede Besserstellung der Ehefrau gegenüber den andern Gläubigern (also auch die bloss betreibungsrechtliche der Anschlusspfändung ohne vor- hergehende Betreibung) zu verstehen sei, ist mit dem von Art. 244 verfolgten Zweck und mit dem Wortlaut des Art. 174 ZGB unvereinbar. Zudem ist hervorzuheben, dass während Art. 244 nur von der Ehefrau spricht, in Art. 174 von den Ehegatten die Rede ist. Die Auf- fassung der Beklagten, wonach Art. 244 ZGB für die Ent- scheidung der Frage des Anschlussrechts massgebend wäre, würde somit zur unhaltbaren Konsequenz führen, der Ebefrau ein Anschlussrecht in der Pfändung oder ''ipt Konkurse des Ehemannes abzusprechen, es aber dem Ehemanne in der Pfändung oder im Konkurse der Ehe- frau einzuräumen, was eine Besserstellung des letztem bedeuten würde, die gegen den offensichtlichen Willen
38:2'
Entscheidungen
des Gesetzes verstiesse, heide Ehegatten mit Bezug auf
das Anschlussrecht gleichzustellen.
Daran vermag der
Umstand nichts zu ändern, dass zur Durchführung der
durch Gesetz oder
Urteil angeordneten Gütertrennung
der Ehefrau, gemäss Art.
176 ZGB, das Recht der Be-
treibung des Ehemannes zusteht. Dieses selbständige Be-
treibungsrech t
kann sehr oft illusorisch werden: in allen
FäHen nämlich,
wo der Ehemann so rechtzeitig vor der
Gütertrennung ausgepfändet worden ist, dass der Ehefrau
nicht
mehr möglich wird, im Sinne von Art. 110 SchKG
sich den Pfändungen anzuschJiessen. Wollte der in Güter-
trennung lebenden Ehefrau das Recht der Anschluss-
pfändung abgesprochen werden, so würde die Gütertren-
llung, die
den Schutz des Frauenvermögens bezweckt,
geradezu die entgegengesetzte
Wirkung hervorbringen.
4. -Die Beklagten haben ferner die Berechtigung
der Klägeriu
ZUlU Anschlusse deshalb bestritten, weil
sie, nach
Art. 111 SchKG, nur für Forderungen aus
dem ehelichen Verhältnis) bestehe, während im vor-
liegenden Falle die Forderungen der Klägerin nicht
diesen Charakter hätten.
Ob das letztere tatsächlich
richtig sei, kann vorläufig dahingestellt bleiben.
Es
frägt sich zunächst nur, ob, entgegen dem Wortlaute
jener Bestimmung, das Anschlussrecht des Ehegatten
nicht für alle Forderungen an den
andern Ehegatten
zuzulassen sei ohne Rücksicht darauf, ob sie im ehe-
lichen
Verhwtnisse ihren Gruna haben. Die Frage ist zu
bejahen. Zwar ist nicht zu leugnen, dass in dieser Hin-
sicht zwischen Art. 174 ZGB, welcher das Anschlussrecht
allgemein für jeden
( Anspruch) zulässt und dem obge-
nannten Art.
111 SchKG ein Widerspruch besteht. Wenn
man indessen erwägt, dass die erstgenannte Bestimmung
die eigentliche materiell-rechtliche
Ordnung des Rechts-
verhältnisses enthält, während die zweite,
im SchKG vor-
gesehene Vorschrift, der ersten angepasst worden ist und
nur die formelle Ausgestaltung des vom ZGB geordneten
Rechtes bedeuten solJ, so ist der allgemeineren Vorschrift
der Zivilkammern. N° 63.
. :i83
des Art. 174 der Vorzug zu geben und somit das Recht
zur Anschlusspfändung den in Gütertrennung lebenden,
Ehegatten für alle Forderungen an den andern Ehegattt:
n
zuzuerkennen. Andernfalls stünde dem Ehegatten kem
Mittel zu,
um seine Ansprüche gegenüber dem Andenn
eltend zu machen : er . üssne machtlos zusehen, Ie
letzterer ausgepfändet wurde, mdem Art. 173 ZGB SIch
.zweifellos auch auf Eheleute bezieht, die auf Gru n d
des Ehevertrages in Gütertrennulng leben
(siehe dagegen für die durch Gesetz oder UrteIl angeord-
nete Gütertrennung Art. 176 ZGB).
5.
(Ausführungen über das Mass der klägerischen
Ansprüche.) .
6. Was endlich die Frage betrifft, b. und m wel-
chem
Umfange die Forderung der Klägerm m IV. Klasne
zu kollo zieren sei, so ist zunächst zu untersuchen. ob SIe
in diesem Verfahren überhaupt erörtert werden darf.:
verfriiht, für dermalen nicht abzuweisen SeI. DIe Frage,
welche in der Praxis verschieden beantwortet
rde
(bejahend das angefochtene Urteil Erw. 4, vernemend
das
Urteil des bernischen Appellationshofes vnm 25: Sep-
tember 1914, zitiert in Z. b . .1. 51 S. 255 ff.) 1st, mIt d.er
in der Doktrin überwiegenden Auffassung (Z. f. schWeIZ.
Recht N. F. 12 S. 586 ff.; JlEGER, Anmerk. 13 zu Art. 111
und 4 zu Art. 148), zu verneinen. .' ..
Nach Art. 146 (148 und 157 Sch,K.G) 1st 1m Pfandungs-
und Pfandverwertungsverfahren die Rangordnung der
Gläubiger erst
nach Durchführung der Vernertung und
nach Aufstellung des Kollokationsplanes
seitens es !le-
treibungsbeamten zu erörtern. Dabei hat ?er Gla lger
auf dem Wege der Beschwerde an die Aufsichtsbenorden
vorzugehen, wenn er die Rangordnung seiner eIgenen
Forderung anfechten will, auf dem
Wnge der Klane aber.
wenn seine Anfechtung sich gegen
dIe KollokatIon der
Forderungen anderer Gläubiger richtet
(AS 31 II S. 821
und die dort zitierten Urteile; JlEGER, Anmerk. 4 zu
Entscheidungen Art. 148). Die Ehefrau also, welche entgegen der Kollo- kation des Betreibungsbeamten für ihre Forderung das- Frauengutsprivileg nach Art. 219 beanspruchen will, hat auf dem Wege der Beschwerde vorzugehen, und den das- selbe anfechtenden Gläubigern fällt, wenn das Privileg' vom Betreibungsbeamten oder von den Aufsichtsbehörden anerkannt wurde, immer die Klägerrolle zu. Daraus folgt, dass das vom Gesetze angenommene System dlrchbrochen , wird, wenn die Kumulation der Klage über das Frauen-, gutsprivileg mit der Klage über die Rechtsbeständigkeit der Forderung und der Begründetheit des Anschlusses (welch' letztere vor der Verwertung anzustrengen ist. wobei dem Ehegatten immer die Klägerrolle zufällt, Art. 111 Abs. 3 SchKG) als zulässig erklärt wird. Um- sonst beruft sich der' kantonale Richter, zur Unter- stützung seiner gegenteiligen Auffassung, auf Erwägungen praktischer Natur und namentlich darauf, dass die Par- teien mit dem gerügten Vorgehen sich ausdrücklich ein- verstanden erklärt haben. Demgegenüber ist hervorzu- heben, dass die von ihm zugelassene Klagekumulation nicht zur Vereinfachung des Verfahrens, wohl aber eher zu dessen Verwicklung beitragen würde. Ein Urteil zwi- sehen den heutigen Prozessparieien über das Vorzugs- recht der Ehefrau wäre gegenüber den andern Gläubigern derselben Gruppe selbstverständlich nicht' massgebend, würde daher eine spätere gerichtliche Anfechtung der Rangordnung der klägerischen Forderung durch diese Gläubiger, verbunden mit der Möglichkeit widersprechen- der, Urteile, nicht ausschliessen. Dass die heutigen Pro- zessparteien mit dem von den kantonalen Instanzen ein- geschlagenen Verfahren einverstanden gewesen sind, vermag an dessen Unzulässigkeit nichts zu ändern, weil das Prozessrecht (Schuldbetreibungsrecht) öffentIich- rechtlicher Natur und daher der Disposition der Parteien entzogen ist. 7. -Aus diesen Ausführungen folgt, dass das ange- fochtene Urteil sowohl mit Bezug auf die Zu lässigkeit der Zivilkammern. o 64. ,38: - des Anschlusses und die Höhe der anschJussberechtigten Forderung, als auch hinsichtlich der Abweisung des Frauengutsprivilegs bestätigt werden muss; die Abwei- sung des Frauengutsprivilegs erfolgt indessen nicht defi- nitiv, sondern nur zur Zeit im Sinne von Erwägung 6. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Haupt-und Anschlussberufung werden im Sinne der Motive abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. März 1916 in allen Teilen be- stätigt. 64. Orteil der II. Zivila.bteilung vom 18. Juli 1916 i. S.ltonkursmasse der Leih-u. Sparkasse Esohlikon, Beklagte. gegen die St.-GaJ.lisohe ltantonalbank, Klägerin. Forderungen, die in einem I n hab e r p a pie r verurkun- det sind, werden durch die Anmeldung und Kollozierung im K 0 n kur s der Konkursmasse gegenüber in N a m e n- p a pie r f 0 r der u n gen umgewandelt. A. -Am 17. September 1912 und 8. Januar 1913 über- gab E. Kaufmann -Schmid in Wyl der Klägerin als Deckung für bereits gewährte und noch zu gewährende Darlehen zwei Inhaberobligationen N° 756 und 700 der am 5. August 1912 in Konkurs geratenen Leih-und Spar- kasse 'Eschlikoll im Betrnge von 5000 Fr. und 1800 Fr. zu Faustpfand. Kaufmann hatte die Forderungen aus diesen beiden Titeln nebst Zinsen bereits am 1. Septem- ber 1912 mit 6926 Fr. 35 Cts. im Konkurse der Gemein- !)Chuldnerin angemeldet und Verrechnung dieses Betrages mit einer der Gemeinschuldnerin ihm gegenüber zuste- henden Forderung verlangt. Am 22. Oktober 1913 sandte auch die Klägerin die beiden Inhaberobligationen N° 700 und N° 756 der Beklagten ein, mit der Bemerkung, dass die Titel bei ihr faustpfalldrechtlich deponiert und all-