Disputed deposit in favor of a possibly entitled person; paulian avoidance of a deposit enforced by threat of criminal complaint: the legal characterization of the deposit and its susceptibility to avoidance depend on whether the transaction is to be treated as a disposition of the debtor's assets in the interest of a creditor or merely as a neutral placement pending resolution of entitlement. The extract does not contain the court's final doctrinal conclusion or dispositive holding.
352 Entscheidg. der Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer. N0 59 des Art. 192 ZGB, das Sondergut den Regeln der vertrag- lichen Gütertrennung unterstellen würde. Dafür aber, dass Art. 192 das Sondergut nicht nur den Regeln der vertraglichen Gütertrennung sondern auch denjenigen hat unterwerfen wollen, die ausnahmsweise für die auf Ge- setz oder Urteil ) beruhende Gütertrennung gelten, liefert das ZGB keinen Anhaltspunkt. 3. -Behält somit im vorliegenden Falle das Zwangs- vollstreckungsverbot des Art. 173 seine Kraft, so erweist sich auch die Einrede der Verwirkung des Beschwerde- rechtes wegen Verspätung als unbegründet, indem jenes Verbot im öffentlichen Interesse erlassen worden ist; seine Verletzung kann daher-zu jeder Zeit, und sogar von Amteswegen, gerügt werden (AS 40 III S. 8 ; JAEGER, An- merkung 4 zu Art. 47). Demnach wird erkannt:
Entscheidungen dieses Gesuchs verzögerte sich, weil über einen vom Schuldner vorgeschlagenen Nachlassvertrag verhandelt wurde. Nachdem im April der Nachlassvertrag verwor- fen worden war, erneuerten die Kläger das Gesuch um Abtretung der Anfechtungsansprüche. Am 23. Mai, nach- dem sie nochmals reklamiert hatten, erhielten sie die Ab- tretungsurkunde, auf welcher ihnen zur gerichtlichen Gel- tendmachung der Anfechtungsansprüche eine mit dem
j) dent Müller mit einem Betrag von 3000 Fr. neben der !) für die Firma Ehrsam Oe in V. Klasse zu kollozie- renden Forderung prozentnal. Der Entscheid über die Durchführung dieser Prozesse, Abschluss von Vergleichen etc. steht ausschliesslich der Firma Ehrsam Oe zu. (! IV. Die Vergleichssumme ist bis spätestens zum 18. Januar 1914 zu bezahlen. ) Der Betrag von 3000 Fr. war sodann am 19. Jalluar den Klägern von Müller bezahlt worden. In der Folge wurden die verschiedenen llfecntullgs ansprüche, mit Ausnahme desjenigen gegen dIe Lelhkassl'. teils gerichtlich, teils aussergerichtlich geltend gemacl:t und durch Vergleich in dem Sinne erledigt, dass dU' Anfechtungsbeklagten insgesamt 13,400 Fr. bezahlnell. wovon die Kläger 10,400 Fr. und P. Müller-Schublgcr 3000 Fr. erhielten. HieV'on wurde dem Konkursamt Kenntnis gegeben, desgleichen von dem Verzinht er Kläger auf Prosequierung des Anspruchs gegen dIe Lelh- und Sparkasse Schmerikon. . achdem das Konkursamt -im Anschluss an emeH von ihm gegen die Kläger angestrengten Strafproness ,:e- gen angeblicher Unterschlagung eines Prozessgewmns l Sinne des Art. 260 SchKG -von der am 12. Januar ZWJ- sehen den Klägern und Müller getroffenen Vereinba:-ung Kenntnis erhalten hatte, änderte es den KollokatIOns- plan, in welchem die Kläger mit ihrer Pfandausfallforde- nmg von 65,088 Fr. 85 Cts. als Gläubiger V. Klasse ner kannt worden waren, in dem Sinne ab, dass den Klagerll die von den Anfechtungsbeklagten an sie bezahlten B:- träge von zusammen 10,400 Fr., sowie ausserdem die ihnen von Müller am 19. Januar bezahlten 3000 Fr. auf ihre Konkursforderung angerechnet wurden, so dass dies :" zuzüglich 864 Fr. 95 Cts. Kosten , l:ur ch mIt 52,493 Fr. a Cts. anerkannt blieb. GleIchzeItIg setzte das Konkursamt den Klägern unter Berufun auf AJ't. 250 SchKG eine 10 tägige Klagfrist zur gerichtlIchen Anfechtung des abgeänderten Kollokationsplanes an.
356 Entscheidungen B. Innerhalb der erwähnten Frist erfolgte die Ein- reichung der vorliegenden Klage, mit dem Rechtsbegeh- ren : (. Ist nicht gerichtlich zu erkennen : Der im Kon- l) kurse Johann Helbling-Ammann aufgelegte Nachtrags- ) kollokationsplan sei in dem Sinne abzuändern, dass die l Kläger mit einem Betrage von 55,493 Fr. a Cts., statt l) nur mit 52,493 Fr. a Cts. kollo ziert werden? i) Die Klage wurde damit begründet, dass die den Klä- gern von P. Müller-Schubiger bezahlten 3000 Fr. kein Abtretungsergebnis im Sinne des Art. 260 seien. Die Konkursverwaltung beantragte Abweisung der Klage, weil es sich bei jenen 3000 Fr. in der Tat um ein Abtretungsergebnis im angegebenen Sinne handle. C. -Durch Urteil vom 3. April 1916 hat das Kantons- gericht St. Gallen in Bestätigung eines am 3. Februar 1916 vom Bezirksgericht See gefällten Urteils die Klage abgewiesen, mit der Begründung, dass der Betrag von 3000 Fr., der den Klägern von P. Müller-Schubiger be- zahlt worden sei, sich in der Tat als das Ergebnis der, wenn auch nur indirekten Geltendmachung des Anfech- tungsanspruchs gegen die Leih- und Sparkasse Schme- rikon darstelle, also den Klägern auf ihre Konkursforde- rung anzurechnen sei. D. -Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag aqf Gutheissung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
tionsplanes eingetretene Reduktion oder Tilgung einer kollo zierten Forderung, sofern diese Reduktion oder Til- gung auf einer Tatsache beruht,die sich ausserhalb des Konkursverfahrens ereignet hat, in Form eines Nachtra- ges zum Kollokationsplan zu berücksichtigen sei (vgI. einerseits BGE 30 I No 74 Sep. Ausg. 7 N° 38 und 31 I N0 133 Sep.-Ausg. 8 N° 75, andrerseits JiEGim, Note 2 Abs. 2 zu Art. 249), so trifft dies doch jedenfalls dann nicht zu, wenn als Ergebnis des K 0 n kur s v e r- f a h ren s, insbesondere dank einer ( Abtretung) im Sinne des Art. 260 SchKG, dem betreffenden Gläubiger etwas zukonimt. Der Abtretungsgläubiger hat ein unent- ziehbares Recht darauf, mit seiner ganzen Konkursforde- rullg kolloziert zu bleiben, also vorab, wie jeder andere Konkursgläubiger, die dieser ganzen Konkursforderung entsprechende Dividende zu beziehen und erst für den aus der allgemeinen Verteilungsliste für ihn resultieren- den Aus fall sich auf das Ergebnis einer im Sinne des Art. 260 vorgenommenen ( Abtretung anweisen zu lassen. In dieser Möglichkeit, durch eine solche Ab- tretung seine Stellung gegenüber den übrigen Konkurs- gläubigern erheblich zu verbessern, liegt das Gegenstück zu dem von ihm übernommenen Prozessrisiko. Es kommt nun aber für den Abtretullgsgläubiger nicht auf dasselbe heraus, ob ihm das Ergebnis der Abtretung auf den sich nach Massgabe des Kollokationsplans und der allgemeinen Verteilungsliste ergebenden Ausfall, oder aber auf seine Konkursforderung als solcne angerechnet wird. Im erstern Fall hat er die Möglichkeit, für seine Konkursforderung voll befriedigt zu werden, schon dann, wenn das Ergebnis der Abtretung die Höhe des Ausfalls erreicht ; im zweiten Falle aber hat er diese Möglichkeit nur unter der Voraus- setzung. dass das Ergebnis der Abtretung den vollen Be- trag seiner Konkursfordenmg erreiche. Im vorliegenden Falle erreichte nun zwar der dem betreffenden Gläubiger (nämlich den Klägern und Berufungsklägern) vom Kon- kursamt angerechnete angebliche Prozessgewinn (13,400
Entscheidungen Fr.) weder den Betrag der Konkursforderung (65.088 Fr. 85 Cts.), noch denjenigen des nach Massgabe des Kollo- kationsplans und der allgemeinen Verteilungsliste entste- henden Ausfalls (bei 35% Dividende 42,307 Fr. 75 Cts.), und es war daher, wie immer vorgegangen wurde, eine volle Befriedigung der Kläger ausgeschlossen. Dies hin- dert jedoch nicht, dass es für sie einen wesentlichen Un- terschied ausmachte, ob der ihnen vom Konkursamt an- gerechnete Prozessgewinn ) (13,400 Fr.) von dem Ge- samtbetrag ihrer in V. Klasse kollozierten Forderung (65,088 Fr. 85 Cts.), oder aber erst von dem sich auf dieser Forderung ergebenden Ausfall (42,307 Fr. 75 Cts.) in Ab- zug gebracht wurde; denn im erstem Fan erhielten sie uusser den 13,400 Fr. nur noch die Dividende von 51,688 Fr. 85 Cts. 18,091 Fr. 10 Cts., also insgesamt 31,491 Fr. 10 Cts., während sie im zweiten Fall zunächst 35% VOll 65,088 Fr. 85 Cts. 22,781 Fr. 10 Cts. und dann ausserdem noch jene 13,400 Fr., also insgesamt 36,181 Fr. 10 Cts., d. i. 4690 Fr. me h r erhielten. Hat demnach der Abtretungsgläubiger ein Recht da- rauf und ein Interesse daran, vor allem die seiner ganzen Konkursforderung entsprechende Dividende zu beziehen und erst für den sich hiebei ergebenden AusfaH auf das Hesultat der Abtretung angewiesen zu werden, so folgt daraus, dass die Abtretung ) , selbst wenn sie zu einem Prozessgewilln oder sonstwie (infolge Vergleichs) zu einem positiven Ergebnis geführt hat, keinen Rechts- grund zur Abänderung oder Ergänzung des Kollokations- plans bildet. Abzuändern, bezw. zu ergänzen ist vielmehr --von der nachträglichen Kollokation der Prozesskosten- forderung abgesehen -nur die Verteilungsliste, indem darin dem Abtretungsgläubiger, ausser der ihm sonst zukommenden Konkursdividende, noch jenes Ergebnis der Abtretung gutzuschreiben ist, soweit er infolgedessen im Ganzen nicht mehr als den Betrag seiner kollozierten Konkursforderung erhält. Vird entgegen diesen Grund- sützen der Kollokationsplan als solcher abgeändert, der Zivilkammern. N° 60. indem darin das Ergebnis der Abtretung I) von der Konkursforderung des Abtretungsgläubigers abgezogen wird, so kann der Letztere diese Verfügung auf dem Beschwerdewege anfechten, und zwar ganz unabhängig von der Frage, ob wirklich ein Prozessgewinn oder sonstiges Abtretungsergebnis vorhanden und wie hoch dieses eventuell zu bemessen sei. Schon die Tatsache, dass mit Rücksicht auf das wirkliche oder angeb- liche Abtretungsresultat eine Abänderung des Kolloka- tionsplanes, statt eine Ergänzung der Verteilungsliste vor- genommen wird, gibt dem dadurch betroffenen Gläubi- ger das Recht zur Beschwerde. Er ist berechtigt, zu ver- langen, dass auf dem formell richtigen Wege vorgegangen werde, und braucht sich auf eine Anfechtung des in ge- setzwidriger Weise abgeänderten Kollokationsplanes vor den Gerichten nicht einzulassen. 2. - Im vorliegenden Falle ist nun allerdings die. Be- schwerdeführung innerhalb der 10tägigen Beschwerdefrist unterblieben, und es erscheint auch als ausgeschlos- sen, dass die ungerechtfertigte Abänderung des Kolloka- tionsplanes von Amtes wegen, sei es von den Aufsichts- behörden, sei es vom KOl1kursamte selber rückgängig gemacht werden könnte. Es fragt sich daher, ob dasselbe Resultat auf dem, allerdings umständlicheren Wege des K 0 1I 0 kat ion s pro z e s ses doch noch erreicht werden könne. Diese Frage ist zu bejahen. Wäre auch schon der bloss formelle Verstoss, der in der Abände- rung des Kollokationsplanes liegt, anfechtbar gewesen, und ist auch diese Anfechtung unterlassen worden, so liegt doch zugleich eine m a t e r i e 11 ungerechtfertigte Abänderung des Kollokationsplanes vor, die als solche vor den Gerichten muss angefochten werden können, zu- mal nachdem den Klägernhiezu vom Konkursamte selber eine lOtägige Frist im Sinne des Art. 250 angesetzt WOl:- den ist und die Kläger infolgedessen tatsächlich auf StreI- chung des Abzuges von 3000 Fr. geklagt haben. Dieser Abzug ist also zu streichen, und zwar nach den vorstehell-
Entscheidungen den Ausführungen ganz unabhänzig davon, ob die 3000 Fr. sich als Abtretungs ergebnis im Sinne des Art. 260 SchKG darstellen oder nicht. Diese letztere Frage wäre gegebenenfalls im Beschwerdeverfahren, anlässlieh der nun vorzunehmenden Ergänzung der Verteilungsliste zu entscheiden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 3. April 1916 aufgeho- ben und die Klage gutgeheissen. 61. Urteil der II. Zivilabteilllllg vom 29. Juni 1916 i. S. Ireuzer, Kläger, gegen Ma.urer, Beklagten. Rechtliche Natur der Hinterlegung)) einer streitigen Summe zu Gunsten eines bestimmten eventuell Berechtigten. Pau- lianische Anfechtbarkeit einer solchen. gegenüber einem insolventen Schuldner durch eine Strafklage erzwungenen Hinterlegung . A. -DerBeklagte war am 1. September 1911 in den Dienst des Kinematographnl1Unternehmers Sauter ge- treten ; zunächst sollte er als Portier für das Theater ) in Arbon, später als Geschäftsleiter noch zu errichtender Filialen) tätig sein. Er hatte als Beteiligung 4000 Fr. einzulegen, und zwar unter folgenden Bedingungen: 3. Die Einlage wird dem Hrn. Maurer, so lange er in seiner Stellung verbleibt mit 4 Yz % jährlich verzinst und I) gilt als Garantie zunächst das Inventar des Geschäftes in Arbon, später das Etablissement, welches durch ) Hrn. Maurer geführt wird. ( 4. Sauter hat das Recht, die Einlage zu Geschäfts- I) zwecken zu verwenden, verpflichtet sich aber ausdrück- der Zivilkammern. N° 61.
lich dieselbe nach Ablauf dieses Vertrages auf ihre erste Höhe zu bringen und dem Hrn. Maurer incl. Zinsen . zurückzuerstatten. Nachdem der Beklagte an verschiedenen Orten im Dienste des Sauter tätig gewesen war, kam er im Jahre 1913 als Leiter einer ( Filiale nach Bern. Da jedoch Sauter, der von allen Seiten betrieben war und über keinen Kredit mehr verfügte, den Mietzins nicht aufzu- bringen vermochte, wurde das Theater ) polizeilich ge- schlossen. Obwohl Sauter dem Beklagten die 'Veisung erteilte, trotzdem in Bern zu bleiben, reiste der Beklagte nach Luzern. Deswegen kündigte ihm Sauter am 16. Fe- bruar den Vertrag, indem er bemerkte : ( Ihre Kaution bleibt solange in meinem Besitz, bis die Sache ausgetragen ist. Am 17. Februar liess der Beklagte den Sauter amt- lich auffordern, die 4000 Fr. nebst Zins herauszugeben und dazu 1000 Fr. Schadenersatz zu bezahlen, an sonst er strafrechtlich vorgehen werde. Als Sauter dieser Auffor- derung nicht nachkam, reichte der Beklagte Anfangs März in der Tat Strafklage gegen ihn ein, und zwar wegen Betrugs . In seinem Verhör erklärte Sauter: Ich habe ihm (d.h. dem Strafkläger) diese Summe (d.h. die 4000 Fr.) ,zur Disposition gestellt. Ich kann diese Summe sofort beim Stadtammaun als streitig deponieren und werde den Ausweis noch heute abgeben. Darauf liess er, zwar nicht mehr am gleichen Tage, wohl aber am 11. März, folgende Bescheinigung des Gerichtspräsidenten d. d. 11. März zu den Strafakten legen: Herr Fürsprech B. hat heute hierorts namens L. Sautl';r ... zuhanden Hrn. Maurer, Lu- zern, den Betrag von 4000 Fr. als streitig deponiert . Hierauf wurde am 4. April die Strafuntersuchung ein- gestellt. Inzwischen hatte der Beklagte am 29. März einen Ar- rest auf die 4000 Fr. ausgewirkt und am 31. März Betrei- bung angehoben. Am 19. April reichte er ferner die Arrest- prosequierungsklage auf Zahlung von 5200 Fr. ( 4OO0Fr. ( Kaution 1200 Fr. Schadenersa,tz) ein. Bevor über AS 42 111 -1916 !5