BGE 42 III 349
BGE 42 III 349Bge03.01.1914Originalquelle öffnen →
348 Entscheidungen der Schuldbetreibung8- streckung sein sollte. Das Bundesgericht hat schon mehr- mals ausdrücklich erklärt, dass der Arrest eine Betrei- bungshandlung sei (AS Sep.-Ausg. 15 N° 13 u. 23*, Ges.- Ausg.40 I S. 500, 41 III S. 322 f.). Wenn das Arrestver- fahren keinen Bestandteil des Betreibungsverfahrens bil- dete, so hätte es der Bund ja auch gar nicht regeln können. Da, wie das Bundesgericht schon wiederholt festge- stellt hat (AS 40 I N° 4 Erw. 3, III N° 2), Art. 173 ZGB zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft, also im öffent- lichen Interesse aufgestellt worden ist, so können sich alle Ehegatten, die in der Schweiz wohnen, darauf berufen. Es kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, in Beziehung auf die Zwangsvollstreckung gegenüber einem in der Schweiz wohnenden Ehegatten den andern Ehegatten besser zu stellen, wenn er im Ausland wohnt als wenn er seinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Die Rekurrentin wird keineswegs schutzlos, wenn ihr die Zwangsvollstreckung gegen den Rekursgegner ver- sagt wird. Sofern sie nach schweizerischem Rechte die Gütertrennung nicht erlangen kann, liegt ehen nach diesem Rechte kein Grund für die Zulassung der Betrei- bung gegen den Rekursgegner vor und muss daher die Rekurrentin, genau gleich wie wenn sioe in der Schweiz wohnte, mit der Zwangsvollstreckung für ihre Forderung warten, bis für einen andern Gläubiger des Rekursgegners die Pfändung vollzogen oder bis über diesen der Konkurs eröffnet wird. Das schweizerische Recht ist nicht dazu da, den Nachteil zu beseitigen, der für die Rekurrentin allen- falls dadurch entstehen sollte, dass sie auf Grund des deutschen Rechtes mit der Scheidungsklage nicht eine Klage auf güterrechtliche Auseinandersetzung verbinden könnte. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Die beiden Rekurse werden abgewiesen. '" Ges.-Ausgo a8 I ~o tO Uo 49. und Konkurskammer. N° 59. 59. Entscheid vom 12. September 1916 i. S. Staub-lteinhardt .. :149 Für Sondergut ist eine selbständige Betreibung unter den Ehe- gatten nicht zulässig. Art. 192, 173-176 ZGB. A. -Mit Urteil vom 27. Juni 1916 hat das Bezirksge- richt Zürich die zwischen dem Antragsteller C. Staub in Zürich und Maria Staub geb. Reinhardt bestehende Ehe O"eschieden ; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. b ..' Im Laufe des Ehescheidungsprozesses stellte dIe Ehe- frau das Begehren, es sei der Ehemann angehalten, das Frauengut im Betrage von 3000 Fr. sicherzustellen. Dieses Begehren wurde gutgeheissen mit Bezug auf einen Betrag von 2000 Fr., wobei festgestellt wurde,dass die übrigen 1000 Fr. dem Ehemanne nicht als Frauengut, sondern als Darleihen übergeben worden waren und somit als Sondergut anzusehen seien, wofür eine Pflicht zur Sicher- stellung nicht bestehe. B. -Mit Zahlungsbefehl, zugestellt den 3. Juni 1916, betrieb Frau Staub ihren Ehemann für diese 1000 Fr. « Sondergut ». Der Schuldner schlug nicht Recht vor, verlangte aber mit Beschwerde vom 4. Juli, dass auf Grund von Art. 173 ZGB die Betreibung aufgehoben werde. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab. Sie führte aus: die Bescllwerde sei zwar nicht verspätet, weil es &ich frage, ob nicht eine Verletzung des Art. 173 ZGB vorliege (Verbot einer Betreibung unter Ehegatten), welcher zwingendes Recht enthalte, aber sie sei materiell unbegründet, indem es sich um Sondergut handle, das unter die Regeln der Gütertr.ennung falle (Art. 192 ZGB), zu deren Durchführung gemäss Art. 176 ZGB die Zwangs- vollstreckung ohne Beschränkung zulässig sei. Die kantonale Aufsichlsbehörde, an welche der Schuld- ner mit Rekurs vom 27. Juli gelangte, hiess hingegen
350 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- mit Entscheid vom 19. Augubt 1916 die Beschwerde gut und hob die angefochtene Betreibung gestützt auf fol- gende Erwägungen auf: Die erste Instanz nehme mit Un- recht an, dass für Anspruche aus Sondergut ausnahms- weise eine selbständige Betreibung zulässig sei. Das Ge- setz unterbtelle in Art. 192 das Sondergut nicht schlecht- hin den Regeln der Gütertrenung, sondern nur ({ im allge- meinen » und « namentlich mit Hinsicht auf die Pflicht der Ehefrau, zur Tragung der Lasten der Ehe einen Bei- trag zu leisten. » Man könne somit nicht in anderer Hin- sicht die Gleichstellung zwischen Sondergut und Güter- trennung durchführen und auf jenes die Ausnahme- bestimmung des Art. 176 ZGB anwenden. C. -Gegen diesen Entscheid hat Frau Staub am 21. August den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage auf Aufhebung. Sie bringt an: Formell werde die Einrede der Verspätung der gegnerischen Be- schwerde aufrecht erhalten. Sachlich sei darauf hinzu- weisen, dass wenn auch Art. 192 ZGB die Gleichstellung z,-"ischen Sondergut und Gütertrennung besonders hin- sichtlich der Tragung der Ehelasten hervorhebe, so sei sie in anderer Beziehung noch keineswegs ausgeschlossell . Darauf deuteten die in dieser B~stimmung enthalteneIl \Vorte: <dm allgemeinen» und « namentlich ». Übrigells habe das in Art. 173 aufgestellfe Zwangsvollstreckungs- verbot die Aufrechterhaltung und den Bestand der ehe- lichen Gemeinschaft zur Voraussetzung ; dies treffe aber bei den Eheleuten Staub, die faktisch getrennt lebten, nicht zu. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Es fragt sich aber, ob der vorliegende Tatbestand
nicht
unter eine der Ausnahmen vom genannten Zwangs,
vollstreckungsverbote falle, die in Art. 174-176 ZGB auf-
gezählt sind. Zur Bejahung der Frage beruft sich die
Rekurrentin auf Art.
192 in Verbindung mit Art. 176
ZGB, aber mit Unrecht. Zwar ist unbestritten, dass die
Ansprüche, wofür sie den Ehemann betrieben
hat, aus
Sondergut herrühren : aber
es geht nicht an, auf das Son-
dergut den Satz des Art.
176 anzuwenden, wonach die
Zwangsvollstreckung
unter den Ehegatten ({ zur Durch-
führung der durch Gesetz oder
Urteil angornten Gü-
tertrennung unbeschränkt zulässig ist.
» RichtIg 1st aller-
dings, dass Art.
192 das Sondergut « im allgemeinen » und
« namentlich » mit Hinsicht auf die Tragung der Eht'-
lasten, den Regeln der Gütertrennung unterwirft: wenn
man aber erwägt, dass Art.
176 eine Ausnahme vom all-
aemeinen Verbote des Art. 173 ZGB enthält, und daRS
das ZGB diese in Art. 174-176 enthaltenen Ausnahmen
einschränkend aufzählt
(AS 40 III S. 9), so erscheint es
als
unzulässig, die Gleichstellung des Sondergutes mit der
Gütertrennung auch hinsichtlich der Möglichkeit einer
selbständigen Betreibung während der
Ehe durchzufüh-
ren.
Zu demselben Ergebnis führt folgende Erwägung:
das Bundesgericht hat in 'seinem Urteile vom 17. Juli 1916
in Sachen Neustätter gegen Grazer Selbsthilfeverein er-
klärt, dass wenn die Gütertrennung nicht durch Gesetz
oder
Urteil angeordnet worden ist, sondern auf Vertrag
beruht, die Ehegatten nicht selbständig betreiben
und
nur Anschlusspfändung erwirken bezw. sich am Konkurse
beteiligen können
im Sinne von Art. 174 ZGB. Daraus
folgt, dass die in Frage stehende selbständige Betreibng
der Rekurrentin gegen ihren Ehemann auch dann mcht
aufrechterhalten werden könnte, wenn man, im Sinne
352 Entscheidg. der Schnldbetreibnngs-u. Konkurskammer. N0 59 des Art. 192 ZGB, das Sondergut den Regeln der vertrag- lichen Gütertrennung unterstellen würde. Dafür aber, dass Art. 192 das Sondergut nicht nur den Regeln der vertraglichen Gütertrennung sondern auch denjenigen hat unterwerfen wollen, die ausnahmsweise für die ({ auf Ge- setz oder Urteil» beruhende Gütertrennung gelten, liefert das ZGB keinen Anhaltspunkt. 3. -Behält somit im vorliegenden Falle das Zwangs- vollstreckungsverbot des Art. 173 seine Kraft, so erweist sich auch die Einrede der Verwirkung des Beschwerde- rechtes wegen Verspätung als unbegründet, indem jenes Verbot im öffentlichen Interesse erlassen worden ist; seine Verletzung kann daher·zu jeder Zeit, und sogar von Amteswegen, gerügt werden (AS 40 III S. 8 ; JAEGER, An- merkung 4 zu Art. 47). Demnach wird erkann t:
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