BGE 42 III 342
BGE 42 III 342Bge03.06.1916Originalquelle öffnen →
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
57 . .Auszug aus dem Entscheid vom 19. September 1916
i. S. Specker IG eie.
Art. 16 der Verordnung etr. die Pfändung, Arrestierung und
Verwertung von VerslCherungsansprftchen schreibt nicht
vor, dass auch die zweite. Steigerung eines Versicherungs-
apruches einen Monat vorher bekannt gemacht werden
musse.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, verlangt
Art.. 16 der Verordnung betr.
die Pfändung von Lebens-
verslcherungsanspruchen keineswegs, dass auch die zweite
Seigerung einen Monat vorher bekannt gemacht wrde.
nIe dort vorgesehene Monatsfrist wurde lediglich deshalb
aufgestellt, weil einem
;Ehegatten und Nachkommen des
Schuldners zwischen der Bekanntmachung
und der Abhal-
tung der Steigerung eine Frist zur Übernahme des Ver-
sicherungsanspruchs nach Art. 86 VVG eingeräumt wer-
dn musste, Die Einräumung dieser Frist findet aber nur
e.1 n mal, und zwar vor der ersten Steigerung statt, da
bl zum Ablauf der vor dieser Steigerung angesetzten
Frist entwede. die Übernahme des Versicherungsan-
spruches defimtIv erfolgen muss oder dann
das Über-
nahmerecht endgültig verwirkt wird. Für die zweite Stei-
ger,:ng
esteht daher kein Grund zur Verlängerung der
gewohnbchen Bekanntmachungsfrist.
58. Entscheid vom 5. September 1916 i. S. ParpUeS.
Art. 173 Abs. 1 ZGB. Unzlässigkeit von Zahlungsbefehlen
?der ~rresten für eine im Ausland wohnende Person gegen
Ihren m der Schweiz wohnenden Ehegatten.
A .. -Die Rekurrentin Frau Marie Parplies in Königs-
berg
.344 Entscheidungen der Schuldbotrelbungs- Die Rekurrentin beantragte die Abweisung der Be- 'Schwerden und des· Rekurses des Rekursgegners, indem sie ausführte: Weder die Zustellung des Zahlungsbefehls noch der Arrestvollzug seien Zwangsvollstreckungsakte. Das Betreibungsverfahren sei insofern dem deutschen Mahnverfahren ähnlich, als es zum Teil der rechtskräf- tigen Feststellung des Anspruchs vorangehe. Das deutsche Mahnverfahren sei aber keine Zwangsvollstreckung. Der Arrest sei sodann nur eine vorsorgliche Massnahme. Wenn Art. 173 ZGB darauf anwendbar wäre, so wären auch die im kantonalen Prozessrecht vorgesehenen vorsorglichen Massnahmen unter Eheleutell ausgeschlossen. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass Art. 173 ZGB eine güterrecht- Hche Vorschrift sei und daher auf Parteien, deren erster ehelicher Wohnsitz Königsberg gewesen sei, keine An- wendung fmde. Das deutsche Recht kenne aber ein Zwangsvollstreckungsverbot nicht. Die Anwendung des Art. 173 1. c. auf ausländische Ehegatten führe auch in- sofern zu verkehrten Folgen, als nicht einzusehen sei, weshalb die Zwangsvollstreckung für ausländische Ehe- gatten ausgeschlossen werden sollte, sobald sie in die Schweiz ziehen. Sodanu sei es unannehmbar wenn ein im Ausland wohnender Ehegatte der' Zwansvollstrek kung von seiten des andern, der in der Schweiz wohne, unterworfen sei, selbst aber gegen den andern keine Zwangsvollstreckung durchführen könne. Art. 173 ZGB sei ferner deshalb nicht anwendbar, weil die Ehegatten Parplies getrennt lebten. Diese Trennung sei nach deut- schem Recht gültig, weil sie anf vertraglicher Vereinba- rung beruhe. Die Rekurrentin habe daher von Gesetzes wegen einen eigenen Wohnsitz. Endlich sei die Anwendung des Art. 173 ZGB deswegen ausgeschlossen, weil die Re- kurrentin die Scheidungsklage erhoben habe. Sie müsse nunmehr auch die vermögensrechtliche Auseinander- setzung verlangen ; die deutschen Gerichte seien aber für eine Klage auf eine. solche Auseinandersetzung nicht zu- .ständig. Andrerseits könne sie auch nicht nach Art. 145 und Konkurskammer. N. 58. 345 ZGB den Richter anrufen, weil dieser für. die Scheidung nicht kompetent sei. Es müssten ihr daher alle andern ordentlichen Mittel zur Geltendmachung ihrer vermö- gensrechtlichen Ansprüche, wie Arrest und Betreibung, gewährt werden, damit sie nicht rechtlos dastehe. Wie das Bundesgericht im Entscheide i. S. Kunz vom 17. Januar 1914 (AS 40 III N° 2) hervorgehoben habe, müsse die Zwangsvollstreckung bewilligt werden, wenn sonst keine Mittel zur Verfügung stünden. Zur Durchführung der Gütertrennung sei nach Art. 176 ZGB die Zwangs- vollstreckung zulässig; umsomehr müsse eine olche zu- gelassen werden zur güterrechtlichen Auseinandersetzung infolge von Scheidung, wenn nicht die besondern Be- stimmungen des Art. 145 ZGB für den Scheidungsprozess anwendbar seien. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hiess durch Ent- scheid vorn 28. Juli 1916 den Rekurs des Rekursgegners gegen den Entscheid der untern Aufsichtsbehörde vorn 15. Juni 1916 gut und hob die von dieser Behörde dem Betreibungsamt Zürich 1 erteilte Anweisung, den Re- kursgegnerüber die Arrestobjekte zu befragen, auf. Ferner hiess sie am 5. August 1916 -durch Abweisung eines Rekurses .der Rekurrentin gegen den Entscheid der untern Aufsichtsbehörde -die Beschwerden des Re- kursgegners gegen die beiden Betreibungen gut und hob diese Betreibungen auf. Aus der Begründung der beiden Entscheide ist folgendes hervorzuheben : Art. 173 ZGB sei im allgemeinen zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft aufgestellt und im öffentlichen Interesse erlassen worden (BGE 40 III N° 2). Sowohl die eingeleiteten Betreibungen als auch der Arrest seien daher, weil sie mit der erwähnten zwingenden Vor- schrift nicht im Einklang stünden. als nichtig zu betrach- ten ohne Rücksicht auf den Ablauf der Beschwerdefrist. Der Arrest bilde eine Betreibungshandlung, da er sich als « antizipierte Pfändung » darstelle (Praxis 4 N° 177). Es könne auch nicht dem gelingsten Zweifel unterliegen, AS 42 m -19i6
346 Entscheidungen der Schuldbetrelbunp- dass der angefochtene Arrest zur zwangsweisen Voll- streckung des Forderungsanspruchs der Rekmrentin die- nen solle. Ebenso sei die Zustellung des Zahlungsbefehls ein Zwangsvollstreckungsakt, nämlich die Ein I e i- tun g der Zwangsvollstreckung; denn nach Art. 67 und 69 SchKG werde die Betreibung durch Stellwlg des Be- treibungsbegehrens und Zustellung des Zahlungsbefehls angehoben. Art. 173 ZGB verstehe unter der Zwangsvoll- streckung vor allem die Schuldbetreibung. Wenn auch für das interne eheliche Güterrecht del; Parteien das deutsche Recht massgebend sei, so könne das die Anwen- dung des Art. 173 ZGB nicht ausschliessen, weil diese . Bestimmung nicht speziell güterrechtliche Natur habe, sondern entsprechend ihrer Stellung im fünften Titel des Zivilgesetzbuches, der von den Wirkungen der Ehe im allgemeinen handle,zum Sch,utze der ehelichen Gemein- schaft aufgestellt und im öffentlichen Interesse erlassen worden sei. Der Umstand, dass die Parteien auf Grund vertraglicher Vereinbarung getrennt lebten, stehe der An- wendung des Art. 173 ZGB ebenfalls nicht im Wege, weil das Gesetz nicht einmal für den Fall der ger ich t I i - ehe n Trennung eine Ausnahme vom Verbot der Zwangs- vollstreckung unter Ehegatten mache. "Dass die Rekur- ren tin eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung ohne Zulassung des Arrestes und der Betreibungen nicht her- beiführen könne, sei unrichtig; es stehe ilu frei, auf Auf- hebung ihres Güterstandes, der Gütergemeinschaft, zu klagen, vorausgesetzt, dass Gründe hiefür vorlägen. Einen Nachteil könne die RekUlTelltin schweizerischen Ehegat- ten gegenüber höchstens insofern erleiden, als es ihr nicht möglich sei, vorsorgliche Massnahmen nach Art. 145 ZGB zu beantragen; aber, da Art. 173 ZGB auch für auslän- dische Ehegatten gelte, könnten für diese keine andern als die gesetzlichen Ausnahmen gemacht werden. C. -Die beiden Entscheide der obern kantonalen Auf- sichtsbehörde hat die Rekurrentin am 18. August 1916 I und Konkurskammer. N° 58. 347 unter Erneuerung ihrer Begehren an das Bundesgericht weitergezogen. . . Sie führt u. a. noch aus : Unter Zwangsvollstreckung könne man nur die Vollstreckung rechtskräftig festge- stellter, anerkannter Ansprüche und nicht vorsorgliche Massnahmen, wie den Arrest verstehen. Der Arrest sei keine {( antizipierte Pfändung ». Die Zwangsvollstreckung beginne in der Betreibung erst mit der Pfändung oder Konkurseröffnung. Auch der Zahlungsbefehl gehöre daher nicht dazu. Ein Gesuch um Gütertrennung sei vom Zürcher Richte. auf Grund der Anwendung schweizerischen Rechts abge- wiesen worden. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Vorinstanz hat mit Recht und unter durchaus zu- treffender Begründung entschieden, dass der Arrest und die Zahlungsbefehle, die die Rekursgegnerin erwirkt hat, vor der Bestimmung des Art. 173 ZGB nicht bestehen können. Es ist eine Eigentümlichkeit des schweizerischen Schuldbetreibungsverfahrens, dass zu ihm auch ein Vor- verfahren gehört; in dem ohne gerichtlichen Prozess die Zahlungspflicht festgestellt werden kann. Dieses Vorver- fahren hat keine selbständige Bedeutung, sondern bildet lediglich die Vorbereitung für die Beschlagnahme und Verwertung von Vermögensgegenständen und wird daher auch wirkungslos, wenn es nicht innert bestinullter Frist durch das Hauptverfahren fortgesetzt wird (vgl. Art. 88, 154, 166 und 188 SchKG). Die Behauptung, der Erlass und die Zustellung des Zahlungsbefehls sei kein Zwangs- vollstreckungsakt, ist danach haltlos. Sodann ist nicht einzusehen, wieso der Arrest, der die vorsorgliche Siche- rung der Pfändung bezweckt, also einen vorsorglichen Beschlagnahmeakt bildet, nicht ein Akt der Zwangsvoll-
348 Entscheidungen der Schuldbetreibung&- streckung sein sollte. Das Bundesgericht hat schon mehr- mals ausdrücklich erklärt, dass der Arrest eine Betrei- bungshandlung sei (AS Sep.-Ausg. 15 N° 13 u. 23*, Ges.- Ausg. 40 I S. 500, 41 III S. 322 f.). Wenn das Arrestver- fahren keinen Bestandteil des Betreibungsverfahrens bil- dete, so hätte es der Bund ja auch gar nicht regeln können. Da, wie das Bundesgericht schon wiederholt festge- stellt hat (AS 40 I N0 4 Erw. 3, BI N° 2), Art. 173 ZGB zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft, also im öffent- lichen Interesse aufgestellt worden ist, so können sich alle Ehegatten, die in der Schweiz wohnen, darauf berufen. Es kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, in Beziehung auf die Zwangsvollstreckung gegenüber einem in der Schweiz wohnenden Ehegatten den andern Ehegatten besser zu stellen, wenn er im Ausland wohnt als wenn er seinen Wohnsitz in der Schw;eiz hat. Die Rekurrentin wird keineswegs schutzlos, wenn ihr die Zwangsvollstreckung gegen den Rekursgegner ver- sagt wird. Sofern sie nach schweizerischem Rechte die Gütertrennung nicht erlangen kann, liegt ehen nach diesem Rechte kein Grund für die Zulassung der Betrei- bung gegen den Rekursgegner vor und muss daher die Rekurrentin, genau gleich wie wenn sie in der Schweiz wohnte, mit der Zwangsvollstrec'kung für ihre Forderung warten, bis für einen andern Gläubiger des Rekursgegners die Pfändung vollzogen oder bis über diesen der Konkurs eröffnet wird. Das schweizerische Recht ist nicht dazu da, den Nachteil zu beseitigen, der für die Rekurrentin allen- falls dadurch entstehen sollte, dass sie auf Grund des deutschen Rechtes mit der Scheidungsklage nicht eine Klage auf güterrechtliche Auseinandersetzung verbinden könnte. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Die beiden Rekurse werden abgewiesen.* Ges.-Ausg. 38 I ~o tO u. 49. und Konkurskammer • N° 59. 59. Intscheid. vom 12. September 1916 i. S. Staub-Beinhard.t. :149 Für Sondergut ist eine selbständige Betreibung unter den Ehe- gatten nicht zulässig. Art. 192, 173-176 ZGB. A. -Mit Urteil vom 27. Juni 1916 hat das Bezirksge- richt Zürich die zwischen dem Antragsteller C. Staub in Zürich und Maria Staub geb. Reinhardt bestehende Ehe geschieden; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Im Laufe des Ehescheidungsprozesses stellte die Ehe- frau das Begehren, es sei der Ehemann angehalten, das Frauengut im Betrage von 3000 Fr. sicherzustellen. Dieses Begehren wurde gutgeheissen mit Bezug auf einen Betrag von 2000 Fr., wobei festgestellt wurde,dass die übrigen 1000 Fr. dem Ehemanne nicht als Frauengut, sondern als Darleihen übergeben worden waren und somit als Sondergut anzusehen seien, wofür eine Pflicht zur Sichel'- stellung nicht bestehe. R. -Mit Zahlungsbefehl, zugestellt den 3. Juni 1916. betrieb Frau Staub ihren Ehemann für diese 1000 Fr. « Sondergut ». Der Schuldner schlug nicht Recht vor, verlangte aber mit Beschwerde vom 4. Juli, dass auf Grund VOll Art. 173 ZGB die Betreibung aufgehoben werde. Die nntere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab. Sie führte aus: die Bescllwerde sei zwar nieht verspätet, weil es &ich frage, ob nicht eine Verletzung des Art. 173 ZGB vorliege (Verbot einer Betreibung unter Ehegatten), welcher zwingendes Recht enthalte, aber sie sei materiell unbegründet, indem es sich um Sondergut handle, das unter die Regeln der Gütertr.ennung falle (Art. 192 ZGB), zu deren Durchführung gemäss Art. 176 ZGB die Zwangs- vollstreckung ohne Beschränkung zulässig sei. Die kantonale Aufsichtsbehörde, an welche der Schuld- ner mit Rekurs vom 27. Juli gelangte, hiess hingegen
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