Art. 232 SchKG; distribution of proceeds and participation of unrecorded public-law claims; finality of auction settlement. A settlement statement following a judicial or bankruptcy auction is definitive if no reservation of later correction is made; the bankruptcy administration may not subsequently shift additional amounts to the purchaser by means of the distribution list. The distribution list governs only the allocation of the liquidation proceeds among creditors; it cannot retroactively alter the purchaser's completed payment obligation. Public-law claims burdened with an unregistered statutory lien may take part in the liquidation proceeds only if they were duly filed and definitively collocated under Art. 232 SchKG; otherwise they must be excluded from distribution.
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Fristen bestimmen sich nicht nach dem Pfandvertrag, sondern nach den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Vollstreckungsrechts, die jederzeit, wenn sie Lücken aufweisen, durch die Praxis der Aufsichtsbehörden er- gänzt werden können. 2. - Da der Dritteigentümer Grether sich unbestritte- llermassen zur Zeit, als die zweite Steigerung in der vorlie- genden Betreibung abgehalten werden sollte, im eidge- nössischen Militärdienst befand und infolgedessen nach Art. 57 SchKG Rechtsstillstand genoss, hat das Betrei- bungsamt Basel-Stadt folglich mit Recht die Vornahme jener Steigerung für die Dauer dieses Dienstes aufge- schoben. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewieseu. 54. Entscheid vom 30. August 1916 i. S. Eonkursmasse des Christian Steiner-:Bort r. Vom Konkursverwalter in der Vcrtcilungsliste getroffene Ver- fügung, wonach der durch Ueberbund bezw. Uebernahmenon PfandschuldeIl zu begleichende Tcil des Steigerungsprmses einer verpfändeten Liegenschaf! niedriger festgesetzt wi . als es in der s. Z. bei deren Zufertigung mit dem ErsteigereT vorgenommenen Abrechnung geschehen war, und letzterer demnach entsprechend mehr in baal' bezahlen soll. Unzu- "lässiges Zurückkommen auf den vollzogenen Steigerungs- kauf. Auch öffentlich-rechtliche Forderungen mit nicht el!!- getragenem gesetzlichem Grundpfandrecht dürfen im Vcr- teilungs plan nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Art. 232 SchKG angemeldet und rechtskräftig kolloziert wordell sind. A. -Im Konkurse des Christian Steiner-Borter, ge- wesenen Baumeisters in Ringgenberg, hat die Volksbank Interlaken A.-G. an der zweiten Gant vom 18. Juni 1912 und Konkurskammer N0 54.
die zur Konkursmasse gehörende Liegenschaft Grund- buchblatt 1097 Ringgenberg, bestehend aus dem Wohn- und Wirtschaftsgebäude ( Pension Edelweiss, nun Adler mit Scheune, Gebäudegrundfläche und Umschwung, um 31,000 Fr. ersteigert. In den vom ausseramtlichen Kon- kursverwalter Fürsprecher Zurbuchen in Interlaken auf- gestellten Steigerungsbedingungen war u. a. bestimmt:
324 Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- (C Der Ersteigerin der Liegenschaft zum Adler) in Ringgenberg im Konkurse Steiner-Borter werden auf ) Rechnung der Steigerungskaufsumme überbunden : ) 1. Zu Gunsten der Hypothekarkasse des Kantons ) Bern : ) Kapital ............ . Zins per 30. Juni 1911 . . . . . . . Marchzins bis 7. Mai 1912. . . . . ) Verspätungszins bis 7. Mai 1912 ... I) 2. Vom Kapital der Volksbank Interla- ) ken A.-G., soweit Zuteilung genies- ) send ............. . Summa Ueberbund Die Kaufrestanz von. -. . . . . . . ) nebst Kaufskosten (Handänderungs- Fr. 40000 - 1800 -
1 53860
Fr. 4341550 7500- Fr. 5091550 i 8450 ) gebühren des Staates, Stempel, etc.) ) 37850 ist innert Monatsfrist an die unterzeichnete Konkurs- verwaltung zu bezahlen. ) Die Volksbank Interlakell ihrerseits ist dieser Auflage nachgekommen, indem sie am 8. August 1913 den ihr auf Grund der Abrechnung bar auffallenden Betrag VOll 463 Fr. an den Konkursverwalter "entrichtet hat. Im November 1915 wurden -im Konkurse Steiner- Borter Schlussrechnung und Verteilungsliste aufgelegt. Auf Eeschwerde verschiedener Gläubiger hat indessen die kantonale Aufsichtsbehörde durch Entscheid vom 22. Ja nuar 1916 beide Akte wegen einer Reihe ihnen anhaften- der Mängel in ihrer Totalität kassiert und dabei u. a. 001- geordnet, dass die Kosten der Verwaltung und Verwer- tung yerpfändeter Vermögensstücke, die mit den übrigen Konkli1'skosten der allgemeinen Masse belastet wordeu waren, gemäss Art. 262 Abs. 2 SchKG auf den Erlös der einzelnen Pfänder zu verlegen seien. Infolgedessen hat der Konkursverwalter in der neuen Verteilungsliste von den insgesamt 6944 Fr. 60 Cts. be- und Konkurskammer N° 54.
Fr. 51000- (Der Rest der letzterwähnten Forderung 14,497 Fr. 05 Cts. und die Forderung IH. Hypothek der Volksbank von 16,049 Fr. 35 Cts. (inklusive Zinsen) wurden als un- gedeckt in V. Klasse gewiesen.) Zugleich hat er zwecks Einbringung der unter a-c er-
326 Entscheidungen der SehuIdbetre1bungs- wähnten Beträge an die Volksbank Interlaken am 22. Mai 1916 nachstehendes Schreiben gerichtet: Im Konkurse des Christian Steiner-Borter liegt die ) neue Verteilungsliste vom 25. Mai bis 3. JUl:li 1916 auf dem Konkursamt Interlaken zur Einsicht auf. In IhreI Eigenschaft als Liegenschaftserwerber haben Sie laut der Verteilungsliste zu bezahlen : ) 1. Anteil Verwaltungs-und Verwer- tungskosten . . . . . . . . . 2. Gemeindesteuern für 1910 und 1911 ) 3. Brandversicherungsbeitrag für 1911 ) Total Fr. 38080 59920 ) 13570 Fr. 111570 Ich ersuche um Bezahlung dieser Summe bis 3. Juni a. c. ) . Ueber dieses Vorgehen beschwerte sich die Volksbank Interlaken A.-G. bei der kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem Begehren, der Konkursverwalter sei mit seiner nachträglichen Forderung für Steuern, Brandversiche- rungsbeitrag und Kosten abzuweisen, und wurde durch Entscheid vom 30. Juli 1916 geschlitzt. In den Erwägun- gen des Entscheides wird im Weselltli,chen ausgeführt: Aus der auf der Abrechnung vom 7. August 1913 an- gebrachten Quittung gehe hervor, dass die Beschwerde- führerin nicht nur die Steigerungskaufsumme VOll 51,000 Fr. durch Ueberbund und Barzahlung vollständig, sondern ausserdem auch noch 378 Fr. a Cts. Kaufkostell bezahlt habe . Da sie ausser den letzteren und den heute Jlicht streitigen Steuern und Assekuranzbeiträgen für das lau fell d e .J a h r (1912) ohne Abrechnung am Kauf- preis nach den Steigerungsbedingungen nichts zu leisten gehabt habe, habe sie damit ihre Verpflichtungen als Er- steigererin erfüllt. Es sei daher ( nicht recht verständlich, wie der Konkursverwalter dazu komme, über die bezahl- ten Kaufkosten hinaus noch besondere Verwaltungs-und Verwertungskosten vom Ersteigerer zu verlangen, der sich doch einfach auf die an ihn gestellten Bedingungen zu und Konkurskammer. Ne 54. :J27 verlassen gehabt habe, es dem Konkursverwalter über- lassend, allfällig weitergehende aus der Verwaltung und Verwertung der versteigerten Liegenschaft erwachsene Kosten gemäss Art. 262 Abs. 2 SchKG auf den Steige- rungserlös zu verlegen . Dasselbe gelte für die nachträg- liche Belastung der Ersteigererin mit 599 Fr. 20 Cts. und 135 Fr. 70 Cts. Steuern und Assekuranzbeitrag für 1910 und 1911. Art. 135 SchKG habe nicht den Sinn, dass Steuern und Assekuranzbeiträge als nicht eingetragene gesetzliche Grundpfandforderungen, welche nach dem dem Art. 262 zu Grunde liegenden Deckungsprinzip vor- weg aus dem Erlös zu bezahlen seien, vom Erwerber der Liegenschaft auch dann bezogen werden dürften, wenn, wie hier, diese Verpflichtung sich nicht aus den Steige- rungsbedingungen ergebe. ) B. -Gegen den ihm am 8. Juli 1916 zugestellten Ent- scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat der ausser- amtliche Konkursverwalter im Konkurse Steiner-Borter, Fürsprecher Zurbuchen, am. 18. Juli 1916 an das Bundel'i- gericht rekurriert und beantragt, es sei in Aufhebung de!'l- selben die Beschwerde der Volksbank Interlaken vom 30. Mai 1916 abzuweisen. Die Abreclmung vom 7. August 1913, so wird vorgebracht, habe nur provisorischen Cha- rakter gehabt. Definitiv habe über die Verwendung des Steigerungserlöses und damit auch über den durch Ueber- bund, bezw. Uebernahme von Pfandschulden und den bar zu begleichenden Teil desselben erst in der Verteilungs- liste entschieden werden können. Hier sei aber der Betrag der Ueberbünde -in Berichtigung der irrtüm- lichen Abrechnung vom 7. August 1913 -so festgesetzt, dass die Volksbank Interlaken, auch wenn sie die nach- träglich geforderten Beträge einzahle, nicht mehr als die Steigerungssumme von 51,000 Fr. zu entrichten habe. Die Behauptung des angefochtenen Entscheides, dass ihr dadurch über die Steigerungsbedingungen hinausgehende Leistungen zugemutet würden, sei demnach unzutreffend. Durch die Steigerungsbedingungen sei allgemein bestimmt
328 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- worden, dass der über die UeberbÜllde hinaus verblei- bende Teil der Kaufsumme bar zu entrichten sei. Wie sie die zu überbindende und die bar zu entrichtende Kauf- preisquote festsetzen wolle, sei eine interne Sache der Konkursverwaltung . Der Erwerber habe einfach den von ihm geforderten Betrag, solange er sich mit den Ueberbünden zusammen innert der Steigerungssumme halte, zu bezahlen und sei nicht befugt, über dessen Ver- wendung Aufschluss zu verlangen. Es wäre daher auch im vorliegenden Falle nicht nötig gewesen, der Volksbank Interlaken mitzuteilen, was mit der Kaufrestanz geschehen werde. Wenn die Konkursverwaltung es dennoch mit Rücksicht darauf, dass die Volksbank gleichzeitig Grundpfandgläubigerin sei, zu deren Orientierung getan habe, so könne dadurch an. der Rechtslage nichts geändert werden. Andernfalls Wäre-die in dem Entscheid der kan- tonalen Aufsichtsbehörde vom Januar 1916 erteilte Wei- sung, die Kosten der Verwaltung und Verwertung der Liegenschaften auf deren Erlös und nicht auf denjenigen der allgemeinen Masse zu verlegen, unausführbar. Denn um diese Verlegung vorzunehmen, müsse doch zunächst der Erlös in bar in der Masse vorhanden sein, was nur durch Einforderung des entsprechenden Betrages vom Ersteigerer bewirkt werden könne: Eine Benachteiligung des letzteren trete dadurch, wie bereits ausgeführt, nicht ein, da er sich für die Mehrleistung in bar durch die entsprechende Herabsetzung de!' Überbundssumme erhole. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wie schon vor der kantonalen Instanz, so bestreitet auch heute der rekurrierende Konkursverwalter nicht, im Jahre 1913 im Anschluss an die Zufertigung der er- steigerten Liegenschaft an die Rekursgegnerin Volksbank Interlaken mit dieser in der Weise abgerechnet zu haben, dass er ihr auf Rechnung der Steigerungssumme zunächst die ganze Forderung I. Hypothek von 43,415 Fr. 50 Cts. und vnn der orderung H. Hypothek einen Teilbetrag von 7;)00 Fr. uberband und nur für die alsdann noch verbleibe?den 84 Fr. 50 Cts. sowie die nach den Steige- rungsbedmgungen über den Kaufpreis hinaus zu erset zen den Kaufkosten ) (Handänderungsgebühren des Staates, Stempel, etc.) Baarzahlung verlangte. Da irgend welcher Vorbehalt späterer Berichtigung in der betreffen- den Urkunde nicht angebracht worden ist, muss dieser Abrechnung definitiver Charakter beigemessen und ange- nomnen werden, dass dadurch das aus dem Steigerungs- knuf hervorgehende Rechtsverhältnis endgiltig abge- WIckelt werden wollte. Indem die Rekursgegnerin die Schuldpflicht für die ihr überbundenell Beträge übernom- men und den darüber hinaus in bar geforderten Rest be- zahlt hat, hat sie ihre Verpflichtungen als Ersteigererin erfüllt und kann zu keinen weiteren Leistungen mehr herangezogen werden. Insbesondere kann die bei Kassa- tion der ersten Verteilungsliste von der kantonalen Auf- sichtsbehörde getroffene Anordnung, dass die Kosten der Verwaltung und Verwertung verpfändeter Liegenschaften aus dem Ergebnis der Liqnidation dieser und nicht aus der allgemeinen Masse zu decken seien, keinen Grund für enne Nachforderung abgeben. Denn darin lag lediglich eme Weisung über die Ver te i I u n g des Erlöses des Massevermögens. die als solche nur die Konkursgläubiger in ihrem Verhältnis unter sich und zur Konkursverwal- tung betraf und die andere Frage, welches der zu ver- teilende Erlös sei, d. h-. welche Ansprüche der Masse auf Grund der Steigerung und der allfällig seither ergangenen Akte gegen die Ersteigerer der einzelnen Massagegen- stände noch zustehen, unberührt liess. Wenn der Kon- kursverwalter in der Abrechnung vom August 1913 auf die fraglichen Kosten keine Rücksicht genommen und demnach von der Forderung H. Hypothek einen zu hohen Betrag überbunden hat, so folgt daraus nur, dass diese Forderung aus der Masse eine höhere Zuweisung erhalten hat, alsworauf sie Anspruch machen kann; es wird daher AS 42 III -1916 't3
330 Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- der betreffende Pfandtitel nachträglich um soviel zurück- zuschreiben sein, wenn und sofern sich das heute noch als möglich erweist. Dagegen kann daraus der Masse nicht das Recht erwachsen, den entsprechenden Betrag nach- träglich von der Ersteigererin in bar ersetzt zu verlangen. da dies ein Zurückkommen auf die Abrechnung vom August 1913 bedeuten würde, welches sich jene nicht gefallen zu lassen braucht. Auf alle Fälle kann ihr diese Verpflichtung nicht einseitig durch die Verteilungsliste auferlegt werden, sondern müsste der Konkursverwalter, wenn er der Ansicht ist, von der Ersteigererin noch etwas fordern zu können, gegen sie auf dem ordentlichen Prozesswege vorgehen. Das nämliche ist in Bezug auf die Grundsteuern für 1910 und 1911 und den Assekuranzbeitrag für 1911 zu sagen. Von diesen Beträgen war in den Steigerungsbedingun- gen überhaupt nicht die Rede. Sie können daher keines- falls übe r den Kaufpreis hinaus verlangt werden. Wenn der Konkursverwalter glaubt, sie nachträglich in der Weise als Pfandlasten in die Verteilung einführen zu können, dass er sie vorab, d. h. den vertraglichen Pfandrechten vorgehend, auf den Pfanderlös anweist und demgemäss den von der letzten Hypothek zu überbindenden Betrag entsprechend herabsetzt, so berÜhrt das die Rekursge- gnerin als Ersteigererin nur insofern, als dadurch wie- derum ihre Verpflichtung zur Barzahlung im gleichen Masse grösser würde. Damit würde aber erneut die Ab- rechnung vom August 1913 in Frage gestellt, wogegen sich der Ersteigerer mit Recht zur Wehre setzen kanll. Jedenfalls könnte auch hier die Einforderung nicht im Beschwerdeverfahren, sondern nur im ordentlichen Pro- zesse geschehen. Dazu kommt, dass die Rekursgegnerin, weil zugleich Hypothekargläubigerin, sich der Zuweisung einer Divi- dende an die fraglichen Forderungen auch noch aus einem weiteren Grunde widersetzen kann. Wie alle anderen For- derungen, die nicht aus den öffentlichen Büchern ersicht- und Konkurlkammer. N-55. ;';Jl lieh sind, so müssen auch die mit einem -nicht einge- tragenen -gesetzlichen Grundpfandrecht ausgerüsteten öffentlich-rechtlichen Ansprüche, um am Liquidations- ergebnis teilzunehmen, gemäss Art. 232 SchKG ange- meldet und in den Kollokationsplan aufgenommen wor- den sein. Nur wenn derart ihr Bestand auch gegenüber den übrigen Gläubigern rechtsfräftig festgestellt worden ist, dürfen sie bei der Verteilung berücksichtigt werden. Da diese Voraussetzung hier nicht zutrifft, indem der Kollo- kationsplan unter den Pfandlasten nur die auf der Liegen- schaft eingetragenen vertraglichen Pfandrechte und kei- nerlei weitere Ansprüche aufführt, durften demnach die streitigen Steuer-und AssekuranzbeitragsforderungeJl überhaupt nicht in den Verteilungsplan eingestellt werdell, und hat die Rekursgegnerin insofern mit Fug deren "' eg weisung verlangt. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskamnter erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abge- wiesen. 55. Entscheid vom 31. August 1916 i. S. Halter. Art. 3 und 5 des Bundesratsbeschlusses vom 23. November 1915 betr. Befristung der allgemeinen Betreibungsstundung. Kollision zwischen den dem Betreibungsamt in einer gemäss den genannten Bestimmungen angehobenen Pfandverwer - tungsbetreibung nach Stellung des Verwertuugsbegehrens zustehenden Verwaltungsbefugnissen und den bei Gewäh- rung der allgemeinen Betreibungsstundung von der Nach- lassbehörde dem Sachwalter übertragenen Kompetenzen. Unzulässigkeit der Verwendung der beim Betreibungsamt als Verwalter der Liegenschaft eingegangenen Miet-oder Pachtzinsen der verpfändeten Liegenschaft zu Abschlags- zahlungen an den betreibenden, oder die Gesammtheit der Hypothekargläubiger. A. -Dem Rekurrenten Peter Halter ist Ende 1914 von der zuständigen Nachlassbehörde eine -seither mehrfach.