BGE 42 III 322
BGE 42 III 322Bge23.11.1915Originalquelle öffnen →
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Fristen bestimmen sich nicht nach dem Pfandvertrag,
sondern nach den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen
des Vollstreckungsrechts, die jederzeit, wenn sie Lücken
• aufweisen, durch die Praxis der Aufsichtsbehörden er-
gänzt werden können.
2. -
Da der Dritteigentümer Grether sich unbestritte-
llermassen zur Zeit, als die zweite Steigerung in der vorlie-
genden Betreibung abgehalten werden sollte, im eidge-
nössischen Militärdienst befand
und infolgedessen nach
Art.
57 SchKG Rechtsstillstand genoss, hat das Betrei-
bungsamt Basel-Stadt folglich mit Recht die Vornahme
jener Steigerung für die Dauer dieses Dienstes aufge-
schoben.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewieseu.
54. Entscheid vom 30. August 1916
i. S. Eonkursmasse des Christian Steiner-:Bort&r.
Vom Konkursverwalter in der Vcrtcilungsliste getroffene Ver-
fügung, wonach der durch Ueberbund bezw. Uebernahmeon
PfandschuldeIl zu begleichende Tcil des Steigerungsprmses
einer verpfändeten Liegenschaf! niedriger festgesetzt wi.
als es in der s. Z. bei deren Zufertigung mit dem ErsteigereT
vorgenommenen Abrechnung geschehen war, und letzterer
demnach entsprechend mehr in baal' bezahlen soll. Unzu-
"lässiges Zurückkommen auf den vollzogenen Steigerungs-
kauf. Auch öffentlich-rechtliche Forderungen mit nicht el!!-
getragenem gesetzlichem Grundpfandrecht dürfen im Vcr-
teilungs plan nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Art.
232 SchKG angemeldet und rechtskräftig kolloziert wordell
sind.
A. -Im Konkurse des Christian Steiner-Borter, ge-
wesenen Baumeisters in Ringgenberg,
hat die Volksbank
Interlaken A.-G.
an der zweiten Gant vom 18. Juni 1912
und Konkurskammer • N0 54.
323
die zur Konkursmasse gehörende Liegenschaft Grund-
buchblatt 1097 Ringgenberg, bestehend aus dem Wohn-
und Wirtschaftsgebäude
({ Pension Edelweiss, nun Adler»
mit Scheune, Gebäudegrundfläche und Umschwung, um
31,000 Fr. ersteigert. In den vom ausseramtlichen Kon-
kursverwalter Fürsprecher Zurbuchen in Interlaken auf-
gestellten Steigerungsbedingungen war u. a.
bestimmt:
« 1. . .................... .
»2. Zins, Nutzen und Schaden beginnen für den Er-
» steigerer mit dem 7. Mai 1912.
» 3. Dem Ersteigerer werden überbunden :
» A. 0 h n e A b r e c h 11 U n g a ni Kau f p r eis :
l) die Staats-und Gemeindegrundsteuern und die Beiträge
I) an die Brandversicherungsanstalt des Kantons Bem für
» das laufende Jahr, ferner die Kaufkosten.
»B. Auf Rechnung der Kaufsumme:
»die auf dem Steigerungsgegenstand haftenden Grund-
}) pfandschulden, soweit sie sicht in Betreibung liegen.
» 4. Die Kaufsumme über die Ueberbünde hinaus ist bar
l) zu bezahlen. Wird eine Frist gewährt ... »
Als Pfand lasten führen die Steigerungsbedingungen ill
Uebereinstimmung mit dem Kollokationsplan auf :
a) Pfandbrief d. d. 23. Juni 1910 zu Gunsten der Hypo-
thekarkasse des Kantons Bem im Kapitalbetrage VOll
40,000 Fr. ;
b) Pfandobligation d. d. 18. Juli 1910 zu Gunsten der
Volksbank Interlaken A.-G. im Kapitalbetrage von
20,000 Fr. ;
c) Pfandobligation d. d. 6. August 1910 zu Gunsten
derselben
Bank im Kapitalbetrag von 15,000 Fr.
Gestützt
auf diese Bedingungen und den an der Gant
vom 18. Juni 1912 erteilten Zuschlag hat der ausseramt-
liehe Konkursverwalter
am 30. Juni 1913 die Eintragung
der Ersteigererin. Volksbank Interlaken, als neue Eigen-
tümerin im Grundbuch bewirkt
und der letzteren im An-
schluss daran am 7. August 1913 folgende« Abrechnung»
übermittelt :
324 Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- (C Der Ersteigerin der Liegenschaft « zum Adler)} in » Ringgenberg im Konkurse Steiner-Borter werden auf }) Rechnung der Steigerungskaufsumme überbunden : )} 1. Zu Gunsten der Hypothekarkasse des Kantons }) Bern : }) Kapital ............ . » Zins per 30. Juni 1911 . . . . . . . » Marchzins bis 7. Mai 1912. . . . . )} Verspätungszins bis 7. Mai 1912 ... I) 2. Vom Kapital der Volksbank Interla- )} ken A.-G., soweit Zuteilung genies- }) send ............. . Summa Ueberbund » Die Kaufrestanz von. -. . . . . . . ) nebst Kaufskosten (Handänderungs- Fr. 40000 - » 1800 - » 1 53860 » 7690 Fr. 4341550 » 7500- Fr. 5091550
i 8450 }) gebühren des Staates, Stempel, etc.) }) 37850 » ist innert Monatsfrist an die unterzeichnete Konkurs- verwaltung zu bezahlen. }) Die Volksbank Interlakell ihrerseits ist dieser Auflage nachgekommen, indem sie am 8. August 1913 den ihr auf Grund der « Abrechnung » bar auffallenden Betrag VOll 463 Fr. an den Konkursverwalter "entrichtet hat. Im November 1915 wurden -im Konkurse Steiner- Borter Schlussrechnung und Verteilungsliste aufgelegt. Auf Eeschwerde verschiedener Gläubiger hat indessen die kantonale Aufsichtsbehörde durch Entscheid vom 22. Ja nuar 1916 beide Akte wegen einer Reihe ihnen anhaften- der Mängel in ihrer Totalität kassiert und dabei u. a. 001- geordnet, dass die Kosten der Verwaltung und Verwer- tung yerpfändeter Vermögensstücke, die mit den übrigen Konkli1'skosten der allgemeinen Masse belastet wordeu waren, gemäss Art. 262 Abs. 2 SchKG auf den Erlös der einzelnen Pfänder zu verlegen seien. Infolgedessen hat der Konkursverwalter in der neuen Verteilungsliste von den insgesamt 6944 Fr. 60 Cts. be- und Konkurskammer • N° 54. 325 tragenden Kosten des Konkursverfahrens 1088 Fr. 10 Cts. als auf die Liegenschaften-Verwaltung und -Verwertung entfallend ausgeschieden und nach dem Verhältnis der für die einzelnen Liegenschaften erzielten Steigerungserlöse auf diese verlegt. Ferner hat er bei der Verwendung der Erlöse jeweilen ausser den oben angeführten vertraglichen Pfandrechten auch noch die rückständigen Staats-und Gemeindegrundsteuern für 1910 und 1911 und die Bei- träge an die kantonale Brandversicherungsanstalt für 1911, welche im Kollokationsplan und den Steigerungs- bedingungen nicht als Pfandlasten aufgeführt worden waren, als nach den einschlägigen kantonalen Bestimmun- gen ein allen anderen Belastungen vorgehendes gesetz- liches Pfandrecht geniessend, berücksichtigt, und dem- gemäss den Erlös der von der Volksbank Interlaken er- steigerten Besitzung «zum Edelweiss, nunmehr Adler » in der Weise verteilt, dass er darauf anwies : a) sich selbst, Anteil Verwaltungs-und Verwertungskosten . . . . : .. Fr. 380 80 b) der Einwohnergemeinde Ringgenberg, Grundsteuern für 1910 und 1911.. )} 59920 c) der Brandversicherungsanstalt des Kantons Ben, Beitrag für 1911.. }) 135 70 d) der Hypothekarkasse des Kantons Bern, Kapital laut Pfandbrief vom
Fr. 51000- (Der Rest der letzterwähnten Forderung = 14,497 Fr. 05 Cts. und die Forderung IH. Hypothek der Volksbank von 16,049 Fr. 35 Cts. (inklusive Zinsen) wurden als un- gedeckt in V. Klasse gewiesen.) Zugleich hat er zwecks Einbringung der unter a-c er-
326 Entscheidungen der SehuIdbetre1bungs- wähnten Beträge an die Volksbank Interlaken am 22. Mai 1916 nachstehendes Schreiben gerichtet: «Im Konkurse des Christian Steiner-Borter liegt die • )} neue Verteilungsliste vom 25. Mai bis 3. JUl:li 1916 auf
} dem Konkursamt Interlaken zur Einsicht auf. In IhreI » Eigenschaft als Liegenschaftserwerber haben Sie laut » der Verteilungsliste zu bezahlen : )} 1. Anteil Verwaltungs-und Verwer- tungskosten . . . . . . . . . » 2. Gemeindesteuern für 1910 und 1911 )} 3. Brandversicherungsbeitrag für 1911 )} Total Fr. 38080 » 59920 )} 13570 Fr. 111570 » Ich ersuche um Bezahlung dieser Summe bis 3. Juni a. c. )} . Ueber dieses Vorgehen beschwerte sich die Volksbank Interlaken A.-G. bei der kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem Begehren, der Konkursverwalter sei mit seiner nachträglichen Forderung für Steuern, Brandversiche- rungsbeitrag und Kosten abzuweisen, und wurde durch Entscheid vom 30. Juli 1916 geschlitzt. In den Erwägun- gen des Entscheides wird im Weselltli,chen ausgeführt: Aus der auf der Abrechnung vom 7. August 1913 an- gebrachten Quittung gehe hervor, dass die Beschwerde- führerin « nicht nur die Steigerungskaufsumme VOll 51,000 Fr. durch Ueberbund und Barzahlung vollständig, sondern ausserdem auch noch 378 Fr. 80 Cts. Kaufkostell bezahlt habe ». Da sie ausser den letzteren und den heute Jlicht streitigen Steuern und Assekuranzbeiträgen für das lau fell d e .J a h r (1912) ohne Abrechnung am Kauf- preis nach den Steigerungsbedingungen nichts zu leisten gehabt habe, habe sie damit ihre Verpflichtungen als Er- steigererin erfüllt. Es sei daher ({ nicht recht verständlich, wie der Konkursverwalter dazu komme, über die bezahl- ten Kaufkosten hinaus noch besondere Verwaltungs-und Verwertungskosten vom Ersteigerer zu verlangen, der sich doch einfach auf die an ihn gestellten Bedingungen zu und Konkurskammer. Ne 54. :J27 verlassen gehabt habe, es dem Konkursverwalter über- lassend, allfällig weitergehende aus der Verwaltung und Verwertung der versteigerten Liegenschaft erwachsene Kosten gemäss Art. 262 Abs. 2 SchKG auf den Steige- rungserlös zu verlegen ». Dasselbe gelte für die nachträg- liche Belastung der Ersteigererin mit 599 Fr. 20 Cts. und 135 Fr. 70 Cts. Steuern und Assekuranzbeitrag für 1910 und 1911. « Art. 135 SchKG habe nicht den Sinn, dass Steuern und Assekuranzbeiträge als nicht eingetragene gesetzliche Grundpfandforderungen, welche nach dem dem Art. 262 zu Grunde liegenden Deckungsprinzip vor- weg aus dem Erlös zu bezahlen seien, vom Erwerber der Liegenschaft auch dann bezogen werden dürften, wenn, wie hier, diese Verpflichtung sich nicht aus den Steige- rungsbedingungen ergebe. )} B. -Gegen den ihm am 8. Juli 1916 zugestellten Ent- scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat der ausser- amtliche Konkursverwalter im Konkurse Steiner-Borter, Fürsprecher Zurbuchen, am. 18. Juli 1916 an das Bundel'i- gericht rekurriert und beantragt, es sei in Aufhebung de!'l- selben die Beschwerde der Volksbank Interlaken vom
328 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
worden, dass der über die UeberbÜllde hinaus verblei-
bende Teil der Kaufsumme
bar zu entrichten sei. Wie sie
die zu überbindende und die bar zu entrichtende Kauf-
• preisquote festsetzen wolle, sei eine «interne Sache der
Konkursverwaltung ». Der Erwerber habe einfach den
von
ihm geforderten Betrag, solange er sich mit den
Ueberbünden zusammen innert der Steigerungssumme
halte, zu bezahlen
und sei nicht befugt, über dessen Ver-
wendung Aufschluss zu verlangen. Es wäre daher auch
im vorliegenden Falle nicht nötig gewesen, der Volksbank
Interlaken mitzuteilen, was
mit der Kaufrestanz geschehen
werde. Wenn die Konkursverwaltung es dennoch
mit
Rücksicht darauf, dass die Volksbank gleichzeitig
Grundpfandgläubigerin sei, zu deren Orientierung getan
habe,
so könne dadurch an. der Rechtslage nichts geändert
werden. Andernfalls Wäre-die in dem Entscheid der kan-
tonalen Aufsichtsbehörde vom
Januar 1916 erteilte Wei-
sung, die Kosten der Verwaltung und Verwertung der
Liegenschaften auf deren Erlös
und nicht auf denjenigen
der allgemeinen Masse zu verlegen, unausführbar. Denn
um diese Verlegung vorzunehmen, müsse doch zunächst
der Erlös in
bar in der Masse vorhanden sein, was nur
durch Einforderung des entsprechenden Betrages vom
Ersteigerer bewirkt werden
könne: Eine Benachteiligung
des letzteren
trete dadurch, wie bereits ausgeführt, nicht
ein,
da er sich für die Mehrleistung in bar durch die
entsprechende Herabsetzung
de!' Überbundssumme erhole.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Wie schon vor der kantonalen Instanz, so bestreitet
auch
heute der rekurrierende Konkursverwalter nicht,
im
Jahre 1913 im Anschluss an die Zufertigung der er-
steigerten Liegenschaft
an die Rekursgegnerin Volksbank
Interlaken
mit dieser in der Weise abgerechnet zu haben,
dass er ihr
auf Rechnung der Steigerungssumme zunächst
die ganze Forderung
I. Hypothek von 43,415 Fr. 50 Cts.
und vn der en werden, dass dadurch das aus dem Steigerungs-
korderung H. Hypothek einen Teilbetrag
von
7;)00 Fr. uberband und nur für die alsdann noch
verbleibe?den 84 Fr. 50 Cts. sowie die nach den Steige-
rungsbedmgungen über den Kaufpreis hinaus zu
erset
zen den « Kaufkosten ») (Handänderungsgebühren des
Staates,
Stempel, etc.) Baarzahlung verlangte. Da irgend
welcher Vorbehalt späterer Berichtigung in
der betreffen-
den
Urkunde nicht angebracht worden ist, muss dieser
Abrechnung definitiver Charakter beigemessen
und ange-
nomuf hervorgehende Rechtsverhältnis endgiltig abge-
WIckelt werden wollte. Indem die Rekursgegnerin die
Schuldpflicht für die ihr überbundenell Beträge übernom-
men und den darüber hinaus in bar geforderten Rest be-
zahlt hat, hat sie ihre Verpflichtungen als Ersteigererin
erfüllt
und kann zu keinen weiteren Leistungen mehr
herangezogen werden. Insbesondere kann die bei Kassa-
tion der ersten Verteilungsliste von der kantonalen Auf-
sichtsbehörde getroffene Anordnung, dass die Kosten der
Verwaltung
und Verwertung verpfändeter Liegenschaften
aus dem Ergebnis der Liqnidation dieser
und nicht aus der
allgemeinen Masse zu decken seien, keinen Grund für
ene Nachforderung abgeben. Denn darin lag lediglich
eme Weisung über die
Ver te i I u n g des Erlöses des
Massevermögens. die als solche nur
die Konkursgläubiger
in ihrem Verhältnis
unter sich und zur Konkursverwal-
tung betraf und die andere Frage, welches der zu ver-
teilende Erlös sei, d. h-. welche Ansprüche der Masse auf
Grund der Steigerung und der allfällig seither ergangenen
Akte gegen die Ersteigerer der einzelnen Massagegen-
stände noch zustehen,
unberührt liess. Wenn der Kon-
kursverwalter in der Abrechnung vom August 1913
auf
die fraglichen Kosten keine Rücksicht genommen und
demnach von der Forderung H. Hypothek einen zu hohen
Betrag überbunden hat, so folgt daraus nur, dass diese
Forderung
aus der Masse eine höhere Zuweisung erhalten
hat, alsworauf sie Anspruch machen kann; es wird daher
AS 42 III -1916 't3
330 Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- der betreffende Pfandtitel nachträglich um soviel zurück- zuschreiben sein, wenn und sofern sich das heute noch als möglich erweist. Dagegen kann daraus der Masse nicht das Recht erwachsen, den entsprechenden Betrag nach- träglich von der Ersteigererin in bar ersetzt zu verlangen. da dies ein Zurückkommen auf die Abrechnung vom August 1913 bedeuten würde, welches sich jene nicht gefallen zu lassen braucht. Auf alle Fälle kann ihr diese Verpflichtung nicht einseitig durch die Verteilungsliste auferlegt werden, sondern müsste der Konkursverwalter, wenn er der Ansicht ist, von der Ersteigererin noch etwas fordern zu können, gegen sie auf dem ordentlichen Prozesswege vorgehen. Das nämliche ist in Bezug auf die Grundsteuern für 1910 und 1911 und den Assekuranzbeitrag für 1911 zu sagen. Von diesen Beträgen war in den Steigerungsbedingun- gen überhaupt nicht die Rede. Sie können daher keines- falls übe r den Kaufpreis hinaus verlangt werden. Wenn der Konkursverwalter glaubt, sie nachträglich in der Weise als Pfandlasten in die Verteilung einführen zu können, dass er sie vorab, d. h. den vertraglichen Pfandrechten vorgehend, auf den Pfanderlös anweist und demgemäss den von der letzten Hypothek zu überbindenden Betrag entsprechend herabsetzt, so berÜhrt das die Rekursge- gnerin als Ersteigererin nur insofern, als dadurch wie- derum ihre Verpflichtung zur Barzahlung im gleichen Masse grösser würde. Damit würde aber erneut die Ab- rechnung vom August 1913 in Frage gestellt, wogegen sich der Ersteigerer mit Recht zur Wehre setzen kanll. Jedenfalls könnte auch hier die Einforderung nicht im Beschwerdeverfahren, sondern nur im ordentlichen Pro- zesse geschehen. Dazu kommt, dass die Rekursgegnerin, weil zugleich Hypothekargläubigerin, sich der Zuweisung einer Divi- dende an die fraglichen Forderungen auch noch aus einem weiteren Grunde widersetzen kann. Wie alle anderen For- derungen, die nicht aus den öffentlichen Büchern ersicht- und Konkurlkammer. N-55. ;';Jl lieh sind, so müssen auch die mit einem -nicht einge- tragenen -gesetzlichen Grundpfandrecht ausgerüsteten öffentlich-rechtlichen Ansprüche, um am Liquidations- ergebnis teilzunehmen, gemäss Art. 232 SchKG ange- meldet und in den Kollokationsplan aufgenommen wor- den sein. Nur wenn derart ihr Bestand auch gegenüber den übrigen Gläubigern rechtsfräftig festgestellt worden ist, dürfen sie bei der Verteilung berücksichtigt werden. Da diese Voraussetzung hier nicht zutrifft, indem der Kollo- kationsplan unter den Pfandlasten nur die auf der Liegen- schaft eingetragenen vertraglichen Pfandrechte und kei- nerlei weitere Ansprüche aufführt, durften demnach die streitigen Steuer-und AssekuranzbeitragsforderungeJl überhaupt nicht in den Verteilungsplan eingestellt werdell, und hat die Rekursgegnerin insofern mit Fug deren "'~eg weisung verlangt. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskamnter erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abge- wiesen. 55. Entscheid vom 31. August 1916 i. S. Halter. Art. 3 und 5 des Bundesratsbeschlusses vom 23. November 1915 betr. Befristung der allgemeinen Betreibungsstundung. Kollision zwischen den dem Betreibungsamt in einer gemäss den genannten Bestimmungen angehobenen Pfandverwer - tungsbetreibung nach Stellung des Verwertuugsbegehrens zustehenden Verwaltungsbefugnissen und den bei Gewäh- rung der allgemeinen Betreibungsstundung von der Nach- lassbehörde dem Sachwalter übertragenen Kompetenzen. Unzulässigkeit der Verwendung der beim Betreibungsamt als Verwalter der Liegenschaft eingegangenen Miet-oder Pachtzinsen der verpfändeten Liegenschaft zu Abschlags- zahlungen an den betreibenden, oder die Gesammtheit der Hypothekargläubiger. A. -Dem Rekurrenten Peter Halter ist Ende 1914 von der zuständigen Nachlassbehörde eine -seither mehrfach.
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