BGE 42 III 270
BGE 42 III 270Bge01.01.1913Originalquelle öffnen →
270 Entscheidungen Entscheidungen der Zivilkammern. -Arrats des sections civiles. 49. Orten der II. Zivila.btellung vom 26. Mai 1916 i. S. Xonkursmasse der Leih-'Il. Sparkasse Eschlikon, Beklagte, gegen Aktienstickerei Künchwilen, Klägerin.
272 Entscheidungen C. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht er- griffen, mit dem Antrag. die Klage sei abzuweisen. D. ---In der heutigen Verhandlung hat die Beklagte diesen Antrag wiederholt; die Klägerin hat auf Abweisung der Berufung geschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
21' Entscheidungen Zahlung durch den Konkursverwalter des Verpfänders nicht mehr gefordert werden. Dies ergibt sich aus Art. 198 SchKG, wonach die Pfänder zur Konkursmasse gehören, • und aus Art. 240 SchKG, gemäss welcher Bestimmung die Konkursverwaltung alle zur Erhaltung und Verwer- tung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen hat, wozu auch die Einheimsung der Früchte der Massa- objekte bezw. die Einziehung der Zinsen von zur Masse gehörenden Forderungen zu zählen ist. Abgesehen von diesem gesetzlichen Recht des Konkursverwalters zur Einziehung von Zahlungen des Schuldners braucht die Einwilligung des Pfandgläubigers zur Bezahlung an den Konkursverwalter vom Schuldner aber auch deshalb nicht eingeholt zu werden, weil diese Einwilligung zum Zwecke hat, zu verhindern, dassder Verpfänder ohne Wissen des Pfandgläubigers die Pfandforderung einziehe und den Er- lös dem Pfandnexus entziehe. Diese Möglichkeit ist aber bei der Einziehung durch den Konkursverwalter nicht zu befürchten, da dieser die Forderung zu Randen der bevorrechtet zu befriedigenden Pfandgläubiger einzieht, also sowohl für diese als für den Verpfänder handelt und so gerade den Zweck des Art. 906 Ab.s. 2 ZGB erfüllt, wonach die Forderung an den Verpfänder und Pfand- gläubiger gern ein sam bezahl.t werden soll, d. h. nur beide zu gesamter Rand zur Annahme der Zahlung legi- timiert sind (vgI. GIERKE, Deutsches Privatrecht 11 S. 1014). . Demgegenüber macht die Vorinstanz unter Berufung auf JlEGER, Komm. zu Art. 198 N. 4 zu Unrecht geltend, dass~· die Einbeziehung der Pfänder zur Masse nur zum Zweck der Liquidation erfolge, bei der nach Art. 256 Abs. 2SchKG verpfändete Vermögensstücke nur mit der -hier nicht eingeholten -Zustimmung der Pfand- gläubiger anders als durch Versteigerung verwertet wer- den dürfen. Die Bemerkung bei J reger ist nur im Gegen- satz zur Einbeziehung von im Ausland liegenden Pfändern zu verstehen und schliesst die Ver wal tun g von im der Zivilkammern. N° 49. 275 Inland gelegenen, später zu liquidierenden Pfändern durch Einziehung der Früchte bis zur Verwertung nicht aus. Dagegen werden allerdings nach Art. 243 SchKG nur unbestrittene fällige Guthaben von der Konkurs- verwaltung eingezogen. Allein um festzustellen, ob ein Guthaben bestritten sei, kann die Konkursverwaltung Betreibung anheben und gegebenenfalls den Rechtsvor- schlag durch Rechtsöffnung beseitigen lassen, wodurch sie dann Gefahr läuft, sich, wie hier, gegen eine Aber- kennungsklage zur Wehre setzen zu müssen. Abgesehen hiervon kann überhaupt der Drittschuldner das Ein- ziehungsrecht der Masse nicht mit Berufung darauf be- streiten, dass das Guthaben als bestritten zu versteigern sei, da er kein Interesse daran hat, dass er vom Erstei- gerer anstatt von der Masse belangt werde, sondern da- bei lediglich Interessen der Pfan dglä ubiger im Spiele stehen. 4. -An dem Rechte der Masse, die im Streite liegen- den Zinsen einzuziehen, wird auch dadurch nichts ge- ändert, dass die beiden verpfändeten Schuldbriefe Wert- papiere sind, deren Geltendmachung nach Art. 868 ZGB an den Besitz des Briefes gebunden ist. Wären die Schuld- briefe vom Verpfänder durch ein Vollindossament oder auf dem Wege der fiduziarischen Zession auf den Faust- pfandg!äubiger übertragen worden, so würde allerdings eine Abweichung von Art. 906ZGB insofern Platz greifen, als der Pfandgläubiger dem D r i t t s eh u I d n e r gegen- über als bedingsloser Indossatar zur Einziehung der For- derung ohneBeibringung der Einwilligung des Verpfänders legitimiert wäre. Dies würde jedoch dem Einziehungs- recht der Konkursmasse des Verpfänders nicht entgegen- stehen, denn die Masse macht die Rechte auch der Pfand- gläubiger geltend, deren Legitimation als Besitzer der Schuldbriefe in concreto von der. Klägerin selber nicht bestritten ist. Dass, wie es scheint, die Masse zur Zeit erst die Ablieferung des Schuld briefes von 30,000 Fr. er- halten hat, während nach Art. 232 Ziffer 4 SchKG auch AS 4i III -1916 19
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der andere Brief innert der Eingabefrist abzuliefern ge-
wesen wäre, würde die Konkursmasse höchstens wenn
das K a pi
tal gezahlt würde in die Unmöglichkeit ver-
tzen, er zahlen muss, SIch durch den Besitz des Schuld-
bflefes legitimiere. Allein da der jetzige Besitz des Pfand-
gläubigers des Titels von 80,000 Fr. unbestritten ist und
der Konkursverwalter der gesetzliche Vertreter auch dieses
Pfandgläubigers ist, sind die Voraussetzungen des Art. 868
ZGB erfüll.t, wonach die en noch im Besitze des Pfandgläubigers befind-
lichen
Titel, wie es der zahlende Schuldner verlangen
kann, herauszugeben. Bei der
Zahlung der Zinsen da-
gegen
ng der Zahlung der Zinsen erforderlich, da es sich
dabeI .gemäss Art. 861 ZGB um Bringschulden handelt
und SIe dem Gläubiger, der dem Schuldner als solcher
bekannt ist, ohne Rücksicht auf den Besitz des Titels
bezahlt werden können (vgl.
WIELAND, Komm. zu Art. 862
ZGB N. 2a). Dagegen darf allerdings der Schuldner auch
bei der Zinszahlung
,:,erlangen, dass der Gläubiger, an
derfolgt keinerlei Abschreibung auf dem Titel;
eenso Ist auch keine Präsentation des Papiers zur Herbei-
fuhreltendmachung der Forderung
an den BeSItz desSchuldbflefes geknüpft ist. Insbesondere
kann nicht gesagt werden, dass qer Schuldner durch Be-
z:ililung an die Konkursmasse Gefahr laufen könnte, an
eIen andere~ gutgläubigen Besitzer des nicht abgelieferten
TItels noch
elllml beza?len zu müssen. Ein späterer Er-
wrbr, dem der Im BeSItze des Titels gebliebene Pfand-
derung der Beklagten ver-
re c h n e n könne. Unbestrittenermassen war die Konto-
korrentforderung der Klägerin schon
vor oder mit
Konkurseröffnung über die Gemeinschuldnerin fällig,
während die Schuldbriefzinsforderung erst
am 1. Mai 1913
und 1914, also während des Konkurses fällig geworden
ist. Dass die Zinsforderung im Momente der
Konkurs-
eröffnung noch nicht fällig war, steht jedoch der Ver-
reehnung nicht
im Weg (vgl. AS 39 11 S. 393 f.; JlEGER,
Komm. zu Art. 213 SchKG N. 4; JANGGEN, Kompen-
sation
S. 78; HABERSTICH, Obligationenrecht I S. 269).
Entscheidend ist, dass sie schon vor Konkurseröffnung
be s t an d, da, wenn der Konkursgläubiger schon vor dem
Konkurs in seiner Forderung ein Deckungsmitte1 gegen
zukünftig fällig werdende Gegenansprüche des
Kridars
besass, ihm diese Deckung nicht entzogen und seine
Rechtsstellung durch den Konkurs nicht verschlechtert
werden darf. Ebenso
kann die Kompensation auch nicht
mit der Beklagten deshalb als unzulässig bezeichnet wer-
den, weil die seit der Konkurseröffnung verfallenen
Zinsen
keine Forderung des Kridars, sondern der Masse seien.
Die verpfändeten Titel, auf die sich die Zinsforderungen
stützen, begründeten eine Forderung des Kridars, bei
der
nur der Verfall, -nicht aber der Bestand der Zukunft
vorbehalten war.
Unhaltbar ist weiterhin auch der Ein-
wand, die Verrechnung sei von der Klägerin nicht sofort
nach Kenntnis von der Verpfändung geltend gemacht
worden. Das Gesetz sieht eine Befristung für die Geltend-
machung der Verrechnung nicht vor,
so dass der in der
Verrechnung liegende Zahlungsersatz einem Schuldner
solange zusteht, als er seine Schuld noch nicht bezahlt hat.
Die Haupteinrede der Beklagten gegen die Verrechnung
geht aber dahin, dass die Pfandgläubiger, deren Rechte
die Masse verfolge,
an den Schuldbriefen gutgläubig Pfand-
rechte erworben und bei der Verpfändung keine Kenntnis
von einer Gegenforderung der Klägerin erhalten
hätten.
Diese Einwendung wäre indessen nur dann von Bedeu-laublger entgegen seiner gesetzlichen Pflicht zur Ab-
lIerung t die er Tiel an die Masse, die Titel verkaufen
wurde, musste
SIch vielmehr die Zahlung, die gemäss
Art. 862 ZGB an den bisherigen Gläubiger bezw. an die
Konkursmasse des Verpfänders erfolgte, ohne weiteres
entgegenhalten lassen.
.
5. -Ist soegi:imation der Beklagten zur Ein-
ZIehung der Im StreIte lIegenden Zinsforderung als ge-
gen .zu. betrachten, so fragt es sich weiter. ob die
Klagerm ihre 11,885 Fr. 60 Cts. betragende Kontokorrent-
der Zivilkammern. N° 49.
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forderung mit der Zinsfo
278 Ent&eheidungen tung, wenn die beiden Schuldbriefe durch Indossament oder Abtretungserklärung auf dem Papier verpfändet worden wären. Nur bei einer solchen skripturmässigen Verpfändung können die aus dem Schuldbrief nicht er- sichtlichen Gegenforderungen des Schuldners dem Pfand- gläubiger nicht entgegengehalten werden, der im guten Glauben, ohne Kenntnis dieser Gegenforderungen, die Skripturrechte in dem aus dem Papier sich ergebenden Umfang erworben hat. In diesem Sinne setzt Art. 866 ZGB, wonach der Schuldbrief seinem Wortlaut gemäss für jedermann zu Recht besteht, der sich in gutem Glauben auf die Urkunde verlassen hat, bei Namenspapieren vor- aus, dass der sich beim Erwerb auf den Schuldbrief ver- lassende Erwerber so erworben habe, wie es das Gesetz in Art. 869 für Schuldbriefe vorschreibt. Ebenso schliesst Art. 872 ZGB, wonach der Schuldner nur solche Einreden geltend machen kann, die sich auf den Eintrag oder auf die Urkunde beziehen, oder ihm persönlich gegen den ihn belangenden Gläubiger zustehen, die Geltendmachung von dem Verpfänder gegenüber begründeten Einreden nur gegenüber demjenigen Pfandgläubiger aus, der ein eigenes . Skripturrecht aus dill11 Papier erworben hat; macht der Pfandgläubiger nur die Rechte des Verpfänders gegenüber dem Schuldner geltend, so kann ihm der Schuldner auch die Einreden gegen den Verpfänder ent- gegenhalten. Wenn nun auch bei Forderungen, die in Namenpapieren verurkundet sind, wie bei allen andern Forderungen, neben der Verpfändung durch Indossament noch eine gewöhnliche Verpfändung a usserhalb des Briefes zulässig ist (vgl. WIELAND, Komm. zu Art. 901 N. 3 c; für das deutsche Recht GIERKE, Deutsches Privat- recht II S. 1019 und die dort zitierte Literatur), so er- wirbt doch in einem solchen Falle der Pfandgläubiger die Rechte aus dem Papier nur, soweit sie dem Verpfänder zustehen, was zur Folge hat, dass der Schuldner dem Pfandgläubiger sämtliche dem Verpfänder gegenüber be- gründeten Einreden entgegenhalten kann (vgl. WIE- der Zivilkammern. No 50. 279 LAND, Komm. zu Art. 901 ZGB N. 3 c). In concreto hat nun die Beklagte, welche die Beweislast für den Umfang des Pfandrechtserwerbes trifft, nicht bewiesen, dass die beiden Schuldbriefe durch Indossament oder Abtretung auf dem Ti tel verpfändet worden sind; gegenteils geht aus dem allein bei den Akten befindlichen Schuld- brief von 30,000 Fr. hervor, dass dies für diesen Brief nicht zutrifft und es ist auch bezüglich des andern Briefes nichts gegenteiliges behauptet worden. Unter diesen Um- ständen ist, da die Beklagte nicht mehr bestreitet, dass die Kontokorrentforderung der Klägerin schon zur Zeit der Verpfändungsanzeige bestand, die von der Klägerin geltend gemachte Einrede der Kompensation zu schützen und die Klage in diesem Sinne gutzuheissen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. März 1916 bestätigt. 50. Urteil der II. Zivilabteilung vom S. Juni 1916 i. S. Mayer, Kläger, gegen :Konkursmasse Jordy, Beklagte. Rechte des Vermieters im Konkurse des Mieters .. A. -Am 1. Januar 1913 schloss der Kläger als Ver- mieter mit dem Buchdrucker Stephan J ordy als Mieter einen Mietvertrag über die nach den Wünschen des Jordy erstellten Parterreräumlichkeiten in einem Neubau des Klägers in Ragaz ab. Der Mietpreis betrug 4600 Fr. per Jahr, praenumerando zahlbar in vier gleichen Raten je am ersten Tage eines Kalenderquartals ; der Vertrag sollte bis Ende 1928 unkündbar sein. Nachdem Jordy verschiedene Mal versucht hatte, eine stärkere Reduktion des Mietzinses oder eine Abkürzung
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