BGE 42 III 242
BGE 42 III 242Bge07.04.1916Originalquelle öffnen →
242 Entscheidungen der SChuldbetreibungs_
wordn sei, steht ;dem Bundesgericht keine Kognition zu,
da mIt dem betreIbungsrechtlichen Rekurse nach Art. 19
SchKG nur die Verletzung eidgenössischer Rechtsvorschrif-
ten.
gerügt werden kann. Nachdem die Vorinstanz ent-
shleden hat, dass die Aufhebungsklausel des § 134
ZIff. 15 EG zum ZGB sich nur auf die nach dem 1. Januar
1 .12 entstehenden GesamtpfandverhäItnisse, nicht auf
frühr egründete Einzinsereien beziehe, muss es daher
dabei sem Bewenden haben.
Demnach hat die SchuIdbetreibun.gs_ u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
44. Entscheid vom 9. Juni 1916 i. S. Vonlanthen.
Verauf einer gepfändeten Liegenschaft durch den
Pfandungsshuldner. Unterschied der RechtsteIlung des
' Rekurrent unter Berufung auf
seine behauptete Unkenntnis von der erfolgten Pfändvng
Beschwerde mit dem Antrage, die Betreibung oder even-
tuell die Mitteilung des Verwertungsbegehrens
aufzu-
heben. Nachträglich verlangte er ferner noch Durchfüh-
rung des Widerspruchsverfahrens nach Art. 109 SchKG.
B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat über die
anfänglichen
Anträge des Beschwerdeführers durch Ent-
scheid vom 2. Mai 1916 im Sinne des Eventualstand-
punktes erkannt, also die angefochtene Mitteilung. des
VefWertungsbegehrens
an den Rekurrenten aufgehoben
und das Betreibungsamt zur Zustellung dieses Begehrens
an den Betriebenen Schnyder verhalten. Den Antrag auf
Eröffnung des WiderspruchsverIahrens hat sie durch Ent-
scheid vom is. Mai verworfen.
Zur Begründung führte sie aus: Aus einer Erklärung
des Betreibungsbeamten (enthalten in dessen Rekursant-
wort vom 22. April 1916), dass er die Pfändung am 7. Sep-
tember gemäss Art. 101 SchKG der Hypothekarkanzlei
mitgeteilt habe, in Verbindung mit einer Zuschrift dieser
Kanzlei
an das Betreibungsamt vom lS. September 1915,
wonach sie für die fragliche
Pfändung Vormerkungsge-
bühren bezogen habe, müsse geschlossen werden, dass die
Protokollvormerkung
im Laufe des September, also vor
der Verräusserung der Liegenschaft vorgenommen wor-
den sei. Dadurch habe die mit der Pfandung für den
Schuldner entstandene Verfügungsbeschränkung Wir-
kung auch gegenüber später erwerbenen Rechten gut-
gläubiger Dritter erhalten. Das Betreibungsverfahren
müsse also ohne
Rücksicht anf den Eigentumserwerb des
AS 42 III -HI16
17rwerbers, Je nachdem die Pfändung im G run d b u c h
den Rekurrenten VonIanthen, wobei die genannte
Zmsforderung dem Erwerber überbunden wurde. Dieser
und Konkurskamm6l'. N° 44.
. 243
behauptet, die Pfändung sei nicht nach Art. 101 SchKG
und Art. 131 des luzernischen Einführungsgesetzes zum
ZGB in der Hypothekakontrolle eingetragen gewesen und
er hahe auch sonst keine Kenntnis davon gehabt. Als in
der Folge der Gläubiger
das Verwertungsbegehren stellte,
erliess das
Amt die Mitteilung hievon an den Rekurrenten
als derzeitigen Eigentümer der gepfändeten Liegenschaft.
Daraufhin
führte delllgetragen war oder nicht. B ewei s der Eintragung'
Ist durc den Eintrag oder den amtlichen Auszug darübe;
zu erbrmgen. Bei Nichteintragung ist nach art. 106
Se h K G vorzugehen. _.
Stellung des fandgläubigers, dem entgegen art. 153
Seh K ~ kele usfertigung des Zahlungsbefehles zugestellt
wurde, m !fmslCht auf das bis zur Verwertung vorgeschrit-
tene BetreIbungsverfahren.
A. -In der Betreibung N0 151, die R. KolIer-Kauf-
tte, pfändete dieses Amt am 7. August
1915 fur eme GuItzmsforderung die damals dem Betriebe-
nen gehörende Liegenschaft « Feld I}, auf der die fragliche
Gült ruhte. Durch Kaufvertrag vom 17. und Fertigung
vom IS. November veräusserte Schnyder die Liegenschaft
aann gegen F. X. Schnyder beim Betreibungsamt Ober-
klrch hnghobe
244 Entscheidungen der SChuldbetreibungs:'
Rkurrenten und ohne vorherige Durchführung eines
~lderspruchsverfahrens seinen Fortgang nehmen. Sonach
seI der Rekurrent mit seinem Hauptbegehren abzuweisen
immerhin
unter der Voraussetzung, dass die Protokoll
vormerkung richtig erfolgt sei, woran nach der derzeiti-
gen Aktenlage
nicht gezweifelt werden könne. Sollte aber
gleichwohl dem nicht so sein, so bleibe dem Rekurrenten
das
fechtngsrcht vorbehalten. Dagegen sei (wie näher
begrundet
WIrd) dIe Mitteilung des Verwertungsbegehrens
aufzuheben.
C. -Gegen den Schuldner Schnyder hatte ferner die
Hülfskasse. Grosswangen für
auf der nämlichen Liegen-
schaft
verSIcherte Gültzinsen die zwei Grundpfandbetrei-
bungen N° 79
und 111 eingeleitet und in der einen Ende
Oktober, in der andern Anfang November 1915 das Ver-
wrtungsbegehren und zwar gegenüber Schnyder als Be-
trIebenen gestellt. Auch diese Zinse wurden beim Ver-
kauf vom 17-18. November dem Rekurrenden Vonlan-
Lhen überbunden. Am 26. März 1916 übermittelte das
Betreibungsamt
Oberkirch die beiden Verwertungsbe-
gehren dem
Konkursamt Sursee (als Steigerungsbehörde)
zum Vollzuge.
Das Konkursamt setzte darauf die Stei;..
gerung auf den 20. Mai 1916 an und erIiess im Kantons-
blat~ No. 14 vom 7. priI die Stjgerungsbekanntmachung.
Dann WIrd als betrIebener Schuldner nicht Schnyder, son-
dern der
Rekurrent angegeben. Daraufhin erhob dieser
es:hwerde mit den Begehren, die beiden Betreibungen
1\ ° /9 und 111 und die erwähnte Steigerungsbekannt-
machung aufzuheben, eventuell die letztere dahin abzuän-
dern.
dass als Schuldner statt des Rekurrenten Schnyder
genannt werde.
D. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat diese Be-
schwerde
durch Entscheid vom 18. Mai 1916 im Sinne der
Motive abgewiesen. Aus den
letztem ist hervorzuheben .
Mit Unrecht bezeichne die Steigerungsankündigung de
Re~urrenten als Scbuldner. Die Betreibung richte sich
allem gegen
Schnyder und es handle sich um keinen Fan,
und Konkurskammer. N0 44. _ 245
-WO die FortsetzUng gegen einen neuen Schuldner gestattet
sei; die Steigerungsankünqigung dürfe also keinen neuen
solchen nennen. Trotzdem aber rechtfertige es sich nicht,
nun unmittelbar vor dem Steigerungstermin die vor mehr
als Monatsfrist erfolgte Ankündigung aufzuheben. Es
würde das nur unnötige Weiterungen zur Folge haben.
So dann sei einerseits das Verfahren in den BetreibungelJ
N° 79 und 111 ein korrektes gewesen und liege kein Grund
vor, deren Fortgang
zu hindern. Und andrerseits könne
der in der unrichtigen Bezeichnung liegende Mangel noch
an der Steigerung selbst gehoben werden, ohne dass des-
halb irgend welche Rechte der Beteiligten in Gefahr
kämen.
E. -Gegen die beiden Entscheide vom 2. und 18. Mai
1916
hat nunmehr VOlllanthen Rekurs an das Bundesge-
richt ergriffen
Und beantragt : 1. Die Betreibungen N° 79,
111 und 151 seien « als erloschen. eventuell als nichtig
und anfechtbar aufzuheben und daher die auf den 20. Mai
1916 angesetzte
Steigerung zu widerrufen. Eventuell sei
in Betreibung N°
151 das Widerspruchsverfahren nach
Art. 109 SchKG einzuleiten I>. 2. Eventuell habe wenig-
stens das
Konkursamt die Steigerungspublikation vom
7. April 1916 dahin zu berichtigen, dass als Schuldner
Schnyder
und nicht der Rekurrent bezeichnet werde.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
a) 1 n B e t reff der B e t r e i b u n g N° 1 5 1.
241 Entscheidungen der Schuldbetreibungs_ Verwertung der Liegenschaft zu Gunsten des Pfändungs- gl~ubigers ohne. weiteres gefallen lassen. Bestand dagegen keme solche Emtragung, so kann sich der Rekurrent darauf berufen, dass er das Eigentum in gutem Glauben gemäss dem Grundbuchinhalte erworben habe und daher das Pfändungsrecht nicht gegen sich gelten lassen müsse (Art. 973 ZGB,
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.