BGE 42 III 233
BGE 42 III 233Bge22.04.1916Originalquelle öffnen →
232 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- verhältnisses, wenn die Parteien es besonders vereinbaren. Im Zweifel, d. h. mangels Nachweises einer dahingehenden WiIIenseiriigung ist anzunehmen, dass sie lediglich (i zahl- lungshalber ) erfolgt sei, d. h. dass dem Gläubiger dadurch lediglich ein Mittel zur leichteren Realisierung sein.er For- derung an die Hand habe gegeben werden wollen. Durch die Entgegennahme des Wechsels treten mithin an Stelle des bisherigen einzigen Zahlungsanspruchs deren zwei, der erste beruhend auf dem ursprünglichen Rechtsver- hältnis, der zweite auf dem formalen Grunde des Wechsel- versprechens, die indessen beide das nämliche Ziel - die Befriedigung des Gläubigers für seine Forderung aus jenem kausalen Rechtsverhältnis -verfolgen und sich von einander nur äusserlich, durch das Gewand, in, dem sie auftreten, unterscheiden, weshalb bei Tilgung des einen durch Zahlung auch der andere ohne weiteres unter- geht (vgl. OSER, Kommentar zu Art. 116 N° II 2 und III, ADLER, Die Einwirkung der Wechselbegebun,g auf das kausale Schuldverhältnis in Zschr. f. Handelsrecht Bd. 64 S. 127 ff. Bd. 65 S. 141 sowie die dort zitierte Literatur). Gleichwie der Schuldner infolgedessen, wenn er nach Ausstellung des Wechsels die ursprüngliche, diesem zu Grunde liegende Schuld bezahlt hat, einer späteren Be- langnng auf Grund des Wechsels durch den Gläubiger und Wechselnehmer mit Erfolg den Einwand des Erlö- schens der Wechselverbindlichkeit entgegenhalten kann, so muss die nämliche Rückwirkung auch dann eintreten, wenn ihm für die kausale Schuld durch Verfügung der kompetenten Behörde Stundung erteilt, genau gesagt dafür ein zeitlich beschränktes Vollstreckungsverbot ausgesprochen worden ist, d. h. es muss durch eine solche Stundung nicht nur die Anhebung einer gewöhnlichen Betreibung auf Grund des ursprünglichen Schuldver- hältnisses, sondern auch die Geltendmachung des dem Gläubiger als Remittenten auf Grund des Wechselver- sprechens zustehenden Anspruchs im Wege der Wechsel- betreibung ausgeschlossen werden. Die Behauptung des und Konkurskammer. N0 48. Rekurrenten, dass er den in Betreibung gesetzten Wechsel zusammen mit anderen der Rekursgegnerin zu dem' Zwecke übergeben habe, dass sie sich daraus für die per
Entscheidungen der Schuldbetreibungs.
durch Vermittlung des Konkursamtes Kriens-Malters an
die heutige Rekurrentin Holztypenfabrik Roman Scherer
A.-G. in Luzern nachstehende Anzeige ergehen :
(l Den 1. Februar 1916 gelangt in Konkurssachen J.
»Felder & eie, die Liegenschaft Kupferhammer C und
}) Pertinenzen, Kriens an die I. Konkurssteigerung. In den
) darauf haftenden Gülten N° 1-35 im Gesamtbetrage
»von 100,000 Fr. ist die Wasserkraft, welche zu den
»Liegenschaften Kupferhammerhof I
und 11 der Holz-
» typenfabrik Roman Scherer A.-G. in Luzern mitver-
» kauft wurde, mitverpfändet. Beim V erkaufe wurde auf
» dieses Objekt (Wasserkraft) nichts verlegt, noch wurde
» solidarisch mitverhaftet. Art. 22 und 25/26 SchlT zum
» ZGB, §§ 1 und 2 des Gesetzes betr. Abänderung des Ge-
I) setzes über das Handänderungs-und Hypothekarwesen
» vom 8. März 1871. Es ist nun keine der auf Liegenschaft
I) Kupferhammer C haftenden Grundpfandforderungen
I) durch definitiv verbindliches Angebot gedeckt und ver-
}) langen deshalb nachfolgende gefährdete Hypothekar-
» gläubiger :
I) 1. Gut & eie, Luzern, als Besitzer on zwei Gülten a
» 2000 Fr., angegeben 1. und 2. Juli 1906 und Gült VOll
» 2000 Fr., angegeben 10. Juli 1907 nebst Zinsen,
» 2. J. Huber, Sägerei, Kriens, als Besitzer von Gült
» 2000 Fr., angegeben 18. Juli 1907 nebst Marchzins,
I) 3. Hodel, Bösch & eie als Pfandgläubiger der Gülten
»Ziff. 29-33,des Verwertungsprotokolls, Fr. 10,000, an-
» gegeben 12.-16. Juli 1907,
I) dass die mitverpflichtete Holztypenfabrik Roman
» Scherer A.-G. entweder das mitverschriebelle Unter-
» pfand (Wasserkraft zu den Liegenschaften Kupfer-
»hammerhof I und 11) in die Steigerung einwerfe oder
» de vorgenannten Hypotheken auf der zu versteigernden
» LIegenschaft gutbiete. Gestützt auf dieses Begehren
»werden Sie rechtlich aufgefordert, innert 5 Tagen eine
' .. na Konkurskammer. N° 43.
,235
~ Erklärung darüher abzugeben, ob Sie das mitver-
»schriehene
Unterpfand einwerfen oder dann die vor-
}) genannten Hypotheken gutbieten. Geben Sie innert der
I) angesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt das Unter-
» pfand, Wasserkraft, als eingeworfen und werden den
» Hypothekargläubigern überdies alle Regressrechte gegen
» Sie gewahrt. I)
Eine weitere Aufforderung gleichen Inhalts wurde der
Rekurrentin
so dann nachträglich am 2. Februar 1916
auch noch namens eines vierten Hypothekargläubigers
J. WilIman, Eisenhändler in Luzern zugestellt. Grundlage
beider Anzeigen sind die
§§ 32 und 33 des luzernischen
EG zum SchKG vom 30. Mai 1891, lautend:
« § 32. Ergibt es sich,' dass eine Grundpfandforderung
I) im Pfändungs-(recte Pfandverwertungs-) verfahren der
l) betriebenen Forderung nachgeht oder im Konkursver-
I) fahren durch definitiv verbindliches Angebot nicht ge-
I) deckt ist und ist in beiden Fällen die zu steigernde
» Liegenschaft mit anderen Liegenschaften in eine solche
» nicht, gedeckte Hypothek mitverschrieben, so kann der
» gefährdete Hypothekargläubiger durch den Betreibungs-
l) oder Konkursbeamten die Mitpflichtigen unter Anset-
I) zung einer Frist auffordern, entweder ihre mitverschrie-
» benen Unterpfande in die Steigerung einzuwerfen oder
» seine Hypothek auf der zu steigernden Liegenschaft
» gutzubieten. I)
« § 33. Bieten die Mithaften die Hypothek gut, so gilt
» ihr Guthot als definitiv verb'indliches Angebot auf die
» zu steigernde Liegenschaft.
» Werfen sie dagegen ihre mitverschriebenen Grund-
» stücke ein, so bilden dieselben einen integrierenden
» Bestandteil der Liegenschaftssteigerung. -
» Geben die Mithaften innert der angesetzten Frist keine
» bestimmte Erklärung ab, so geIten die Grundstücke als
»eingeworfen. »
Mit Zuschriften vom 26. Januar 1916 und 4. Februar
1916 teilte darauf die A.-G. Roman Scherer der Konkurs-
236 Entscheidungen der Scbuldbetreibungs-
verwaltung J. Felder & eie mit, dass sie die Ein.werfungs-
pflicht bestreite, einmal weil ein Einwerfungsfall
ü1;ler-
haupt nicht vorliege -(I die zu Kupferhammer I und II
gehörende Wasserkraft sei durchaus selbständig, ein.
selbständiges Recht und in keiner Weise mit Kupfer-
hammer
C mitverpfändet ) -sodann auch aus dem
weiteren Grunde, weil die Bestimmungen des
EG zum
SchJ(G über die Einwerfungs-und GutbotspfIicht durch
das ZGB und das
EG zum ZGB aufgehoben und daher
heute nicht
mehr anwendbar seien. Zugleich betrat sie
egenüber den Anzeigen auch den Beschwerdeweg, indem
SIe unter Berufung auf die nämlichen Gründe das Begehren
steIlte,
es seien die der Beschwerdeführerin zugestellten
Einwerfungs-bezw. Gutbotsbegehren
samt den Zu-
stellungsverfügungen _ des Konkursamtes Kriens-Malters
aufzuheben, eventuell sei den Beschwerdegegnern
Frist
anzusetzen, um ihre vermeintlichen Solidarpfandrechts-
an,sprüche gegen
die Beschwerdeführerin einzuklagen.
Durch Entscheid vom
20. März 1916 hat die obere kan-
tonle Aufichtsbehörde in teilweiser Abänderung des
erstmstanzhchen Erkenn.tnisses des Amtsgerichtspräsi-
denten von Luzern-Land das Hauptbegehren der Be-
,
Entwurf dieses Gesetzes nicht beanstandet habe. Damit
habe es sich implicite ebenfalls auf den Standpunkt ge-
steIlt, dass es sich
um die Uebemahme noch geltender
und nicht um die Wiederinkrafterklärung aufgehobener
kantonaler Rechtsvorschriften handle, wozu
ja der kan-
tonale Gesetzgeber nicht zuständig wäre. Die ergangene
Einwerfungs-bezw. Gutbotsaufforderung sei daher
grund-
sätzlich zulässig. Ob die Beschwerdeführerin wirklich
einwerfungspflichtig, d. h. ob das streitige Wasserrecht
tatsächlich
mit der zu verwertenden Liegenschaft Kupfer-chwerde .abgewiesen, dagegen dem eventuellen Begehren
m dem Smne entsprochen, dass sie den die Einwerfung
verlangenden Hypothekargläubigern zur -gerichtlichen
GeItendmachung der von ihnen behaupteten
Pfandrechts-
ansprücbe eine peremtorische Klagefrist von einem
Monat ansetzte. Aus den Motiven des Entscheides
ist
hervorzuheben: Gemäss Art. 26 Abs. 3 SchlT zum ZGB
und § 134 Ziff. 10 des luzernischen EG zum ZGB bleibe
für die
unter dem alten Rechte errichteten Einzinserei-
verhältnisse -
um solche handle es sich hier -das bis-
herige kantonale Recht vorbehalten. Dieser Vorbehalt
umfasse auch das Einwerfungsverfahren im Konkurse,
da letzteres eine Folge der Einzinserei sei und die Ein-
werfung zu den Verbindlichkeiten des Einzinspflichtigen
gehöre. Dass dem
so sei, folge daraus, dass die Aufhebun.g
und Konkurskammer • N° 43.
_ 237
der Einwerfungspflicht zur faktischen Beseitigung der
Solidarhaft von in alten Gülten mitverschriebenen
Unter-
pfanden führen müsste, auf welcher Solidarhaft die Ein-
zinserei im wesen.tlichen beruhe. Bei dieser Sachlage könne
sich die Bestimmung von
§ 134 Ziff. 15 des EG zum ZGB,
die neben anderen Gesetzen u. a.
mit dem Inkrafttre-
ten des ZGB auch die §§ 32-34 des EG zum SchKG als
aufgehoben erkläre, nur auf neurechtliche Verhältnisse
beziehen. obwohl dies darin
niht ausdrücklich gesagt
sei. In diesem
Sinne habe sich denn auch die Aufsichts-
behörde bereits in einer Weisung
an das Konkursamt
Münster vom 11. Juni 1915 ausgesprochen. Die entgegen-
gesetzte Auffassung
der Beschwerdeführerin stehe mit
der allgemein lautenden Anerkennung des Fortbestandes
der altrechtlichen Einzinsereien, wie sie in Ziff.
10 des
mehrerwähnten
§ 134 ausgesprochen sei, in unlösbarem
Widerspriuch.
Das Fehlen eines entsprecbenden Vorbe-
halts in Ziff. 15 ebenda köIlne deshalb nur als eine auf
einem Versehen des Gesetzgebers beruhende Lücke im
Gesetz gedeutet werden, die von der zuständigen
Auf-
sichtsbehörde im Wege der Rechtssprechung auszufüllen
sei.
Für diese Auslegung spreche auch der Umstand, dass
die Bestimmungen über das Einwerfungsverfahren seither
im obigen Sinne -d. h. für altrechtliche Verhältnisse -
in das
am 1. Mai 1916 in Kraft tretende neue EG zum
SchKG wieder aufgenommen worden seien und dass das
eidgenössische Justizdepartement den ihm
vorgelegte
238 Entscheidungen der SChuldbetreibungs_
h,ammer C mitverschrieben sei, sei als Frage des mate-
flellen Rechts .von den Gerichten
und nicht von den Auf-
sichtsbehörden zu entscheiden. Als klagepflichtig erschie-
n abei die di Ein,,:erfung begehrenden Hypothekar-
glubIger, und lUcht dIe Konkursmasse, die ja für sich
ke!ne Pfandrehte beanspruche und am Streit unbeteiligt
SI, weshalb die von der ersten Instanz erlassene Klage-
fnstansetzung entsprechend abzuändern sei.
B. -Gegen diesen den Parteien am 13. April 1916 zuge-
stellten Entscheid rekurriert die A.-G. Roman Scherer
am 17. April 1916 an das Bundesgericht unter Erneuerung
ihres prinzipalen Beschwerdebegehrens. Art. 26 Abs. 3
ShIT zum ZGB. so führt sie aus, beziehe sich nur auf
d Rege,lung der Pfandhaftung im eigentlichen Sinne.
Fur das m Bezug auf die Ver wer tun g der mehreren
Pfänder einzuschlageilde Verfahren gelte auch bei alt-
r,echtIichen Titeln ausschliesslich das neue Recht, näm-
hch
,Art. 816 Abs. 3 ZGB mld die einschlägigen Vor-
schrIften des SchKG. Deshalb seien denn auch in § 134
ZiIT. 15 des kantonalen EG zum ZGB die §§ 32-34 des
EG zum SchKG ausdrücklich als aufgehoben erklärt
worden.
Da ein Vorbehalt zu Gunsten der bereits be-
st:henden Einzinsereien dabei nicht gemacht worden sei,
musse angenommen werden, dass sich diese Ausserkraft-
stzung nicht nur auf neurechtliche. sondern auch auf
dIe altrehtlichen Verhältnisse erstrecke. Die Behauptung
der
Vonnstanz, dass die Nichtaufnahme eines solchen
Vorbehalts
auf einem bIossen Versehen beruhe, sei un-
ztreffend. Es sei sehr wohl verständlich, dass man in
Zlff. 10 des § 134 zwar die m a t e r i e 11 e n Einzinserei-
v?rschriften für altrechtliche Titel beibehalten. dagegen
die f 0 r m e 11 e n in Ziff. 15 gänzlich aufgehoben habe,
da nml eben für das formelle Verfahren die nötige Grund-
lage -
und zwar eine weit zweckmässigere -in Art. 816
Abs. 3 ZGB gegeben gewesen sei. Unter diesen Umständen
köne auch der Wiederaufnahme der alten· Einwerfungs-
bestImmungen
in das neue EG zum SchKG kein,e Be-
und Konkurskammer . N° 43.
. 239
deutung zukommen, da dem kantonalen Gesetzgeber zu
einer solchen Wiedel:inkraftsetzung aufgehobenen
alten
kantonalen Rechts die Kompetenz gefehlt habe. Wenn die
Rekursgegner glaubten.
an der in Frage stehenden
Wasserkraft Pfandrechtsansprüche
zu besitzen, so hätten
sie gegen die Rekurrentin im Wege der Pfandverwertungs-
betreibung vorzugehen
und in dieser den Bestand ihrer
Forderung
und des Pfandrechts nachzuweisen. Ein an-
deres Verfahren sei unzulässig und bundesrechtswidrig.
C. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat unter Ver-
weisung auf die Motive ihres Entscheides Abweisung des
Rekurses beantragt.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach §§ 1-3 des luzernischen Gesetzes vom 8. März 1871
betr. Abänderung des Gesetzes über das Handänderungs-
und Hypothekarwesen in Verbindung mit §§ 30 ff. des
EG zum SchKG von 1891 beruht das pfandrechtliche
Haftungsverhältnis, welches im Falle der
Zerteilung eines
bisher einheitlichen Grundstücks oder des Verkaufs ein-
zelner von mehreren bisher dem gleichen Eigentümer
gehörenden, gemeinsam verpfändeten Grundstücken ein-
tritt, auf dem System der sog. Ein z ins e r ei. D. h.
es sollen zwar die einzelnen Grundstücke nach dem
Ver-
hältnis ihres Werts je mit einem Teil der Pfandforderung
belegt werden, gleichwohl aber alle
« solidarisch )} für die
ganze FOIderung verhaftet bleiben, wenn und solange
nicht der Pfandgläubiger dem « Gerichtsoffizium )} erklärt,
dass er die vorgenommene Verlegung anerkenne. Doch ist
die
Haftung nur in Bezug auf ein Grundstück eine unmittel-
bare, hinsichtlich der übrigen lediglich eine subsidiäre,
indem sich der Gläubiger für die Einforderung von
Ka-
pital und Zins zunächst ausschliesslich an den sog.
« Hauptzinser» -als welcher im Zweifel derjenige gilt,
auf dessen Grundstück die grösste Summe verlegt worden
ist, -zu halten
hat und die übrigen Mitverpflichteten
240 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
erst in Anspruch genommen werden können. wenn vom
Hauptzinser Zahlung nicht erhältlich ist oder sich bei
der gegen ihn gerichteten Zwangsvoilstreckuug die Gefahr
ergibt, dass einzelne der Gesamt-Pfandforderungen zu
Verlust kommen könnten. Trifft dies zu, d. h. gehen in der
Pfandverwertungsbetreibung der in Betreibung gesetzten
pfandversicherten Forderung noch andere nach oder ist
im Konkursverfahren eine solche auf mehreren Grund-
stücken verschiedener Eigentümer haftende
Pfand-
forderung « nicht durch definitiv verbindliches Angebot
gedeckt
», so soll nach §§ 32 und 33 des EG zum SchKG
der gefährdete Pfandgläubiger verlangen können, dass die
Mitverpflichteten entweder ihre mitverschriebenen GlUnd-
stücke in die Steigerung des Hauptgrundstückes einwerfen
oder seine Hypothek gutbieten. Der Inhalt der streitigen
Vorschriften ist demnach nicht, wie die Rekurrentin
be-
hauptet, lediglich ein verfahrensrechtlicher, sondern in
erster Linie ein materiellrechtlicher, indem dadurch einer-
seits die Voraussetzungen näher umschrieben werden,
unter denen die oben erwähnte subsidiäre Haftung der
mitverpfändeten Grundstücke wirksam wird und gegen-
über deren Eigentümern geltend gemacht werden kann,
I
andererseits bestimmt wird, dass bei deren Zutreffen die I
sämtlichen verpfändeten Grundstücke rechtlich als E in-
h ei t zu betrachten seien und als solche dem Verkaufsrecht
des Pfandgläubigers unterliegen, woraus sich als Konse-
quenz die Verpflichtung dei übrigen Einzinser zur Ein-
werfung ihrer Liegenschaften in die
Steigerung der
Hauptliegenschaft ergibt. Wenn die Vorinstanz
auf Grund
dessen erklärt
hat~ dass das t Einwerfungsverfahren »sich
als notwendige Folge der dem System der Einzinserei
eigenen
Art subsidiärer Haftung darstelle und mit ihr in
untrennbarem Zusammenhang stehe, so erscheint somit
diese Auffassung als durchaus zutreffend.
Ist dem so, so
dudte dasselbe aber für die unter dem alten Recht ent-
standenen Gesamtpfandverhältnisse gleich wie die übrigen
Bestimmungen über die Einzinserei beibehalten werden
und Konkurskammer. N° 43.
. 241
und ist durch das ZGB nicht aufgehoben worden, da nach
Art. 26
SchlT zum ZGB da, wo das Pfandrecht sich auf
mehrere Grundstücke erstreckt, die
Pfandhaft sich weiter
nach dem bisherigen Rechte bestimmt. Wollte
man anders
entscheiden
und mit der Rekurrentin davon ausgehen,
dass für das
Vorgehen bei der Ver wer tun g mitver-
pfändeter Grundstücke,
weil' .es sich dabei nicht um eine
Frage der
Pfandhaft im eigentlichen Sine, sonde um
eine Verfahrensfrage handle, auch bel altrechthchen
Titeln ausschliesslich das neue
Recht massgebend sei, so
würde damit in einem Falle wie dem vorliegenden dem
Vorbehalt des Art. 26 Abs. 3
SchlT der grösste Teil seiner
Bedeutung genommen. Denn das in Art. 816 Abs. 3
GB
aufgestellte Prinzip, wonach im Falle des Bestehens enes
Gesamtpfands . der Pfandgläubiger gegen alle VerpflIch-
teten zugleich im Betreibungswege vorgehen muss, hat
zur notwendigen Voraussetzung, dass die aftung. aller
mitverpfändeten Grundstücke nicht
nur. elll? so.lIda,
sondern auch eine g lei c h z e i t i g e seI, WIe dies fur
die
unter dem neuen Recht errichteten Gesamtpfand-
rechte zutrifft.
Seine Anwendung auf altrechtliche lu-
zernische Pfandtitel müsste daher
im Erfolge zur Besei-
tigung des für solche grundsätzlich weitergeltenden
Systems subsidiärer Haftung führen. .,
Ob der kantonale Gesetzgeber befugt gewesen ware, von
sich aus etwas anderes zu verfügen, d. h. auch für alt-
rechtliche Titel die Unterstellung unter Art. 816 Abs. 3
ZGB vorzuschreiben,
braucht nicht untersucht zu werden.
Denn gesetzt selbst es wäre dies seine Absicht gewesen,
so gälten in dieser Beziehung die Vorschriften des ZGB
nicht kraft des Willens des eidgenössischen, sondern
des-
jenigen des kantonalen Gesetzgebers, nicht ls eidge-
nössisches, sondern als kantonales
Recht und lage daher
darin, dass der angefochtene Entscheid
im Wider-
spruch dazu das alte Einwerfungsfahren noch anwendbar
erklärt
hat, noch kein Verstossgegen Bundesrecht.
Darüber aber, ob das kantonale Recht richtig ausgelegt
242 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
wordn sei, steht .dem Bundesgericht keine Kognition zu,
da mIt dem betreIbungsrechtlichen Rekurse nach Art. 19
SchKG nur die Verletzung eidgenössischer Rechtsvorschrif-
ten. gerügt werden kann. Nachdem die Vorinstanz
ent-
shIeden hat, dass die Aufhebungsklausel des § 134
ZIfi. 15 EG zum ZGB sich nur auf die nach dem 1. Januar
1~,12 entstehenden Gesamtpfandverhältnisse, nicht auf
frühr huldner, Unterschied der Rechtstellung des
egründete Einzinsereien beziehe, muss es daher
dabeI seIn Bewenden haben.
Demnach
hat die SChuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
44.
Entscheid. vom 9. Juni 1916 i. S. Vonlanthen.
Verauf einer gepfändeten Liegenschaft durch den
Pfandungssrwerbers, Je nachdem die Pfändung im Gru n dbuch
rag oder den. amtlichen Auszug darübe;
zu erbrIngen. Bel Nichteintragung ist nach art. 106
Sc h K G vorzugehen. _
Stellung des lllgetragen war oder nicht. Beweis der Eintragung'
1st durc den Einfandgläubigers, dem entgegen art. 153
Sch K ~ kele ,Ausfertigung des Zahlungsbefehles zugestellt
wurde, In !lInslCht auf das bis zur Verwertung vorgeschrit-
tene Betreibungsverfahren.
A. -In der Betreibung No 151, die R. Koller-Kauf-
ann gegen F. X. Schnyder beim Betreibungsamt Ober-
klrch hnghobette, pfändete dieses Amt am 7. August
1915
fur eIne GultZInsforderung die damals dem Betriebe-
n gehörende Liegenschaft « Feld )), auf der die fragliche
Gult
ruhte. Durch Kafvertrag vom 17. und Fertigung
vom
1S. November verausserte Schnyder die Liegenschaft
a~ den Rekurrenten Vonlanthen, wobei die genannte
ZInsforderung dem Erwerber überbunden wurde. Dieser
und Konkurskamm&r. N° 44.
-243
behauptet, die Pfändung sei nicht nach Art. 101 SchKG
und Art. 131 des luzernischen Einführungsgesetzes zum
ZGB in der Hypothekakontrolle eingetragen gewesen und
er habe auch sonst keine Kenntnis davon gehabt. Als in
der Folge der Gläu.biger das Verwertungsbegehren stellte,
erliess das
Amt die Mitteilung hievon an den Rekurrenten
als derzeitigen Eigentün;t,er der gepfändeten Liegenschaft.
Daraufhin führte der Reku.rrent
unter Berufung auf
seine behauptete Unkenntnis von der erfolgten Pfändling
Beschwerde mit dem Antrage, die Betreibung oder even-
tuell die Mitteilung des Verwertungsbegehrens aufzu-
heben. Nachträglich verlangte er ferner noch Durchfüh-
rung des Widerspruchsverfahrens nach
Art. 109 SchKG.
B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat über die
anfänglichen Anträge des Beschwerdeführers durch
Ent-
scheid vom 2. Mai 1916 im Sinne des Eventualstand-
punktes erkannt, also die angefochtene Mitteilung des
VefWertungsbegehrens an den Rekurrenten aufgehoben
und das Betreibungsamt zur Zustellung dieses Begehrens
an den Betriebenen Schnyder verhalten. Den Antrag auf
Eröffnung des Widerspruchsverfahrens hat sie durch Ent-
scheid vom is. Mai verworfen.
Zur Begründung führte sie
aus: Aus einer Erklärung
des Betreibungsbeamten (enthalten in dessen
Rekursant-
wort vom 22. April 1916), dass er die Pfändung am 7. Sep-
tember gemäss Art. 101 SchKG der Hypothekarkanzlei
mitgeteilt habe, in Verbindung
mit einer Zuschrift dieser
Kanzlei
an das Betreibungsamt vom lS. September 1915,
wonach sie für die fragliche Pfändung Vormerkungsge-
bühren bezogen habe, müsse geschlossen werden, dass die
Protokollvormerkung
im Laufe des September, also vor
der Verräusserung der Liegenschaft vorgenommen wor-
den sei. Dadurch
habe die mit der Pfandung für den
Schuldner entstandene Verfügungsbeschränkung Wir-
kung auch gegenüber später erwerbenen Rechten gut-
gläubiger Dritter erhalten. Das Betreibungsverfahren
müsse also ohne Rücksicht auf den Eigentumserwerb des
AS 4i III -1916
17
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