BGE 42 III 228
BGE 42 III 228Bge09.06.1916Originalquelle öffnen →
228 Entscbeldunien der Schllldbetre1bunga-
den Beteiligten das Recht zusteht, innerhalb einer ihnen
vom Betreibungsamt noch
anzustzenden Frist das von
Probst beanspruchte, im Lastenverzeichnis berücksich-
tigte Vorzugsrecht, wie auch den Bestand seiner Impen-
senforderung als solcher zu bestreiten, worauf das
Ver-
fahren gemäss Art. 106 ff. Platz zu greifen hat.
4. -In diesem Sinne und unter der Voraussetzung,
dass nicht infolge des schon nach dem Entscheide der
Schuldbetreibungs-und Konkurskammer vom 22. Mai
einzuleitenden richterlichen Verfahrens die in Aussicht
genommene neue
Steigerung überhaupt dahinfalle, ist
der vorliegende Rekurs teilweise
gutzuheissen.
Demnach hat die Schuldbetieibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise
begründet erklärt.
42.
Entscheid vom 3. Juni 1916 i. S. Joos-Pohl.
Hotelierschutzverordnung. Das in Art. 7 derselben als Folge
der Stundung ausgesprochene Betreibungsverbot ist vom
Schuldner durch Beschwerde und nicht durch Rechtsvor-
schlag geltend zu machen. Es gilt auch gegenüber einer
Wechselbetreibung, welche gestützt auf einen für die
gestundete pfandversicherte .Zinsforderung an die Ordre
des Pfandgläubigers ausgestellten Wechsel von diesem an-
gehoben worden ist.
A. -Auf der dem Rekurrenten Joos-Pohl gehörenden
Liegenschaft Kurhaus Walzenhausen
haftet u. a. ein zu
4%% verzinslicher und in jährlichen Raten von 1000 Fr.
rückzahlbarer Schuldbrief dritten Rangs im Betrage von
17,000 Fr., der der heutigen Rekursgegnerin Marie
Biallas zusteht.
Da die davon per 1. März 1915 verfallene
Zins-
und Kapitalrate nicht bezahlt wurde, hob Fräulein
Biallas Ende April 1915 dafür die Betreibung auf Grund-
i
und Konkurskammer. N° 42.
229
pfandverwertung an und erwirkte gegenüber einem vom
Schuldner erhobenen Rechtsvorschlage beim Präsidenten
des Bezirksgerichts Vorderland die provisorische
Rechts-
öffnung. Durch Beschluss vom 27. März 1916 hat in der
Folge, noch ehe in der genannten Betreibung das Fort-
setzungsbegehren gestellt worden war, das Obergericht
von Appenzell A. Rh. dem Rekurrrenten Joos-Pohl in
Anwendung der bundesrätlichen Verordnung vom
2. No-
vember 1915 betr. Schutz der Hotelindustrie für die
Zinsen s ä m t 1
ich e r auf seiner Hotelliegenschaft las-
tender grundpfandversicherter Kapitalien sowie für die
davon in den Jahren 1915 und 1916 verfallenen bezw.
flig werdenden Kapitalabzahlungen S tun dun g er-
teIlt, gegenüber der Gläubigerin Marie Biallas in dem
Sinne, dass der per 1. März 1915 verfallene Jahreszins
auf den
230 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs- im Ganzen acht solcher Wechsel über Fr. 214.65, 212.65, 210.65,208.65,204.65.206.65,202.65 und 65.65 übergeben. Die beiden ersten per Ende August und Ende Oktober 1915 seien eingelöst, der dritte und vierte, verfallend per En.de Dezember 1915 und Ende Februar 1916 auf Ende Mai und Juli 1916 prolongiert worden. Für den fünften per Ende April 1916 verfallenen habe die Rekursgegnerin nunmehr die Wechselbetreibung eingeleitet. Da die Aus- stellung von Wechseln für eine bestehende Forderung keine Neuerung bewirke und es sich bei den Wechsel- forderungen der Rekursgegnerin materiell um die näm- liche Schuld handle, für die dem Rekurrenten vom Ober- gericht Stundung erteilt worden sei, müsse sich die Wir- kung der letzteren auch auf die Wechsel erstrecken und sei der vom Betreihungsamt Walzenhausen erlassene Zahlungsbefehl demnach, weil gegen das in Art. 7 der Verordnung vom 2. November 1915 als Folge der Stun- dung ausgesprochene Betreibungsverbot verstossend, gesetzwidrig. Durch Entscheid vom 22. Mai 1916 wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit nachstehender· Begründung ab : die dem Rekurrenten. vom Obergericht gewährte Stundung betreffe nur die ab der Liegenschaft Kurhaus Walzenhausen verfallenen bezw. fällig werden- den Hypothekarzinsen und KapitaIabzahlungen. Sie dürfe demnach nicht weiter ausgedehnt werden als auf diese speziell erwähnten « Schuldsorten und Schuld- beträge ». Wenn der Beschwerdeführer daneben noch andere, z. B. Wechselverpflichtungen eingegangen habe, so habe er sie zu erfüllen, da dafür keine Stundung bestehe. Ob der Wechsel, wie behauptet werde, für eine Hypothe- karzinsforderung ausgestellt worden sei, erscheine uner- heblich. Sollte dem wirklich so sein, so hätte sich der Be- schwerdeführer durch die Wechselausstellung selbst der Wohltat der Stundung begeben, wobei nichts darauf ankomme, ob jene vor oder nach Erteilung der Stundung erfolgt sei. Es sei daher nicht nötig, die fragliche Behaup- , i und Konkurskammer. N° 42. 231 tung auf ihr Zutreffen zu untersuchen, bezw. den Beweis dafür abzunehmen. B.. -Gegen diesen Entscheid· rekurriert Joos-Pohl unterm 29. Mai 1. J.an das Bundesgericht unter Erneue- rung seines Beschwerdebegehrens. Die Begründung des Rekurses ist, soweit wesentlich, aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich. C. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegen- bemerkungen verzichtet. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
-Materiell erweist sich der Rekurs ohne weiteres als begründet. Gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 116, Abs. 2 neu OR -durch die übrigens nur die unter der Herrschaft des alten Gesetzes geltende Gerichts- praxis kodifiziert worden ist -hat « die Eingehung einer Wechselverbindlichkeit mit Rücksicht auf eine bestehende Schuld » nur dann die Wirkung einer Leistung an Zah- lungsstatt bezw. einer Neuerung des bisherigen Schuld-
232 Entscheidungen der SchuldbetreIbungs- verhältnisses, wenn die Parteien es besonders vereinbaren. Im Zweifel, d. h. mangels Nachweises einer dahingehenden WiIlenseiriigung ist anzunehmen, dass sie lediglich « zahl- lungshalber )} erfolgt sei, d. h. dass dem Gläubiger dadurch lediglich ein Mittel zur leichteren Realisierung sein.er For- derung an die Hand habe gegeben werden wollen. Durch die Entgegennahme des Wechsels treten mithin an Stelle des bisherigen einzigen Zahlungsanspruchs deren zwei, der erste beruhend auf dem ursprünglichen Rechtsver- hältnis, der zweite auf dem formalen Grunde des Wechsel- versprechens, die indessen beide das nämliche Ziel - die Befriedigung des Gläubigers für seine Forderung aus jenem kausalen Rechtsverhältnis -verfolgen und sich von einander nur äusserlich, durch das Gewand, in dem sie auftreten, unterscheiden, weshalb bei Tilgung des einen durch Zahlung auch der andere ohne weiteres unter- geht (vgl. OSER, Kommentar zu Art. 116 N° II 2 und III, ADLER, Die Einwirkung der Wechselbegebung auf das kausale Schuldverhältnis in Zschr. f. Handelsrecht Bd. 64 S. 127 ff. Bd. 65 S. 141 sowie die dort zitierte Literatur). Gleichwie der Schuldner infolgedessen, wenn er nach Ausstellung des Wechsels die ursprüngliche, diesem zu Grunde liegende Schuld bezahlt hat, einer späteren Be- langung auf Grund des Wechsels durch den Gläubiger und Wechselnehmer mit Erfolg den Einwand des Erlö- schens der Wechselverbindlichkeit entgegenhalten kann. so muss die nämliche Rückwirkung auch dann eintreten, wenn ihm für die kausale Schuld durch Verfügung der kompetenten Behörde Stundung erteilt, gen au gesagt dafür ein zeitlich beschränktes Vollstreckungsverbot ausgesprochen worden ist, d. h. es muss durch eine solche Stundung nicht nur die Anhebung einer gewöhnlichen Betreibung auf Grund des ursprünglichen Schuldver- hältnisses, sondern auch die Geltendmachung des dem Gläubiger als Remittenten auf Grund des Wechselver- sprechens zustehenden Anspruchs im Wege der Wechsel- betreibung ausgeschlossen werden. Die Behauptung des und Konkurskammer. N° 43. 233 Rekurrenten, dass er den in Betreibung gesetzten Wechsel zusammen mit anderen der Rekursgegnerin zu dem' Zwecke übergeben habe, dass sie sich daraus für die per
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