BGE 42 III 219
BGE 42 III 219Bge10.08.1915Originalquelle öffnen →
218 Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-
thekenbank erworbenes Eigentumsrecht an der verstei-
gerten Liegenschaft ohne weiteres als dahingefallen
zu
betrachten wäre und demgemäss der Wiederholung der
Verwertung nichts mehr im Wege stünde. Die Aufsichts-
behörden können als Betreibungshandlung
nur den mit
der Zuschlagsverfügung eintretenden Eigentumserwerb
aufheben. Dagegen
haben sie keine Kompetenz zur Auf-
hebung
von zivilrechtlichen Kaufverträgen, die sich nicht
als betreibungsrechtliche Verwertungshandlungen dar-
stellen,
und des auf Grund solcher Verträge vollzogenen
Eigenturnsüberganges. Ob infolge
der Aufhebung eines
Zuschlages
und des darin liegenden Eigentumsüberganges
das Eigentumsrecht eines
Dritten, der die Sache vorn
Ersteigerer erworben
hat, dahinfalle und ob überhaupt
trotz des Eigenturnserwerbes des Dritten der vor dem
Zuschlag bestehende Rechtszustand
an der Liegenschaft
wieder auflebe,
kann nur der Richter entscheiden.
Nun behauptet der Rekurrent, das Eigentum an der
Liegenschaft ohne die Pfandlast der Basellandschaftlichen
Hypothekenbank erworben zu haben, so dass eine Ver-
wertung zur Realisierung dieser letzteren nicht mehr
möglich sei. Er befindet sich also in der gleichen Lage
wie ein Dritteigentümer, der eine Liegenschaft nach der
Stellung des Verwertungsbegehrens ohne ein auf ihr früher
lastendes Grundpfand erworben
hat, und . den Bestand
dieses Pfandes bestreitet. Um ihm die Möglichkeit zu
geben, diese Bestreitung richterlichem Entscheide zu
unterbreiten, ist somit auch in gleicher Weise vorzugehen,
d. h.
ihm durch Zustel1ung eines Zahlungsbefehls gemäss
Art. 153 SchKG die Gelegenheit zu geben, die Forderung
und das Pfand durch Rechtsvorschlag zu bestreiten.
Solange dieser Widerspruch
nicht gerichtlich beseitigt
ist,
kann daher auch eine Verwertung nicht stattfinden
(vgl. AS Sep.-Ausg. 15 N° 53*, Ges.-Ausg. 41 III N° 53,
42 III N° 1).
• Ges.-Ausg.38 I No 97.
und Konkurskammer. N° 40.
Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskarnmer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gut-
geheissen.
40. Entscheid vom 31. Mai 1916 i. S. Bommer.
Art. 107 SchKG. Zulässigkeit der Verwertung trot~ d.r Hä?-
gigkeit eines Widerspruchsverfahrens ? Der Stre.t u~.er. em
Retentionsrecht an einer gepfändeten Sace fu falhgen
Mietzins steht der Verwertung der Sache mcht I Weg.
Das blosse Interesse des Pfandgläubigers daran, uber dIe
Verteilung des Erlöses bei der Versteigerung im klaren zu
sein, geniesst keinen Rechtsschutz.
A -In der Betreibung NQ 3135 des Rekurrenten
A. Bommer in St. Gallen gegen Josef Horb, .Wirt zum
Jäger in Romanshorn, pfändete das Betrelbung.sarnt
Romanshorn im Jahre 1915 eine Reihe von beweglIchen
Gegenständen
(N0 1-85 der Pfändungsurkunde). Am
20. Januar 1916 stellte der Rekurrent das Verwertungs-
begehren.
Da aber A. Staub er in Zürich im Februar 1916
für eine Mietzinsforderung von 800 Fr. die Retention dr
gepfändeten Gegenstände verlangte, so nahm das Betrel-
bungsarnt die veriangte Verwertung nicht vor, sondern
leitete
in Beziehung auf den Retentionsanspru?h das
Widerspruchsverfahren ein.
Der Rekurrent bestntt den
erwähnten Anspruch. Auch
der Schuldner bestrtt i~n,
indem er in der von A. Stauber nach der RetentIon em-
geleiteten Betreibung Rechtsvorschlag erhob.
B. -Trotz dieser Sachlage beharrte der Rekurrent
auf seinem Verwertungsbegehren und erhob, da das
Betreibungsarnt dem Begehren
nicht Folge geben wollte,
Beschwerde
mit dem Antrage, die Verwertung der unter
N0 1-85 gepfändeten Gegenstände sei sofort zu voll-
ziehen.
220 Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-
Er führte aus: Nur die Geltendmachung eines Eigen-
tums-oder Pfandrechts an einer gepfändeten
Sache
könne deren Verwertung hindern. Die Anmeldung eines
Retentionsrechts habe diese Wirkung nicht, weil dieses
Recht auf die Verwertung keinen Einfluss habe, sondern
nur bei der Verteilung des Erlöses berücksichtigt werden
müsse.
. Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Thurgau wies
dIe Beschwerde durch Entscheid vom 2. Mai 1916 mit
folgender Begründung ab : Nach Art. 37 Abs. 3 SchKG
umfasse der Ausdruck «Pfand» im Betreibungsgesetze
owohl das Grundpfand als auch das Fahrnispfand und
In Absatz 2 des genannten Artikels sei bestimmt, dass
der Ausdruck
«Faustpfand» sich auch auf das Reten-
tionsrecht beziehe.
Da 'nun Art. 106 SchKG ohne irgend-
welche Einschränkung vom
«Pfand eines Dritten)
spreche, müsse auch der Rechtsstreit über ein Reten-
tionsrecht nach
Art. 107 SchKG die Einstellung der
Betreibung
zur Folge haben.'
C. -Diesen ihm am 10. Mai 1916 zugestellten Ent-
scheid hat der Rekurrent am 13. Mai 1916 unter Er-
neuerung seines Begehrens
an qas Bundesgericht weiter-
gezogen.
Er bemerkt, dass das Retentionsrecht des Stauber
für einen Betrag von
800 Fr:geschützt und der Streit
über das Retentionsrecht somit erledigt worden sei.
D. -Das Betreibungsamt hat auf eine Anfrage des
Instruktionsrichters berichtet, dass die in Betreibung
gesetzte Mietzinsforderung von
800 Fr. am 1. Oktober
1915 fällig gewesen und gerichtlich geschützt worden sei.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Vorinstanz geht bei ihrem Entscheide davon aus.
dass durch die Geltendmachung eines Drittanspruches
an einer gepfändeten Sache im Sinne des Art. 106 SchKG
und das sich hieran anschliessende Widerspruchsverfahren
die Betreibung nach Art. 107 Abs. 2
SchKG auf alle
tldd K. 'Na 40. 2Jt
FäHe eingestellt werde. Diese Auffassung ist irrtümiich.
Nach der Praxis findet allerdings die Einstellung einer
Betreibung
bei Einleitung eines Widerspruchsprozesses
ohne weiteres
statt, d. h. ohne dass es einer richter-
lichen Verfügung bedürfte. Aber ein solcher
Stillstand
der Betreibung kann, sofern ein Beteiligter die Verwer-
tung verlangt, doch nur dann eintreten, wenn dies
schutzwürdige Interessen der übrigen Beteiligten ver-
langen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes i.
S. Piotti
vom 22. Mai 1916). Die Betreibungsbehörden können
daher
trotz der Hängigkeit eines Widerspruchsverfahrens
je nach den jeweiligen besondern Umständen einem Ver-
wertungsbegehren Folge geben.
Nun hat das Betreibungsamt die vom Rekurrenten
verlangte Verwertung deshalb nicht vollzogen. weil ein
Retentionsrecht
an den gepfändeten Gegenständen im
Streite lag. Ein solches
Recht ist allerdings, wie. die
Vorinstanz zutreffend bemerkt, im Betreibungsverfahren
im allgemeinen gleich einem Pfandrecht zu behandeln.
In der Praxis ist aber von diesem Grundsatz in Bezie-
hung auf die Anwendung der Art. 126 und 127 SchKG
eine Ausnahme gemacht worden, indem nach einem
grundlegenden Entscheide des Bundesrates (Archiv 3
N° 25) eine Sache, an der für fälligen Mietzins ein Re-
tentionsrecht geltend gemacht wird, bei einer
Steigerung
zugeschlagen werden darf, auch wenn der Retentions-
gläubiger keine Betreibung eingeleitet
bat und seine
Forderung nicht gedeckt wird. Der Retentionsgläubiger
gilt also in einem solchen Falle als für seine Forderung
mitbetreibend.
Nun steht der Streit über ein Pfandrecht
an einer gepfändeten beweglichen Sache der Verwertung
nur mit Rücksicht auf die in Art. 126 ff. SchKG ent-
haltene Bedingung der Deckung des Pfandgläubigers im
Wege. Wenn dieser Gläubiger sowieso keinen Anspruch
auf UebE.rbindung seiner Pfandforderung bei einer Ver-
wertung hat, sondern sich gefallen lassen muss, da"ls sein
Pfandrecht in dem gleichen Verfahren ebenfalls liquidiert
222 Entscheidungen der Schuldhetreibungs-
wird, so hat er auch kein rechtlich geschütztes Interesse
an einer Verschiebung der Verwertung bis zur Erledigung
des
Streites über das Pfandrecht. Dieser Streit hat in
einem solchen Falle keine
Bedeutung für die Zulässigkeit
der Verwertung, sondern nur für die Verteilung des
Erlöses;
er hat also lediglich die Natur eines Kolloka-
tionsstreites
und kann als solcher die Verwertung so
wenig hindern, wie ein
Streit zwischen zwei Gruppen-
gläubigern
über die Privilegierung einer Forderung. Das
blosse Interesse des Pfandgläubigers daran, über die Ver-
teilung des Erlöses bei der Versteigerung im klaren zu
sein,
um sein Verhalten bei der Steigerung danach rich-
ten zu können, geniesst keinen Rechtsschutz, wie das
Bundesgericht schon mehrmals ausgeführt
hat, und ist
daher nicht ausreichend, um die Verwertung einzustellen
(Entscheid
Da nun im vorliegenden Fall das Retentionsrecht für
fälligen Mietzins geltend
gemacht wird und der Reten-
tionsgläubiger zudem die Betreibung eingeleitet hat, so
hat dieser keinen rechtlichen Anspruch auf die Verschie-
bung der Verwertung.
Demnach
hat die Schuldbetreiungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheisen und das Betreibungsamt
Romanshorn angewiesen, dem Verwertungsbegehren des
Rekurrenten in Beziehung auf die in der Betreibung
N° 3135 unter N0 1-85 gepfändeten Gegenstände Folge
zu geben.
1
!
und Konkurskammer. N0 41: 223
41. Entsoheid vom 31. Kai 1916 i. S. Bäpple.
Neue Steigerung nach Aufhebung der frühern wegen eines
Formfehlers. Inwieweit ist im neuen Lastenverzeichnis eine
inzwischen vom Ersteigerer zur Eintragung gebrachte Ver-
käuferhypothek, sowie die Impensenforderung des gut-
gläubigen Dritterwerbers zu berücksichtigen?
A. -Am 10. August 1915 waren mehrere, den
Rekurrentinnen gehörende, auf 44,000 Fr. geschätzte
Liegenschaften
in Oberwil infolge einer von der Basel-
landschaftlichen
Hypothekenbank als erster Hypothekar-
gläubigerin angehobenen Grundpfandhetreibung verstei-
gert und, da es sich um eine zweite Steigerung im Sinne
des Art. 142 SchKG handelte, der genannten Bank zum
Preise von 25,000 Fr. zugeschlagen worden. Am 13. No-
vember 1915
hat die Schuldbetreibungs-und Konkurs-
kammer des Bundesgerichts diesen Zuschlag aufgehoben,
weil die Steigerung einem dabei
zu Verlust gekommenen
Hypothekargläubiger (Louis
Ogier) nicht angezeigt wor-
den war. Seither hat sich herausgestellt, dass die Basel-
landschaftliche
Hypothekenbank die in Betracht kom-
menden Liegenschaften
bald nach der Steigerung vom
10. August an Gottlieb Probst in Obenvil zum Preise
von 30,000 Fr. weiterverkauft hatte, dass dieser Kauf
am 14. September gefertigt worden, und dass die Ver-
käuferin für die nach einer Baranzahlung von 3000 Fr.
verbliebene Kaufpreisrestanz von 27,000 Fr. eine Ver-
käuferhypothek in dieser Höhe hatte eintragen lassen.
In das, behufs Abhaltung einer neuen Steigerung an-
gefertigte neue Lastenverzeichnis (ohne Datum) nahm
das Betreibungsamt, unter Ansetzung eines Schatzungs-
wertes
von nur noch 32,000 Fr. für die Liegenschaften,
sowohl die ursprüngliche Grundpfandforderung der Basel-
landschaftlichen
Hypothekenbank im Betrage von nun-
mehr 29,155 Fr. 05 ets., als auch, «eventuell», jenes
Verkäuferpfandrecht
im Betrage von 27,000 Fr. auf.
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