BGE 42 III 216
BGE 42 III 216Bge20.01.1916Originalquelle öffnen →
216 Entscheidungen der Schuldhetreibungs-
die Rekursgegnerin. wie es gewöhnlich geschieht, die ein-
fache Erklärung,
Rechtsvorschlag zu erheben.
abgegeben habe.
2. -
Nun ergibt sich aus dem von der Rekursgegnerin
vorgelegten Laufzettel, dass der eingeschriebene Brief
am 16. März 1916 dem Betreibungsamte übergeben wor-
den ist. Demgemäss
ist davon auszugehen, dass das Be-
treibungsamt rechtzeitig eine gültige Rechtsvorschlags-
erklärung erhalten
hat. Der Entscheid der Vorinstanz
muss daher
bestätigt werden.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
39.
Entscheid vom 22.:Mai 1916 i. S. Probst.
Art. 136
bis
SchKG. Wenn im Grundpfandverwertungsver-
fahren der Zuschlag einer Liegenschaft aufgehoben worden
ist, die Liegenschaft vom Ersteigerer aber bereits an einen
Dritten veräussert worden war, so ist dem Dritten, der gel-
tend macht, dass infolge seines E'igentumserwerbes eine Ver-
wertung nicht mehr stattfinden könne, zur Geltendmachung
seiner Einwendungen ein Zahlungsbefehl im Sinne des Art.
153 Abs. 2 SchKG zuzustellen.
A. -In einer Betreibung auf Grundpfandverwertung,
die die Basellandschaftliche Hypothekenbank gegen
Albertine
und Renee Räpple durchführte, wurde die ver-
pfändete Liegenschaft vom Betreibungsamt Binningen
an einer Steigerung vom 10. August 1915 der genannten
Bank zugeschlagen. Diese verkaufte die Liegenschaft
weiter
an den Rekurrenten Gottlieb Probst, Mechaniker
in überwil. Der Kaufvertrag wurde am 14. September
1915 in das Fertigungsprotokoll von Oberwil eingetragen.
Da jedoch ein Hypothekargläubiger von der Steigerung
seinerzeit nicht benachrichtigt worden war, so hob das
und Konkurskammer. N° 39.
.217
Bundesgericht als Oberaufsichtsbehörde am 13. November
1915 den Zuschlag vom
10. August 1915 auf. Das Be-
treibungsamt machte dann
im Amtsblatt vom 9. März
1916
bekannt, dass am 13. April 1916 eine neue Steige-
fJlIlg
stattfinden werde. . .
B. -Hiegegen erhob der Rekurrent Beschwerde mit
dem Begehren, die Anordnung der Steigerung sei aufZu-
heben.
Er machte geltend: Durch die Fertigung vom 14. Sep-
tember 1915 habe er gutgläubig das Eigentum an der
Liegenschaft erworben. Das bundesgerichtliche Urteil
habe diesen Eigentumserwerb nicht aufheben können.
Eine Versteigerung der Liegenschaft sei daher ausge-
schlossen. Diejenigen, die ein Interesse
an der Wieder-
holung der
Steigerung gehabt hätten, könnten lediglich
noch eine Schadenersatzklage erheben
(vgl. JiEGER,
Komm. Art. 136 bis S. 448).
Die Aufsichtsbehörde des
Kantons Basel-Landschaft
wies die Beschwerde durch Entscheid
vom 18. April 1916
mit folgender Begründung ab : Da der Zuschlag vom
10. August 1915 aufgehoben worden sei, so müsse die
Steigerung wiederholt werden. Das Bundesgericht habe
\ sich über die weitern Folgen der Aufhebung des Zuschlags
'nicht ausgesprochen. Es könne nicht Sache der kanto-
nalen Aufsichtsbehörde sein, den bundesgerichtlichen
Entscheid zu ergänzen und in Beziehung auf die Ferti-
gung vom 14. September 1915 irgend etwas zu verfügen.
C. -Diesen ihm am 19. April 1916 zugestellten Ent-
scheid hat der Rekurrent am 26. April 1916 unter Er-
neuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weiter-
gezogen.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Aufhebung des Zuschlags hat, wie der Rekurrent
zutreffend ausführt, nicht zur Folge, dass sein auf Grund
des Kaufvertrages
mit der Basellandschaftlichen Hypo-
218 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
thekenbank erworbenes Eigentumsrecht an der verstei-
gerten Liegenschaft ohne weiteres als dahingefallen zu
betrachten wäre und demgemäss der Wiederholung der
Verwertung nichts mehr im Wege stünde. Die Aufsichts-
behörden können als Betreibungshandlung
nur den mit
der Zuschlagsverfügung eintretenden Eigentumserwerb
aufheben. Dagegen haben sie keine Kompetenz
zur Auf-
hebung
von zivilrechtlichen Kaufverträgen, die sich nicht
als betreibungsrechtliche Verwertungshandlungen dar-
stellen,
und des auf Grund solcher Verträge vollzogenen
Eigentumsüberganges.
Ob infolge der Aufhebung eines
Zuschlages
und des darin liegenden Eigentumsüberganges
das Eigentumsrecht eines Dritten, der die Sache vom
Ersteigerer erworben
hat, dahinfalle und ob überhaupt
trotz des Eigentumser:werbes des Dritten der vor dem
Zuschlag bestehende Rechtszustand
an der Liegenschaft
wieder auflebe.
kann nur der Richter entscheiden.
Nun
behauptet der Rekurrent, das Eigentum an der
Liegenschaft ohne die Pfandlast der Basellandschaftlichen
Hypothekenbank erworben zu haben,
so dass eine Ver-
wertung
zur Realisierung dieser letzteren nicht mehr
möglich sei. Er befmdet sich also in der gleichen Lage
wie ein Dritteigentümer, der eine Liegenschaft nach der
Stellung des
Verwertungsbegehens ohne ein auf ihr früher
lastendes Grundpfand erworben
hat, und . den Bestand
dieses Pfandes bestreitet. Um ihm die Möglichkeit zu
geben, diese Bestreitung richterlichem Entscheide zu
unterbreiten, ist somit auch in gleicher Weise vorzugehen,
d. h.
ihm durch Zustellung eines Zahlungsbefehls gemäss
Art. 153 SchKG die Gelegenheit zu geben, die Forderung
und das Pfand durch Rechtsvorschlag zu bestreiten.
Solange dieser Widerspruch nicht gerichtlich beseitigt
ist,
kann daher auch eine Verwertung nicht stattfinden
(vgl. AS Sep.-Ausg. 15 N° 53 *, Ges.-Ausg. 41 III N° 53,
42 III N° 1).
• Ges.-Ausg.38 I No 97.
: d.
,
und Konkurskammer. N° 40.
Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gut-
geheissen.
40. Entscheid vom 31. Mai 1916 i. S. :Sommer.
Art. 107 SchKG. Zulässigkeit der Verwertung trotr Häl.l-
gigkeit eines Widerspruchsverfahrens '1 Der Stre.t u~.e~ em
Retentionsrecht an einer gepfändeten Sache fur fällIgen
Mietzins
steht der Verwertung der Sache nicht i~ Weg:.
Das blosse Interesse des Pfandgläub.igers da:an, uber dIe
Verteilung des Erlöses bei der VersteIgerung UD klaren zu
sein, geniesst keinen Rechtsschutz.
A -In der Betreibung N0 3135 des Rekurrenten
A. Bommer in
St. Gallen gegen Josef Horb, .Wirt zum
Jäger in Romanshorn, pfändete das BetreJbunsamt
Romanshorn im Jahre 1915 eine Reihe von beweglIchen
Gegenständen
(N0 1-85 der Pfändungsurkunde). Am
20. Januar 1916 stellte der Rekurrent ds Verwertungs-
begehren.
Da aber A, Stauber in Zürich Im Februar 1916
für eine Mietzinsforderung von
800 Fr. die Retention dr
gepfändeten Gegenstände verlangte, so ltt ~en
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a
"hnten
Anspruch. Auch der Schuldner bestntt Ihn,
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indem er in der von A. Stauber nach der Reten Ion em-
geleiteten Betreibung Rechtsvorschlag erhob.
B. -Trotz dieser Sachlage beharrte der Rekurrent
auf seinem Verwertungsbegehren und erhob, da das
Betreibungsamt dem Begehren nicht Folge geben wollte,
Beschwerde
mit dem Antrage, die Verwertung der unter
N0 1-85 gepfändeten Gegenstände sei sofort zu voll-
ziehen.ahm das BetreI-
bungsamt die verlangte Verwertung ncht vor, sondern
leitete in Beziehung auf den
RetentIonsanspru?h das
Widerspruchs verfahren
ein, Der Rekurrent best
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