BGE 42 III 203
BGE 42 III 203Bge13.03.1916Originalquelle öffnen →
202 Entscheidungen der SChuldbetreibungs-
Ergebnis nichts geändert, da auch die daraus resultierende
weitere Mehrausgabe von
500 Fr. sich unzweifelhaft noch
im
Rahmen der Opfer hält, die dem Rekurrenten ohne
Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz zugemutet
werden dürfen. .
2. -Muss somit der Entscheid der
Vorinstanz in der
ache selbst bestätigt werden, so erweist sich dagegen
Ihr Kostendekret nach mehrfacher Richtung als anfecht-
bar. Nach Art. 24 Abs. 3 der Verordnung sind die im
Stundungsverfahren errichteten Schriftstücke -wozu
in erster Linie selbstverständlich auch der Entscheid der
Nachlassbehörde über das Stundungsgesuch gehört _
s t e m p
elf r e i. Ferner dürfen nach Abs. 2 ebenda für
das kantonale Verfahren vom Schuldner ausser einer
Entscheidungsgebühr
vo.n 5 Fr. nur die in den allgemeinen
Bestimmungen des Gebührentarifs zum
SchKG, d. h. in
den
Art. 1-7 desselben vorgesehenen Gebühren erhoben
werden.
Da damit implizite auch die analoge Anwendung
von
Art. 58 T ausgeschlossen worden ist, darf im weiteren
de Schuldner, wnn er mit seinem Gesuche unterliegt,
keme ausserrechthche Entschädigung
an die Gegenpartei
aufgelegt werden.
Es ist daher die Kotenauflage in der
im Dispositiv angegebenen Weise zu berichtigen.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs gegen den Entscheid in der Sache selbst
wird abgewiesen. Dagegen wird der Kostenentscheid der
Vorinstanz dahin abgeändert, dass von den dem Rekur-
renten auferlegten rechtlichen Kosten die Posten von 2
Fr.
für Stempelgebühr, 5 Fr. für Weiterziehungskosten, so-
weit sie sich nicht als Schreibgebühren im
Sinne von
Art. 5 Tarif darstellen sollten, sowie die ausserrechtliche
Entschädigung
an den Rekursgegner von 40 Fr. gestrichen
werden.
und Konkurskammer • N0 37.
203
37. Entscheid vom 17. Kai 1916 i. S. Michel.
Hotelierschutzverordnung. Weiterziehbarkeit der in deren
Anwendung ergangenen Entscheide nur wegen Gesetzwi-
drigkeit, nicht wegen blosser Unangemessenheit. Ob auch
für die Verzugszinsen gestundeter Kapitalien i. S. von Art. 10
der Verordnung wiederum Stundung gewährt werden soll, ist
eine reine Angemessenheitsfrage. Berechnung der zulässigen
Maximaldauer der Stundung für gestundete Kapitalzinsen
nach Art. 13 der Verordnung, wenn die Parteien für die Ver-
zinsung kürzere als jährliche z. B. halbjährliche Termine
vereinbart hatten.
A. -Der Rekurrent Oskar Michel ist Eigentümer
der Liegenschaft Zentralbahnplatz 14 in Basel,
«Grand
Hotel und Hotel Euler)), auf der -ausser einer bis zur
Mehrjährigkeit der Kinder des Rekurrenten unverzins-
lichen
und daher heute nicht in Betracht fallenden
Kindergutshypothek von 62,335
Fr. -nachstehende
Grundpfandverschreibungen
haften:
a) im ersten Rang zu Gunsten der Zinstragenden
Ersparniskasse
in Basel 500,000 Fr., verzinslich zu
4
% %, bei vier Wochen Verspätung zu 4 % %, je auf
204 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- es sei ihm in Anwendung der Verordnung des Bun- desrates betr. Schutz der Hotelindustrie vom 2. No- vember 1915 Stundung zu gewähren für die Kapital- zinsen, Abzahlungen und das Kapital selbst bis 1. April 1917, in der Meinung, dass die gestundeten Zinsen in vier gleichen Raten auf 1. Juli 1917, 1. Januar 1918,
250,000 Fr. am 18. April 1920 und ferner 5 % ab 250,000 Fr. seit 18. April 1918 am 18. April 1919 und 18. April 1920. B. -(Bestellung eines Sachwalters, Kosten-und Mit- teilungsverfügung), Dieser Entscheid ist, soweit er sich auf die heute einzig noch streitige Festsetzung der Zahlungstermine für die gestundeten Kapitalzinsen und die Verzinsung des gestundeten Kapitals I!. Hypothek im Sinne von Art. 10 der Verordnung bezieht, wie folgt motiviert: a) In Bezug auf die I. Hypothek: ({ Unter die Stundung fallen nach dem Begehren die Zinsen per
206 Entscheidungen der Schuldbetreibungs.
1916 und 1. April 1917. Der Betrag eines Halbjahres-
zinses
zu 4 % % ist 11,250 Fr. Der älteste unbezahlte
verfallene
Zins ist derjenige per 1. Oktober 1915; der
dritte unbezahlte derjenige per 1. Oktober 1916; also
darf nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung vom 2. No-
vember 1915
jen er Zins nur bis 1. Januar 1917,
d. h. drei Monate nach
Verfall die ses Zinses gestundet
werden. Darnach erscheint es am zweckmässigsten, die
im Dispositiv zum Ausdruck kommende Zahlungsweise
anzuordnen
mit der in Art. 10 Abs. 2 der Verordnung
vom 2. November 1915 vorgeschriebenen
Verzinsung.»
b) In Bezug auf die II. Hypothek:
« Unter die Stundung fallen, da das ganze Kapital auf
18. April 1916 gekündet ist, noch die vertraglichen
Kap it a I z ins e n per 15. Oktober 1915, 15. April 1916
und 18. April 1916 zu 5 % % ; die bei den ersten je mit
13,125 Fr. und der letzte mit 218 Fr. 75. Hier ist der
älteste unbezahlte verfallene
Zins derjenige per 15. Ok-
tober 1915 und der dritte unbezahlte Zins infolge der
Kündigung des Kapitals derjenige per 18. April 1916
(nachher handelt es sich
nur noch um Ver zug s z ins e n ).
Also darf die Stundung jenes
Zinses siGh nicht über den
18. Juli 1916 erstrecken. Am z"jveckmässigsten stundet
man ihn bis zum 15. Juli 1916; den zweiten Zins dann
bis
15. Januar 1917 und den letzten, d. h. den kleinen
Betrag von 218
Fr. 75, auch gleich auf diesen Tag. So
ergibt sich die im Dispositiv -angeordnete Zahlungsweise
samt Verzinsung nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung
vom
2. November 1915. Der Zinsfuss für die Verzin-
sung der gestundeten Zinsen
kann nach Art. 10 Abs. 1
nicht höher als 5
% sein, trotzdem vertraglich ein Zins-
fuss von 5 % % vereinbart war.
Die Stundung des
am 18. April 1916 fälligen Kapi-
tal s kann gemäss Art. 13. Abs. 2 nicht über den 31.
ezember 1920 hinausgehen. Es ist am zweckmässigsten.
dIe Abzahlung in zwei Raten anzuordnen, von denen die
erste am 18. April 1918
und die zweite am 18. April 1920
und Konkurskammer. N° 37.
207
zu zahlen ist (was näher begründet wird). Die gestunde-
ten Kapitalbeträge sind wiederum Ilach Art. 10 Abs. 1
der Verordnung vom
2. November 1915 mit 5 %. nicht
5
% 010 zu verzinsen. Eine besondere Stundung dieser
Verzugszinsen nach
Art 10 Abs. 3 aber erscheint in
casu nicht mehr gerechtfertigt. Vielmehr ist es angemes-
sen, die Verzugszinsen von
Jahr zu Jahr zur Zahlung
kommen zu lassen, d. h. jeweilen auf den 18. April.
Für die bei den vertraglichen Kapitalabzahlungen von
je
5000 Fr. per 15. Oktober 1915 und 15. April 1916
braucht bei der oben getroffenen Regelung nichts be-
sonderes mehr verfügt
zu werden. Ihre Stundung liegt
in der Stundung des ganzen Kapitals von
500,000 Fr.
und für ihre Verzinsung ist richtig gesorgt, indem bis
zum
18. April 1916 für das ganze Kapital der vertrag-
liche
Zins von 5 % 010 zu entrichten ist und von da ab
der Verzugszins von 5° 10 laut Art.l0Abs. 1 der Verord-
nung vom 2. November 1915, wieder
ab dem ganzen
Kapital, soweit es nicht durch die erste Ratenzahlung
getilgt
wird.»
B. -Gegen diesen Entscheid hat Michel den Rekurs
an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, ihn dahin
abzuändern, dass die Zahlungstermine für die Zinsen der
I. und ll. Hypothek im Sinne seines Gesuches vom 10.
November 1915 festgesetzt werden. Zur Begründung
wird ausgeführt, dass die Auslegung, welche die
Vor-
instanz dem Art. 13 Abs. 3 der Verordnung gegeben, und
die Art, wie sie zwischen vertraglichen und Verzugszin-
sen unterschieden habe, unrichtig seien.
Unter dem
« ältesten verfallenen Zins» und dem « dritten unbezahlten
Kapitalzins
t im Sinne der erwähnten Bestimmung seien
nach deren Zweck
und Zusammenhang Jahreszinsen
zu verstehen. Auf die zufällige Tatsache, dass die Parteien
kürzere Zinstermine vereinbart hätten, könne nichts
ankommen. Eine andere Auffassung
hätte zur Folge,
dass der Hotelier der in Halbjahresterminen
zu zinsen
habe,
nur eine kürzere Stundung erhalten könnte, als
208 Entscheidungen der SchuIdbetreibungs- derjenige, der seine Zinsen jährlich zu zahlen habe. Der Wille der Verordnung sei es aber ohne Frage, alle Hotel- eigenthÜßler, die auf Stundung Anspruch erheben könn- ten, gleich zu behandeln. C. -Das Zivilgericht Basel-Stadt hat auf Gegenbe- merkungen verzichtet. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
--Anders verhält sich die Sache hinsichtlich der zweiten oben erwähnten Kategorie von Schulden, der Zinsen der I. Hypothek per 1. Oktober 1915, 1. April und 1. Oktober 1916, 1. April 1917 und der H. Hypo- thek per 15. Oktober 1915, 15. und 18. April 1916. Denn hier hat die Vorinstanz die weitergehenden Anträge des Rekurrenten ausdrücklich deshalb abgelehnt, weil eine längere Stundung als die von ihr verfügte nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung unstatthaft wäre. Diese Auf- fassung ist aber rechtsirrtümlich. Zweck der in Art. 13 Abs. 3 aufgestellten Beschrän- kung ist es zu verhüten, dass infolge der Stundung der Gläubiger das Pfandrecht für seine Zinsforderungen verliert. Diese Folge würde aber dann eintreten, wenn die Stundung so ausgedehnt würde, dass mehr als drei Jahreszinse aufliefen, weil. nach Art. 818 ZGB das Grundpfand dem Gläubiger nur für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins Sicherheit bietet. Mit Rücksicht darauf
210 Entscheidungen der SchuIdbetreibungs- hat die Verordnung in dem zitierten Artikel bestimmt, dass die Zahlungstermine für gestundete Kapitalzinse so ftstzustellen seien, dass jeweilen die Stundung für den ältesten verfallenen Zins sich auf nicht länger als drei Monate über den Verfall des dritten unbezahlten Kapi- tal zinses hinaus erstrecke. Mit dem Ausdrucke (I Zins. bezw. «Kapitalzins » kann demnach hier stets, d. h. auch dann, wenn die Parteien für die Verzinsung kürzere Termine verabredet hatten, nur ein Ja h res z ins ge- meint sein. Wollte man mit der Vorinstanz auf die ver- traglich vereinbarten Zinsperioden abstellen, so käme man zum Ergebnis, dass die nach der Verordnung zu- lässige Maximaldauer der Stundung eine verschiedene wäre, je nachdem die grundpfandversicherten Kapitalien bisher jährlich oder in kürzeren Terminen - Halb-oder Vierteljahresraten -zu verzinsen waren. Für eine solche ungleiche Behandlung der einzelnen Hoteleigentümer liesse sich aber kein sachlicher Grund anführen. Für die vorstehend vertretene Auslegung spricht überdies auch der Zusammenhang der Verordnung, insbesondere deren Art. 5, welcher vorschreibt, dass die Stundung für Ka- pitalzinsen nur in dem Umfang verlangt werden könne, dass mit Einschluss bereits yerfallener, unbezahlter Zinse nach Ablauf der Stundung nicht mehr als drei Jahreszinse rückständig seien. 'Wenn hier bei Umschrei- bung des 'Gegenstands der Stundung ausdrücklich auf Jahreszinse abgestellt wird, so muss das nämliche auch für die Bestimmung der D aue r der Stundung nach Art. 13 Abs. 3 gelten, da die ratio bei der Vorschrif- ten. derjenigen des Art. 5 und des Art. 13 Abs. 3 dieselbe Ist. Aus dem Gesagten folgt zugleich auch, dass Art. 13 Abs. 3 unter dem « dritten u n b e z a hit e n Kapitalzins » einfach den dritten im Z e i t P unk t der B eh a n d - lung des Stundungsgesuchs noch nicht bezahlten Jahreszins versteht und nicht etwa die Erstreckung der Stundung für den ältesten Zins bis zum Verfall des dritten davon abhängig machen will, dass und Konkurskammer • N° 37. .2.11 auch dieser dannzumal nicht bezahlt werden wird rn. a. W. dass auch für ihn Stundung verlangt und erteilt wor- den ist, was hier, da das Stundungsgesuch des Rekur- renten sich nur auf die bis zum 1. April 1917 verfal- lenden Zinsen bezog. nicht zutreffen würde. Eine andere Auslegung würde mit dem Grundgedanken der Verord- nung, die Stundungsmöglichkeit zeitlich so weit auszu- dehnen, als es ohne Gefährdung der Pfandrechte der Gläubiger angeht, in unlöslichen Widerspruch geraten. Da die Zinsen der I. H Y pot h e k zu Gunsten der zinstragenden Ersparniskasse bis zum
212 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
werdenden Halbjahreszinse müssten, weil nicht gestun-
det,
an diesen Terminen bezahlt werden.
Analoges gilt für die I
I. H Y pot h e k, bei der als
einziger gestundeter
Zins im Sinne von Art. 13 der Ver-
ordnung infolge der Kündigung des Kapitals auf den 18.
April 1916 derjenige
für die Periode vom 15. April 1915
bis 18. April 1916 erscheint.
Es hätte somit auch dieser
entweder als Einheit bis zum 15. Juli 1918 oder sofern
man ihn in Halbjahresraten zerlegen wollte, je zur
Hälfte bis zum 15. Januar 1918 und 15. Juli 1918 ge-
stundet werden können. Denn gesetzt selbst die in den
Jahren 1917 und 1918 fällig werdenden, nicht gestun-
deten sog. Verzugszinse würden dannzumal nicht so-
fort bezahlt werden
ud müssten daher in Betreibung
gesetzt werden, so würde der bis zum 18. April 1916
verfallene
Zinsbetrag auch in diesem Falle d. h. wenn
dafür erst 1918 betrieben werden könnte, gleichwohl
noch Pfandsicherheit geniessen.
Hätte demnach die Vorinstanz bei richtiger Auslegung
des Art.
13 Abs. 3 der Verordnung dem Rekurrenten
in erheblich weiterem Umfange Stundung gewähren
können,
so ist aber damit noch nicht gesagt, dass sie
dies auch
hätte tun m ü s sen. Art. 13 Abs. 3 bestimmt
nur die Höchstdauer, für die uberhaupt gestundet wer-
den kann. Die effektive
Dauer der Stundung, die im
einzelnen Falle dem Schuldner innert dieses Rahmens
zu erteilen ist,
hängt nach Abs. 1 ebenda von einer
Abwägung der
< beidseitigen Interessen und Verhält-
nisse
& ab. Es steht demnach im Ermessen der Nachlass-
behörde je nach dem Ergebnis, zu dem sie hiebei kommt.
die Stundung auch
auf eine kürzere Zeit zu beschränken.
Da es sich dabei um eine Angemessenheitsfrage handelt,
die als solche
in die ausschliessliche Zuständigkeit der
kantonalen Behörden fällt,
kann es nicht Sache des Bun-
desgerichts sein,
in Fällen, wo diese auf Grund unrichti-
ger Auslegung der Verordnung die Stundungsfrist kürzer
als zulässig bemessen haben, jene Interessenabwägung
und Konkurskammer. N° S8.
.213
selbst vorzunehmen und ist daher die Sache in diesem
Punkte zwecks neuer Beurteilung auf Grund der oben
umschriebenen richtigen Interpretation des Art. 13 Abs.
3
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Soweit sich der Rekurs auf die Verzinsung des
am 18. April 1916 verfallenen, aber gestundeten Kapi-
tals II. Hypothek im Sinne von Art. 10 Abs. 1 und 3
der Verordnung vom 2. November 1915 bezieht, wird
er abgewiesen, im übrigen dagegen dahin gutgeheissen,
dass der angefochtene Entscheid aufgehoben
und die
Sache
zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
38.
Entscheid vom 22. Mal 1916 i. S. Geer. Buchwalter.
Genügt es zur Annahme, dass ein gültiger Rechtsvorschlag
vorliege, wenn der Schuldner nachweist, dass er innert
der Rechtsvorschlagsfrist dem Betreibungsamt einen ein-
geschriebenen Brief gesandt hat?
A. -In der Betreibung der Rekurrenten Gebr. Buch-
walter, Südfrüchtehändler in Bern, gegen die Rekurs-
gegnerin
FrauJochwetFromer~Szymanski in Basel stellte
die&er das Betreibungsamt Ba&el-Stadt am 13. März 1916
den Zahlungsbefehl zu. Am 24. März teilte
es dann den
Rekurrenten mit, dass die Rekursgegnerin keinen Rechts-
vorschlag erhoben habe, und vollzog
am 6. April auf Be-
gehren der Rekurrenten die Pfändung.
B. -Hiegegen erhob die Rekursgegnerin Beschwerde
mit dem Begehren um Aufhebung der Pfändung.
Sie legte einen Postlaufzettel vor, wonach sie dem Be-
treibungsamt Basel-Stadt am
16. März einen eingeschrie-
benen Brief gesandt
hatte und dieser am gleichen Tage
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