Hotel protection standoff: refinancing ability defeats stay

BGE 42 III 197Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III10.11.1915Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Meister, owner of the Hotel Stadthof in Zurich, requested a stay of several mortgage capital repayments under the 2 November 1915 Hotel Protection Ordinance. The Zurich appellate chamber rejected the request, and the Federal Court upheld that refusal. It held that, for large capital repayments, inability to pay exists only if refinancing is impossible or would endanger the debtor's economic existence. Because the creditor was willing to continue the loan at a somewhat higher interest rate and the debtor had not shown a prohibitive burden, the stay failed. The Federal Court nevertheless corrected the costs, striking stamp duty, certain forwarding costs, and the extra-judicial indemnity.

Omnilex-Regeste

Art. 1 Hotel-Schutzverordnung vom 2. November 1915; Begriff der Zahlungsunmöglichkeit bei der Stundung grösserer Kapitalbeträge: Zahlungsunfähigkeit liegt nicht schon vor, wenn der Schuldner die fällige Summe aus eigenen Mitteln nicht aufbringen kann, sondern erst, wenn auch die übliche Neuplazierung des gekündigten Pfandtitels unmöglich ist oder nur unter unverhältnismässigen, die wirtschaftliche Existenz gefährdenden Opfern möglich wäre (consid. 1). Die in Art. 10 vorgesehene Verzinsung gestundeter Kapitalien regelt nur die Folgen bereits bewilligter Stundung. Weiterziehbar sind Entscheide in Anwendung der Verordnung nur wegen Gesetzesverletzung, nicht wegen blosser Unangemessenheit. Art. 24 begrenzt die Kostenauflage im Stundungsverfahren und schliesst insbesondere Stempelgebühren sowie eine aussergerichtliche Entschädigung gegen den unterliegenden Schuldner aus (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

196 Entscheidungen der Schuldbetre1bungs tundet . werden kann. Wie weit die Nachlassbehörde Innert dl?SeS ahmens in der Ausdehnung der Stundung gnhen WlII, hangt nach der oben wiedergegebenen Be- stlnm:u?g des Abs. 1 ebenda von einer Abwägung der beidseItIg.en I.nteressen und Verhältnisse ab. Nun sprechen a?er wlchtIge Grunde dafür, die Stundung regelmässig lllcht uber den Verfallstag des dritten unbezahlten Zinses auszudehnen, die weitere Frist von drei Monaten darüber hinaus, welche Art. 13 Abs. 3 zulässt, also nur ausnahmsweise oder doch nur gegen besondere vom Schuldner beizubringende Kautelen zuzugestehen, weil anderenfalls der Gläubiger in die Unmöglichkeit versetzt werden könnte, das Konkurs-bezw. Verwertungs- begehren innert der nach Art. 818 ZGB zur Wahrung des Bestandes des Pfandrechts erforderlichen Frist zu stel.len und dadurch seine Interessen in erheblicher Welse gefährdet würden. (vgl. den Kommentar von JnE?ER zur Verordnung Art. 13 N0 3-5, wo die be- ghchen Verhältnisse einlässlich auseinandergesetzt SInd). .. W nn . die Vorinstanz es abgelehnt hat, die Stundung fur. dIe eInzelnen Zinse jeweiIen noch um die fragfichen dreI Monnte zu erstrecken, so hat sie demnach lediglich von dem Ihr durch Art. 13 Abs"1 eingeräumten Ermessen ebrnuch gen:acht und die Vorschriften der Verordnung In keInnr Welse verletzt. Nu.r wenn dies zuträfe, ihre Entscheldnng also gese tzwidrig wäre, könnte das Bundesgencht sie aber aufheben bezw. abändern. Eine ?eberprufung derselben auf ihre Angemessenheit steht ihm nach Art. 26 der Verordnung in Verbindung mit Art. 19 SchKG nicht zu. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. und Konkurskammer. N° 36. . 197 36. Entscheid vom 17. Ka.i 1916 i. S. Keister. Hotelierschutzverordnung. -Unmöglichkeit der Zahlung i. S. von Art. 1 derselben liegt bei der Rückzahlung grösse- rer Kapitalbeträge nur vor, wenn auch eine Neuplazicrung des gekündeten Titels nicht oder nur mit unverhältnis- mässigen, die wirtschaftliche Existenz des Gesuchstellers in Frage stellenden Opfern möglich wäre. Darauf gestützte Abweisung des Stundungsgesuchs infolge der verbind- lichen Offerte des Gläubigers, das gekündete Kapital gegen eine etwas höhere Verzinsung als bisher weiter stehen zu lassen. -Umfang der Kostentragungspflicht des Schuldners nach Art. 24 der Verordnung. A. -Der Rekurrent Meister ist seit etwa acht Jahren Eigentümer des Hotels Stadthof in Zürich I, auf dem Hypotheken im Gesamtbetrage von 332.000 Fr. haften. Die Schuldbriefe im achten Rang von 14,000 Fr., im zehnten Rang von 15,000 Fr. und im elften Rang ,von 78 OOO Fr. stehen dem heutigen Rekursgegner W. Würs- dörfer in Köln zu. Die beiden ersten dieser Titel waren zur Rückzahlung auf den 31. Dezember 1914 fällig, vom letzten sind 3000 Fr. ebenfalls auf den 31. Dezember 1914 und 40,000 Fr. auf den 1. Juli 1915 verfallen, je weitere 3000 Fr. werden am 31. Dezember 1916 und 31. Dezem- ber 1917 rückzahlbar. Auf ein Ge s u c h des Rekurrenten, womit er verlangte: es sei ihm in Anwendung der Verordnung des Bundes- rats vom 2. November 1915 betreffend Schutz der Hotel- industrie für die erwähnten Kapitalrückzahlungen bis ein Jahr nach Friedensschluss, eventuell bis spätestens 1. Juli 1918 Stundung zu erteilen, in der Meinung, dass im Falle eines Friedensschlusses vor dem 1. Juli 1916 die Rück- zahlung ein Jahr nach demselben erfolgen solle und dass die gestundeten Beträge zu 5 % zu verzinsen seien, hat die I. Appellationskammer des zürcherischen Ober- gerichts als Nachlassbehörde im Sinne von Art. 17 der zitierten Verordnung am 23. Februar 1916 beschlossen:

  1. Das Gesuch um Stundung wird abgewiesen.

Entscheidungen der Schuldbetreibungs- 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf 5 Fr. festgesetzt; die übrigen Kosten betragen: 9 Fr. 60 Cts. Schreibgebühren, 2 Fr. Stempel, 2 Fr. Zustellungsgebühr und Porto, 5 Fr. Weiterzugskosten. 3. Der Gesuchsteller hat die Kosten zu tragen. 4. Er hat den Gegner Würsdörfer für aussergerichtliche Kosten und für Umtriebe mit 40 Fr. zu entschädigen. In den Motiven wird zur Begründung ausgeführt: aus der vom Petenten eingereichten Vermögensaufstellung, worin nur für 10,000 Fr. Bankguthaben, Barschaft und Wertschriften figurierten, sowie aus seiner übrigen Sach- darstellung gehe hervor, dass derselbe auch abgesehen vom Kriege nicht in der Lage gewesen wäre, die ver- fallenen Kapitalien ganz oder auch nur zum grossen Teile aus eigenen Mitteln zurückzuzahlen, sondern darauf an- gewiesen gewesen wäre; die Schuldbriefe neu zu plazieren. Die begehrte Stundung könnte daher nur dann erteilt werden, wenn nachgewiesen wäre, dass ihm die Neu- plazierung gegenwärtig nicht möglich und dass diese Un- möglichkeit eine Folge der Kriegsereignisse sei. Das be- haupte nun allerdings der Rekurr('nt. Aus den Akten ergebe sich indessen das Gegenteil. Wie der Vertreter des Petenten an der mündlichen Verhandlung selbst aus- geführt, habe dieser bei den Versuchen, die Briefe neu unterzubringen, nur Zinsen bis zu 5 % % angeboten, während für nachgehende Schuldbriefe zur Zeit ein höherer Zins gefordert werde. Es könne daher nicht gesagt werden, dass er alles, was man ihm zumuten dürfe, getan habe, um die Plazierung zu ermöglichen. Aus den vom Impe- traten Würsdörfer eingelegten Briefen der Schweiz. Volks- bank d. d. 9. November 1915, worin diese sich anerboten, die Briefe gegen annehmbare Bürgschaft und Entrichtung der heute üblichen Kontokorrentzinsen voll zu belehnen, und eines gewissen Sevestre d. d. 10. November 1915, der versprochen, sie zu 6 % bis 6 % % unterzubringen, sowieendIich auch aus der vom Impetraten im Prozesse und Konkurskammer N° 36.

abgegebenen Erklärung, er sei bereit, der Volksbank ge- nügende Bürgschaft zu stellen und die fälligen Kapitalien bis ein Jahr nach Friedensschluss stehen zu lassen, wenn der Petent ihm den Zins ersetze, den er -Würsdörfer - selbst der Volksbank entrichten müsse, sei zu schliessen, dass dem Petenten die Neuplazierung sehr wohl möglich wäre, sofern er sich dazu verstehe, zu diesem Zwecke un- günstigere Bedingungen als bisher, d. h. eine höhere Ver- zinsung einzugehen, und dass das Stundungsgesuch ledig- lich bezwecke, diese Zinserhöhung auf den Impetraten abzuwälzen. Dies gehe aber aus mehrfachen Gründen nicht an. Einmal betrage die Differenz zwischen dem Zins von 5 % %, den der Petent zu zahlen bereit wäre, und dem von der Volksbank bezw. Sevestre geforderten Zins von 6 % oder 6 % % nur 1 oder 1 % % von 72,000 720 bis 900 Fr. im Jahr. Dass die Einkünfte seines Hotels die Bestreitung dieser Mehrausgabe nicht gestatteten, habe aber der Petent selbst nicht behaupten können. Ob er auch die Erhöhung des Zinsfusses der anderen Schuld- briefe, die bis jetzt nicht eingetreten sei, noch ertragen könnte, sei im gegenwärtigen Verfahren nicht zu prüfen. So dann sei die Erhöhung des Hypothekarzinsfusses eine allgemeine, treffe also nicht nur die Hotel-, sondern alle Grundeigentümer. Es bestehe daher kein Anlass, gestützt auf die Verordnung betreffend Schutz der Hotelindustrie dieselbe in einzelnen Fällen zu Gunsten eines Hotels- eigentümers auf einen Dritten abzuwälzen. Die durch Art. 1 der Verordnung für die Bewilligung der Stundung geforderte Voraussetzung der Zahlungsunmöglichkeit liege also nicht vor. B. -Gegen diesen den Parteien am 19. April 1916 zu- gestellten Entscheid rekurriert Meister an das Bundes- gericht mit dem Antrage auf Aufhebung desselben und Gutheissung des gestellten Stundungsbegehrens. Auf die Begründung des Rekurses wird, soweit wesentlich in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen werden.

Entscheidungen der Schuldbetreibungs- C. Die I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

  1. . Voraussetzung für die Stundung ist nach Art. 1 litt. a der Verordnung vom 2. November 1915 die durch die Kriegsereignisse bedingte Unmöglichkeit, die zu stundenden Zins-und Kapitalrückzahlungen zu leisten. Zur Erfüllung dieser Voraussetzung genügt es da, wo die Rückzahlung grösserer Kapitalbeträge in Frage steht, noch nicht, darzutun, dass der Gesuchsteller die dazu erforderliche Summe aus eigenen Mitteln nicht aufbringen könne. Denn dazu würde der Hotelbesitzer auch in nor- malen Zeiten nur in den seltensten Fällen, ausnahms- weise in der Lage sein. Regelmässig wird ihm auch dann nichts anderes übrig bleiben, als für den gekündeten Titel einen neuen Gläubiger zu suchen, genauer gesagt an Stelle des zurückzuzahlenden alten Darlehens gegen Verpfän- dung der durch die Rückzahlungfreiwerdenden 'Wert- stelle seiner Liegenschaft ein neues aufzunehmen. Nur wenn auch eine derartige Neuplazieru:qg des Pfandtitels dem Schuldner nicht oder nur unter unverhältnismässigen, seine wirtschaftliche Existenz in"Frage stellenden Opfern möglich wäre, kann gesagt werden, dass er zur Leistung der Rückzahlung ausser Stande sei. Was die Rekurs- schrift dagegen unter Berufung auf Art. 10 der Verordnung ausführt, hält nicht Stich. Wenn hier bestimmt wird, dass die gestundeten Kapitalbeträge während der Stun- dung zu 5 % zu verzinsen seien, so will damit keineswegs, wie der Rekurrent anzunehmen scheint, den Hoteleigen- tümern allgemein garantiert werden, dass sie für die Dauer der Geltung der Verordnung fällige Kapitalien nicht höher als zu jenem Ansatze zu verzinsen haben. Es werden da- durch nur die Folgen geregelt, welche im Falle der Stun- dung solcher Kapitalien eintreten. Die Anwendung der Bestimmung setzt daher die vorherige Erteilung der r und Konkurskammt'r. N° 36.

Stundung, d. h. das Zutreffen der allgemeinen Voraus- setzungen des Art. 1 hiefür voraus, zu denen in erster Linie die Uninöglichkeit zu zahlen in dem oben um- schriebenen Sinne gehört. Nachdem der Hypothekargläubiger und heutige Rekurs- gegner Würsdörfer sich -nach der nicht aktenwidrigen und daher für das Bundesgerichi verbindlichen Feststel- lung der Vorinstanz -im Verfahren vor dieser verbind- lich bereit erklärt hat, seine Kapitalforderungen bis ein Jahr nach Friedensschluss stehen zu lassen, d. h. für diese Dauer mit dem Rekurrenten einen neuen Darlehens-und Pfandvertrag einzugehen, sofern letzterer ihm einen höhern Zins als bisher, maximal 6 %, % vergüte, könnte daher dem Stundungsgesuch nur dann entsprochen werden, wenn die Einkünfte des Rekurrenten aus dem Hotel- betriebe und seine sonstigen Hilfsmittel ihm nicht ge- statteten, diese Mehrbelastung zu tragen. Dass dem so sei, kann aber der Rekurrent ernstlich selbst nicht behaupten und lässt sich angesichts der unbestrittenen Tatsachen, dass die Differenz zwischen dem bisher bezahlten und dem künftig zu entrichtenden Zins nur 720 bis 900 Fr. jähr- lich beträgt und dass die Frequenz de Hotels Stadthof durch den Krieg nur unwesentlich zurückgegangen ist, auch wenn man' der durch die Teuerung bedingten Er- höhung der Betriebskosten Rechnung trägt, unmöglich annehmen. Wie sich die Sache verhielte, wenn auch die übrigen Pfandgläubiger, um einen gleich hohen Zins zu erhalten, ihre Schuldbriefe künden würden, ist nicht zu untersuchen, da im kantonalim Verfahren nicht geltend gemacht worden ist, dass eine solche Kündigung tatsäch- lich schon erfolgt sei. Die in der Rekursschrift an das Bundesgericht erstmals aufgestellte Behauptung, dass in- zwischen auch die Zinsen für die fünf ersten Schuldbriefe von zusammen 200,000 Fr. unter der Androhung sonstiger Kündigung um %, % erhöht worden seien, kann als novum nicht berücksichtigt werden. Selbst wenn man darauf Rücksicht nehmen wollte, würde dadurch übrigens am

202 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Ergebnis nichts geändert, da auch die daraus resultierende weitere Mehrausgabe von 500 Fr. sich unzweifelhaft noch im Rahmen der Opfer hält, die dem Rekurrenten ohne Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz zugemutet werden dürfen. . 2. -Muss somit der Entscheid der Vorinstanz in der Sache selbst bestätigt werden, so erweist sich dagegen ihr Kostendekret nach mehrfacher Richtung als anfecht- bar. Nach Art. 24 Abs. 3 der Verordnung sind die im Stundungsverfahren errichteten Schriftstücke -wozu in erster Linie selbstverständlich auch der Entscheid der Nachlassbehörde über das Stundungsgesuch gehört - s t e m p elf r e i. Ferner dünen nach Abs. 2 ebenda für das kantonale Verfahren vom Schuldner ausser einer Entscheidungsgebühr vQn 5 Fr. nur die in den allgemeinen Bestimmungen des Gebührentarifs zum SchKG, d. h. in den Art. 1-7 desselben vorgesehenen Gebühren erhoben werden. Da damit implizite auch die analoge Anwendung von Art. 58 T ausgeschlossen worden ist, darf im weiteren dem Schuldner, wenn er mit seinem Gesuche unterliegt, keine ausserrechtliche Entschädigung an die Gegenpartei aufgelegt werden. Es ist daher die Kontenauflage in der im Dispositiv angegebenen Weise zu berichtigen. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs gegen den Enfscheid in der Sache selbst wird abgewiesen. Dagegen wird der Kostenentscheid der Vorinstanz dahin abgeändert, dass von den dem Rekur- renten auferlegten rechtlichen Kosten die Posten von 2 Fr. für Stempelgebühr, 5 Fr. für Weiterziehungskosten, so- weit sie sich nicht als Schreibgebühren im Sinne von Art. 5 Tarif darstellen sollten, sowie die ausserrechtliche Entschädigung an den Rekursgegner von 40 Fr. gestrichen werden. r I j I und Konkurskammer N° 37.

  1. Entscheid vom 17. Kai 1916 i. S. Michel. Hotelierschutzverordnung. Weiterziehbarkeit der in deren Anwendung ergangenen Entscheide nur wegen Gesetzwi- drigkeit, nicht wegen blosser Unangemessenheit. Ob auch für die Verzugszinsen gestundeter Kapitalien i. S. von Art. 1 0 der Verordnung wiederum Stundung gewährt werden soll, ist eine reine Angemessenheitsfrage. Berechnung der zulässigen Maximaldauer der Stundung für gestundete Kapitalzinsen nach Art. 13 der Verordnung, wenn die Parteien für die Ver- zinsung kürzere als jährliche z. B. halbjährliche Termine vereinbart hatten. A. -Der Rekurrent Oskar Michel ist Eigentümer der Liegenschaft Zentralbahnplatz 14 in Basel, Grand Hotel und Hotel Euler , auf der -ausser einer bis zur Mehrjährigkeit der Kinder des Rekurrenten unverzins- lichen und daher heute nicht in Betracht fallenden Kindergutshypothek von 62,335 Fr. -nachstehende Grundpfandverschreibungen haften: a) im ersten Rang zu Gunsten der Zinstragenden Ersparniskasse in Basel 500,000 Fr., verzinslich zu

4 %, bei vier Wochen Verspätung zu 4 % %, je auf

  1. April und 1. Oktober. b) im zweiten Rang zu Gunsten der Handwerkerbank Basel 500,000 Fr., verzinslich zu 5 %, bei vier Wochen Verspätung zu 5 4 %. maximal 5 Yz %. je auf 15. April und 15. Oktober. An das Kapital sind je auf 15. April und 15. Oktober, erstmals am 15. Oktober 1915 je 5000 Fr. abzubezahlen. Von bei den Hypotheken sind die bis zum 1. April bezw. 15. April 1915 verfallenen Zinsen bezahlt; von da an stehen sie aus. Ebenso sind die per 15. Oktober 1915 und 15. April 1916 verfallenen Abzahlungen von je 5000 Fr. an die H. Hypothek nicht geleistet worden. Im ferneren ist das ganze Kapital II. Hypothek gekün- det und dadurch fällig geworden auf den 18. April 1916. Auf ein am 10 November 1915 eingereichtes Gesuch des Rekurrenten, womit er verlangte:

Schlagwörter

hotel protectionstay of paymentrefinancingmortgageeconomic existencecostsordinance interpretation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the statutory 'inability to pay' for a stay of capital repayments exists when the debtor can refinance the maturing mortgage only on less favorable terms.

Extrahierter Entscheid

For larger capital repayments, inability to pay exists only if refinancing the redeemed mortgage is impossible or would require disproportionate sacrifices threatening the debtor's economic existence.

Extrahierte Begründung

A hotel owner will normally have to replace a maturing mortgage with a new loan. Here the creditor had even offered to leave the capital outstanding for a year after peace in exchange for a higher interest rate. The debtor did not show that the additional annual burden would jeopardize his business.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal cost order, including stamp duty and an extra-judicial indemnity, was lawful.

Extrahierter Entscheid

The cost order had to be corrected because the ordinance exempts the filed documents from stamp duty, limits chargeable fees, and does not allow an extra-judicial indemnity against the unsuccessful debtor.

Extrahierte Begründung

Art. 24 of the ordinance restricts recoverable charges in the stay procedure; the lower court therefore exceeded its powers by imposing stamp duty, certain forwarding costs, and a CHF 40 indemnity.

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