BGE 42 III 197
BGE 42 III 197Bge10.11.1915Originalquelle öffnen →
196 Entscheidungen der Schuldbetre1bungs_
tundet . werden kann. Wie weit die Nachlassbehörde
Innert dl?SeS m:u?g des Abs. 1 ebenda von einer Abwägung der
beidseItIg.en I.nteressen und Verhältnisse ab. Nun sprechen
a?er wlchtIge Grunde dafür, die Stundung regelmässig
lllcht uber den Verfallstag des dritten unbezahlten Zinses
auszudehnen, die weitere
Frist von drei Monaten
darüber hinaus, welche
Art. 13 Abs. 3 zulässt, also nur
ausnahmsweise oder doch nur gegen besondere vom
Schuldner beizubringende Kautelen zuzugestehen, weil
anderenfalls der Gläubiger
in die Unmöglichkeit versetzt
werden könnte, das Konkurs-bezw.
Verwertungs-
begehren innert der nach Art. 818 ZGB zur Wahrung
des Bestandes des Pfandrechts erforderlichen
Frist zu
stel.len und dadurch seine Interessen in erheblicher
Welse gefährdet würden. (vgl. den Kommentar
von
Jahmens in der Ausdehnung der Stundung
ghen WlII, hangt nach der oben wiedergegebenen Be-
stlE?ER zur Verordnung Art. 13 N0 3-5, wo die be-
ng also gese tzwidrig wäre, könnte das
Bundesgencht sie aber aufheben bezw. abändern. Eine
?eberprufung derselben auf ihre Angemessenheit steht
ihm nach Art. 26 der Verordnung in Verbindung mit
Art. 19 SchKG nicht zu.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
und Konkurskammer. N° 36.
. 197
36. Entscheid vom 17. Ka.i 1916 i. S. Keister.
Hotelierschutzverordnung. -Unmöglichkeit der Zahlung
i. S. von Art. 1 derselben liegt bei der Rückzahlung grösse-
rer Kapitalbeträge nur vor, wenn auch eine Neuplazicrung
des gekündeten Titels nicht oder nur mit unverhältnis-
mässigen, die wirtschaftliche Existenz des Gesuchstellers in
Frage stellenden Opfern möglich wäre. Darauf gestützte
Abweisung des Stundungsgesuchs infolge der verbind-
lichen Offerte des Gläubigers, das gekündete Kapital gegen
eine etwas höhere Verzinsung als bisher weiter stehen zu
lassen. -Umfang der Kostentragungspflicht des Schuldners
nach Art. 24 der Verordnung.
A. -Der Rekurrent Meister ist seit etwa acht Jahren
Eigentümer des Hotels Stadthof in Zürich I, auf dem
Hypotheken im Gesamtbetrage von
332.000 Fr. haften.
Die
Schuldbriefe im achten Rang von 14,000 Fr., im
zehnten
Rang von 15,000 Fr. und im elften Rang ,von
78~OOO Fr. stehen dem heutigen Rekursgegner W. Würs-
dörfer in Köln zu. Die beiden ersten dieser Titel waren
zur Rückzahlung auf den 31. Dezember 1914 fällig, vom
letzten sind 3000 Fr. ebenfalls auf den 31. Dezember 1914
und 40,000 Fr. auf den 1. Juli 1915 verfallen, je weitere
3000 Fr. werden am 31. Dezember 1916 und 31. Dezem-
ber 1917 rückzahlbar.
Auf ein
Ge s u c h des Rekurrenten, womit er verlangte:
es sei ihm in Anwendung der Verordnung des
Bundes-
rats vom 2. November 1915 betreffend Schutz der Hotel-
industrie für die erwähnten Kapitalrückzahlungen bis ein
Jahr nach Friedensschluss, eventuell bis spätestens 1. Juli
1918 Stundung zu erteilen, in der Meinung, dass im Falle
eines Friedensschlusses vor dem 1.
Juli 1916 die Rück-
zahlung ein Jahr nach demselben erfolgen solle und dass
die gestundeten Beträge zu 5
% zu verzinsen seien,
hat die I. Appellationskammer des zürcherischen Ober-
gerichts als Nachlassbehörde im Sinne von Art. 17 der
zitierten Verordnung
am 23. Februar 1916 beschlossen:
«1. Das Gesuch um Stundung wird abgewiesen.ghchen Verhältnisse einlässlich auseinandergesetzt
SInd).
.. W r Welse verletzt. Nu.r wenn dies zuträfe, ihre
Entscheldnn . die Vorinstanz es abgelehnt hat, die Stundung
fur. dIe eInzelnen Zinse jeweiIen noch um die fragfichen
dreI Monte zu erstrecken, so hat sie demnach lediglich
von dem Ihr durch Art.
13 Abs"1 eingeräumten Ermessen
ebruch gen:acht und die Vorschriften der Verordnung
In
keIn
198 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- »2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf 5 Fr. » festgesetzt; die übrigen Kosten betragen: 9 Fr. 60 Cts. • Schreibgebühren, 2 Fr. Stempel, 2 Fr. Zustellungsgebühr » und Porto, 5 Fr. Weiterzugskosten. » 3. Der Gesuchsteller hat die Kosten zu tragen. »4. Er hat den Gegner Würsdörfer für aussergerichtliche » Kosten und für Umtriebe mit 40 Fr. zu entschädigen.» In den Motiven wird zur Begründung ausgeführt: aus der vom Petenten eingereichten Vermögensaufstellung, worin nur für 10,000 Fr. Bankguthaben, Barschaft und Wertschriften figurierten, sowie aus seiner übrigen Sach- darstellung gehe hervor, dass derselbe auch abgesehen vom Kriege nicht in der Lage gewesen wäre, die ver- fallenen Kapitalien ganz oder auch nur zum grossen Teile aus eigenen Mitteln zurückzuzahlen, sondern darauf an- gewiesen gewesen wäre; die Schuldbriefe neu zu plazieren. Die begehrte Stundung könnte daher nur dann erteilt werden, wenn nachgewiesen wäre, dass ihm die Neu- plazierung gegenwärtig nicht möglich und dass diese Un- möglichkeit eine Folge der Kriegsereignisse sei. Das be- haupte nun allerdings der Rekurr('nt. Aus den Akten ergebe sich indessen das Gegenteil. Wie der Vertreter des Petenten an der mündlichen Verhandlung selbst aus- geführt, habe dieser bei den Versuchen, die Briefe neu unterzubringen, nur Zinsen bis zu 5 % % angeboten, während für nachgehende Schuldbriefe zur Zeit ein höherer Zins gefordert werde. Es könne daher nicht gesagt werden, dass er alles, was man ihm zumuten dürfe, getan habe, um· die Plazierung zu ermöglichen. Aus den vom Impe- traten Würsdörfer eingelegten Briefen der Schweiz. Volks- bank d. d. 9. November 1915, worin diese sich anerboten, die Briefe gegen annehmbare Bürgschaft und Entrichtung der heute üblichen Kontokorrentzinsen voll zu belehnen, und eines gewissen Sevestre d. d. 10. November 1915, der versprochen, sie zu 6 % bis 6 % % unterzubringen, sowieendIich auch aus der vom Impetraten im Prozesse und Konkurskammer • N° 36. 199 abgegebenen Erklärung, er sei bereit, der Volksbank ge- nügende Bürgschaft zu stellen und die fälligen Kapitalien bis ein Jahr nach Friedensschluss stehen zu lassen, wenn der Petent ihm den Zins ersetze, den er -Würsdörfer - selbst der Volksbank entrichten müsse, sei zu schliessen, dass dem Petenten die Neuplazierung sehr wohl möglich wäre, sofern er sich dazu verstehe, zu diesem Zwecke un- günstigere Bedingungen als bisher, d. h. eine höhere Ver- zinsung einzugehen, und dass das Stundungsgesuch ledig- lich bezwecke, diese Zinserhöhung auf den Impetraten abzuwälzen. Dies gehe aber aus mehrfachen Gründen nicht an. Einmal betrage die Differenz zwischen dem Zins von 5 % %, den der Petent zu zahlen bereit wäre, und dem von der Volksbank bezw. Sevestre geforderten Zins von 6 % oder 6 % % nur 1 oder 1 % % von 72,000 = 720 bis 900 Fr. im Jahr. Dass die Einkünfte seines Hotels die Bestreitung dieser Mehrausgabe nicht gestatteten, habe aber der Petent selbst nicht behaupten können. Ob er auch die Erhöhung des Zinsfusses der anderen Schuld- briefe, die bis jetzt nicht eingetreten sei, noch ertragen könnte, sei im gegenwärtigen Verfahren nicht zu prüfen. So dann sei die Erhöhung des Hypothekarzinsfusses eine allgemeine, treffe also nicht nur die Hotel-, sondern alle Grundeigentümer. Es bestehe daher kein Anlass, gestützt auf die Verordnung betreffend Schutz der Hotelindustrie dieselbe in einzelnen Fällen zu Gunsten eines Hotels- eigentümers auf einen Dritten abzuwälzen. Die durch Art. 1 der Verordnung für die Bewilligung der Stundung geforderte Voraussetzung der Zahlungsunmöglichkeit liege also nicht vor. B. -Gegen diesen den Parteien am 19. April 1916 zu- gestellten Entscheid rekurriert Meister an das Bundes- gericht mit dem Antrage auf Aufhebung desselben und Gutheissung des gestellten Stundungsbegehrens. Auf die Begründung des Rekurses wird, soweit wesentlich in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen werden.
200 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- C. Die I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
202 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Ergebnis nichts geändert, da auch die daraus resultierende weitere Mehrausgabe von 500 Fr. sich unzweifelhaft noch im Rahmen der Opfer hält, die dem Rekurrenten ohne Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz zugemutet werden dürfen. . 2. -Muss somit der Entscheid der Vorinstanz in der Sache selbst bestätigt werden, so erweist sich dagegen ihr Kostendekret nach mehrfacher Richtung als anfecht- bar. Nach Art. 24 Abs. 3 der Verordnung sind die im Stundungsverfahren errichteten Schriftstücke -wozu in erster Linie selbstverständlich auch der Entscheid der Nachlassbehörde über das Stundungsgesuch gehört - s t e m p elf r e i. Ferner dünen nach Abs. 2 ebenda für das kantonale Verfahren vom Schuldner ausser einer Entscheidungsgebühr vQn 5 Fr. nur die in den allgemeinen Bestimmungen des Gebührentarifs zum SchKG, d. h. in den Art. 1-7 desselben vorgesehenen Gebühren erhoben werden. Da damit implizite auch die analoge Anwendung von Art. 58 T ausgeschlossen worden ist, darf im weiteren dem Schuldner, wenn er mit seinem Gesuche unterliegt, keine ausserrechtliche Entschädigung an die Gegenpartei aufgelegt werden. Es ist daher die Ko~tenauflage in der im Dispositiv angegebenen Weise zu berichtigen. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs gegen den Enfscheid in der Sache selbst wird abgewiesen. Dagegen wird der Kostenentscheid der Vorinstanz dahin abgeändert, dass von den dem Rekur- renten auferlegten rechtlichen Kosten die Posten von 2 Fr. für Stempelgebühr, 5 Fr. für Weiterziehungskosten, so- weit sie sich nicht als Schreibgebühren im Sinne von Art. 5 Tarif darstellen sollten, sowie die ausserrechtliche Entschädigung an den Rekursgegner von 40 Fr. gestrichen werden. r I j I • und Konkurskammer • N° 37. 203 37. Entscheid vom 17. Kai 1916 i. S. Michel. Hotelierschutzverordnung. Weiterziehbarkeit der in deren Anwendung ergangenen Entscheide nur wegen Gesetzwi- drigkeit, nicht wegen blosser Unangemessenheit. Ob auch für die Verzugszinsen gestundeter Kapitalien i. S. von Art. 1 0 der Verordnung wiederum Stundung gewährt werden soll, ist eine reine Angemessenheitsfrage. Berechnung der zulässigen Maximaldauer der Stundung für gestundete Kapitalzinsen nach Art. 13 der Verordnung, wenn die Parteien für die Ver- zinsung kürzere als jährliche z. B. halbjährliche Termine vereinbart hatten. A. -Der Rekurrent Oskar Michel ist Eigentümer der Liegenschaft Zentralbahnplatz 14 in Basel, « Grand Hotel und Hotel Euler », auf der -ausser einer bis zur Mehrjährigkeit der Kinder des Rekurrenten unverzins- lichen und daher heute nicht in Betracht fallenden Kindergutshypothek von 62,335 Fr. -nachstehende Grundpfandverschreibungen haften: a) im ersten Rang zu Gunsten der Zinstragenden Ersparniskasse in Basel 500,000 Fr., verzinslich zu 4 }4 %, bei vier Wochen Verspätung zu 4 % %, je auf
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