BGE 42 III 190
BGE 42 III 190Bge23.02.1916Originalquelle öffnen →
190 Entscheidungen der Schuldbetreibungs_ verbunden ist. Lässt er sich trotzdem nicbt abhalten, so nimmt er damit dieses Risiko auf sich und hat es aus- schIiesslich sich selbst zuzuschreiben, wenn er sich in der Folge ausser Stande sieht, die übernommenen Verbind- lichkeiten zu erfüllen. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 35. Entscheid vom 17. Mai 1916 i. S. Joos-Pohl. Hotelierschutzverordnung. Berechnung der zulässigen Maxi- maldauer der Stundung für gestundete Kapitalzinse i. S. von Art. 13 der Verordnung, wenn die Parteien für die Verzinsung kürzere als jährliche z. B. vierteljährliche Ter- mine vereinbart hatten. A. -Auf der dem heutigen Rekurrenten Albert Joos- Pohl gehörenden Liegenschaft Kurhaus Walzenhausen haften -ausser einer Anzahl heute nicht weiter in Betracht kommender nachgehender Hypotheken -zwei Schuldbriefe ersten und zweiten Rangs von 150,000 Fr. und 30,000 Fr., die der Kantonalbank Appenzell A.-Rh. für ein Darlehen von 180,000 Fr. an den Rekurrenten verpfändet sind. Dieses Darlehen ist verzinslich zu 5 % je auf 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. De- zember. Die bis zum 1. Dezember 1914 verfallenen Zin- sen sind bezahlt; ferner hat der Schuldner an den per 1. März 1915 verfallenen Quartalzins eine Teil- zahlung geleistet. Der Rest von 600 Fr. dieses Zinses und die später verfaIIenen Zinse stehen aus. Auf ein am 5. Februar 1916 eingereichtes Gesuch des Rekurrenten, womit er verlangte ; es sei ihm in Anwendung der Verordnung des Bundes- rates vom 2. November 1915 betreffend Schutz der und Konkurskammer • N° 35. . 191 Hotelindustrie Stundung zu gewähren für die am 1. März 1915 verfallenen und am 1. März 1916 fällig werdenden Kapitalrückzahlungen im Gesamtbetrage von 6000 Fr. und die Kapitalzinsen, die bereits verfallen sind und fällig werden bis und mit 1. März 1917, was die Schuldbriefe dritten Rangs und die ihnen nach';' gehenden Grundpfandverschreibungen, und bis und mit 1. Dezember 1917, was die Zinsen des faustpfandver- sicherten Darlehens der Kantonalbank betreffe, und zwar für die letzteren in dem Sinne, dass sie zu bezahlen seien: statt am 1. März 1915 am 1. März 1918, statt am 1. Juni 1915 am 1. Juni 1918 usw., der letzte gestundete Zins per a.t. Dezember 1917 also am 1. De- zember 1920 ; hat das Obergt'richt des Kantons Appenzell A.-Rh. als Nachlassbehörde im Sinne von Art. 17 der zitierten Verordnung am 27. März 1916 erkannt: « 1. Dem Gesuche ist in nachstehendem Sinne ent- sprochen: a) Das Darlehen der Appenzell A.-Rh. Kantonalbank von 180,000 Fr. ist bezüglich Verzinsung wie folgt ge- stundet: Der am 1. März 1915 verfallene Zins ist am 1. März 1917, » » 1. Juni 1915 » »»» 1. Juni 1917, » »1. Sept. 1915 » »»» 1. Sept. 1917, » » 1. Dez. 1915 » »»» 1. Dez. 1917, » » 1. März 1916 )} »»» 1. März 1918, » » 1. Juni 1916 }) »»}) 1. Juni 1918, » }} 1. Sept. 1916 » »»» 1. Sept. 1918, » }) 1. Dez. 1916 » »}») 1. Dez. 1918, » }) 1. März 1917 » »»» 1. März 1919, » }) 1. Juni 1917 » »»» 1. Juni 1919, » » 1. Sept. 1917 » »»» 1. Sept. 1919, » » 1. Dez. 1917 » }»») 1. Dez. 1919 abzubezahlen, alles mit 5% Verzugszins vom jeweiligen Verfalltage an bis zum Ablauf des Stundungstages. b) (Bestimmung der Zahlungstermine für die ge- 192 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- stundeten Zinsen und KapitaIrückzahlungen der nach- gehenden Hypotheken). H. (Bestellung eines Sachwalters und Kostenverfü- gung). )} In den Erwägungen des Entscheides wird im Anschluss an die Feststellung, dass die Voraussetzungen de Art. 1 der Verordnung für die Stundung vorliegen und diese dah( r gr,undsätzlich zu gewähren sei, ausgeführt:« Immer- hin kann das nicht durchwegs im Sinne des vom Gesuch- steller aufgestellten Abzahlungsplanes geschehen, weil dort einerseits die Bestimmung des Art. 5 missachtet worden ist, wonach die Stundung für Kapitalzinse nur in dem Umfange verlangt werden· kann, dass mit Ein- schluss bereits verfallener, unbezahlter Zinse, nach Ablauf der Stundung nicht mehr als drei Jahreszinse rückständig sind, und weil andererseits die Abzahlungs- termine für die Zinse von gestundeten Kapitalbeträgen so anzusetzen sind, dass nicht mehr als drei Zinse aus- stehen. Das Begehren des Schuldners ist deshalb im Sinne verstehender Ausführungen mit den zwingenden Vorschriften der Verordnung in Einklang zu bringen.}} B. -Gegen diesen Entscheid hat Joos-Pohl den Re- kurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es seien in Abänderung von Dispositiv Ia desselben die Zinsen des Darlehens der Kantonalbank . in dem vom Rekurrenten in seinem Gesuche vom 5. Februar d. J. beanspruchten Masse zu stunden. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Vorinstanz die Art. 5 und 13 der Verordnung vom 2. November 1915 unrichtig auelegt habe. «Wenn Art. 5 Abs. 2 der Verordnung bestimmt, dass die Stundung für Kapitalzinse nur in dem Um- fange verlangt werden könne, dass nach Ablauf der Stundung nicht mehr als drei Jahreszinse rückständig sind, so heisst das, auf den Fall, wo vierteljährliche Verzinsung stipuliert ist, angewendet, dass die höchst- zulässige Stundung die ist, bei deren Ablauf nur 12 Quartal- zinse ausstehen. Das ist aber mit Bezug auf das Darle- und Konkurskammer. N° 35. .193 hen der Kantonalbank nicht schon am 1. März 1917 der Fall, sondern, weil der am 1. Dezember 1914 verfallene Quartalzins unbestrittenermassen noch voll bezahlt worden ist, erst frühestens am 1. Dezember 1917 und spätestens am 1. März 1918. Und wenn nach Art. 13 Abs. 3 1. c. die Abzahlungstermine für Kapitalzinse so festzu- stellen sind, dass die Stundung für den ältesten verfal- lenen Zins sich auf nicht länger als drei Monate über den Verfall des dritten unbezahlten Kapitalzinses hinaus erstreckt, so darf sich danach die Stundung im Falle, wo Quartalzinsen geschuldet werden, wiederum bis auf drei Monate über den Verfall des zwölften unbezahlten Zinses hinaus erstrecken: verfällt dieser, wie hier, am 1. Dezember 1917, so darf sie demnach bis zum 1. März 1918 gehen. Aber auch wenn man diese Auslegung ver- werfen und verlangen wollte, das die Verwertung noch vor dem Verfall des 13. Kapitalzinses müsse stattfiQden können, so ist dies auch bei der Erstreckung der Stun- dung auf 1. Juni 1917 möglich, indem nach dem Gesagten der 13. Kapitalzins erst 9 Monate später verfällt.)} Die Anträge des Rekurrenten hielten sich demnach im Rahmen der Verordnung. C. -Das Obergericht von Appenzell A.-Rh. hat auf Gegenbemerkungen verzieh tet. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Art. 5 der Verordnung vom 2. November 1915, auf den sich der Rekurrent in der Rekursschrift in erster Linie beruft, bestimmt, dass die Stundung für Kapital- zInsen, die nach dem 1. Januar 1914 fällig geworden sind oder fällig werden, jedoch nur in dem Umfang ver- langt werden könne, dass dadurch mit Einschluss bereits verfallener, unbezahlter Zinse nicht mehr als drei Jahreszinse rückständig werden. Er regelt demnach den Ge gen s t a n d der Stundung und fällt somit hier un- mittelbar nicht in Betracht, weil die Vorinstanz dem Rekurrenten ja für alle Zinsraten, für die er es ver- 194 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- langte -nämlich für die sämtlichen nach dem 1. De- zember 1914 fällig gewordenen und bis zum 1. Dezember 1917 fällig werdenden Quartalzinsen -grundsätzlich Stundung gewährt hat. Streit besteht nur über die Da u e r der letzteren d. h. über die Festsetzung der Termine, auf die die gestundeten Zinse zahlbar werden sonen. Massgebend hiefür ist aber nicht Art. 5, sondern Art. 13 der Verordnung, der vorschreibt. dass die Ab- zahlungstermine für gestundete Kapitalzinse von der Nachlassbehörde unter Berücksichtigung der beidseitigen Interesseu und Verhältnisse zu bestimmen, indessen so festzustellen seien, dass jeweiIen die Stundung für den ältesten verfallenen Zins sich auf nicht länger als drei Monate über den Verfall des dritten unbezahlten Kapital- zinses hinaus erstreckt-. Durch diese Beschränkung -wie übrigens auch durch die analoge in Art. 5 hinsichtlich des Gegenstands der Stundung aufgestellte - soll verhütet werden, dass der Gläubiger durch die Stundung das Pfandrecht für seine Zinsforderungen verliert, was dann eintreten würde, wenn dieselbe so ausgedehnt würde, dass mehr als drei Jahreszinse aufliefen, da nach Art. 818 ZGB das Grundpfand dem Gläubiger nur für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandver- wertungsbegehrens verfallene -Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins Sicherheit bietet. Unter dem «ältesten verfallepen Zinsl) und dem (<dritten unbezahlten Kapitalzins l) im Sinne von Art. 13 Abs. 3 der Verordnung ist demnach stets, d. h. auch dann, wenn die Parteien für die Verzinsung kürzere -z. B. halbjährliche oder vierteljährliche -Termine vereinbart hatten, ein Jahreszins zu verstehen. In diesem Sinne hat denn auch das Bundesgericht in dem Urteile vom heutigen Tage in Sachen Michel gegen Basel-Stadt, auf dessen Erwägungen zu verweisen ist, die Vorschrift gegenüber der abweichenden Auffassung der kantonalen Instanz bereits ausgelegt.
196 Entscheidungen der SChuldhetreibungs-
tundet . werden kann. Wie weit die Nachlassbehörde
mnert dl?SeS ell I.nteressen und Verhältnisse ab. Nun sprechen
aahmens in der Ausdehnung der Stundung
ghen WIll, hangt nach der oben wiedergegebenen Be-
st?g des Abs. 1 ebenda von einer Abwägung der
beldseItier WlchtIge Gründe dafür, die Stundung regelmässig
mcht uber den Verfallstag des dritten unbezahlten Zinses
auszudehnen, die weitere
Frist von drei Monaten
darüber hinaus, welche
Art. 13 Abs. 3 zulässt, also nur
ausnahmsweise oder doch nur gegen besondere vom
Schuldner beizubringende Kautelen zuzugestehen, weil
anderenfalls der Gläubiger in die Unmöglichkeit versetzt
werden könnte, das Konkurs-bezw. Verwertungs-
begehren
innert der nach Art. 818 ZGB zur Wahrung
des Bestandes des Pfandrechts erforderlichen Frist zu
stellen und dadurch seine Interessen in erheblicher
Weise gefährdet würden. (vgl. den
Kommentar von
JEER zur Verordnung Art. 13 No 3-5, wo die be-
zghchen Verhältnisse einlässlich auseinandergesetzt
smd).
.. W nn . die Vorinstanz es abgelehnt hat, die Stundung
fur. dIe emzelnen Zinse jeweilen. noch um die fragfichen
dreI
Monte zu erstrecken, so hat sie demnach lediglich
von dem Ihr durch
Art. 13 Abs. -I eingeräumten Ermessen
bruch gen:acht und die Vorschriften der Verordnung
III kemer Welse verletzt. Nur wenn dies zuträfe ihre
En tscheidung also ge set z w i d r i g wäre, könnt~ das
Bundesgericht sie aber aufheben bezw. abändern. Eine
?eberprüfung derselben auf ihre Angemessenheit steht
Ihm nach Art. 26 der Verordnung in V €fbindung mit
Art. 19 SchKG nicht zu.
Demnach
hat die SChuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
und Konkurskammer. N° 36.
. 197
36. Bntscheid vom 17. Ma.i 1916 i. S. Meister.
Hotelierschutzverordnung. -Unmöglichkeit der Zahlung
i. S. von Art. 1 derselben liegt bei der Rückzahlung grösse-
rer Kapitalbeträge nur vor, wenn auch eine Neupl9zicrung
des gekündeten Titels nicht oder nur mit unverhältnis-
mässigen, die wirtschaftliche Existenz des Gesuchstellers in
Frage stellenden Opfern möglich wäre. Darauf gestützte
Abweisung des Stundungsgesuchs infoJge der verbind-
lichen Offerte des Gläubigers, das gekündete Kapital gegen
eine etwas höhere Verzinsung als bisher weiter stehen zu
lassen. -Umfang der Kostentragungspflicht des Schuldners
nach Art. 24 der Verordnung.
A. -Der Rekurrent Meister ist seit etwa acht Jahren
Eigentümer des Hotels Stadthof in Zürich I, auf dem
Hypotheken
im Gesamtbetrage von 332,000 Fr. haften.
Die Schuldbriefe im achten Rang von 14.000 Fr., im
zehnten Rang von 15,000 Fr. und im elften Rang .von
78,000 Fr. stehen dem heutigen Rekursgegner W. Würs-
dörfer in Köln zu. Die beiden ersten dieser Titel waren
zur Rückzahlung auf den
31. Dezember 1914 fällig, vom
letzten sind
3000 Fr. ebenfalls auf den 31. Dezember 1914
und 40,000 Fr. auf den 1. Juli 1915 verfallen, je weitere
3000 Fr. werden am 31. Dezember 1916 und 31. Dezem-
ber
1917 rückzahlbar.
Auf ein
Gesuch des Rekurrenten, womit er verlangte:
es sei ihm in Anwendung der Verordnung des Bundes-
rats vom 2. November 1915 betreffend Schutz der Hotel-
industrie für die erwähnten Kapitalruckzahlungen bis ein
Jahr nach Friedensschluss, eventuell bis spätestens 1. Juli
1918 Stundung zu erteilen, in der Meinung, dass im Falle
eines Friedensschlusses
vor dem 1. Juli 1916 die Rück-
zahlung ein
Jahr nach demselben erfolgen solle und dass
die gestundeten Beträge zu 5
% zu verzinsen seien,
hat die I. Appellationskammer des zürcherischen Ober-
gerichts als Nachlassbehörde im Sinne von Art. 17 der
zitierten Verordnung
am 23. Februar 1916 be s ch los sen:
« 1. Das Gesuch um Stundung wird abgewiesen.
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