BGE 42 III 161
BGE 42 III 161Bge05.02.1913Originalquelle öffnen →
·160 Entscheidungen haben nun, neben der Ansprache der Klägerin, noch wei- tere nachträgliche Konkurseingaben stattgefunden, von denen einzelne zugelassen worden sind. Die aus diesem Grunde notwendig gewordene Neuauflage des Kolloka- tionsplans wurde in der Folge am 25. November 1914 im Schweiz. Handelsamtsblatt öffentlich bekannt gegeben. Die Einspruchsfrist begann daher auch für die Klägerin erst von diesem Tage an zu laufen und dauerte, wie in der besonderen Mitteilung des Konkursamtes vom 21. Novem- ber 1914 an die Klägerin richtig angegeben ist, auch für sie bis und mit 5. Dezember 1914, so dass die an diesem Tage erfolgte Einreichung der Klage beim Richteramt Bern noch rechtzeitig stattgefunden hat. Unter diesen Umständen ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache gemäss Art. 64 OG zu neuer Verhandlung und materieller Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
162 Entscheidungen
« Forderung aus allfäll. Ausfall gemäss Art. 143 SchKG
« auf den Ersteigerer der am 6. Januar 1913 stattgefun-
«denen ersten Steigerung, H. Frischl(necht, Baumeister
«in Zürich 2 I> versteigert. Die Belastung der Liegen-
schaft auf den neuen
Antrittstennin (1. Juli 1913) betrug,
wieder
unter Berücksichtigung bloss der fünf ersten
Hypotheken, nach dem Lastenverzeichllis
17,27 Fr.
90
Cts., in Wirklichkeit 147,373 Fr. 50 Cts. DIe LIegen-
schaft wurde wiederum dem Beklagten
« für sich und
« namens Schaad, Motter und Frau Wellauer» zuge-
schlagen, und zwar zum Preise von
145,000 Fr. Die Au
fallforderung erwarb der Kläger. An den ZuschlagspreIs
der Liegenschaft leistete der. Beklagte wiederum die vor-"
geschriebene Baranzahlung von 1000 Fr., dagegen ver-
mochte er den
Kauf im übrigen auch dieses Mal nicht
zu halten.
Am 12. August fand eine dritte Steigerung statt, wo-
bei die Liegenschaft. mit demselben Antrittstermin wie
bei der zweiten Gant, abennals dem Beklagten, für sich
und als Bevollmächtigtem von Schaad, Motter und Frau
\Vellauer, und zwar diesmal zum Preise von 145,150 Fr .•
« das eventuelle Guthaben auf die Meistbieter der zweiten
Steigerung» dagegen dem Beklagten aliein zugeschlagen
wurde. Diesmal hielt der Beklagte den Gantkauf.
Am 17. Oktober 1913 hat das Betreibungsamt die vom
Beklagten anlässlich der ersten Steigerung geleistete
An-
zahlung von 1000 Fr. nebst 22 Fr. Zinsen zu Handen
wes Rechtens bei der Gerichtkasse des Audienzrichters
deponiert.
B. -Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger
gegen den Beklagten die anlässlich der zweiten Gant
von ihm (dem Kläger) ersteigerte Ausfallforderung gel-
tend.
In der Klage bezifferte er sie auf 2700 Fr. 05 Cts .•
mit folgender Begründung: Die Gesamtlasten seien bei
der zweiten
Gant um 2861 Fr. 05 Cts. höher gewesen.
als bei der ersten; dazu komme ein
Betrag von 150 Fr.
für die Kosten der zweiten Gant, während andrerseits
uei .vllkammern. o 31. . 163
der nominelle Mt>hrerlös der zweiten Gant mit 311 Fr.
abzuziehen sei. Der effektive Mindererlös betrage somit
die eingeklagten
2700 Fr. 05 Cts.
Demgegenüber machte der Beklagte. der seine Passiv-
legitimation (im Sinne der Anerkennung einer bIossen
Te i I haftung neben seinen Mitersteigerern. an der ersten
Gant) nicht bestritt, u. a. namentlich geltend, der even-
tuell entstandene Schaden sei durch das Ergebnis der
dritten Gant gedeckt worden; ausserdem seien die seit
der ersten Gant eingegangenen Mietzinse,
mit über
5000 Fr., in Abzug zu bringen.
C. -Durch Urteil vom 13. Obtober 1914 sprach das
Bezirksgericht Zürich die Klage bis zum Betrage von
275
Fr. 60 Cts. nebst 5 % Zins seit 24. Juni 1913 zu,
in dem Sinne, dass der Kläger diesen
Betrag von dem
bei der Gerichtskasse liegenden Depositum von
1022 Fr.
10 Cts. beziehen könne.
Dieses Urteil war folgendennassen begründet: Es
handle sich in diesem Prozesse einzig um denjenigen
Ausfall, der durch das Nichthalten des e r s t e n Gant-
kaufes entstanden sei; die Höhe dieses Ausfalls sei nun
aber lediglich auf Grund des Ergebnisses der z w
ei t e n
Gant, ohne Berucksichtigung der d r
i t t e n zu berech-
nen. Uebrigens würde entgegen den Behauptungen des
Beklagten der Ausfall bei Berücksichtigung der dritten
Gant eher vergrässert als verkleinert; denn der nomi-
neHe Mehrerläs von 150 Fr. würde durch die vermehrten
Verwertungskosten
« beinahe aufgezehrt.. Auf Grund
der Belastung, wie sie am
164
Entscheidungen
die s er Hypothek die Ausdehnung der Pfandhaft auf
die Mietzinse gemäss
Art. 806 ZGB verlangt habe. Dabei
würde sich auf der sechsten Hypothek, die
mit Zinsen
und Kosten 2374 Fr. 80 Cts. betragen habe, immerhin
ein Verlust 175
Fr. 85 Cts. ergeben haben. Der Gesamt-
verlust der wenigstens noch teilweise gedeckten Hypo-
thekargläubiger würde somit 256
Fr. 05 Cts., zuzüglich
208 Fr. 15 Cts. Verwertungskosten, also 464 Fr. 20 Cts.
betragen haben. Am 1. Juli, als dem Tage, aufweIchen der
zweite Gantkauf
zu erfüllen gewesen wäre, würde sich (bei
der damaligen Belastung von 147,373
Fr. 50 Cts. ein-
schliesslich der fünften Hypothek) ohne Berücksichtigung
der Mietzinse ein Verlust von 2373
Fr. 50 Cts. bei der
fünften
Hypothek ergeben haben. Aus den Netto-Miet-
zinserträgnissen von nunmehr 4363
Fr. 85 Cts. wäre in
erster Linie wiederum die sechste Hypothek, die damals
mit Zinsen und Kosten 2423 Fr. 05 Cts. betrug, zu
decken gewesen. Der Ueberschuss, mit 1940 Fr. 80 Cts.,
wäre
zum übrigen Verwertungserlös hinzuzuzählen und
somit zur weitem Deckung der fünften
Hypothek zu ver-
wenden gewesen, sodass sich der Verlust von 2373 Fr.
50 Cts. auf 432 Fr. 70 Cts. reduziert hätte. Mit den
neu entstandenen Verwertungskosten von 307
Fr. 10 Cts.
hätte sich der Verlust aber wider auf 739 Fr. 80 Cts. er-
höht, sodass der Mehrverlust gegenüber der ersten
Gant
sich auf 275 Fr. 60 Cts. belaufen haben würde. In diesem .
Betrage sei daher die Klage' gutgeheissen.
D. -Nachdem gegen dieses Urteil beide Parteien
app,elliert hatten, erkannte am 26. Juni 1915 die erste
Appellationskammer des Obergerichts:
(C Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich erste Abtei-
« 1ung vom 13. Oktober 1914 wird aufgehoben, das Be-
« zirksgericht angewiesen, zu prüfen, ob durch die Nicht-
« erfüllung der ersten Steigerung im Vergleiche mit dem
«Ergebnisse der dritten ein Ausfall entstanden sei, und
« sodann ein neues Urteil zu fällen. »
Dieses U rteH wurde damit begründet, dass bei derBemes-
der Zivilkammern. N° 31.
165
sung der Ausfallfordernung eine allfällige dritte Gant
zwar dan n ausser Betracht falle, wenn das Resultat
der dritten Gant noch schlechter sei, als dasjenige der
zweiten Gant, dass aber, wenn umgekehrt die
dritte
Gant ein besseres Resultat ergebe, als die zweite, auf
dasjenige
der d r i t t e n Gant abzustellen sei. Im letz-
teren Falle erfordere nämlich der
«Rechtssinn » eine
andere Entscheidung als im ersteren
Falle; denn sonst
würden sich die Hypothekargläubiger
(C ohne rechtmäs-
sigen Grund bereichern ).
E. -Nach Massgabe dieses obergerichtlichen Urteils
untersuchte nunmehr das Bezirksgericht in einem neuen
Urteile, ob die
dritte Gant ein besseres oder ein schlech-
teres
Resultat ergeben habe, als die zweite. Diese Frage
entschied es, entsprechend der bereits in seinem ersten
Urteil geäusserten Vermutung dahin, dass die dritte
Gant ein noch um 124 Fr. 80 Cts. schlechteres Resultat
ergeben habe, als die zweite, da nämlich einerseits zwar
der
Zuschlagspreis 150 Fr. mehr betragen habe, andrer-
seits aber noch 274
Fr. 80 Cts. Mehr k 0 s t e n hinzu-
gekommen, Mietzinse
und Belastungen aber infolge Bei-
behaltung
des auf 30. Juni oder 1. Juli festgesetzten
Antrittstermins gleichgeblieben seien. Demgemäss be-
stätigte das Gericht sein früheres Urteil.
F. -Gegen das zweite bezirksgerichtliche Urteil er-
griff einzig der Kläger
die· Appellation, und zwar nu
mit dem Begehren um Zuspruch:
a) des durch das Bezirksgericht ausgerechneten Mehr-
ausfalls der dritten gegenüber der zweiten
Gant;
b) des Betrages von 1940 Fr. 80 Cts., von dem zu
Unrecht angenommen worden sei, dass er dem Hypothe-
kargläubiger fünften Ranges zuzuweisen gewesen wäre.
G. -Durch Urteil vom 1. Dezember 1915 bestätigte
die erste Appellationskammer des Obergerichts das zweite
bezirksgerichtliehe Urteil, indem sie
ausführte:
ad a) Bei der Versteigerung vom 24. Juni 1913 sei
offenbar weder der Wille des Betreibungsamts, noch
Entscheidungen derjenige des Ersteigerers dahin gegangen, einen über den Ausfall zwischen der ersten und der zweiten Gant hinausgehenden Anspruch zu verwerten, bezw. zu er- werben. ad b) Aus BGE 38 II S. 264 ff. lasse sich zwar fol. gern, dass von zwei Grundpfandgläubigern derjenige, der durch seine Angaben das Amt in Stand gesetzt habe, die Mietzinse im Sinne der Art. 806 ZGB und 152 Abs. 3 SchKG in die Pfandhaft einzubeziehen, ein Vorrecht vor demjenigen besitze, der solche Angaben unterlassen habe, dagegen nicht, dass der letztere auch den Anspruch auf einen allfälligen U e b e r s c h u s s nach Befriedigung des ersteren verliere. Die erste Instanz habe daher mit Recht den Betrag von 2423 Fr. 05 Cts: dem Hypothekargläubiger sechsten Ranges, denjenigen von 1940 Fr. 80 Cts. dagegen dem Hypothekargläubiger fünften Ranges zugerechnet. H. -Gegen dieses zweite obergerichtliehe Urteil richtet sich die vorliegende. unter Beobachtung der für das schriftliche Verfahren vorgeschriebenen Formalitäten ergriffene Berufung, mit welcher der Kläger seine vor Obergericht gestellten Anträge in Bezug auf die Posten von 124 Fr. 80 Cts. und 1940 Fr. 80 Cts. wiederauf- nimmt, und zwar mit der BegrÜndung: ad a) Es sei inkonsequent; die dritte Gant zwar zu berücksichtigen, wenn sie ein besseres Resultat ergebe, ais die zweite, sie dagegen unberücksichtigt zu lassen, wenn sie ein schlechteres Resultat ergebe; ad b) Die Unterlassung des Begehrens um Ausdehnung der Pfandhaft auf die Mietzinse sei als ein endgültiger Verzicht auf diese Ausdehnung zu betrachten. Hätte aber darnach im vorliegenden Falle nach Befriedigung des Hypothekargläubigers sechsten Ranges demjenigen fünften Ranges nichts zugeteilt werden dürfen, so würde der Ausfall um 1940 Fr. 80 Cts. grösser gewesen sein, als die Vorinstanz annehme. (jer Zivilkammern. Nb 31. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: " 167
168 Entscheidungen den Kläger (24. Juni 1913) noch niemand wusste oder auch nur als wahrscheinlich annehmen konnte, dass eine dritte Steigerung nötig sein werde. Es hat also nicht die WiHensmeinung des Betreibungsamtes, bezw. des Klägers sein können, eine andere AusfalIforderung zu versteigern, bezw. zu erwerben, als die auf den Aus- faU zwischen der ersten und der z w e i t e n Gant, be- zügliche. Demgemäss ist denn auch nachher, als sich herausgestellt hatte, dass eine dritte Steigerung nötig sei, die gegenüber dem zweiten Käufer bestehende Aus- fallforderung (die eben den zwischen der zweiten und der dritten Gant entstandenen Mehrverlust zum Gegen- stand hatte) separat versteigert und von einer an der n Person, nämlich vom Beklagten erworben worden. Die Auffassung der Vorinstanz, dass bei der Berech- nung des vom Ersteigerer zu ersetzenden Ausfalls das Resultat einer dritten Gant zwar dan n zu berücksich- tigen sei, wenn es eine Ver m i n der u n g des zwischen der ersten und der zweiten Gant entstandenen Verlusts. dagegen nicht auch dann, wenn es eine Vermehrung dieses Verlusts bewirkt, ist allerdings, wie der Kläger betont, inkonsequent. Allein unrichtig ist an der Auffas- sung der Vorinstanz nicht, wie. der Kläger behauptet, die Nichtberücksichtigung des zwischen der zweiten und der dritten Gant entstehenden Mehrverltists, sondern umgekehrt die Berücksichtigung des allfällig zwischen diesen bei den Ganten entstehenden M i n der verlusts. Wie das Bundesgericht bereits in mehreren Entscheiden angenommen hat (vgl. AS 28 II S. 586 ff.,31 II S. 339f.), handelt es sich bei der nach Art. 143 Abs. 2 SchKG geltend zu machenden Haftung des säumigen Ersteigerers nicht um eine besondere Haftung ex lege, bei deren Bemessung auch Tatsachen berücksichtigt werden könnten, die sich erst nach der zweiten Steigerung ereignet haben, son- dern um die gewöhnliche obIigationenrechtliche Schaden- ersatzforderung des Verkäufers bei Nichterfüllung des Sep.-Ausg. I) S. 302 H., 8 S. 190 H. E. 6. der ZivüliailHuerll. ,,0 31. Kaufes durch den Käufer. Wie bei dieser gewöhn- lichen Schadenersatzforderung des Verkäufers nach Art. 215 neu OR und auch schon nach der bisherigen Praxis nur ein Selbsthilfeverkauf in Betracht kommt, so ist auch die gegenüber dem Gantkäufer bestehende Schaden- ersatzforderung auf der Grundlage eines einzigen, und zwar des er s t e n Weiterverkaufs zu liquidieren. Ein aus der Nichthaltung dieses Weiterverkaufs resultieren- der w e i t e re r Schaden ist vom z w e i t e n und nicht vom er s te n Ersteigerer zuersetzen; denn jener und nicht dieser erscheint als dessen Urheber. Falls aber die dritte Gant ein besseres Resultat ergibt als die zweite, so besteht ein Grund zur teilweisen Entlastung des ersten Ersteigerers hier ebensowenig, wie beim gewöhn- lichen Verkaufe ein Grund zur teilweisenEntIastung des vertragsbrüchigen Käufers, falls der Selbsthilfeverkauf infolge irgend eines Umstandes ebenfalls nicht zur Aus- führung kommt und der Verkäufer nachher von einem weitem Käufer einen höhern Preis erhält. Von einer ungerechtfertigten Bereicherung kann hier nicht gespro- chen werden. Ein allfälliger Ueberschuss des Ergebnisses der dritten Gant und der Ausfallforderung gegen den ersten Ersteigerer über den Gesamtbetrag der grund ver- sicherten Forderungen wäre übrigens nicht den Inhabern dieser Forderungen, srJndern dem Eigentümer des Ver- wertungsobjektes, d. h. in der Regel dem betriebenen Schuldner, bezw. dessen Pfändungsgläubigern zuzuteilen. 3. -Für die Beurteilung des zweiten Streitpunktes (Zuteilung der Mietzinse) fällt in Betracht, dass der Kläger, als Ersteigerer der Ausfallforderung, auf die streitigen 1940 Fr. 80 Cts. nur dann Anspruch erheben kann, wenn es richtig ist, dass auf der Grundlage der zweiten Gant dieser Betrag dem Eigentümer des Grund- pfandes, bezw. dessen Pfändungsgläubigern zuzuteil~n gewesen wäre (wie der Kläger behauptet); denn nur m diesem Fall würde sich der Ausfall um jene 1940 Fr. 80 Cts. vergrössert haben. Es ist also nicht sowohl zu
170
Entscheidungen
untersuchen, ob die Verteilung der in Betracht kommen-
den
Mieterträisse (per Ende Januar 2198 Fr. 95 Cts.,
per Ende Jum 4363 Fr. 85 Cts.) unter die Hypothekar-
. ekargläubiger sechsten Ranges,
der Ueläuiger fünften und sechsten Ranges richtig oder Ull-
nchtIg vorgenommen worden sei. d. h. ob es richtig war,
dem sechsten
vor dem fünften den Vorzug zu geben, _
sondern bloss, ob
und inwieweit jene Beträge überhaupt
den H y pot h e kar g 1 ä u b i ger il. oder aber dem
Sc h u 1 d ~ er (als Eigentümer des Pfandes), bezw.
dessen
P fan dun g s gläubigern zuzuweisen waren. Im
G:egen.satz zu den VOrinstanzen, nach deren Auffassung
dIe
MIet~~rägnisse ganz den Hypothekargläubigern (in
erster LInIe dem Hyp.oterschuss demJemgen fünften Ranges) zugekom-
men waren,
behauptet der Kläger, dass darauf nur der
gläuypotheaiger . sechsten Ranges, dagegen nicht
Heh der)emge funften Ranges ein Recht gehabt hätte';
dIes deshalb, weil nur jener, nicht auch dieser die Aus-
dehnung
der Pfandhaft auf die Mietzinse ver I a n g t
habe. Daher erhöhe sich der zwischen erster und zweiter
Gant entstandene Verlust um denjenigen Betrag, der
nach der Rechnung der Vorinstanzen im Falle der Aus-
fhrung des zweiten Gantkaufes dem Hypothekargläu-
bJger fünften Ranges zugekommen wäre, d. i. um 1940 Fr.
80 Cts. -
_
Demgegenüber ist daran zu erinnern, dass nach Art.
b5 Abs. 1 SchKG in Verl>indung mit Art. 102 Abs. 3
~ = 1 02 vom Momente de~ Pfändung an,
von SIch aus dIe MIeter, soweit sie ihm nicht schon vor-
hs. 2 des ursprünglichen Gesetzestextes, der
renfolge. emes Versehens noch heute in Art. 155 zitiert
Jst) bel der Grundpfandbetreibung vom Momente der
Stel1un? des Verwertungsbegehrens an die Liegenschaft
amt 11 c h z u ver wal t e n ist. Von diesem Mo-
mente an hat also das Betreibungsamt ebenso wie im
Pfänungsverfr bkannt waren, zu ermitteln und den Einzug der
MIetzlDse zu besorgen, und zwar für Rechnung s ä m t-
der Zivilkammern. N° 31. 1/1
1 ich erGrundpfandgläubiger. Die in BGE 38 I S. 264 fi.
(Sep.-Ausg.15 S.81 fi.) ausgesprochene Verpflichtung der
betreibenden Grundpfandgläubiger. welche die Einbe-
ziehung der Mietzinse in die Pfandhaft verlangen, dem
Betreibungsamt die Mietzinsschuldner. die Höhe der
ausstebenden Mietzinse,. die Fälligkeitstennine u. s. w.
namhaft zu machen. besteht nur solange. als kein Ver-
wertungsbegehren vorliegt; und auch ein Verzicht der
Nichtbetreibenden auf die Geltendmachung der Pfand-
haftung der Mietzinse (BGE 40 111 S. 317 f.) ist nur
hinsichtlich der vor Stellung des Verwertungsbegehrells
fällig gewordenen Mitzinse anzunehmen, während die
von d a
an fällig werdenden Zinse einen Teil des allge-
meinen Verwertungsergebnisses bilden
und daher, zu-
sammen
mit dem Erlöse der Liegenschaft selbst, zur
Befriedigung sämtlicher Grundpfandgläubiger nach Mass-
gabe
ihrer Rangordnung zu dienen haben. Alsdann aber
kann keine Rede davon sein, dass denjenigen Grund-
pfandgläubigern, welche die Ausdehnung
der Pfandhaft
auf die Mietzinse verlangt haben. ein Vorrecht auch auf
die seit der Stellung des Verwertungsbegehrens fällig
gewordenen Mietzinse zustehe,
und dass ein allfälliger
Ueberschuss dieser Mietzinse über
den zu ihrer Befriedi-
gung erforderlichen
Betrag den an der n. noch nicht
befriedigten Grundpfandgläubigern vorzuenthalten und
dem Eigentümer des Grundpfandes oder den Pfändungs-
. gläubigern auszuzahlen sei, sondern dies hat erst mit
einem nach Befriedigung sä mt 1 ich e r Grundpfand-
gläubiger sich ergebenden Ueberschuss
zu geschehen.
Im vorliegenden Falle handelt es sich nun bei dem
streitigen
Betrag von 1940 Fr. 80 Cts. um Mietzinse, die
zwischen dem Erfüllungstermin
der ersten und demjeni-
gen
der zweiten Gant eingegangen, und von denen daher
mangels gegenteiligen Beweises anzunehmen ist, dass sie
erst nach der Stellung des Verwertungsbegehrens fällig
geworden sind.
In der Tat betrugen die am 1. Juli 1913
(dem Erfüllungstermin
der zweiten Gant) verfügbaren
172 Entscheidungen Netto-Mieterträgnisse unbestrittenermassen 4363 Fr. 85 Cts., während sie am 1. Februar (dem Erfüllungstermin der ersten Gant) nur 2198 Fr. 95 Cts. betragen hatten, was für die Zwischenzeit eine Zunahme um mehr als jene 1940 Fr. 80 Cts. ergibt. Dieser letztere Betrag wäre daher, zusammen mit den 2423 Fr. 05 Cts., von denen die Vorinstanzen annehmen, dass sie dem Hypothekar- gläubiger sechsten Ranges gehörten, dem Hypothekar- gläubiger fünften Ranges zuzuteilen gewesen. Dass, wie hieraus hervorgeht, die Verteilung des Gesamtbetrages der verfügbaren Mietzinse (4363 Fr. 85 Cts.) unter die Hypothekargläubiger fünften' und sechsten Ranges von den Vorinstanzen unrichtig vorgenommen wurde, ist in- dessen -abgesehen davon, dass der Kläger sich darüber nicht beschwert hat, für den Ausgang des vorliegen- den Prozesses deshalb unerheblich, weil der Kläger als Es- rteigerer der Ausfallforderung auf die streitigen 1940 Fr. 80 Cts. nur dan n Anspruch erheben könnte, wenn es richtig wäre, dass dieser Betrag dem Eigentümer des Grundpfandes, bezw. dessen Pfändungsgläubigern zuzu- teilen gewesen wäre, -was aber deshalb nicht zutrifft, I weH, wie ausgeführt, mit der Stellung des Verwertungs- begehrens die amtliche Verwaltung eingetreten und der streitige Mietzinsbetrag daher unter a I I e n Umständen zur Befriedigung von H y pot h e kar g J 'ä u b i ger n zu verwenden war. Das Urteil der Vorinstanz 'ist somit, wie in Bezug auf den ersten, so auch in Bezug auf den zweiten Streit- punkt, im Dispositiv zu bestätigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abegewiesen und das Urteil der ersten Appellationskammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 1. Dezember 1915 bestätigt. der Zivilkammern. N0 :32. 32. 'Urteil der II. Zivilabteilung vom 30. Mirz 1916 i. S. Konkursmasse WYSB & P'rutiger, Beklagte, gegen Bheinpfälzische Eisenindustrie, Klägerin. 173 Zulässigkeit und Wirksamkeit einer erst nach Uebergabe der Sache erfolgten Eintragung des Eigentumsvorbehalts.·- Paulianische Anfechtbarkeit eines Eigentumsvorbehalts, der erst nach bekannt geworden er Insolvenz des Käufers, uf Grund einer von diesem erst dan n ausgestellten Eintra- gungsbewilligung, in das öffentliche Register eingetragen wurde. 4. -Die Klägerin verkaufte der Firma Wyss & Fru- tiger in Nidau am 5. Februar 1913 und lieferte ihr in der Folge verschiedene Maschinen zum Preise von 4100 Fr. auf Grund eines am genannten Tage von der Käuferin unterzeichneten Bestellscheins, der nebst einer gedruckten Gerichtsstandsklausel «( Erfüllungsort _ .. und Gerichts- stand .,. ist St. Ingbert, Rheinpfalu) folgenden, eben- falls gedruckten Vermerk trug: {( Eigentum geht erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer über.» Der Eigentumsvorbehalt wurde jedoch vorderhand icht in das bezügliche öffentliche' Register eingetragen. An den Kaufpreis waren 1500 Fr. abbezahlt, als die Käuferin im Dezember 1913 in Zahlungsschwie- rigkeiten geriet. Anfangs Januar 1914 konnte sie einen von der Klägerin auf sie gezogenen Wechsel nicht ein- lösen. Da sie auch nicht im Stande war. Bürgschaft zu leisten (unter welcher Bedingung die Klägerin den Wechsel prolongiert haben würde), erfolgte im Laufe des Monats Januar Betreibung. Am 31. Januar erliess die Schuldnerin an ihre sämtlichen Gläubiger ein Zirkular, in welchem sie ihnen unter Berufung darauf, dass eine Unterbilanz von' 33,000 Fr. vorhanden sei und die voraussichtlicP.e Konkursdividende nur 42.6 % betragen würde, eine N ach- lassdividende von 50 % anbot. Die Klägerin lehnte diesen . Vorschlag ab und liess sich, wie die Beklagte im Prozesse behauptet und die Klägerin nicht bestritten hat, von der
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