Art. 251 SchKG i.V.m. Art. 250 Abs. 1 und Art. 249 Abs. 3 SchKG; Beginn der Anfechtungsfrist bei Abweisung einer nachträglichen Konkurseingabe. Wird eine verspätete Konkurseingabe zwar gänzlich abgewiesen, indessen wegen Zulassung anderer nachträglicher Forderungen eine Neuauflage des Kollokationsplanes erforderlich, so beginnt die Klagefrist nicht mit der blossen Spezialmitteilung der Abweisung, sondern mit der öffentlichen Bekanntmachung der Neuauflage. Die Spezialmitteilung genügt nur dann als fristauslösendes Ereignis, wenn keine Neuauflage erfolgt und die Abweisung die einzige Bekanntmachung bildet. Die Frage ist von Amtes wegen zu prüfen; eine Anschlussberufung ohne eigenes Rechtsschutzinteresse ist unzulässig.
Entscheidungen 'Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die For- derung der Klägerin im Betrage von 62,875 Fr. vorbe- halt-und bedingungslos in V. Klasse zu kollozieren. 30. Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. März 1916 i. S. Xramer, Klägerin, gegen Xonkursmasse Froidevaux, lIelfer und Gewerbekasse Bern, Beklagte. Art. 2 51 S c h K G; Beginn der Frist zur Anfechtung der Abweisung einer nachträglichen Konkurseingabe , wenn daneben verspätete Anmeldungen anderer Gläubiger gut- geheissen worden sind und aus diesem Grund eine Neu- auflage des Kollokationsplans stattgefunden hat. A. -Im Konkurse der Firma Froidevaux Helfer in Bern gab die Gewerbekasse Bern drei Wechselforderungen von zusammen 2730 Fr. 55 Cts. ein, für die sie ein Pfand- recht an einen in ihrem Gewahrsam befindlichen Eigen- tümerschuldbrief der GemeinscJ1Uldnerin im Betrag von 5200 Fr. verlangte. Der Kollokationsplan, in welchem die 'Forderung der Gewerbekasse gemäss Konkurseingabe 'aufgenommen wurde, war am 6. Dezember 1913 aufge- legt und gleichen Tags öffentlich bekannt gemacht worden, mit der Bemerkung, dass die Anfechtungsfrist bis zum 16. Dezember 1913 laufe. Am 3. Januar 1914 machte die Klägerin zusammen mit dem Kaufmann Kiener und Peter Helfer im Konkurs der Kridarin eine nachträgliche Eingabe gemäss Art. 251 SchKG, mit der verlangt wurde, dass die Gewerbekasse Bern eventuell an ihrer Stelle die drei Ansprecher auf den bereits genannten Eigentümerschuldbrief der Gemeinschuldnerin für eine Forderung von 7780 Fr. anzuweisen seien. Zur Begrün- der Zivilkammern. N° 30.'
dung dieser Eingabe machten die Klägerin und ihre beiden lVIitansprecher geltend, das Pfandrecht der Ge- werbekasse bestehe in erster Linie nicht für die drei ange- meldeten Wechseforderungen, sondern für eine Kredit- schuld des einen persönlich haftenden Gesellschafters der Gemeinschuldnerill, Paul Helfer, für welchen sich dit. Klügerin, Ineller und Peter Helfer als Bürgen verpflichtet hütten. Am 21. Noyember 1914 zeigte das Konkursalllt Hern-Stadt den drei Ansprechern an, dass das für die geltelldgelllachte Forderung behauptete Pfandrecht an dem Eigentümerschuldbrief von 5200 Fr. nicht allerkanllt werde ; zugleich teilte ihnen das Konkursalllt mit, dass der Küllokationsplan gemäss Art. 249 SchKG auf dem KOllkursamt zur Einsicht aufgelegt sei und die Anfech- tungsfrist, innert der die Behandlung ihrer Ansprache mitte1st Klage angefochten werden könne, bis und mit :l. Dezember 1914 daw'e. Diese Anzeige wurde laut Fest- stellung der Vorinstanz dem Anwalt der Ansprecher am ;). :: oyember 191-! zugestellt. Aus dem vom Bundes- gericht zu den Akton verlangten, zu Art. 1 der Klage als Beweismittel angerufenen Kollokationsplan (sowie übri- gens auch aus der in Art. 9 der Vetteidigung anerkannten Behauptung des Alt. 1 der Klage) geht hervor, dass neben der Ansprache der Klägerill noch weitere nachträgliche Konkursdllgaben stattgefunden haben, von denen ein- zelne zugelassen worden sind. Hierauf wurde der Kollo- kationsplall Heu aufgelegt, und die neue Auflage im Schweizerischen Handelsamtsblatt VOIll 25. November
n 13 veröfIentlicht. Gestützt auf die Abweisung ihrer nachträglichen Kon- kurseiuc;abe erhob die Kh'werill am 3. Dezember 1914 b , beim Richteramt I Bern die vorliegende Klage gegen die Konkursmasse der GellleillSI. huldnerin und die Gewerbe- kasse Bern mit den Anträgen, es sei zu GUllsten der Ge- werbekasse Bern im Kollokatiollsplan im Vorrange zu dem Pfandret.'ht für die Vechsel VOll 109 Fr. 20 Cts., 2081 Fr. 95 Cts. und. 33 Fr. 40 Cts. ein Faustpfandrecht
Entscheidungen an dem Eigentümerschuldbrief der Gemeinschuldnerin VOll 5200 Fr. zu kollozieren, bestehend für eine Forderung de" Gewerbekasse Beru an Architekt Paul Helfer im Betrag von 7780 Fr. nebst Zins und Kommission seit 31. Dezember 1913 ; eventuell sei dieses Pfandrecht am genannten Schuldbrief im beantragten ersten Range stant zu Gunsten der Gewerbekasse Bem zu Gunsten der Kla- aerin zu kollozieren als Solidarbürgin für deren Regress- forderung an Architekt Paul Helfer im Betrag VOll 3328 Fr. a Cts. nebst Zins und Kommission seit 5. De- zember 1914. Die Beklagten beantragten in erster Linie uneinlässlich, es sei auf die Klage nicht einzutreten, weil die Kollozierung der Ansprüche der G .werbekasse Bern im Rang der pfandversicherten Forderungen. bereits anl 16. Dezember 1913 recht.skräftig geworden seI, durch dIe Anerkennung der Ansprüche der Klägerin aber der 5000 Fr. betragende Erlös der Pfandsachen ganz zur Deckung ihrer Forderung in Anspruch genomme.n würde. In zweiter Linie haben die Beklagten auf AbWeIsung der Klage geschlossen. B. -Auf Appellation bei der Parteien hin hat der Ap- pellationshof des Kantons Beru durch erteil ,"om 25. Januar 1916 den Entscheid der ersten Instanz, wonach das Eventualbegehren der Klagnim Betrag von 2754 Fr. 11' Cts gutgeheissen worden war, aufgehoben und dnn Uneinlässlichkeitsschluss der Beklagten sowohl als dIe Begehren der Klägerin abgewiesen. Zur Begründung der Abweisung der Klage macht die Vorinstanz geltend, dass die zehntägige Frist zur Einreichung der Klage von der Mitteilung der Abweisung der nachträglichen Konkurs- eingabe an zu laufen begonnen habe; diese Anzeige sei dem Anwalt der Klägerin am 23. November 1914 zuge- kommen, so dass die Klagefrist am 3. Dezember abge- laufen und die Klage am 5. Dezember 1914 daher zu spät eingereicht worden sei. C. -Gegen dieses Urteil haben beide Parteim -die der Zivilkammern. No 30.
Klägerin mitte1st Haupt-, die Beklagte mittelstAnschlus berufung -den Weiterzug an das Bundesgericht ergriffen: a) die Klägerin unter Erneuerung ihrer K a g e beg ehr e n, mit der Abänderung, dass der Betrag der in dem Eventualbegehren genannten Summe auf 3628 Fr. a Cts. beziffert wird; b) die B e k lag t e mit den An t r ä gen, es sei in Abweisung der Berufung das angefochtene Urteil zu bestätigen; eventuell sei die Klage auf Grund der weite- ren in der Verteidigung und Duplik angeführten Tatsachen ahzuweisen und ganz eventuell (bei allfälliger Aufhebung des angefochtenen Urteils) die Sache zur Aktenvervoll- ständigung und neuer Entscheidung zurückzuweisen. D. -In der heutigen Verhandlung hat der Anwalt der Beklagten seine Anträge wiederholt ; für die Klägerin is t niemand erschienen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
158 Entscheidungen flüssig, da bei Gutheissung der Berufung die Sache (man- gels eines hauptsächlich gestützt auf das Beweisergebnis auszufällenden materiellen Entscheides der Vorinstanz) ohnehin zu neuer Beurteilung zurückgewiesen werden müsste, so dass auf die Anschlussberufung nicht einzu- treten ist. 2. - Inder Sache ist der Vorinstallz darin beizupflich- ten, dass Konkurseingaben gemäss Art. 251 SchKG auch nach der in Art. 232 Ziff.2 SchKG vorgesehenen Frist bi zum Schluss des Konkursverfahrens angemeldet werden können und dass sich daran einzig die Folge knüpft, dass der nachträgliche Ansprecher sämtliche durch die Ver- spätung verursachten Kosten zu tragen und auf Ab- schlags verteilungen, welche vor seiner Anmeldung vor- genommen worden sind, einen Anspruch hat. Ebenso ist davon auszugehen, dass die Frist zur Einleitung der vor- liegenden, gegen die Kollokation über die nachträgliche Anmeldung der Klägerin gerichteten Klage nicht SChOll mit dem 16. Dezember 1913, als dem letzten Tag der Frist zur Anfechtung des e r s t mal saufgelegten Kollokationsplans zu Ende ging. Dagegen fragt es sich, ob die Klage nicht darum verspätet sei, weil, ie die Vorinstanz angenOmmeJl .hat, llach Art. 69 KV bei gänzlicher Abweisung der nachträglich einge- gebenen Konkursforderung eine blosse Anzeige davon an den Gläubiger genüge und die lOtätige Frist zur Anfechtung des Kollokationspranes vom Empfange dieser Anzeige an zu laufen beginne. Dass die Beklagten selber die Einrede der Verspätung der Klage wegen Versäum- nis dieser Frist nicht geltend gemacht haben, ist irrele- vant, da das Gericht diese Frage von Amtes wegen zu prüfen hat (vgl. JAEGER, Komm. zu Art. 250 N° 3) ; wohl aber kann der Auffassung der Vorinstanz aus einem andern Grund nicht beigetreten werden. Nach Art.
Abs. 4 SchKG hat die Konkursverwaltung, wenn sie eine verspätete Konkurseingabe für begründet hält, den Kol- lokationsplan abzuändern und die Abänderung öffentlich der Zivilkammern. No 30.
bekatutt zu machen. Diese Bestimmung wird in Art. 69 KV dahin näher umschrieben, dass bei Eingabe einer Konkursforderung nach erfolgter Auflegung des Kollo- kationsplans eine Publikation der Verfiigung über sie nur zu erfolgen habe. wenn sie ganz oder teilweise zuge- lassen werde ; werde sie vollständig abgewiC en. so genüge die blosse Anzeige davon an den Gläubiger. Diese Vor- schrift besagt nun aber ausdrückljch nichts anderes, als was dem Sinne nach in Art. 251 Aba. 4 SchKG schon enthalten ist, d. h. dass wenn die verspätete Konkurs- eingabe .gänzlich abgewiesen wird. eine Neuauflage des Kollokationsplanes nicht nötig ist. sondern die schriftliche Mitteilung der Abweisung an den Gläubiger genügt. In diesem Falle, d. h. wenn die Spezialmitteilung die ein- zige Bekanntmachung der Abweisung Dritten gegenüber darstellt, kann naturgemäss als Anfangsuatum der An- fechlungsfrist kein anderer Zeitpunkt als derjenige der Zustellung der Mitteilung in Betracht kommen. Anders verhält es sich dagegen, wenn neben der Abweisung der nachträglichen Konkurseingabe eine Gläubigers ver- spätete Anmeldungen anderer Gläubiger gutgeheissen werden und aus diesem Grunde eine Neuauflage des Kol- lokationsplanes stattfindet. Alsdann bleibt es bei der Regel des in Art. 251 letzter Absatz SchKG ausdrücklich angerufenen Art. 250 Abs. 1 SchKG, der auch für die mit ihren Forderungen teilweise oder ganz abgewiesenen Gläubiger, dne nach Art. 249 Abs. 3 SchKG eine Spezial- mitteilung erhalten, die Anfechtungsfrist mit der öffent- lichen Bekanntmachung der Auflegung des Kollokations- planes beginnen lässt. Genügt es aber, dass überhaupt ein Gläubiger mit seiner nachträglichen Eingabe zuge- lassen wird und infolgedessen eine Neuauflegung des Kollokationsplans stattfindet, damit die Anfechtungs- frist auch für den gänzlich abgewiesenen nachträglichen Ansprecher mit der öffentlichen Bekanntmachung der Auflegung zu laufen beginne, so kann die Klage nicht als verspätet abgewiesen werden. Im vorliegenden Falle Al) 42 11 -1916
, 160 Entscheidungen haben nun, neben der Ansprache der KJägerin, noch wei- tere nachträgliche Konkurseingaben stattgefunden, von denen einzelne zugelassen worden sind. Die aus diesem Grunde notwendig gewordene Neuauflage des Kolloka- tionsplans wurde in der Folge am 25. November 1914 im Schweiz. Handelsamtsblatt öffentlich bekannt gegeben. Die Einspruchsfrist begann daher auch für die Klägerin erst von diesem Tage an zu laufen und dauerte, wie in der besonderen Mitteilung des Konkursamtes vom 21. Novem- ber 1914 an die Klägerin richtig angegeben ist, auch für sie bis und mit 5. Dezember 1914, so dass die an diesem Tage erfolgte Einreichung der Klage beim Richteramt Bern noch rechtzeitig stattgefunden hat. Unter diesen Umständen ist der angefochtene Entscheid aufzuheben ' und die Sache gemäss Art. 64 OG zu neuer Verhandlung und materieller Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen . Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Ausfallhaftung des Ersteigerers. Berechnung des Ausfalls im Falle der Abhaltung d r eie r Ganten, Zuteilung der zwi- schen Verwertungs begehren und Verwertung aufgelaufenen Mi e t e r t r ä g n iss e des Grundpfandes. A. -Am 6. Januar 1913 kam eine dem G. Sporrer- Ritschard in Zürich V gehörende Liegenschaft, auf welcher folgende Hypotheken lasteten: I. zu Gunsten d. Hypothekarbank Winterthur Fr. 80,000 II. des Theodor Bodmer-Maurer 26,000 BI. ) des Schuldners selbst ) 10,000 IV. des Fr. Wedekind 9,000 V. des Schuldners 8,000 VI. des A. Dürr . 2,315 VII. des Schuldners , 7,000 VIII. 5,000 zusammen Fr. 147,315, infolge von Grundpfandbetreibungen zur Zwangsverstei- gerung. Die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- zinse war nur vom Inhaber der fünften Hypothek ver- langt worden. ach dem Lastenverzeichnis ergaben unter Hinzurechnung der pfandversicherten Zinsen schon die fünf ersten Hypotheken auf den Antrittstermin (1. Feb- ruar 1913) eine Belastung von 144,689 Fr. 40 Cts. Die wirkliche Gesamtbelastung betrug aber bis und mit der fünften Hypothek 144,769 Fr. 20 Cts. Die Liegenschaft wurde zum Preise von 144,689 Fr. dem Beklagten ( für sich und als Bevollmächtigten des Wilh. Schaad, des Wilh. Motter und der Frau Wellauer. zugeschlagen. Der Beklagte. leistete die in den Steige- rungsbedingungen vorgesehene Barzahlung von 1000 Fr., vermochte jedoch den Kauf nachher nicht zu halten. Am. 24. Juni kam die Liegenschaft an eine zweite Gant, und im AnschluSs daran wurde eine eventuelle