Art. 603 Abs. 3, 608 Abs. 2 und 604 Abs. 2 OR; Admassierung einer zurückgezogenen Kommandite im Konkurs der Gesellschaft und Aktivlegitimation der Konkursverwaltung. Die zur Gesellschaftsmasse gehörende Kommanditsumme ist, soweit sie nach Art. 604 Abs. 2 OR für vorpublizierte Gläubiger weiterhaftet, durch die Konkursverwaltung zugunsten dieser Gläubiger geltend zu machen; dies umfasst auch die Rückgängigmachung einer Gutschrift, durch welche der Kommanditär die Kommandite nicht bar, wohl aber durch Tilgung einer schuldrechtlichen Gegenforderung zurückerhalten hat. Die Klage ist gegen die Gesamtheit der durch die Gutschrift Begünstigten zu richten, wenn die Gutschrift gemeinschaftlich erfolgte. Bei fehlender Publikation einer Neugründung liegt in der blossen Fortsetzung des Geschäftsverkehrs mit der bisherigen Firma kein Verzicht der Altgläubiger auf die Haftung der reduzierten Kommandite. Wird die separat haftende Summe für die Sondergläubiger beansprucht, so sind allgemeiner und besonderer Kollokationsplan nebeneinander zu führen; im allgemeinen Plan werden die betreffenden Forderungen nur im Umfang des nach der Separatverteilung verbleibenden Ausfalls berücksichtigt (consid. 4-10).
Entscheidungen Entscheidungen der Zivilkammern. -ArrAts des sections einles. 28. Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. Februa.r 1916 i. S. Eonkursmasse Xugler eie, Klägerin, gegen Erben Eugler, Beklagte. Klane auf Admassierung einer zurückgezogenen Kommandite. Ruckforderungsanspruch mit Konkursforderung des Be- klagten kompensierbar? mit Dividende'l Passivlegitimation bei im Handelsregister eingetragener Gesamtkommandite von welcher einzelne Erben des ursprünglichen ein e Kommanditärs ihre Anteile. zurückerhalten Ihaben. Aktivlegitimation der Konkursverwaltung zur Admassie- rung einer nach Art. 604 Abs. 2 OR nur einer bestimmten Kategorie von Gläubigern haftenden Kommandite. Sepa- ratkollokationsplan und SeparatverteiJungslilte. A. -Am 30. Juni 1898 begründeten Theodor Kugler als unbeschränkt haftender Gesellschafter und Jean Kugler als Kommanditär. eine Kommanditgesellschaft, welche Aktiven und Passiven einer bis dahin durch die Genannten gebildeten Kollektivgesellschaft übernahm und das Bank-und Kommissionsgeschäft betreiben sollte. Die Kommanditeinlage .des Jean Kugler wurde auf 200,000 Franken festgesetzt. Dieser Betrag war bereits zur Zeit des Bestandes der Kollektivgesellschaft in das Geschäft investiert worden, und es brauchte deshalb über die Ein z a h I u n g der Kommandite nichts bestimmt zu werden. Die D aue r der Kommanditgesellschaft und der Belassung der Kommanditeinlage im Geschäft wurde auf 19 Jahre angesetzt. Während dieser Zeit sollte die der Zivilkammern. ND ;,ilS. Kommanditsumme mit 6% per Jahr verzinslich sein. und effektiv mit 1000 Fr. per Monat verzinst werden. Für den Fall, dass während der 19 Jahre Jean Kugler sterben würde, war vorgesehen, dass seine gesetzlichen Erben. eventuell diejenigen, welche er ... als Rechtsnachfolger ... bezeichnen wird, in dieses Vertragsverhältnis eintreten I) sollten. Im Falle seine Kinder als Rechtsnachfolger in dieses Vertragsverhältnis eintreten , sollte jedes der Kinder I) berechtigt sein, mit erreichter Volljährigkeit seinen Anteil an der Kommanditeinlage nach drei- monatlicher Kündigung zurückzuziehen I). Mit dem Tode des T h e 0 d 0 r Kugler sollte der Kommanditvertrag er lös c h e n. In einem Separat-Abänderungs-und Zusatzvertrag I) vom gleichen Tage wurden verschiedene Punkte, sei es genauer, sei es anders als im Hauptvertrag geregelt. Insbesondere wurde entgegen einer ausdrücklichen ,Be- stimmung des Hauptvertrags eine Gewinnbeteiligung des Jean Kugler vorgesehen. Die auf die Dauer des Komman- ditverhältnisses bezügliche Vertragsbestimmung wurde in dem Abänderungs- und Zusatzvertrag wie folgt formuliert : ( Die Cominanditeinlage verbleibt auch im Todesfalle von Jean Kugler unkündbar von beiden Teilen in dem Geschäft Kugler Oe zur Weiterführung des Ge- I) schäftes und steht jedem der Kinder von Jean Kugler erst nach erreichter Volljährigkeit (bezw. im Falle früherer Verheiratung von diesem Zeitpunkte an) das Recht zu, den ihn betreffenden Anteil des Komman- I) ditkapitals zu kündigen, in welchem Falle dieser Anteil I) drei Monate nach betätigter Kündigung rückzahlbar ist und die Verzinsung desselben als auch die Gewinnbe- teiligung aufhört. Endlich enthielt der Zusatzvertrag Bestimmungen über vier von dem Uebergang an Theodor Kugler ausgeschlos- sene Aktiven, hinsichtlich deren immerhin ein gewisses Gemeinschaftsverhältnis, das offenbar bis dahin bestanden hatte, weiterbestehen sollte.
Entscheidungen Am 1. Juli 1898 wurde im Schweiz. Handelsamtblatt publiziert : Theodor Kugler und Joh. Baptist KugIer-Borsinger ... ) haben unter der ... Firma Kugler Oe ... eine Komman- ) ditgesel1schaft eingegangen, welche am 1. Juli 1898 ) ihren Anfang nehmen wird und die Aktiven und Pas- ) siven der aufgelösten Kollektivgesellschaft übernimmt. ) Unbeschränkt haftender Gesellschafter ist Theodor ) Kugler, und Kommanditär Joh. Baptist Kugler- ,) Borsinger mit dem Betrage von ... 200,000 Fr. Am 20. September 1898 schlossen Jean und Theodor Kugler noch einen Darlehnsvertrag ab, dessen hier in Betracht kommende Bestimmungen folgendermassell lauteten: ( Herr J. B. Kugler überlässt seinem Bruder Theodor IJ Kugler die Summe von 100,000 Fr. pro 30. Juni 1898 ) aus seinem eto. Crt. Guthaben bei der Firma Kugler ) Oe als Darlehen und zwar auf die Dauer von fünf- J) zehn Jahren. ) Vom Jahre 1913 ab steht beiden Teilen das Recht ) einer sechsmonatIichen Kündigung zu. ) Der Zinsfuss wird auf fünf Prozent festgesetzt. ) B. -Jean Kugler starb noch im gleichen Jahre (1898). Es wurde jedoch erst am 4. /7. Februar 1901, anlässlich des Eintritts eines weitem Kommanditärs Dr"Hommel), im Handelsamtsblatt publizien;, dass Jean Kugier infolge Todes aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden) und dass an dessen Stelle, als Kommanditäre eingeb'e- ten ,I) seien : seine Erben " Vwe Anna Kugler geb. Bor- ginger und die minderjährigen Kinder Johanna, Eugen, Joseph, Marie und Alphons Kugler I), und zwar mit der unveränderten Kommandite von 200,000 Fr. ) In den Büchern der Kommanditgesellschaft wurde nach Ausweis eines bei den Akten Iiegellden Auszugs aus dem Hauptbuch die ungeteilte Kommandite in dem, einfach weitergeführten Konto J. B. Kugler gebucht. Ausserdem bestand aber ein besonderer Konto für die der Zivilkammern. N° 28. . 1:45 im Abänderungs-und Zusatzvertrag vom 30. Juni 1898 erwähnten, ausserhalb des Kommanditvertrages bestehen- den Gemeinschaftsverhältnisse, und zwar lautete dieser Konto bald auf den Namen Erben J. B. Kugler) (so in einem von der Klägerin produzierten Auszug), bald auf den Namen ( Frau A.Kugler-Borsinger (so in einem von den Beklagten produnierten Auszug). Endlich scheint für das aus dem Vertrag vom 20. September 1898 resul- tierende Darlehensverhältnis ein dritter Konto bestan- den zu haben; wenigstens figuriert der Darlehns- betrag von 100,000 Fr. in keinem der beiden vorerwähnten Konti. Den einzelnen Erben wurden keine besondern Konti eröffnet. Am 29. September 1910 richtete Dr. Köchliu in Basel im Auftrage der Ehegatten Dr. Korrodi-Kugler (d. h. der Johanna Korrodi geb. Kugler, sowie ihres Ehemannes) und des Herrn Eugen Kugler an die Firma Kugler Oe eine Kündigung der nach seiner Angabe je aus einem Fünftel bestehenden Anteile der Genannten am Kom- manditkapital, ( zur Rückzahlung auf den 31. Dezember 1910.
Am 14. Jan.uar 1911 wurde im Schweizerischen Han- delsamtsblatt folgender, vom 11. Januar 1911 datierter Handelsregistereintrag publiziert : F ir m a Ku gl e r Oe in Z ü r ich. Johanna Kugler, nunmehr verehelichte Korrodi, und Eugen ) Kugler sind aus der Kommanditgesellschaft ausgetre- ten, deren Kommanditbeteiligungen sind erloschen. ) Die Kommanditbeteiligung der übrigen Kommanditäre Witwe Anna Kugler-Borsinger, Joseph KugIer, Marie Kugler und Alfons Kugler (J. B. Kuglers Erben) beträgt nunmehr insgesamt 120,000 Fr. Eine effektive Rückzahlung des Betrages von:80,000 Fr. an Johanna Korrodi und Eugen Kugler hatte am 31. De- zember 1910 nicht stattgefunden. Die Erben des Jean Kugler einerseits und Theodor Kugler andrerseits standea nämlich damals in 'Unterhandlungen hinsichtlich der
Entscheidungen Abrechnung über die gemäss Zusatz-und Abänderungs- vertrag vom 30. Juni 1898 nicht in den Kommandit- vertrag . einbezogenen Gemeinschaftsverhältnisse. Diese Abrechnung, in Bezug auf welche eine definitive Eini- gung erst am 29. März 1912 zustande kam, ergab per
weiter als bis zum 8. Juni 1912 reicht. Im Konkurse wurde eine Restforderung aus jener Abrechnung per
Entscheidungen
I zunehmen, und es sei speziell der von der Beklagten
l) erhobene angebliche Rückforderungsanspruch im Be-
l) trage von 80,000 Fr. plus Zins abzuweisen;
) eventuell: es sei die Beklagte höchstens berechtigt,
I) diesen angeblichen Rückforderungsanspruch mit der
angemeldeten Konkursforderung, nicht aber mit der
I eventuellen Konkursdividende zu verrechnen.
Diese Klage kam jedoch nicht zur gerichtlichen Beur-
teilung, sondern der Prozess wurde
am 16. Januar 1914
als durch folgenden Vergleich der Parteien vom 15. Ja-
nuar erledigt abgeschrieben .:
I) zierten Forderung von 105,la Fr. 55 Cts. zurück- zuhalten ? Am 22. Mai 1914 übermachte die Klägerin mit dem Ersuchen um gefl. Anhandnahme des Prozesses I) und ohne eine weitere Bemerkung die friedensrichterliche Weisung dem Gerichte. Am 12. August 1914 reichte die Klägerin eine t Klag- begründung ein, in welcher sie die Klage dahin zu formulieren erklärte, dass die Beklagten zu verpflich- ten seien, anzuerkennen, dass der Klägerin gegenüber den Beklagten eine Forderung in Höhe von 80,000 Fr. nebst 5% Zinsen seit 1. Januar 1911 zustehe und zwar in dem Sinne, dass dieser Anspruch zur Verrechnung komme mit der von den Beklagten angemeldeten For- derung von 105,la Fr. 55 Cts. Infolge Berechnung der Zinsen der 80,000 Fr. auf 10,155 Fr. 55 Cts. also der zurückgeforderten Kommandite nebst Zinsen auf 90,155 Fr. 55 Cts., kam die Klägerin dazu, am Schusse der Rechtsschrift folgenden ( Antrag zu stellen: Es sei die Klage in dem Sinne gutzuheissen, dass der Rückforderungsanspruch der Klägerin zu schützen und Beklagte statt mit 105,la Fr. 55 Cts. nur noch mit 15,025 Fr. in Klasse V zu kollo zieren seien. In ihrer Klagbeantwortungsschrift, in welcher sie grundsätzlich Abweisung der Klage beantragten, er- klärten die Beklagten, eventuell den von der Klägerin in der Klagbegründungsschrift vorgeschlagenen Ver- rechnungsmodus zu akzeptieren und die Klägerin bei der Neuformulierung der Klage zu behaften. Die von der Klägerin zur Begründung des Klagan- spruchs, sowie die von den Beklagten zur Begründung ihres Antrags auf Abweisung der Klage eingenommenen Standpunkte sind aus den. nachfolgenden Erwägungen ersichtlich. D. -Die erste Instanz (das Bezirksgericht Zürich 111. Abteilung) hat die Klage mit der Begründung abgewiesen,
Entscheidungen dass eine stillschweigende Entlassnng der bei den aus- geschiedenen Kommanditäre aus ihrer Haftung für die Schulden der alten Kommanditgesellschaft durch Fortsetzung des Geschäftsverkehrs mit der ( neuen Gesellschaft stattgefunden habe, Die zweite Instanz (die I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich) hat die Klage ebenfalls abgewiesen, jedoch mit der Begründung, dass die Kon- kursverwaltung zur Vertretung der Gläubiger aus der Zeit vor dem 14. Januar 1911, denen nach Art. 604 Abs. 2 OR a 11 ein eventuell ein Rückforderungsrecht zustehen würde, nicht legitimiert sei. E. -Gegen das am 24. November 1915 erlassene, den Parteien am 17. Dezember zugestellte zweitinstanzliche Urteil hat die Klägerin am 22. Dezember durch Post- eingabe an das Obergericht die Berufung an das Bundes- gericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei zu erkennen, dass: die Beklagten verpflichtet seien anzuerkennen, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten eine Forderung )) in der Höhe von 80,000 Fr. nebst 5% Zinsen seit 1. Ja- nuar 1911 zustehe und dass dieselbe zur Verrechnung komme mit der von der Beklagten im onkurs Kugler Cie angemeldeten Forderung von 105,la Fr. 55 Cts., sodass die Beklagten nur noch mit 15,025 Fr. in Klasse V zu kollozieren sind. Die Beklagten haben Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt. Das Bundesgericht zieht inErwägung:
mit der auf die Konkursforderung von 105,la Fr. 55 Cts. entfallenden D i v i den d e zu benutzen und den Rest in bar einzutreiben, sondern sie will mit der eingeklagten Forderung den entsprechenden Teil jener K 0 n kur s - forderung selbst kompensieren und die Beklagten für die Differenz als Konkursgläubiger anerkennen. Genau genommen, liegt somit (vgl. einerseits BGE 40 III S. 265, andrerseits a. a. O. S. 266 und S. 107) einfach ein K 0 11 0 kat ion s pro z e s s vor, in welchem zwar die Parteirollen umgekehrt sind, der aber darum nicht minder im beschleunigten Verfahren zu behandeln gewesen wäre. Indessen ist' aus dem Umstande, dass der Prozess von den kantonalen Instanzen -nach dem Gesagten zu Unrecht -im Wege des ordentlichen statt des beschleu- nigten Verfahrens behandelt wurde, für das Schicksal der vorliegenden Berufung des haI b keine praktische Konsequenz zu ziehen, weil das eidgenössische Recht an eine Verletzung des Art. 250 Abs. 4 SchKG, soneit es sich um das Verfahren vor den kantonalen Instanzen handelt, keinerlei Sanktion knüpft, die Ausseracht- Jassung einer allenfalls vom k a n ton ale n Recht daran geknüpften Sanktion aber nicht vom Bundes- gericht zu relevieren wäre. Dieses hat nur darauf zu achten, dass vor -s ein e r Instanz die für das beschleu- nigte Verfahren aufgestellten Regeln befolgt werden, dass also insbesondere die fünftägige Berufungs- und even- tuell auch die fünftägige Anschlussberufungsfrist einge- halten werde, widrigenfalls auf die Berufung, eventuell auf die Anschlussberufung nicht einzutreten wäre ; denn es ist in der Tat ein Satz des eidgenössischen Rechts, dass auf verspätet eingereichte Haupt-oder Anschluss- berufungen nicht eingetreten werden soll. Im vorliegenden Falle ist nun die Berufung noch inner- halb der abgekürzten, fünftägigen Berufungsfrist einge- reicht worden, und es ist deshalb darauf einzutreten. 2. - In der Sache selbst erhebt sich zunächst die Frage, ob die Klägerin nicht dabei zu behaften sei, dass sie die
132 EntscheidWlgen von den Beklagten im Konkurse angemeldete Forderung von 105,la Fr. 55 Cts. eigentlich sowohl im Kollokations- plan, als auch im Vermittlungsvorstande vom 15. April 1914, durch den der vorliegende Prozess eingeleitet wurde, als Konkursforderung anerkannt habe. In der Tat hatte ja die Konkursverwaltung, zunächst in ihrer Kolloka- tionsverfügung vom 21. November 1913, dann aber auch in dem Vergleich vom 15. Januar 1914, durch welchen die von den heutigen Beklagten am 2. Dezember 1913 eingereichte Kollokationsklage erledigt wurde, die ange- meldete Forderung von 105,la Fr. 55 Cts. ausdrücklich anerkannt und nur den Vorbehalt ) beigefügt, dass die bezügliche Dividende nicht ausbezahlt I) werde, sondern in erster Linie zur Verrechnung zu gelangen ) habe mit den wieder in die Masse einzuwerfenden 80,000 Fr. plus Zins I) ; und demgemäss hatte sie auch im friedens- richterlichen Vorstande vom 15. April 1914, durch welchen der vorliegende Prozess formell eingeleitet wurde, den Anspruch erhoben, auf Rechnung ihres Guthabens von 80,000 Fr. nebst Zins in erster Linie die den Beklagten zukommende Konkursdividende bezüg- lich einer kollozierten Forderung von 195,la Fr. 55 Cts. zurückzuhalten ) , -womit die Meinung verbunden war, dass sie sich vorbehalte, den Ueberschuss in bar einzu- fordern. Die Beklagte hat also damals nicht einmal eventuell) den Standpunkt eingenommen, dass sie berechtigt sei, die eingeklagten 80,000 Fr. nebst Zins von den kollozierten 105,la Fr. 55 Cts. in Abzug zu bringen. Auch kann nicht etwa gesagt werden, dass in der Erhe- bung einer Massaforderung gegenüber einer, im übrigen als Konkursgläubiger anerkannten Person stets zugleich auch eine eventuelle Bestreitung seiner Konkursforde- rung oder eines Teils derselben liege; denn Konkurs- forderungen sind in der durch Art. 249 Abs. 3 SchKG vorgeschriebenen . b e s 0 n der n Form zu bestreiten, sodass der betreffende Ansprecher genau weiss, ob und wann er die Kollokationsklage zu erheben und welches j der Zivilkammern. N0 28.
Rechtsbegehren er darin zu stellen hat. Allein im vorlie- genden Falle haben die heutigen Beklagten in ihrer Eigenschaft als Konkursgläubiger selber, erstmals in ihrer Kollokationsklage vom 2. Dezember 1913, dann aber auch in ihrer Antwort auf die dem gegenwärtigen Prozesse zu Grunde liegende Klage der Konkursverwal- tung, ausdrücklich den Standpunkt eingenommen, dass die Konkursverwaltung eventuell I), d. h. falls ihr Rückforderungsanspruch geschützt werde, berechtigt sein solle, zwar nicht mit der Konkurs d i v i den d e, wohl aber mit der angemeldeten Konkursforderung ) zu kompensieren. Die Beklagten haben also daraus, dass die Klägerin sich das Recht zur Kompensation des Rück- forderungsanspruchs mit der angemeldeten K 0 n kur s- f 0 I' der u n g weder im Kollokationsplan noch im Vermittlungsvorstand vom 15. April 1914 vorbehalten hatte, selber nicht die Konsequenz gezogen, dass damit auf jene Verrechnung verzichtet worden sei. Vielmehr haben sie stets nur betont, dass der Klägerin nicht das Recht zustehe, mit der Konkurs d i v i den d e zu kom- pensieren, und von diesem Gesichtspunkte aus haben sie die Klägerin sofort dabei behaftet, als diese in dtr Klagbegründung I) vom 12. August 1914 den noch im Verrnittlungsvorstand erhobenen Anspruch, ( auf Rech- nung ihres Guthabens in erster Linie die den Beklagten zukommende Konkursdividende zurückhalten zu dürfen, unerwarteterweise verliess und nur noch Verrechnung mit der Konkursforderung als solcher verlangte. Haben aber darnach die Beklagten den nunmehrigen Stand- punkt der Klägerin. dass die streitige Forderung von 80,000 Fr. nebst Zins, soweit sie gutgeheissen werden sollte, mit der Konkursforderung von 105,la Fr. 55 Cts. zu verrechnen sei, ausdrücklich anerkannt, so kommt nichts mehr darauf an, dass die K 1 ä ger i n diesen Standpunkt ursprünglich selber nicht eingenommen hatte. 3. -:-Wie nach dem Gesagten durch die Stellung-
1M Entscheidungen nahme derB e k lag t e n das Recht der Klägerin zur Verrechnung ihres Rückforderungsanspruchs mit der angemeldeten Konkursforderung anerkannt ist, so ist umgekehrt durch die Stellungnahme der K I ä ger i n . die Frage erledigt, ob die Klägerin nicht zur Verrechnung jenes Rückforderungsanspruchs mit der auf die ange- meldete Konkursforderung entfallenden D i v i den d e berechtigt gewesen wäre, m. a. W. ob der Rückfor- derungsanspruch nicht als M ass a f 0 r der u n g hätte geltend gemacht werden können. Ebensowenig ist zu untersuchen, ob nicht wenigstens einem T eil der Klagforderung die Eigenschaft einer Massaforderung des haI b hätte zuerkannt werden müssen, weil aus einem von den Beklagten produzierten Buchauszug der Firma Kugler Oe ersichtlich ist, dass den Beklagten im ersten Semester 1912 gegen 15,000 Fr. (vom 1. Januar bis zum 8. Juni, wo das betreffende Buchfolio aufhört, genau 13,427 Fr. 75 Cts.) in bar ausbezahlt worden sind, was offenbar nicht geschehen wäre, wenn die Konto- korrentrechnung nicht dank der Gutschrift der 80,000 Fr., statt einen Saldo von 54,267 Fr.40 Cts. zu Gunsten der Firma Kugler Oe, einen solchen von 25,732 Fr. 60 Cts. zu Gunsten der B e k lag t e n aufgewiesen hätte. l '1it andern Worten: nachdem die Klägerin in ihrer Klagbe- gründung und auch seither wiederholt erklärt hat, dass die Rückzahlung der Kommandite durch Ver r e c h - nun g mit ein e r S c h.u I d der B e k 1 a g t e n vorgenommen worden sei, und dass sie deshalb ihrerseits nicht Verrechnung der Klagforderung mit der Konkurs- d i vi den d e und Barzahlung des Ueberschusses, sondern nur Verrechnung mit der Konkursforderung als sol ehe r verlange, fällt für den Richter der Umstand ausser Be- tracht, dass nach den Akten ein Teil der 80,000 Fr . nämlich 25,732 Fr. 60 Cts., tatsächlich nie h t mit einer Schuld der Beklagten verrechnet worden, sondern, min- destens bis zum Betrage von 13,427 Fr. 75 Cts., wahr- scheinlich aber in noch höherm Betrage, möglicherweise I der Zivilkamml"l'n. Ne 28.
sogar g a n z, i n bar zur ü c k b e z a hIt worden ist. 4. -Materiell handelt es sich im vorliegenden Falle um einen aus Art. 603 Abs. 3 und 608 Abs. 2 in Verbin- dung mit Art. 604 Ahs. 2 OR abgeleiteten Anspruch. Die bei den erstgenannten Gesetzesbestimmungen schrei- ben allerdings direkt nur vor. dass im Konkurse der Kom- manditgesellschaft die Ablieferung einer noch nicht eingeworfenen oder wieder zurückgezogenen Kommandit- summe, die als solche zum Gesellschafts vermögen I) gehöre, verlangt werden könne ; im vorliegenden Falle aber handelt es sich nach der in Erw. 3 hievor konsta- tierten Stellungnahme der Klägerin lediglich um Rück- gängigmachung einer Verrechnung und Wiederaufleben- lassen einer durch dIe Verrechnung mit dem angeblichen Kommanditrückforderungsanspruch des Kommanditärs getilgten Kontokorrentforderung der Kommanditgesell- schaft, sowie Verrechnung dieser Kontokorrentforderung mit einer an sich anerkannten Konkursforderung. Indes- sen ist unbestreitbar, und die Beklagten haben dies in der Tat nicht bestritten, dass Art. 604 Abs. 3, wen n er dazu berechtigt, eine noch nicht eingeworfene oder wieder zurückgezogene Kommandite i n bar ein z u- f 0 r der n , bezw. wie der einzufordern, a tortiori auch zur Rückgängigmachung einer Gut s ehr i f t berech- tigt, durch die der Kommanditär die bereits eingeworfene Kommandite zwar nicht in bar znrückerhalten hat, wohl aber von einer Forderung befreit worden ist, mit weIe.her die Konknrsverwaltul1g sonst eine von ihm eingegebene Konkursforderung hätte kompensieren können. 5. -Mit Unrecht erheben nun die Beklagten gegen- über diesem Anspruch der Klägerin auf Rückgängig- machung der s. Zt erfolgten Gutschrift der 80,000 Fr. in erster Linie die Ein r.e d e der man gel n den Pas s i v leg i tim a t ion , die sie damit begründen, dass es sich bei jenen 80,000 Fr. um die Kommanditanteile bloss z w eie r der Beklagten, nämlich der Johanna Korrodi geb. Kugler und des cand. jur. Eugen Kugler
136 Entscheidungen gehandelt habe, und dass deshalb die Klage nur gegen diese bei den Erben anzustrengen gewesen wäre. N ach- dem die Beklagten selber im ganzen Prozesse stets betont haben, dass die 80,000 Fr. nicht effektiv zurückbezahlt, sondern bloss den Erben J. B. Kugler , bezw. der Frau . A. Kugler-Borsinger gutgeschrieben worden seien, worauf Frau A. Kugler-Borsinger ihr e r sei t s den zwei genannten Erben, die bei der Firma Kugier Oe keine besondern Konti besassen, je 40,000 Fr. in bar ausgerichtet habe, ist es nicht erklärlich, wieso sie dazu kommen können, der Klägerin das Recht zu bestreiten, gegen die Erb eng e sam t h e i t auf Rückgängig- machung jener Gutschrift zu klagen. Auf Stornierung einer Gutschrift muss doch gegen alle diejenigen geklagt werden können, zu deren Gunsten die Gutschrift s. Zt. vor gen 0 m m e n wUrde, auch wenn die aus der Gut- schrift resultierenden Vorteile nachher, im internen Ver- hältnis zwischen den durch die Gutschrift gemeinsam begünstigten Personen, ausschliesslich einzelnen von ihnen sollten zugewendet worden sein. Im vorliegenden Falle kommt aber noch hinzu, dass diejenige Haftung, auf Grund deren die Klägerin die Rünkgängigmachung der Gutschrift verlangt, nicht .etwa eine Haftung bloss der beiden genannten Einzelerben, sondern eine solche der Erbengesamtheit war. Möchte nämlich im internen VerhäItnis zwischen den Miterben noch so sehr feststehen, dass die Gesamtkommanditsumme von ursprünglich 200,000 Fr. sich gleichmässig unter die fünf Kinder des verstorbenen J. B. Kugler verteile und dass es sich bei den der Erbmasse gutzuschreibenden 80,000 Fr. um die Anteile eben jener beiden Einzelerben handle, -ja mochte dies auch im Verhältnis zwischen den heutigen Beklagten einerseits und dem unbeschränkt haftenden Teilhaber Theodor Kugier andrerseits feststehen (trotz- dem es in den Büchern der Gesellschaft nicht zum Aus- druck kam), und mochte es endlich mehr oder weniger auch aus dem Handelsregistereintrag vom 11./14. Januar der Zivilkammern. N 28.
1911 hervorgehen, worin die Kommanditbeteiligungen der Johanna Korrodi und des Eugen Kugler I) als erloschen erklärt und die Kommanditbeteiligung der übrigen Kommanditäre mit nunmehr insgesamt 120,000 Fr. angegeben wurde, -so handelte es sich doch jedenfalls nach dem jen i gen Handelsregister- eintrag, aus welchem die Klägerin den Anspruch auf Rückgängigmachung der Gutschrift der 80,000 Fr. ab- leitet und auf den es allein ankommt, nämlich nach dem Handelsregistereintrag vom 4./7. Februar 1910 f um eine Ge sam t kom man d i t ( von 200,000 Fr. ohne irgendwelche Angaben über die Art ihrer Verteilung unter die Erben des J. B. Kugler, als welche übrigens 6 und nicht bloss 5 Personen angegeben wurden (nämlich ausser den 5 Kindern auch die Witwe), sodass bei gl e i c h- m ä s s i ger Verteilung der 200,000 Fr. jene 80,000 Fr. mehr als zwei Anteile ausgemacht haben würden. Bestand aber darnach jedenfalls nach aussen eine G e sam t- kommandite, und war das Publikum nicht verpflichtet, sich über die Höhe der Quoten der einzelnen Erben ) zu erkundigen -zumal da diese Quoten auch testamen- tarisch oder vertraglich anders als nach Gesetz geordnet sein konnten, - so durfte und musste die vorliegende Klnge gegen die Erben g e sam t h e i t und nicht bloss gegen ein z eIn e Erben gerichtet werden. Damit erledigt sich zugleich die von den Beklagten angebrachte Bestreitung ihrer ( passivnn Solidarität . Die Klägerin verlangt ja nicht, dass die Beklagten a s Solidarschuldner zur Z a h I u n g von 80,000 Fr. nebst Zins zu verurteilen seien, sondern nur, dass eine von ihnen gemeinsam angemeldete Konkursforderung um den ange- gebenen Betrag zu reduzieren sei ; und dieses .. Renhtsbe gehren ist bloss die KonsequallZ der von der Klagerm ver- langten Stornierung einer s. Zt. zu Gunsten der eklagten als G e sam t h e i t vorgenommenen Gutschrift. Selbst wenn daher für die Wiedereinzahlung eines von einzelnen der Beklagten i n bar zurückgezogenen Kommandit-
138 Entscheidungen anteils keine passive Solidarität bestehen würde, -tat- sächlich würde sie übrigens gerade dann b e s t ehe n, da die im Handelsregistereintrag vom 4. /7. Februar 1901 enthaltene Erklärung betr. die Gesamtsumme von 200,000 Fr. zweifellos eine auf Begründung der passiven Solidarität gerichtete Willenserklärung im Sinne des Art. 143 OR darstent, -so konnte doch jedenfalls die vor I i e gen d e, bloss noch auf Reduktion der gemein- sam angemeldeten Konkursforderung gerichtete Klage nur gegen die Beklagten in ihrer G e sam t h e i t ge- richtet werden. 6. - Vor der von der Beklagten weiterhin erhobenen Einrede der mangelnden. Akt i v legitimation ist noch ihr Einwand zu behandeln, dass von Seiten der Gläubiger aus der Zeit vor dem 14. Januar 1911, denen allein ein Anspruch -aus Art. 604 Abs. 2 OR zustehen könnte, auf die Haftbarmachung der (i ausgeschiedenen Kommanditäre I), d. h. auf die Rückgangigmachung der im Jahre 1912 zu Gunsten der Erben J. B. Kugler vor- Genommenen Gutschrift der 80,000 Fr., ver z ich t e t ::. worden sei. Ein solcher Verzicht soll nämlich darin liegen, dass nach Auflösung der alten Konanditgesellschaft und Konstituierung einer n e e n ) (ohne die beiden aus- geschiedenen Kommanditäre) (i die alten Gläubiger (d. h. diejenigen aus der Zeit vor dem 14. Januar 1911) den Verkehr mit der neuen Gesellschaft fortsetzten und dadurch die neue Gesellschaft als alleinige Schuldnerin annahmen . Dieser Standpunkt der Beklagten, auf den letztere in ihrer Klagbeantwortungsschrift selber kein grosses Ge- wicht gelegt hatten, auf Grund dessen aber die I. Instanz. die ihn zu dem ihrigen machte, zur Abweisung der Klage gelangt ist, erledigt sich mit der Feststellung, dass am 11. Januar 1911 nur der Austritt ) zweier von mehreren Kommanditären, . das ( Erlöschen ihrer Kommandit- beteiligungen und die Reduktion der Gesamtkomman- ditbeteiligung der Erben Kugler auf 120,000 Fr., dagegen der Zivilkammern. N° 28.
En tscheidun gen dazu führen, die Bestimmung des Art. 604 Aba. 2 OR gerade in denjenigen Fällen illusorisch zu machen für welche sie in erster Linie geschaffen wurde. ' 7. - Was unrneh dne ( Ein red e der man gel n- den Akt 1 V 1 e g 1 tIm a t ion) betrifft, deren Gut- heissung zur z w e i t instanzJichen Abweisung der Klage geführt hat, so ist davon auszugehen, dass nach den be- reits zitierten Art. 603 Abs. 3, 608 Abs. 2 und 604 Abs. 2 OR ( im Konkurse der Gesellschaft ) den ( Gläubigern ) das Recht zusteht, die Admassierung der ( zum Gesell- schaftsvermögen gehörenden Kommanditsumme zu ver- langen, wobei denjenigen, die schon vor der Publikation einer Kommanditreduktion Gläubiger waren, die unver- minderte Kommanditsumme haftet I). Während also für den Fanl, dass keine Kommanditreduktion publiziert w.urde, In Art. 603 Abs. 3 ausdrücklich gesagt ist, dass (he Kommanditsumme zur Masse abgeliefert werden ) müsse, heisst es in Art. 604 Abs. 2 nur, dass im Falle der Bekanntmachung einer Kommanditreduktion die unver- minderte Kommanditsurnrne für die vor der Bekannt- machung eingegangenen Verbindlichkeiten weiter hafte Es liegt nahe, schon aus diesem Wortlaut des Gesetzes z schliessen, dnss im Falle des Art. 604 Ahs. 2 die ( Haftung ) der unverrnmderten Kommanditsumme in demselben Sinne verstanden sei, wie die in Art. 603 Ahs. 3 geregelte Haftung, d. h. dass in jen e m Falle nicht minder als in die sem die ( Ablieferung der in Betracht kommenden Summe ( zur Masse ) , als deren Bestandteil sie nach Art. 608 Abs. 2 erscheint, verlangt werden könne, und dass zur Stellung eines bezüglichen Begehrens selbstver- ständlich, wie im Falle des Art. 603, so auch im Falle des Art. 604, die K 0 11 kur s ver wal tun g berufen sei. Demgegenüber nehmen nun aber die Beklagten den tandpunkt ein, dass die Konkursverwaltung zwar wohl Im Nnen der gewöhnlichen GesellschaftsgJäubiger, da- gegen nIcht auch namens der durch Art. 604 Abs. 2 ge- schützten Spezialgläubiger auftreten könne. Insoweit der Zivilkammern. N0 28. .141 diese Auffassung damit begründet wird, dass im vorlie- genden Falle die in Betracht kommenden Spezialgläubiger nicht Gläubiger der in Konkurs befindlichen Kommandit- gesellschaft seien, sondern Gläubiger jener f r ü her n KommanditgeselJschaft I , die vor dem Ausscheiden der Johanna Korrodi und des Engen Kugler bestanden habe, genügt es, auf die Ausführungen in Erwägung 6 hievor ZU verweisen, wonach eine Auflösung der im Jahre 1898 gegründeten Kommanditgesel1schaft weder beim Tode des Jean Kugler, noch anlässlich des Ausscheidens jener bei den Erben stattgefunden hat. Insoweit aber die Ver- tretung der Inhaber von Forderungen aus der Zeit vor dem 14. Januar 1911 durch die Konkursverwaltung des haI b nicht möglich oder nicht zulässig sein soll, weil eine Vertretung einzelner Gläubiger g r u p pell durch die Konkursverwaltung grundsätzlich ausgeschlos- sen sei, so fällt einmal in Betracht, dass im Falle eines Konkursausbruchs sofort nach Publikation der Komman- ditreduktion diejenigen Gläubiger, denen nach Art.
Abs.2 die unverminderte Kommanditsumme forthaftet , mit der Gesamtheit der Konkursgläubiger identisch sind; in diesem Falle wäre also sogar nach der Auffassung der Beklagten die Konkursverwaltung zu ihrer Vertretung berufen. Welche sachlichen Gründe für eine anderE- Lösung sprechen sollen, wenn der Konkurs zufällig erst etwas später ausbricht und daher noch andere, vielleicht nur ganz wen i g e andere Gläubiger hinzugekommen sind, ist nicht erfindlich. Sodann ist daran zu erinnern, dass eine Vertretung der Interessen einzelner Gläubiger- g r u p p e n, ja sogar einzelner G I ä u b i ger durch die Konkursverwaltung immerhin auch in allen denjenigen Fällen vorkommt, in welchen die Konkursverwaltung gemäss Art. 198 SchKG einen vom Gemeinschuldner verpfändeten Gegenstand admassiert, trotzdem mit Rücksicht auf den Wert des Pfandobjektes und die Höhe der pfandversicherten Forderung von vornherein fest- steht, dass für die Masse als solche bei der Verwertung
Entscheidungen des betreffenden Objektes nichts zu erübrigen sein wird. Zeigt aber dieser, in der Konkurspraxis häufig vorkom- I .ende Fall, wie übrigens auch der, allerdings weniger haufige Fall der Admassierung eines verpfändeten Kom- petenzstück (vergl. Art. 54 KV), dass die Vertretung der Interesse emzelner Gläubiger oder Gläubigerkategorien durch dIe Konkursverwaltung nicht von vornherein unmöglich ist, so besteht auch kein grundsätzliches Be- denken gegen die Zulassung einer von der Konkursver- ,:altung erhobenen Klage auf Admassierung einer bloss eInzelnen Konkursgläubigern haftenden Kom man d i t- s u m m e. Indessen besteht gegen die Zulassung einer solche?-Klage nicht nur kein B e den k e n, sondern es erscheInt geradezu als die P f I ich t der Konkursver- waltung, wie für Admassierung aller vom Gemeinschuld- ner verpfändeten Sachen, so auch für Admassierung einer bloss eInzelnen Konkursgläubigern haftenden Komman- di e zu sorgen. Einmal nämlich werden diejenigen Glaubigel', denen eine unter Vornahme der gesetzlichen Bekanntmachung zurückgezogene Kommanditsumme trotzdem weiterhaftet, in der Regel, von der Konkursver- waltullg abgesehen, keinen gemeinsamen Interessenver- t:eter besitzen, wie sie sich denn auch meist gar nicht eInmal alle k e n n en werden. Sie be d ü l' f e n also ennes gesetzlichen Vertreters nicht minder als alle übrigen Konkursgläubiger. So dann liegt es auch im Interesse des weiterhaftenden Kommanditärs, dass er nicht von mehreren oder gar von vielen einzelnen Gläubigern Zahlungsaufforderungen erhalte, denen er, unter selbstän- diger KontroHierung der Existenz und der Höhe der ein- zelnen angeblich aus der Zeit vor der Publikation der Konmanditreduktion stammenden Konkursforderungen, -über deren Anerkennung oder Nichtanerkennung die Konkursverwaltung vielleicht ihrerseits bereits Verfü- gungen getroffen hätte, -aUen nachkommen müsste, bis erden Beweis erbringen könnte, dass er den ganzen Betrag der Kommanditreduktion zu ihrer Befriedigung verwendet der Zivilkammern; . ::. . 1-E habe. Weiterhin spricht gegen diese Lösung die Erwägung, Gass im Falle des selbständigen Vorgehens der einzelnen alten Gläubiger die ein e n, nämlich die zuerst vorgehen- den, ganz befriedigt, die a n der n aber, d. h. die weniger rasch handelnden oder weniger gut unterrichteten, leer ausgehen würden. Endlich rechtfertigt sich eine Vertre- tung jener alten Gläubiger durch die Konkursverwaltung auch deshalb, weil auch die übrigen Konkursgläubiger an der Admassierung einer nur noch jenen alten Gläubigern haftenden Kommandite interessiert sind. Jene alten Gläubiger sind ja ihrerseits au c h Konkursgläubiger. In dem Masse also, wie sie ihres Anrechtes auf die zurück- gezogene Kommandite verlustig gehen sollten, vergrösselt sich die allgemeine Passivmasse. Es verhält sich auch in dieser Hinsicht mit der Haftung der zurückgezogenen Kommandite ähnlich wie mit der Haftung eines Pfandes, an dessen Admassierung und möglichst vorteilhafter Verwertung die ge vöhnlichen Konkursgläubiger deshalb interessiert sind, weil der Pfandgläubiger, soweit seine Forderung durch das Pfand nicht gedeckt ist, bezw. nicht durch Verwertung des Pfandes gedeckt wir tl, auf den Erlös der übrigen Aktiven des Gemeinschuldners lange'wiesen ist und durch seine Partizipation die Höhe ;,cier KOllkursdiviJende ungünstig heeinflusst. . 8. - ach dem Gesagten ist die von den Beklagten erhobene Einrede der mangelnden Aktivlegitimation ,) jedenfalls ins 0 fe ru abzuweisen, als sie damit begrün- det wird, dass die Sonderrechte der Gläubiger aus der Zeit vor dem 14. Januar 1911 nicht durch die Konkurs- verwaltnng, sondern durch die einzelnen Gläubiger per- sönlich geltend zu machen seien. Im Weitern wird jene Einrede aber auch damit begründet, dass Verhindlich- keiten der Firma Kugler Oe aus der Zeit vor dem 14. Januar 1911 tatsächlich gar nicht mehr vorhanden seien, oder dass die Existenz solcher Yerhindlichkeiten doch jedenfalls yon der Klägerill. der in dieser Beziehung die Beweislast obliege. nicht nachgewiesen wonlen sei. AS 42 m -1916
Entscheidungen Was zunächst die Frage der B (' we i s las t betrifft, so Hessen sich allerdings sowohl für den Standpunkt der Beklagten, als für denJenigen der Klägerin Gründe an- führen: für den Standpunkt der Beklagten die Erwägung, dass jede Person, die im Namen und für Rechnung eines Dritten einen Prozess anstrenge, vor allem die Existenz dieses Dritten, wenn sie bestritten sei, nachzuweisen habe, da ja die Existenz des Ver t r e t e n e n die erste Vor- aussetzung für den Bestand des Vertretungsverhältnisses bilde; für den Standpunkt der Klägerin dagegen die Erwägung, dass es sich hier nicht um ein privatrecht- liches Vertretungsverhältnis, sondern um die amtliche Vertretung von Interessen handle, deren Existenz erst im Laufe des KonkursverfahreJ;1s mit Sicherheit fest- zustellen, bis dahin aber zu präsumieren sei, wie es denn auch als eine allgemeine Erfahrungstatsache bezeichnet werden könne, dass in Konkursen grösserer Bank-oder Handelsfirmen neben neuern, stets auch ältere Forde- rungen vorhanden seien. Indessen braucht die Frage der Beweislast hier deshalb nicht entschieden zu werden, weil sich aus den Akten, spezieH aus den eigenen Angaben der Beklagten über den Ursprung der Forderung von 105,la Fr. 55 Cts., deren unverkürzte Kollozierung sie verlangen, mit Sicherheit ergibt, dass aus der Zeit vor dem 14. Januar 1911 mindestens ein e Forderung, und zwar eine solche von über 80,000 Fr. existiert, nämlich eben jene von den Beklagten angemeldete, von der Kon- kursverwaltullg an sich anerkannte Forderung von 10:),la Fr. 55 Cts. aus dem ( Darlehn ) von 100,000 Fr., das Jean Kugler seinem Bruder Theodor, bezw. der Firma Kugler Oe gewährt hatte. Mit Unrecht erheben die Beklagten gegen die Berücksichtigung dieser Forderung in diesem Zusammenhange den Einwand, dass die Kon- kursverwaltung doch nicht gegenüber ihn e n, den Be- klagten, ih"e eigenen, der Beklagten Interessen vertreten könne. Nach den Ausführungen in ErWägung 7 hievor erfolgt die Admassierung der Kommandite ja nicht nur der Zivilkammern. N° 28. 145 im Interesse der frühem Gläubiger, sodern nberhanpt : 11 e r Konkursgläubiger, wei die AdmaSnIenung eme Reduktion des Umfangs und der Höhe derne11lgen For- derungen, für welche die Ü b r i gen AktIven haften, zur Folge hat. Die Konkursverwaltung kann daher sehr wohl gerade gegenüber den e k 1 a. g t enden Stand- punkt einnehmen, dass für die von Ihnen angemeldet . wie überhaupt für alle Konkursforderungen aus dnr Zelt vor dem 14. Januar 1911, in erster Linie der von hne?, den Beklagten wiedereinzuwerfende, bezw. ?er Kndann ex lune wiedergutzuschreibende Kommandltbetrag von 80,000 Fr, hafte. 9. -Erscheint somit die Einrede der mangelnden Aktivlegitimatioll ) in jnder Beziehung als unbegründet, so ist auf Grund der bereits angeführten Art. 603 Abs. 3, 608, Abs. 2 llnd 604 Abs. 2 OR die vorliegen?e Klage, soweit sie sich auf das Kapital der 80,000 Fr. beZIeht, ohm- eiteres gutzuheissen. Eine Stornierung der den Beklng ten unterm 31. Dezember 1911 mit 4000 Fr. gutgeschne- beuen Zinsen für das Jahr 1911, sowie eine Belastnng der Beklagten mit weitem, -vom 1. Januar ,912 bIS zum Dntum der Konkurseröflnungerlaufenen Zmsen hat d gegen nicht stattzufinden. Dne Haftung dns KommandI- tärs bezieht sich grundsätzhch und spezwll uch nach dem 'Vortlaut des Art. 602 OR nur auf den Im Ha n- d eIs I' e gis t e r e i II g e t r a ? e n e ,11 Bnb'ag, also. das Kap i tal der Kommandite; msowelt dIeses KapItal, bezw. jener im Handelsregister .eingetr, gene Betra der Kommandite nicht vermindert WIrd, durfen ') dem hom- manditär nach Art. 605 Zinse ausgezahlt werden ,) und pflegen solche auch ausbezahlt zu werden. Hätten ber darnach Zinsen (und zwar wirkliche Kom m a 11 d I t - zinsen, im -vorliegenden Falle laut Vertrag 6 %) auch ganz abgesehen vom Rückzug) der .80'.000 Fr. ausbe hlt werden dürfen, so konnten a jortwTl von den ZUl uck- g ezogenen 80 000 Fr. gewöhnliche K 0 n t 0 kor ren t- . ' . d F 11 ro 1911 5°/ pro 1912 zinsen (Im -vorlIegen en a e p ,0'
Entscheidungen Zinsfuss nicht ersichtlich) berechnet werden. K 0 11 t 0 - kor I' e n t zinsen sind also keine zu stornieren. Ve r- zug s zinsen aber kommen hier deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin ja Verrechnung auf den Zeitpunkt der KonkurseröfInung verlangt, vor diesem Zeitpunkt aber keine Inverzugsetzung stattgefunden hat. 10. -Die Gutheissung der Klage für den Betrag VOll 80,000 Fr. hat zur Folge, dass für diesen Betrag, -ähnlich wie in den Fällen der Art. 578 Abs. 3, 579, 590 Abs. 2, 591 und 592 ZGB (vergl. auch Art. 208 und 221 ZGB, sowie KOHLER, Lehrbuch des Konkursrechts S. 80, Leit- faden, 2. Auflage S. 105 und 112 f., Archiv f. ziv. Pr. 95 S. 339 fI.), -wenn auch in dem nämlichen Konkursver- fahren, eine S e par a t ver te i I u n g zu veranstalten ist, für welche mutalis mutandis aUe Grundsätze des formellen und des inateriellell Konkursrechts gelten. Könnten die Sondergläubiger aus dem Ergebnis der separat haftenden Kommandite voll befriedigt werdeil (was indessen im vorliegenden Falle ausgeschlossen scheint und überhaupt selten vorkommen wird), so würde (analog dem in Art. 54 KY behandelten Fall) der L"eberschuss an die Einv,erfungspflichtigen (im vorlie- genden Falle die Beklagten), zurückzuerstatten, bezw. ihnen wieder gutzuschreiben, und es würden die getilgten Forderungen im allgemeinen' Kollokationsplan zu strei- chen sein. Reicht dagegen die separat haftende Kommall- ditsumme zur Befriedigung tier Sondergläubiger nicht aus, so sind bloss ihre im allgemeinen Kollokatiollsplan kollo- zierten Forderungen um den bereits bei der Separatver- teilung bezogenen Betrag zu kürzen, m. a. V. es sind bei der Verteilung der Allgemeinmasse nur ihre nach Inan- spruchnahme der zurückgezogenen ) Kommandite übrig- bleibenden Aus fall forderungen zu berücksichtigen, gerade wie feststehendermassen in Y. Klasse die FOl'de- rungen der Gläubiger der I.-IY. Klasse nur bis zum Betrag des in diesen Klassen erlittenen Ausfalls Berücksichti- gung zu finden haben. Es sind somit, wie bereits ange- der Zivilkammern. N° 2 . . 147 deutet, z w e i Kollokationspläne aufzulegen ein all- gemeiner, in welchem all e Gläubiger, also auch die Sonder- gläubiger zu figurieren haben, und ein spezieller, in wel- chem nur die letztem zu berücksichtigen sind. Die bei den Kollokationspläne können natürlich gleichzeitig aufge- legt und dann auch in eine einzige Urkunde zusammen- gefasst werden. Dabei ist, was insbesondere den vorliegenden Fall betrifft, zu beachten : ein e I' sei t s, dass die separat zu verteilende Summe nicht volle 80,000 Fr., sondern (wenn n die Konkursdividende ist) n % von 80,000 Fr. beträgt (denn nur die Differenz zwischen n% von 105,la Fr. 55 Cts. und n % von 25,la Fr. 55 Cts., also n % von 80,000 Fr., wird den Beklagten durch die vorliegende Klage abgewonnen, -a n d I' e I' sei t s : dass zwar nicht im allgemeinen, wohl aber im b e s 0 n der n Kolloka- tionsplan die Beklagten mit ihrer vollen ursprünglichen Forderung von 105,la Fr. 55 Cts. zu berücksichtigen sind; letzteres deshalb, weil die 105,la Fr. 55 Cts. von einer im Jahre 1898 begründeten Darlehnsforderung herrühren, die bis zum 30. Juni oder 20. September 1913 unkündbar, und daher in demjenigen Zeitpunkte, nach welchem sich die Haftung des zurückgezogenen ) Teils der Kommandite bestimmt, d. h. Anfangs 1911, mit der damaligen Kontokorrentschuld der Beklagten nicht kom- pensierbar war. In die sem Sinne, d. h. im Sinne: er s t e n seiner Reduktion der von den Beklagten angemeldeten Konkurs- forderung von 105,la Fr. 55 Cts. um 80,000 Fr., also auf 25,la Fr. 55 Cts.; z w e i t e n s einer Verteilung der auf die 80,000 Fr. entfallenden Dividende unter aHe Gläubiger aus der Zeit vor dem 14. Januar 1911 nach konkursrechtlichen GrundsätZen (die Forderung der Beklagten auf 105,la Fr. 55 Cts. angesetzt); d I' i t t e n s einer Kürzung der im allgemeinen Kollokationsplan zu kollozierenden Forderungen der Beklagten und allfäHiger anderer alter Gläubiger um die bei der Separatverteilung
Entscheidungea auf diese alten Forderungen entfallenden Beträge; v i e r- te n s einer Verteilung des Ergebnisses dieser Kürzung unter sämtliche Konkursgläubiger, -in die sem vierfachen Sinne ist die vorliegende Klage für den Betrag von 80,000 Fr. ohne Z ins gut z u h eis s e ll. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird dahin teilweise begründet erklärt, dass unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage im Betrage von 80,000 Fr. ohne Zins im Sinne der Erwägungen gutgeheissen wird. 29. Urteil der II. Zivila.bteilung vom B. März 1916 . i. S. Bierbrauerei Fa.lken, A.-G., Klägerin. gegen Xonkursmasse Zündel Ba Cie, Beklagte. Ak z ep t k r edi t ve r h äI t n i s. -Einfluss des Konkurses dfS Kreditgebers auf eine allfällige Deckungspflicht des Kredit- nehmers. Art und Weise der Geltendmachung der eventuellen Deckungspflicht (für die auf den Wechselbetrag entfallend Konkursdividende ), sowie ein('s allfälligen Revalierungs- anspruchs (ebenfalls für die Konkursdividenne). A. -Das Bankhaus Z!indel Oe pflegte Tratten, welche die Klägerin auf dasselbe zog, in Beträgen von zusammen meist 100,000 Fr. zu akzeptieren und oft au ;h zu diskontieren. Die Akzeptierungen wurden der Klägerin jeweiIen sofort, Valuta Verfall belastet, die betreffenden Belastungen aber auf Quartalschluss storniert und auf Quartalbeginn wiederhergestellt. Auf Grund der von beiden Seiten erfolgten Zahlungen pflegte die Kontokorrentrechnung auf Quartalabsehluss bald mit einem kleinen Saldo zu Gunsten der KIägerin, bald mit einem solchen zu Gunsten von Zündel Oe abzuschliessen. Ausser diesem Konto, den die Parteien der Zivilkammern. ); 0 2i: .
als Akzeptkreditkonto bezeichnen, hatte die Klägerin noch einen sogenannten Markkonto bei Zündel oe; dieser schloss regelmässig mit einem Saldo zu Gunsten der Klägerin. B. -Am 10. August 1914 brach über Zündel Cie der Konkurs aus. In diesem Momente befanden sich vier, von der Klägerin am 20. und am 30. Juni per 20. und 30. September 1914 auf Zündel (le gezogene, von der Trassqtin akzeptierte Wechsel von je 25,000 Fr. in Zir- kulation. Diene Wechsel waren der Klägerin im Akzept- kreditkonto unterm 20. und 30. Juni, Yaluta 20. und 30. September belastet, aber unterm 30. Juni wieder gu.t- gesehrieben worden. Nach Wiederbelastung der Klägerm mit den vier Vechseln unterm 1. .Juli und Vieder- stornierung derselben unterm 10. August, sowie Gut- schreibung des Markkontosaldos mit 68,511 Fr. 10 Cts., ergab sich per 10. August ein Schlusssaldo von 62,875 Fr. zu Gunsten der Klägerin. Unter der Bedingung, dass die Klägerin selber für die Einlösung der vier, momentan im Besitze der Bank in SchafUlausen und der Thutg. Kantonalbank in WeinfeIdeu befindlichen Wechsel von je 25,000 Fr. sorge, erklärte sich die Konkurr:.verwaltung bereit, die Klägerin für den, Betrag von 62,875 Fr. in V. Klasse zu kollozieren. Die Klägerin erklärte darauf, nicht sie, die Klägerin, habe 62,875 Fr. zu fordern, sondern umgekehrt die Konkurs- mar:.se 37,125 Fr . wobei die Klägerin aber davon ausging, dass jene vier Wechsel von der Konkursverwaltung ein- gelöst würden. Die Konkursverwaltung verlangte nun- mehr zunächst Barzahlung der von der Klägerin als Schuld ) anerkannten 37,125 Fr., kollo zierte dann aber die Klägerin, als diese die Bezahlung jener Summe ver- weigerte, für den Betrag von 62,875 Fr. für den Fanl, dass die Ansprachen der beiden Banken (sc. Bank In Schaffhausen und Thurg. Kantonalbank in Veinfelden) on zusa nmen 100,000 Fr. und PrDtestkostell hinfällig werden.