10 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
braucht auf die Anfechtungsgründe, welche aus der angeb-
lichen Abwesenheit des Rekurrenten Joos Florin
im
Militärdienst zur Zeit der Zustellung des Zahlungsbefehls
hergeleitet werden, nicht weiter eingetreten zu werden.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss in
Aufhebung des angefochtenen Entscheides das Betrei-
bungsamt Zürich 6 angewiesen, die angekündigte Ver-
wertung in Betreibung 3740 bis nach rechtskräftiger Auf-
behung des Rechtsvorschlags
in Betreibung 3741 zu
unterlassen.
3. Entscheid. vom ao. Ja.nua.r 1916 i. S. Meister.
Verfahren bei Gesuchen um Stundung nach der Verordnung
zum Schutze der Hotelindustrie. -Fallen unter Art. 4 der
Verordnung auch Kapitalrückzahlungen, die ursprünglich
vor dem 1. Januar 1914 fällig gewesen sind, deren Fällig-
keitstermin aber auf die im Artikel angegebene Zeit ver-
schoben worden ist '1
A. -Der Rekurrent J. Meister-Bühler ist Eigentümer
des Gasthofes zum
Stadthof -in Zürich, worauf u. a.
Schuldbriefe zu Gunsten des Rekursgegners W. Würs-
dörfer
in Köln im Betrage ven 14,000, 15,000 und 78,000
Franken lasten. Die beiden ersten Forderungen sind ganz
fällig
und von der letzten ein Betrag von 43,000 Fr. Der
Rekurrent stellte nun beim Obergericht des Kantons
Zürich gestützt auf die Verordnung betr. Schutz der
Hotelindustrie gegen Folgen des Krieges vom 2. Novem-
ber 1915 das Gesuch, es sei ihm für die erwähnten fälligen
Kapitalrückzahlungen, sowie für
« die weiter bis 31. De-
zember 1917 fällig werdenden Kapitalien)}
Stundung zu
gewähren.
Er machte geltend: Die Forderungen von 14,000 und
und Konkurskammer. N-3.
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15,000 Fr. seien am 31. Dezember 1914, von der For-
derungvon 78,000 Fr. ein Betrag von 3000 Fr. ebenfalls
am 31. Dezember 1914 und ein Betrag von 40,000 Fr. am
- Juli 1915 fällig geworden.
Nach dem Inhalt des Schuldbriefs von 78,000 Fr. hätte
der Betrag von 40,000 Fr. schon am 1. Juli 1913 abbezahlt
werden sollen.
Der Rekursgegner beantragte in schriftlicher Eingabe
die Abweisung des Gesuches.
Er bemerkte \ u. a.. der
Rekurrent hätte lange vor dem Kriege den; Kapitalbetrag
von 40,000 Fr. unterbringen können, da dieser schon am
- Juli 1913 fällig gewesen und dann bis 1915 gestundet
worden sei.
B. -Hierauf hat die erste Appellationskammer des
Obergerichtes des
Kantons Zürich am 22. Dezember 1915
ohne weiteres das Stundungsgesuch abgewiesen.
Aus der Begründung des Entscheides
ist folgendes her-
vorzuheben: Die Angabe des Rekursgegners, dass der
Zeitpunkt der Fälligkeit für die Abzahlung von 40,000 Fr.
nur durch Stundung bis 1915 hinausgeschoben worden
sei, sei nach den Akten richtig. Der Rekurrent habe es
also seiner eigenen Sorglosigkeit zuzuschreiben, wenn
seine Lage sich durch den Krieg verschlimmert habe,
da
er es versäumt h~, vor dem Krieg sich um die Mittel
für die Abzahlung der
40,000 Fr. zu bemühen. Lediglich
diese Abzahlung aber könne ihn
in ernste Verlegenheit
bringen.
C. -Diesen ihm am 3. Januar 1916 zugestellten Ent-
scheid hat der Rekurrent am 13. Januar 1916 rechtzeitig
an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, das
Stundungsgesuch sei gutzuheissen, eventuell sei die
Sache
zu neuer Entscheidung auf Grund einer mündlichen Ver-
handlung an das Obergericht zurückzuweisen.
Er führt aus: Das Verfahren des Obergerichtes sei
gesetzwidrig gewesen. Die Antwort des Rekursgegners sei
ihm nicht
zur Vernehmlassung zugestellt worden und das
Obergericht habe
überhaupt von ihm weder nach Art. 21
12BDtaCheldungen der Schuldbetrelbunp-
der Hotelindustrieverordnung Auskunft verlangt noch
nach
Art. 22 eine mündliche Verhandlung angesetzt. Der
angefochtene Entscheid sei aber auch materiell unrichtig.
Schon lange
vor dem ursprünglichen Fälligkeitstermin füt
die 40,000 Fr. sei vereinbart worden, dass diese 40,000 Fr.
« für zwei weitere Jahre fest sein sollten, gegen Erhöhung
der Zinsen von 4
% auf 4 % % ». Dabei handle es sich
nicht um eine gewöhnliche Stundung, sondern um eine
neue Festsetzung des Fälligkeitstermins.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Nach Art. 22 der V.erordnung zum Schutze der
Hotelindustrie muss über streitige Gesuche um Stundung
im Sinne der Verordnung eine mündliche Parteiverhand-
lung stattfinden. Die Rechtsschriften der Parteien stellen
sich
nur als Vorbereitung auf die eigentliche Gerichtsver-
handlung dar, die auch
erst angeordnet werden dflrf,
nachdem über die sämtlichen für den Entscheid mass-
gebenden Tatsachen von Amtes wegen eine Instruktion
stattgefunden
hat. Der Stundungsimpetrant hat also das
Recht, über alle vom Gläubiger seinem
Gesuch entgegen-
gesetzten Einwände mündlich sich vernehmen zu lassen.
Auch muss er, wenn auch nicht nach dem
Wortlaut so
doch nach Sinn
und Geist der Art. 20 bis 22 der Verord-
nung berechtigt sein, sowohl von der Vernehmlassung des
Impetraten als vom
Resultat der Untersuchung vor der
Hauptverhandlung Einsicht zu nehmen. Dem Rekur-
renten
ist daher durch das von der Vorinstanz einge-
schlagene Verfahren das ihm von der Verordnung ge-
währleistete rechtliche Gehör verweigert worden,
und es
ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie
zunächst die
in Art. 21 der Verordnung vorgesehene
Untersuchung
und so dann eine mündliche Verhandlung
anordne.
- -Diese Untersuchung
ist auch nicht etwa deshalb
überflüssig, weil die Unbegründetheit des Stundungs-
und Konkurskammer. N0 3.
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gesuches aus den Anbringen des Gesuchstellers selbst zum
vorneherein resultieren
würde, wie die Vorinstanz anzu-
nehmen scheint. Denn wenn sie ausführt, dass die Teil-
forderung von
40,000 Fr. -für die nach ihrer Ansicht
allein eine Zahlungsunmöglichkeit vorliegt -schon
vor
1914 fällig gewesen und daher gemäss Art. 4 der Verord-
nung von einer Stundung ohne weiteres ausgeschlossen
sei,
so beruht dies auf einer irrtümlichen Auslegung dieser
Vorschrift. Wenn, wie der
Rekurrent behauptet. die im
Jahre 1913 eingetretene Fälligkeit durch Parteiverabre-
dung,
unter Erhöhung des Zinsfusses von 4 % auf 4 % %,
um zwei Jahre hinausgeschoben worden ist, so handelte
es sich dabei nicht
um eine einseitige, vom Gläubiger
erteilte Stundung, sondern
um eine Pro Ion g a t ion
der Schuld, durch welche der ursprünglich vorgesehene
Fälligkeitstermin annulliert
und weiter hinausgeschoben
wurde, so dass der
Rekurrent so wenig Anlass hatte, für
diese Summe
vor dem neuen Fälligkeitstermin sich um
die Mittel zur Abzahlung umzusehen, wie wenn von
Anfang an die Fälligkeit auf das
Jahr 1915 vereinbart
worden wäre.
Daher liegt kein stichhaltiger Grund vor,
eine solche Forderung auf Kapitalrückzahlung von der
Vergünstigung der Art. 1 und 4 der Verordnu'ng auszu-
schliessen.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die
Sache
zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.