BGE 42 III 1
BGE 42 III 1Bge20.04.1915Originalquelle öffnen →
EnLscheidungen der Schuldbetreihungs-und Konkurskammer. ArrtLs de la Chambre des poursuites et des faillites.
2 Entscheidungen der SChuldbetreibungs- wertung verlangt hatte, hielt das Betreibungsamt Oberent- feIden am 16. Oktober 1915 die Steigerung ab und schlug die Liegenschaft des Rekurrenten dem Paul Wid- mer zu. R. -Der Rekurrent, der am 8. September 1915 die Steigerungs anzeige erhalten hatte, erhob am 23. Oktober 1915 Beschwerde, indem er u. a. verlangte, dass der erwähnte Zuschlag aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen sei, ihm als Dritteigentümer noch einen Zahlungsbefehl zuzustellen. Er machte geltend, dass die Steigerung in Beziehung auf seine Liegenschaft ungültig sei, weil ihm kein Zah- lungsbefehl zugestellt worden war. Die untere Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde gut, ' hob die angefochtene Steigerung auf und wies das Be- treibungsamt an, dem Rekurrenten noch einen Zah- lungsbefehl zuzustellen. Hiegegen rekurrierte die Rekursgegnerin an die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau mit dem Begehren, der Entscheid der untern Aufsichtsbehörde sei aufzu- heben und die Steigerung als gültig zu erklären. Sie führte aus: Die Vorschrift des Art. 153 Abs. 2 SchKG finde keine Anwendung, weil zur Zeit der Ein- leitung der Betreibung noch der Schuldner Eigentümer der in Frage stehenden Liegenschaft gewesen sei. Die kantonale Aufsichtsbehörde 'hiess am 11. Dezember 1915 den Rekurs gut, hob den unterinstanzlichen Ent- scheid auf und erklärte die Steigerung als rechtsgültig. 4-us der Begründung des Entscheides ist folgendes her- vorzuheben: Allerdings müsse in der Betreibung auf Grundpfandverwertung dem DritteigentÜIDer nach der neuern Praxis des Bundesgerichts (AS 38 I S. 648*) in der Regel ein Zahlungsbefehl zugestellt werden. Allein dieser Grundsatz sei für den Fall aufgestellt worden, dass das Pfand sich schon vor der Anhebung der Betreibung im Eigentum des Dritten befinde. Im vorliegenden Falle könne • Sep.-Ausg. 15 N0 53. I und Konkurskammer • N° 1. er daher keine Geltung beanspruchen. Die Erwägung, dass der DritteigentÜIDer mit Rücksicht auf Art. 831 ZGB Gelegenheit haben müsse, Rechtsvorschlag zu erhe- ben, verliere ihre Berechtigung,~ wenn die Pfandsache erst nach der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Dritten übergegangen sei. In einem derartigen Falle trete der Erwerber einfach in die Rechte des Schuldners ein. Ebensowenig, wie er verlangen könne, dass ihm zuerst noch gekündet werde, habe er ein Recht darauf, dass ihm noch die Möglichkeit eines Rechtsvorschlages gewährt werde, während der Schuldner selbst die Rechtsvor- schlagsfrist unbenutzt habe ablaufen lassen. Die Ver- hältnisse zur Zeit der Anhebung der Betreibung müssten auch deshalb massgebend sein, weil sich Art. 153 SchKG auf diese Zeit beziehe. Eine andere Auslegung führte zu unhaltbaren Konsequenzen, da das Pfand während einer Betreibung mehrfach die Hand ändern könne und, auf diese Weise die Verwertung unendlich lange hinausge- schoben werden könnte, wenn jeweilen dem neuen Er- werber wieder Gelegenheit zur Erhebung des Rechtsvor- schlages eingeräumt werden müsste. C. -Diesen ihm am 16. Dezember 1915 zugestellten Entscheid hat der Rekurrent am 27. Dezember 1915 rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, der Entscheid der untern Aufsichtsbehörde sei wiederherzustellen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die von der Vorinstanz angeführte Praxis des Bundes- gerichts (vergl. auch AS 41 III N° 53), wonach in der Betreibung auf Pfandverwertung auch dem Dritteigen- tÜIDer der Pfandsache Gelegenheit gegeben werden muss, sich durch Rechtsvorschlag gegen die Betreibung zur Wehre zu setzen, beruht auf der Erwägung, dass der Dritt- eigentÜIDer in der Lage sein muss, die ihm nach Zivil- recht zustehenden Einwendungen gegen die Inanspruch-
4 Entscheidungen der Sehuldbetrelbungs- nahme seines Eigentums für die Schuld eines andern vor dem Richter geltend zu machen und damit die Betreibung in gleicher Weise zu hemmen, wie es der Schuldner tun kann, wenn er den Bestand oder die Fälligkeit der For- derung oder den Bestand des Pfandrechts bestreitet. Es lässt sich nun kein genügender Grund dafür finden, den erwähnten Grundsatz nicht auch dann anzuwenden, wenn der Dritteigentümer die Pfandsache erst nach der Zustellung des Zahlungsbefehls erworben hat. Dass, wie die Vorinstanz annimmt, der Dritte die Betreibung so gegen sich gelten lassen müsse, wie er sie beim Eigentums- erwerb vorfindet, ist nicht richtig. Der blosse Zahlungs- befehl beschränkt den Schuldner nicht in der Verfügung über die Pfandsache ; er begründet, wenn er rechts- kräftig geworden ist, nicht etwa gleich der Pfändung ein besonderes dingliches Recht des Gläubigers an der Pfand- sache, das der Dritte, der sie nach Eintritt der Rechts- kraft des Zahlungsbefehls erworben hat, ohne weiteres gegen sich gelten lassen. müsste. Vielmehr ist in einem solchen Falle lediglich gegenüber dem S c h u 1 d n e r der Bestand und die Fälligkeit der Forderung, sowie der Bestand des Pfandrechts festgestellt. Denn nur die P f ä n dun g, nicht aber die Erlassung eines Zah- lungsbefehls auf Pfandverwertung ist nach Art. 960 Ziff. 2 ZGB im Grundbuch vorzumerken. Wer im guten Glau- ben eine Liegenschaft, für w(}lche eine solche Verfügungs- beschränkung im Grundbuch nicht eingetragen ist, er- wirbt, dessen Rechtsstellung kann daher durch die Anhe- bung einer Betreibung auf Pfandverwertung gegen seinen Verkäufer, von der er keine Kenntnis hat, selbst wenn der Zahlungsbefehl unwidersprochen geblieben ist, in keiner Weise beeinträchtigt werden. Wenn also· der Schuldner einer grundversicherten Forderung nach deren Kündigung die verpfändete Liegenschaft veräussert, so m.uss die Kündigung auch dem neuen Erwerber gegenüber WIederholt werden, um wirksam zu sein, sofern dieser nicht sonst auf irgend eine andere Art und Weise von der- und Konkurakammer. Ne 1. selben Kenntnis erhalten hat (Art. 831 ZGB), und der- jenige, der eine verpfändete Liegenschaft erst erwirbt, nachdem dem Veräusserer gegenüber im Prozesse rechts- kräftig die Zahlungspflicht für eine grundversicherte For- derung und der Bestand des Pfandrechts festgestellt wor- den ist, muss auch seinerseits das Pfandrecht, sowie die Verhaftung seines Eigentums aus dem Grunde der an ihn nicht erfolgten Kündigung wieder bestreiten können. Diese Möglichkeit würde ihm aber benommen, wenn er nicht durch Zustellung eines Zahlungsbefehls Gelegenheit erhielte, diese Einreden durch Rechtsvorschlag zu erheben und dadurch vor ihrer gerichtlichen Erledigung die Ver- wertung zu verhindern. Die Befürchtung der Vorinstanz, dass dieser Grundsatz es ermögliche, die Verwertung unendlich lange hinaus- zuschieben oder gar illusorisch zu machen, ist insofern nicht begründet, als es der betreibende Gläubiger jeden- falls nach der Stellung des Verwertungsbegehrens, womit die Verwaltung der verpfändeten Liegenschaft an das Betreibungsamt übergeht (Art. 102 und 155 SchKG) und der Schuldner in gleicher Weise wie durch eine Pfändung in seiner Verfügungsfreiheit über die Pfandsache einge- stellt wird, in der Hand hat, weitere Veräusserungen, die nur die Verzögerung der Verwertung bezweckten, durch Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grund- buch im Sinne von Art. 960 ZGB zu verhindern. Auch kann sich fragen, ob nicht die Praxis eine solche Eintragung dem Betreibungsamt als Amtspflicht vorschreiben sollte. Der vorwürfige Fall bietet immerhin für das Bundes- gericht noch keine Veranlassung, sich mit diesen Verhält- nissen näher zu befassen. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen, die Steigerung vom 16. Oktober 1915 in Beziehung auf die Liegenschaft des Rekurrenten (Int.-Reg. N° 158) mit dem dem Paul Wid-
6 Entscheidungen der SChuldbetreibungs- mer erteilten Zuschlage aufgehoben und das Betreibungs- samt Oberentfelden angewiesen, in der Betreibung der Spar- und Kreditkasse Suhrental gegen A. Lüscher- Pross dem Rekurrenten ebenfalls einen Zahlungsbefehl zuzustellen. 2. Entscheid vom ao. Januar 1916 i. S. Joos und Laurenz Florin. Verpfändung einer im Miteigentum stehenden Sache durcb, die bei?en Miteigentümer für eine von ihnen leingegangene Solidarschuld. Der von einem Miteigentümer erhobene Rechtsvorschlag hemmt die Verwertung auch in der Be- treibung gegen den anderen. A. -Die Rekurrenten Joos und Laurenz Florin sind vom Rekursgegner Hans Siegfried in Zürich 6 für eine Schuldbriefforderung von 70 000 Fr. nebst Zinsen zu 6 % % seit 1. November 1914 als Solidarschuldner auf Grundpfandverwertung betrieben worden. Als Unter- pfand geben die Zahlungsbefehle übereinstimmend an : das Grundstück Grundprotokoll Wipkingen (Zürich 6) Bd. 7 S. 35, als dessen gemeinsame Eigentümer die beiden Rekurrenten eingetragen sind.' Laurenz Florin schlug in der gegen ihn gerichteten Betreibung N0 3741 ohne Be- gründung Recht vor. In der Betreibung N0 3740 gegen Joos Florin, in welcher der Zahlungsbefehl von der Post an die Schwester des Schuldners J ohanna Florin zu dessen Handen abgegeben worden war, erfolgte kein Rechtsvor- schlag. Am 27. Oktober 1915 teilte darauf das Be- treibungsamt Zürich 6 dem Joos Florin mit, dass der Gläubiger Siegfried gegen ihn das Verwertungsbegehren gestellt ,habe und dass die Steigerungsbekanntmachung am 8. November 1915 dem Amtsblatt übermittelt werde. Ein Doppel der betreffenden Anzeige wurde gleichzeitig auch dem Laurenz Florin zugestellt. Joos und Laurenz Florin erhoben gegen diese Mitteilung , und Konkurskammer • N° 2. 7 rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrage, es habe die angekündigte Verwertung bis nach rechtskräftiger Auf- hebung des Rechtsvorschlags in Betreibung 3741 zu unterbleiben. Zur Begründung machten sie geltend, dass Joos Florin sich zur Zeit des Erlasses des Zahlungsbefehls gegen ihn -20. April 1915 -im Militärdienst befunden und von demselben erst durch die Verwertungsanzeige Kenntnis erhalten habe. Da seine Schwester weder Auf- trag noch Vollmacht gehabt habe, für ihn Zahlungsbe- fehle oder dergleichen entgegenzunehmen, erscheine daher die Betreibung gegen ihn als nichtig oder doch mindes- tens anfechtbar. Auf alle Fälle müsste, da es sich um ein im Miteigentum stehendes Unterpfand handle, bevor zur Verwertung geschritten werden könnte, der Rechtsvor- schlag des andern Miteigentümers beseitigt werden, weil sonst dieser in unstatthafter Weise in seinen Rechten ver- kürzt würde. Beide kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab, die obere mit folgender Begründung : gemäss der Praxis . sei eine während des Rechtsstillstandes vorgenommene Betreibungshandlung nicht nichtig, sondern nur innert der gesetzlichen Beschwerdefrist anfechtbar. Die Be- hauptung des Joos Florin, dass er von der gegen ihn ange- hobenen Betreibung erst durch die Mitteilung des Ver- wertungsbegehrens Kenntnis erhalten und die Beschwer- defrist daher für ihn erst von da an zu laufen begonnen habe, sei unglaubwürdig. Doch komme darauf nichts an, weil der Rekurrent daraus keine rechtlichen Konsequen- zen ziehe. Es werde nicht etwa die Ungültigerklärung der Betreibung gegen ihn verlangt, vielmehr gehe sein Be- schwerdebegehren in Uebereinstimmung mit demjenigen seines Bruders lediglich dahin, dass mit der Verwertung zugewartet werde, bis über die Gültigkeit des vom letz- teren erhobenen Rechtsvorschlages entschieden sei. Nun bilde aber der Umstand, dass einer der bei den Solidar- schuldner Recht vorgeschlagen habe, kein Hindernis für die Fortsetzung der gegen den andern gerichteten Be-
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