Art. 287 ZGB in connection with Art. 285 ZGB; restoration of parental authority where no deprivation ground ever existed. The duty to restore parental authority applies not only when the original ground has ceased, but also when it is shown that a valid ground for deprivation never existed. Deprivation under Art. 285 ZGB presupposes serious abuse of authority or gross neglect of parental duties, i.e. culpable conduct endangering the child’s health, intellect, or morals; mere character defects, roughness, or deficient educational aptitude do not suffice. Such circumstances may justify placement of the child under Art. 284 ZGB, but not deprivation of parental authority. Once one year has elapsed, restoration must be ordered ex officio or on request if no valid deprivation ground remains.
der Beklagten, mit Zehnder zum ersten Mal im J u I i 1912 geschlechtlich verkehrt zu haben, feststellen wollte. Sonst liesse sich nicht erklären, warum die Vaterschaft des Intervenienten dennoch als möglich angenommen, und warum im Urteil Gewicht darauf gelegt wurde, dass die spätern Ehegatten sich um die Zeit der Empfängnis bereits gekannt ), und dass sie zugestandenermassen schon geraume Zeit vor Abschluss der Ehe geschlechtlich miteinander verkehrt haben . Bleibt aber darnach die Möglichkeit bestehen, dass die Beklagte schon vor dem Monat Juli 1912 mit ihrem nachmaligen Ehemann ge- schlechtlichen Umgang gehabt hat, und ist es daher, mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes (3. Januar 1913), auch möglich, dass sie, als sie zum ersten Mal mit Zehnder geschlechtlich verkehrte, noch nicht schwanger war,' mit andern Worten: ist ni c h t festgestellt, dass die Beklagte schon vor dem Beginn ihrer geschlechtlichen Beziehungen zu Zehnder schwanger war, so entfällt damit die einzige Tatsache, aus welcher unter den Umständen des vorliegenden Falls auf die Unmög- lichkeit der Vaterschaft des Ehemanns hätte geschlossen werden können. Demnach hat das Bundesgericht er k a n-n t : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel- lationsgerichts des KantonS'" Basel-Stadt vom 1. Februar 1916 bestätigt. FamiIienrecht. Ne 15.
B. Durch Beschluss vom 28. Februar 1913 schützte der Bezirksrat Diessenhofen den Standpunkt der Armen- pflege, worauf das Kind, trotz des Wiederstandes der Rekurrentin, zeitweilig einer Frau Vetterli in Diessen- hofen in Pflege gegt!ben wurde, von der es aber, nach der unbestritten gebliebenen Behauptung der Rekurren- tin, bei jeder Gelegenheit) zu seiner Mutter zurücklief. Am 6. September 1913 beschloss das Waisen amt Basa- dingnn, dem wiederholten Gesuche der evang. Kirchen- pflege Basadingen entsprechend I , es sei der Rekurrentin gestützt auf Art. 283-285 ZGB die elterliche Gewalt ent- zogen und Oskar Ott von Basadingen als Vormund des Kindes Rosa angewiesen, in Verbindung mit der evang. Armenpflege für eine geeignete Versorgung des Kindes die nötigen Anstalten zu treffen. Aus welchen Gründen d;eser Entzug der elterlichen Gewalt der Rekurrentin erfolgte, ist aus dem Beschluss des Waisen amtes nicht ersichtlich; es wird darin nur erklärt, dass die Gründe dieser Massregel der Rekurrentin mündlich eröffnet) worden seien. Da die Rekurrentin gegen diesen Beschluss nicht rekurriertE, wurde ihr in der Folge das Kind Rosa weggenommen und in der Erziehungsanstalt Bern- rain untergebracht, wo es sich 'noch heute befindet. C. -Am 27. August 1914 verehelichte sich die Rekurrentin mit Karl Bührer, Messgehilfe der Stadt- verwaltung Schaffhausen. Dieser stellte namens der Reku:rentin das Gesuch uIiJ. Wiedereinsetzung in die elterlIche Gewalt über ihr Kind Rosa, unter Hinweis darauf, dass die Rekurrentin jetzt nicht mehr der Arbeit nachgehe und daher wieder in der Lage sei, das Kind selber zu erziehen. Gegen den Beschluss des Waisenamtes Ba.sadingen vom 3. Dezember 1914, der diesem Begehren keme Folge gab, rekurrierte die Beschwerdeführerin an den Bezirksrat Diessenhofen, der am 11. Oktober 1915 die Beschwerde mit der Begründung abwies, dass der Entzug der elterlichen Gewalt seiner Zeit nicht nur wegen der bedrängten Lage) der Rekurrentin erfolgt Familienrecht. N° 15,
sei, die sich durch ihre Wiederverheiratung gebessert habe, sondern hauptsächlich, weil der leidenschaftliche Charakter der Mutter,. ihre rohe Ausdrucksweise und ihr gänzlicher Mangel an erzieherischem Talent für das geistige Vohl des Kindes gefährlich) gewesen seien. Der Charakter der Rekurrentin habe sich seither nicht geändert, so dass bei einer Wiedereinsetzung in die elterliche Gewalt zu befürchten wäre, dass das Kind, das in Bernrain gut aufgehoben sei und langsam Zeichen) der Besserung gebe, bald wieder in die alten Fehler zurückfallen würde. D. -Durch Entscheid vom 11. Februar 1916 hat der Regierungsrat des Kantons Thurgau die gegen den Be- schluss des Bezirksrates Diessenhofen gerichtete Be- schwerde der Rekurrentin abgewiesen. Der Regierungs- rat macht geltend, das Kind Rosa sei der Rekurrentin nicht wegen ihrer beruflichen Verhinderung zur Ueber- wachung des Kindes, sondern deshalb entzogen worden, weil die Rekurrentin als eine moralisch nicht einwand- freie, rohe, brutale Person bekannt sei und das Kind sich als lügenhaft und diebisch erwiesen habe I). Da diese Gründe immer noch beständen, habe der Bezirks- rat mit Recht angenommen, dass die sofortige Ent- lassung des Kindes Rosa aus der Anstalt Bernrain die konstatierte Besserung des Kindes illusorisch machen würde. E. -Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen. mit den Anträgen, sie sei wieder in die elterliche Gewait über ihr Kind Rosa, das ihr sofort herauszugeben sei, einzusetzen, unter Kosten-und Entschädigungsfolge zu Lasten der evang. Armenpflege Basadingen. Sie macht unter Verweisung auf die zwischen dem Präsidenten der Armenpflege und ihr gewechselte Korrespondenz haupt- sächlich geltend, dass ihr gegenüber nur die Rede davon gewesen sei, dass sie wegen ihrer Beschäftigung in der Fabrik ihr Kind nicht richtig habe erziehen können ;
-Familienrecht. N° 15. Vorwürfe über ihren Charakter seien ihr damals nie gemacht worden. Erst später habe man ihr gewisse Charakterfehler vorgehalten; dabei handle es sich aber lediglich um einseitige, unbegründete Parteibehauptungen der Armenpflege. F. -In seiner Vernehmlassung hat der Regierungsrat des Kantons Thurgau auf Abweisung der Beschwerde geschlossen, weil die erzieherischen Eigenschaften I) der Rekurrentin keine solche Wandlung erfahren hätten, dass ihr das Kind zur Zeit ohne Besorgnis anvertraut werden könnte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
wesen sei der bereits in ungünstiger Weise auf das Kind eingewirkt und sich nicht geändert habe. Ob diese Gründe heute noch bestehen, braucht indessen nicht untersucht zu werden, weil sie nicht zur Entziehung der elterlichen Gewalt gemäss Art. 285 ZGB genügen würden. Von den in dieser Bestimmung für den Entzug der elterlichen Gewalt aufgestellten Erfordernissen kommt, da eine Unfähigkeit zur Erziehung nicht vorliegt, nur der schwere Missbrauch de Gewal oder die grobe Vernachlässigung der Elternpfhchten III Be- tracht. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nur dann vor, wenn es sich um ein schuldhaftes, die Gesundheit, Intelligenz oder Sittlichkeit des Kindes schädigendes Verhalten der Eltern handelt (vgl. AS 38 11 S. 454). Das trifft bei biossen C h ara k t e r feh I ern, wie sie im vorliegenden Falle geltend gemacht worden sind, nicht zu. Nachgewiesen ist nach den Akten ganz all- gemein nur dass die Rekurrentin einen ( leidenschaft- lichen Cha:akter habe, dass sie brutal und von roher Ausdrucksweise) sei und ihr Kind grob ange- fahren habe. Dabei handelt es sich aber bloss um Tatsachen, die höchstens zur Wegnahme des Kindes behufs Versorgung gemäss Art. 284 ZGB, nicht aner zu einem so schweren Eingriff in das Eltern-und Kmdes- verhältnis berechtigen könnten, wie es bei der Ent- ziehung der elterlichen Gewalt der Fall ist. Da.s Kind Rosa scheint denn auch die Liebe zur Rekurrentm trotz der von ihr erfahrenen Behandlung nicht verloren zu haben; wenigstens steht nach der unbestritten gebnie bellen Behauptung der Rekurrentin fest, dass s Knnd während seiner Unterbringung bei Frau Vetterh m Dles- senhofen bei jeder Gelegenheit) zu seiner Mutter zurückgelaufen ist. Da andere, für die Beibeha :ung des Entzuges der elterlichen Gewalt sprechende Grunde, als die genannten, von den Vorinstanzen nicht geltend gemacht worden sind, und seit der Entziehung er elter- lichen Gewalt mehr als ein Jahr verflossen Ist, Ist daher AS 4- 11 -1916
die elterliche Gewalt der Rekurrentin mangel eines Entziehungsgrundes wiederherzustellen. 2. -Eine Parteientschädigung ist der Rekurrentin nach konstanter Praxis in einem Fall wie dem vorliegen- den nicht zuzusprechen (vgl. AS 41 S. 656). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 11. Februar 1916 aufgehoben und die der Rekurrentin im Jahre 1913 entzogene elterliche Gewalt über das Kind Rosa wieder- hergestellt. 16. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Mai 1916 i. S. Stettler, Kläger, gegen Fringeli, Beklagter. Art. 308 ZGB; Begriff der K1age anhebung im Sinne dieser Gesetzesbestimmung. A. -Auf Verlangen des Beintandes des Klägers Frie- drich Sigmund Stettler wurde der Beklagte am 18. / 19. Mai 1914 vom Gerichtspräsidenten von Laufen zum Sühne- versuch über das Rechtsbegehren geladen, er sei als ausser- ehelicher Vater des von der Klägerin am 5. November 1913 geborenen Klägers gehalten, an dessen Unterhalts- und Erziehungskosten einen monatlichen Unterhalts- beitrag von 30 Fr., bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes, zu bezahlen. Der Aussöhnungsvusuch über diese Begehren, an welchem der Beistand des Klägers und der Beklagte teilnahmen, fand am 22. Mai 1914 statt und verlief erfolglos. Auf Begehren der Klägerin Lina Stettler und des durch seinen Beistand vertretenen Klägers Frie- drich Sigmund Stettler erliess der Gerichtspräsident von Laufen am 12. /28. Juni 1915 eine neue Vorladung an den Beklagten zum Aussöhnungsversuch über die Rechts- FamilienrecJtt. N0 16.
begehren, es sei der Beklagte als ausserehelicher Vater des am 5. November 1913 geborenen Klägers zu erklären und ihm der Kläger mit Standesfolgen zuzusprechen; ausserdem sei der Beklagte zur Bezahlung von 200 Fr. gemäss Art. 317 ZGB und einer vom Gelicht festzusetzen- den Genugtuungssumme an die Klägerin, sowie eines monatlichen Alimentationsbeitrages von 30 Fr. an das Kind, bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, zu ver- urteilen. Nachdem der Aussöhnungsversuch über diese Begehren zwischen den Klägern und dem Beklagten am 30. Juni 1915 ebenfalls fruchtlos abgelaufen war, reichten die Kläger Lina Stettler und Friedrich Sigmund Stettler am 2. August 1915 beim Amtsgericht Laufen die vor- liegende Klage gegen den Beklagten ein, mit der sie die in der Vorladung zum Sühneversuch vom 30. Juni 1915 enthaltenen Rechtsbegehren erneuerten. Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage geschlossen und sich in der Er- gänzung seiner Klagebeantwortung darauf berufen, dass die Klage verwirkt sei. B. -Durch Urteil vom 5. Oktober 1915 hat das Amts- gericht Laufen den Beklagten zur Bezahlung eines Ali- mentationsbeitrages von monatlich 15 Fr. an den Kläger, bis zum vollendeten 18. Altersjahr, verurteilt und im übrigen (d. h. in Bezug auf das Begehren um Zusprechung des Kindes mit Standesfolgen und um Ausrichtung einer Entschädigungs- und Genugtuungssumme an die Mutter) die Klage verworfen. Auf Appellation des Beklagten hin hat der Appellationshof des Kantons Bern mit Urteil vom 8. Februar 1916 die Klage abgewiesen und die Kläger zur Bezahlung von 350 Fr. Prozesskosten an den Be- klagten verurteilt, weil die Anhebung der Klage)) ge- mäss Art. 308 ZGB, worunter nach 13 und 58 Abs. 2 des Prozess dekretes vom 30. November 1911 einzig die Einreichung der Klageschrift beim Gerichtspräsidenten verstanden werden könne, erst nach Ablauf eines Jahres seit der Geburt des Klägers stattgefunden habe. C. -Mit der vorliegenden, rechtzeit und formrichtig