BGE 42 II 72
BGE 42 II 72Bge24.11.1915Originalquelle öffnen →
72 ' Prozessrecht. No 12.
schriften. deren wesentliche Stenen die Beklagte in ihreIl
Prozesseingaben
angegeben hat. Uebrjgens t aus den
Darlegungen der Klägerin hervor, dass in Wirklichkeit der
Umfang dessen" was sie als patentfähig beansprucht
viel enger ist, als nach der Patentschrift anzunehmen
wäre. Aber auch das Beanspruchte entbehrt zweifellos
wegen mangelnder Neuheit der Schutzfähigkeit
und
zudem ist der in den Vordergrund gestellten Behauptung ..
, die Klägerin wende die Prinzipien der Zentralheizung
'zum ersten Mal auf Gährkeller an, entgegenzuhalten,
dass für einen solchen Hinweis auf
ein neu es Anwen-
dungsgebiet einer früheren Erfindung kein Erfinderschutz
erhältlich ist (vergl. EB
41 11 S. 518 und dortiges Zitat)~
Dmnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene
Urteil des Bezirksgerichts Arbon vom 11. November 1915-
bestätigt.
V. PROZESSRECHT
PROCEDURE
12. Urteil der II. Zivi1a.'bteiluDg Tom 16. Januar 1916
i. S. Schweizerische Bodenkreditanatalt, RevisionsklägeIin ..
gegen Lenz und Studers Erben, Revisionsbeklagte.
Art. 1 9 2 B Z P; Revision von Nichteintretensentscheiden;
Begriff der <I Akt e n ,) im Sinne von Ziff. 1 c der genannten
Gesetzesbestimmung. Art. 59 Ab s. 2 und 63 Z i H. 1 OG_
A. -Laut Vereinbarung vom 8. Mai/12. Juni und
23. Mai 112. Juni 1914 erhielt die RevisionskIägerin VOll
den Revisionsbeklagten den Auftrag, Eur Deckung del"
"
Prozeasrecht. N0 12. 7S'
Verbindlichkeiten deJ,' Revisionsbeklagteil deren liegen-
schaften zu liquidieren. Nachdem die Revisionskligerin den
grossten Teil der Liegenschaften der Reyjsionsbeklagten
liquidiert hatte, weigerte sie sich, die Liquidation weiter zu
führen und soweit die Erträgnisse aus den Liegenschaften
dafür neht ausreichten, gie sich aus der Verwaltung erge-
,benden
Zahlungen zu leisten. Hierauf leiteten die Revi-
sionsbeklagren Klage gegen die Revisionsklägerin ein, mit
der sie verlangten. die Revisionsklägerin sei pflichtig zu
erklären, die Vereinbarungen vom Mai
und Juni 1914 in
allen Teilen zu erfüllen, speziell die Verwaltung und
Liquidation der Liegenschaften fortzusetzen ; ausserdem
sei festzustellen, dass die Revisionsklägerin alle mit dea
Liegenschaften der Revisionsbeklagten zusammenhän-
genden Schulden, speziell Hypothekarzinsen,
Staats-und
Gemeindesteuern, Abgaben und Unkosten gegen Über-
lassung der Erträgnisse der Liegenschaften der Revi-
sionsbeklagten zu bezahlen hal>e und nur aus den drei in
den Vereinbarungen genannten Gründen vom Vertrag
zurückzutreten berechtigt sei. InBezug auf den Streitwert
enthielt der Weisungsschein den Vermerk
« Streitwert
über 4000 Fr. », während im Protokoll über den KI ....
\ vortrag davon nicht mehr die Rede ist. Die Revisions-
klägerin schloss auf Abweisung der Klage.
B. -Durch Urteil vom 25. September 1915 hiess das
Obergericht des Kantons Thurgau die Klage gut.
C. -Gegen dieses Urteil erklärte die Revisionsklägerin ..
ohne dabei gemäss Art. 67 Abs. 3 OG den Streitwert anzu.-
geben, die Berufung an das Bundesgericht, mit den An-·
trägen. die Klage sei abzuweisen; eventuell sei festzu-
stellen. dass sich ihre Pflicht zur Verwaltung und liqui-
dation nur auf die ihr verpfändeten Liegenschaften der
ßevisionsbeklagten beziehe. Durch Entscheid vom 2t. No-
vember 1915 ist das Bundesgericht auf die BerufUng niebt
eingetreten. weil die Unterlassung der Angabe des Streit:::,
wertes in der Berufungserklärung nach ständiger Praxis.
die Unwirksamkeit der Berufung nach sich ziehe, es set
74 . Prozessrecht. N° 12. denn, dass nach den Akten der gesetzliche Streitwert ganz offenbar gegeben sei, was nicht zutreffe. D. -Gegen dieses Urteil hat die RevisionskIägerin am 16. Dezember 1915 formrichtig das Rechtsmittel der Revi- sion ergriffen, mit den Begehren, es sei in Aufhebung des ergangenen Nichteintretensentscheides die Berufung 'Zur materiellen Behandlung entgegenzunehmen und die Rück- vergütung der VQ)1 ihr bezahlten Kosten -dieses Ent- scheides mit 55 Fr. 60 Cts. zu verfügen, unter Kosten- . folge. Die RevisionskIägerin macht in erster Linie geltend, das Bundesgericht habe ein Schreiben der Revisionsbe- klagten an das Bezirksgericht Frauenfeld vom 31. Mai 1915 nicht gewürdigt, in welchem die Revisionsbeklagten erklären, dass sie den Streitwert auf über 4000 Fr. taxie- ren. Dieses Schreiben lag den Berufungsakten anlässlich des Nichteintretensentscheides vom 24. November 1915 nicht bei; laut einer Zuschrift der Kanzlei des Oberge- richts des Kantons Thurgau an das Bundesgericht vom
76 . Prozessrecht N° 12. das Revisionsbegehren am 16. Dezember 1915 rechtzeitig eingereicht worden. Die Revision erscheint auch nicht etwa dadurch verwirkt, dass die Revisionsklägerin die ihr laut Urteil des Obergerichtes vom 25. September 1915 auferlegten Prozesskosten von 245 Fr. am 30. November 1915 den Revisionsbeklagten bezahlt hat; wie aus dem' Schreiben der Revisionsklägerin vom 29. November 1915 an den Anwalt der Revisionsbeklagten hervorgeht, hat , die Revisiol1sklägerin diesen Betrag mit dem ausdrüc lichen Beifügen bezahlt, dass sie den Nichteintretens- entscheid des Bundesgerichts einstweilen nicht aner- kenne und die Zahlung nur leiste, um Betreibung zu ver- meiden. Ebenso ist nicht ersichtlich, warum gegen Nicht-· eintretensentscheide das Rechtsmittel der Revision nicht zulässig sein sollte. We.nn auch das letztinstanzliche kan- tonale Urteil trotz des Nichteintretensentscheides in Rechtskraft bleibt und den Rechtsmitteln der kantonalen Prozessordnung unterliegt, so steilt sich der Nichteintre- tensentscheid doch wenigstens insoweit als ein U r t eil des B und e s ger ich t s im Sinne des Art. 192- BZP dar, als damit über das an das Bundesgericht er griffe ne Rechtsmittel entschieden worden ist (vgJ. AS 2& S. 380 f. und 24 II S. 621 f.). . 2. -In der Sache selbst fällt in Betracht, dass die Er- klärung der Revisionsbeklagten vom 31. Mai 1915, deren Nichtberücksichtigung von der Revisionsklägerin gerügt wird, dem Bundesgericht bel der Beurteilung der Eintre- tensfrage am 24. November 1915 nicht vorlag, sondern sich damals bei den Akten des .Obergerichts befand. Trotzdem ist die Erklärung der Revisionsbeklagten als eine i n den Akt e n I i e g II d eTa t s ach e im Sinne des Art. 192 Ziff. 1 c BZP aufzufassen, weil dazu alle Akten gehören, die nach Art. 68 OG dem Bundesge- richte ein z u sen den waren. Diese ausdehnende In- terpretation des Begriffes Akten im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung rechtfertigt sich deshalb, weil scmst die Parteien gar kein Rechtsmittel hätten, um die unge- '. Prozeluecht. N° 12. 77 setzliche Zurückbehaltung von Akten durch die kanto- nalen Gerichte zu rügen und daher ohne ihr Verschulden dureh das Verhalten der Vorinstanzen mit schwerstem Nachteil bedroht wären. Dass die Revisionsklägerin die Nichteinsendung des streitigen Aktenstückes an das Bun- desgericht dadurch selber verschuldet habe, dass sie sich nieht darüber vergewisserte, ob die Akten bei der ober- gerichtlichen Tagfahrt vollständig seien, ist nicht zu- treffend; denn nach der Mitteilung der Obergerichts- kanzlei vom 1. Dezember 1915 lag die Erklärung der Revi- sionsbeklagten dem Obergericht vor. Es kann aber auch nicht gesagt werden, dass die Revisionsklägerin sich bei Ergreifung der Berufung hätte davon überzengen sollen, dass die Erklärung der Revisionsbeklagten sich unter den dem Bundesgericht einzusendenden Akten befinde, da ein Aktenschlussverfahren, bei welchem die Parteien vor dem Übergang einer Streitsache von einer Instanz an die andere eingeladen werden, die Vollständigkeit der Akten festzustellen, bei der Weiterleitung von der letzten kan- tonalen Instanz an das Bunsdesgericht nicht besteht. Dass das Bundesgericht bei Beurteilung der Eintretensfrage nicht in der· Lage war, das Fehlen der Erklärung der Revisionsbeklagten zu erkennen, ist ebenfalls irrelevant (verg!. AS 38 I S.685 f., sowie den bei WElSS, Berufung, S. 342 genannten Entscheid). 3. -Die nichtgewürdigte Tatsache der Erklärung der Revisionsbeklagten vom 31. :Mai 1915 ist aber auch als eine e rh e b I ich e im Sinne von Art. 192 Ziff. 1 c BZP zu bezeichnen. Nach der im Nichteintretensentscheid vom 24. November 1915 zitierten konstanten Rechtssprechung des Bundesgerichts wird von dem Erfordernis der Angabe des Streitwertes in der Berufungserklärung Umgang ge- nommen, wenn nach den Akten der Streitwert ganz oflenbär gegeben ist. Dies ist schon dann der Fall, wenn aus den Akten hervorgeht, dass der Berufungs- beklagte den vom Berufungskläger bei Ergreifung der Berufung vorausgesetzteri Streitwert anerkannt hat;·
78 , Proze.srecht. N0 12. denn das Organisationsgesetz stellt bei nicht zifIermäs- sigen Begehren zur Feststellung des Streitwertes in erster Linie auf die Einigung der Parteien ab, von der Erwägung ausgehend, dass diese am ehesten in der Lage seien, das Streitinteresse zu bemessen. Nach Art. 59 Abs. 2 L OG findet eine Streitwertfeststellung durch das Gericht erst dann statt, wenn die Parteien über den Streitwert uneins sind; ebenso bezweckt auch die Vorschrift des Art. 63 ZifT. lOG, wonach bei nicht in Ziffern ausge- drückten Ansprüchen in der Klage anzugeben ist, ob der Höchstbetrag mindestens 2000 Fr. erreiche, nichts anderes, als dem Beklagten Gelegenheit zu geben, in der Antwort entweder ausdrücklich oder stillschweigend zur \Vert- angabe des Klägers Stellung zu nehmen, und so eventuell (bei Einigung der Parteien über den Streitwert) dem Ge- richte die Feststellung zu ersparen (vergl. AS 39 II S. 436 f.). Wo schon aus den Akten ersichtlich ist, dass die Parteien über die Grösse des Streitwertes einig sind, hat es daher keinen Sinn mehr, eine nochmalige Wertangabe in der Berufungserklärung zu verlangen. Unter diesen Umständen ist aber das Revisionsbegehren ohne weiteres gutzuheissen ; denn aus der von der Revisionsklägerin beigebrachten Erklärung der' Revisionsbeklagten vom 31. Mai 1915 geht hervor, dass die Revisionsbeklagten schon zu Anfang des Prozesses den Streitwert in Oberein- stimmung mit der Annahme der Revisionsklägerin bei Ergreifung der Berufung auf über 4000 Fr. beziffert hatten. Dass, wie die Revisionsbeklagten in ihrer Antwort auf das Revisionsgesuch geltend machen, der Streitwert vor der zweiten kantonalen Instanz infolge Fortsetzung der Liqui- dation der Liegenschaften der Revisionsbeklagten durch die Revisionsklägerin kleiner geworden sei, war aus den Akten, die dem Bundesgericht bei seinem Nichteintretens- entscheide vorlagen, nicht ersichtlich, sodass dies für die Frage, was damals als Streitwertbemessung aus den Akten erkennbar war, ausser Betracht fällt. Prozessrecht. N0 12. Demnach hat das Bundesgerich t erkannt: 7.
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