BGE 42 II 696
BGE 42 II 696Bge21.02.1914Originalquelle öffnen →
696 Prozessrecht. N° 107. 107. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. Oktober 1916 i. S. F. Ryser & Oie, Beklagte und Berufungsklägerin, gegen Ersparniskasse Olten, Klägerin und Berufungsbeklagte. Die Normen über die Voraussetzungen und den Inhalt der Fests t e J 1 u n g s klage gehören dem Bundesrechte, nicht dem kantonalen Zivilprozessrechte an. Erfordernis des rechtlichen Interesses an der sofortigen Feststellung, besonders bei der sog. Inzidentalwiderklage auf Feststellung. -Sofortige Entscheidung durch das Bundesgericht über einen Anspruch, den die Vorinstanz nicht beurteilt hatte: ist jedenfalls dann zulässig, wenn eine Rückweisung zu einem zum voraus bestimmten Entscheid führen müsste und daher zwecklos wäre. -Rechtskraft des Urteils : er- streckt sich nicht über den eingeklagten Anspruch auf das zu Grunde liegende Recht. -Die Unterlassung des G 1 ä u - bigers einer Kollektivgesellschaft, seine Forderung im öfientlichen Inventar über einen verstorbenen Gesell- s chafter anzumelden, lässt seine Rechte gegenüber der in Liquidation getretenen Gesellschaft unberührt, ebenso gegenüber dem U e b er n eh m er des Gesellschaftsvermögens mit Aktiven und Passiven.
698 Prozessrecht. No 107. und durch Widerklage das Begehren gestellt : Es sei: gerichtlich zu erkennen, die Kommanditgesellschaft F. Ryser & c1e sei nicht Bürge für die -(nach Abzah- lung zweier Raten noch verbleibende) -Forderung von 8400 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 20. Mai 1915 und sie sei, nicht schuldig, diese Forderung oder die darauf fällig werdenden Raten an die Klägersrhaft zu bezahlen. Da- bei nahm sie den Standpunkt ein, die Bürgschaftsschuld sei nach Art. 590 ZGB ganz, eventuell für den auf Vater Ryser fallenden Anteil untergegangen. Die Vorinstanz hat durch Urteil vom 15. Juli 1916 hin:- sichtlich der Widerklage aus dem unten zu erwähnenden Grunde auf Nichteintreten erkannt, das Klagebegehren dagegen mit der Einschränkung gutgeheissen, dass die Beklagte den Verzugszins erst vom 20. Juli 1915 an, wo, ihr der Zahlungsbefehl zugestellt wurde, zu entrichten habe. Demgegenüber wiederholt die Beklagte vor Bundes- gericht die von ihr gestellten Rechtsbegehren und ver- langt eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Beweisergänzung und neuer Beurteilung. 2. -Der Minimalstreitwert von 2000Fr„ den der Art. 59 OG für die bundesgerichtliche Zuständigkeit er- fordert, ist zwar nicht für die Hauptklage gegeben, bei der die Streitsumme nur 920 Fr. erreicht, wohl aber für die Widerklage, bei der sie sich auf 8400 Fr. beläuft. Damit also das Bundesgericht auf die Berufung eintreten kann, muss der Nichteintretensentscheid, den die Vor- instanz in Betreff der Widerklage ausgefällt hat, seiner Nachprüfung zugänglich sein. 3. -Dieser Nichteintreten sen tscheid stützt sich auf folgende Erwägung : Laut dem Begehren der Wider k I a g e wolle die Widerklägerin festgestellt wissen,. dass sie die restanzliche Bürgschaftsforderung von 8400 Fr. nicht schulde. Das Begehren charakterisiere sich · als eine negative Feststellungsklage. Diese sei dem berni- schen Zivilprozessrechte grundsätzlich unbekannt. Es lasse sie nur ausnahmsweise, namentlich wo das Bundes- Prozessrecht. No 107. 699 recht das erheische, zu, und nur unter der ausdrücklichen Voraussetzung, dass der Feststellung&kläger ein wesent- liches Interesse an der sofortigen Anbringung dieser Klage darzutun vermöge (wofür auf einen in der Zeitschrift des bernischen Juristenvereins B. 43 S. 446 abgedruckten Entscheid der Vorinstanz und die dortigen Zitate zu ver- weisen sei). Ein solches Interesse habe aber die beklagte Firma nicht einmal behauptet, geschweige denn nach- gewiesen, und es fehle denn auch, da die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Bürgschaftsschuld Vorbedingung für die Entscheidung der Vorklage sei. Im Gegensatz zu dieser Auffassung der Vorinstanz ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Normen, die für die Voraussetzungen und den Inhalt der negativen Feststellungsklage und der Fests t e 11 u n g s k I a g e über- haupt gelten, nicht dem kantonalen Prozessrechte, son- dern dem Bundesrechte angehören. Theoretisch mag. allerdings der Anspruch auf Gewährung gerichtlichen Schutzes für ein Privatrecht, als ein an den Richter sich wendender Anspruch, dem öffentlichen -und im be- sondern dem Prozessrechte zuzuweisen sein und dieses mag ihn daher näher zu regeln haben. Allein anderseits hängt die Frage, ob und in welcher Weise der Richter ein Recht zu schützen oder, wie bei der negativen Fest- stellungsklage, Schutz gegen die Geltendmachung eines Nichtrechts zu gewähren habe, doch eng mit den das be- treffende Rechtsverhältnis materiell ordnenden Bestim- mungen der Zivilgesetzgebung zusammen; namentlich besteht dieser Zusammenhang hinsichtlich des hier zu entscheidenden Punktes, welches Interesse der Kläger haben müsse, um durch Klage den staatlichen Rechts- schutz begehren zu können. Die Ordnung der verschie- denen Klagearten, und. also auch der Feststellungsklage,. betrifft hiernach ein Grenzgebiet zwischen Zivil-oder Prozessrecht. In Rücksicht hierauf kann man nicht sagen, die Auffassung, dass die Feststellungsklage dem eid- genössischen Rechte unterstehe, führe zu einem ver-
700 Prozessrecht. N° 107. fassungsmässig unzulässigen Eingriff in die kantonale Prozessgesetzgebung. Demgemäss ist der eidgenössische Gesetzgeber schon vielfach dazu gelangt, bei der Ordnung zivilrechtlicher Verhältnisse zugleich die Art und Weise ihres Rechtsschutzes zu regeln und namentlich eine Klage auf Feststellung des Verhältnisses als zulässig zu erklären (wofür sich auf die verschiedenen im ZGB, dem SchKG, ·dem MSchG und dem PG behandelten Klagen verweisen lässt; als eigentliche Feststellungsklage ist z. B. die des Art. 29 1 ZGB ausgestaltet). Ebenso hat sich die bundes- gerichtliche Rechtsprechung von jeher über die Voraus- setzungen und die Natur der Feststellungsklage aus- gesprochen, in der Meinung, es handle sich hiebei um Fragen eidgenössischen Rechts, und zwar geschah dies nicht nur in Streitsachen, die vom Bundesgericht nach <lern BZP zu erledigen waren (so z.B. EB 2 S. 272 /73, ,G S. 325, 7 S. 198 f., 11 S. 104, 12 S. 479, 13 S. 348, 14 S. 369 und eingehend namentlich 35 II S. 739 ff. Erw. 3), sondern auch bei solchen, über die zunächst die kantonalen Gerichte nach ihrem Prozessverfahren und erst daran anschliessend das Bundesgericht als Berufungs- instanz zu erkennen hatte (so z. B. EB 8 S. 103, 24 II S. 430, 30 II S. 122 [speziell die negative Feststellungs- klage betreffend], 31 II S. 387 f., 40 II S. 428, 41 II S. 428; teilweise abweichend 27 II S. 643 und 32 II S. 377). Dass eine einheitliche Gestaltung der Feststellungsklage praktischen Bedürfnissen entspricht und zu einer zweck- mässigen Anwendung des Bundeszivilrechtes notwendig ist, zeigt gerade der vorliegende Prozess : In der Tat würde es als eine gegen das Rechtsgefühl verstossende Ungleichheit empfunden, wenn in Fällen, wo sich der Bestand oder Nichtbestand einer Forderung ausschliess- lich nach eidgenössischem Rechte beurteilt, im einen Kanton es möglich wäre und im andern nicht, durch negatives Feststellungsurteil gegen die unbegründete Inanspruchnahme dieser Forderung Rechtsschutz zu er- halten. Prozessrecht. N° 107. 4. -Hienach hat also das Bundesgericht sachlich zu prüfen, ob die Widerklägerin auf Feststellung des Nicht- bestandes der Bürgschaftsforderung klagen könne, in Betreff der die Hauptklägerin zwei periodische Leistungen -einen Jahreszins und eine Amortisationsquote -ein- geklagt hat. Zu Unrecht hält nun die Vorinstanz dafür, es fehle der Wider klägerin das dazu erforderliche recht- J ich e Interesse an der sofortigen Feststellung. Dieses Interesse ist von selbst und ohne dass die Widerklägerin ·es auf andere Art nachzuweisen hätte, mit der Tatsache gegeben, dass die Widerbeklagte jene beiden Einzel- ansprüche, als dem von der Widerklägerin bestrittenen Forderungsrecht entstammend, klageweise geltend macht (vergl. die auf Tatbestände der vorliegenden Art anwend- bare Inzidentalwiderklage auf Feststellung des § 280 der deutschen ZPO). Die Klageerhebung bedeutet die An- massung nicht nur dieser Teilansprüche selbst, sondern zugleich des gesamten Forderungsrechts als deren not- wendige Grundlage. In diesem vollen Umfange wird die Widerklägerin durch die gegen sie erhobene Klage in ihrer Privatrechtssphäre beeinträchtigt. Ein rechtliches Inte- resse hat sie nicht nur daran, dass der Richter durch Abweisung des Klagebegehrens hinsichtlich der beiden Klageansprüche ihre Leistungspflicht verneine, sondern auch daran, dass er durch Feststellung des Nichtbestandes der Forderung einer späteren Geltendmachung weiterer solcher Ansprüche, mögen sie durch neue gerichtliche Schritte oder anderswie erfolgen, entgegentrete, indem er durch sein Urteil hinsichtlich des von der Beklagten verneinten Forderungsverhältnisses Rechtsgewissheit im allgemeinen schafft. Diese Rechtskraftwirkung des nega- tiven Feststellungsurteils und ihre Bedeutung für die Interessen der Feststellungsklägerin wird von der Vor- instanz übersehen, wenn sie das Feststellungsinteresse der Widerklägerin mit der Begründung verneint, die Fest- stellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Bürg- schaftsschuld sei Vorbedingung für die Entscheidung der
702
Prozessrecht. N° 107.
Vorklage. Dass die Vorinstanz mit der Zusprechung des
auf die Einzelleistungen von zusammen
920 Fr. gerich-
teten Klagebegehrens zugleich den Bestand der gesamten
Forderung von 8400 Fr. urteilsmässig feststellen und also
der Beklagten die Möglichkeit, bei einer Einklagung
späterer Einzelleistungen die
Forderung zu bestreitn,
nehmen wolle, geht aus der Begründung und namenthch
dem Dispositiv ihres Entscheides nicht hervor. Eine solche·
Erstreckung der Rechtskraft über den eingeklagten An-
spruch hinaus auf das
ihm zu Grunde liegende Recht im
allgemeinen, entspräche wohl auch
nicht allgemeinen
Grundsätzen (vergl.
EB 41 II S. 383, GAuP-STEIN, Kom-
mentar zur deutschen ZPO, 6. und 7. Aufl. § 322, V
s. 734).
5. -Die Entscheidung
über das durch Widerklage
gestellte B e g e h r e n auf Fe s t s t e 11 u n g des Nicht-
bestandes der Bürgschaftsforderung
hängt nach der
Prozesslage einzig davon ab, ob die Unterlassung der
Klägerin, die Forderung im öffentlichen
Inventar über
Vater Ryser einzugeben, deren ganzen oder teilweisen
Untergang
zur Folge gehabt habe. Andere Gründe für den
Untergang der Forderung werden nicht behauptet und
sind auch nicht ersichtlich. Von der Beantwortung der
nämlichen
Frage -der Wirkung jener Nichteingabe der
Forderung -ist aber auch die Entscheidung des Be-
gehrens der Ha u p t k l a g e auf Bezahlung eines Zins-
und eines Amortisationsbetrages abhängig. Auch in dieser
Beziehung
bestreitet die Beklagte und Widerklägerin ihre
Schuldpflicht lediglich wegen jener Unterlassung der
Forderungsanmeldung. Hienach muss also die Entschei-
dung, die das Bundesgericht über die
Hauptklage zu
treffen
hat -Abweisung oder Zusprechung des Klage-
begehrens oder Rückweisung an die
Vorinstaz zu n~uer
Behandlung -notwendig übereinstimmen mit der uber
die Widerklage zu fällenden Entscheidung.
Findet daher
das Bundesgericht hinsichtlich der Hauptklage, die Sach-
lage sei hinreichend liquid, um sofort im Sinne der Ab-
Prozessrecht. N° 107. 703
weisung oder der Gutheissung der Klageforderung urteilen
zu können, so schliesst das hinsichtlich der Widerklage eine
Rückweisung -wie sie die Widerklägerin eventuell
verlangt -von selbst aus. Eine solche könnte ihren
Zweck nicht erfüllen, vom Vorderrichter auf Grund der
vervollständigten
Akten -innerhalb der durch die
Begründung des Rückweisungsentscheides gesetzten
Schranken -einen eigenen, selbständigen Entscheid zu
erwirken. Vielmehr wäre die Vorinstanz gezwungen, einen
zum voraus bestimmten Entscheid, nämlich einen dem
bundesgerichtlichen Urteil
über die Hauptklage ent-
sprechenden, zu treffen,
ansonst sich die Erledigung der
Haupt-und die der Widerklage widersprächen. In solchen
Fällen völliger Zwecklosigkeit einer Rückweisung lässt
sich zu ihren Gunsten auch
nicht etwa der formell pro-
zessualische Grund anführen, das Bundesgericht als
Be-
rufungsinstanz könne über einen gerichtlich erhobenen
Anspruch
erst entscheiden, nachdem eine kantonale Ent-
scheidung darüber vorliege. Im übrigen kann dahin-
gestellt bleiben, ob diese
Behauptung in ihrer Allgemeinheit
vor den Bestimmungen des OG standhalte, namentlich
vor dessen Art. 82, der das Bundesgericht ermächtigt,
einen
Tatbestand, den die Vorinstanz unvollständig fest-
.gestellt hat (weil sie etwa, wie hier, auf den aus ihm
abgeleiteten Anspruch
nicht glaubte eintreten zu können),
zu ergänzen und auf Grund dessen ohne Rückweisung
zu entscheiden.
6. -Die allein zu prüfende m a t er iell-r e eh tI ich e
Frage, ob und in wie weit die Beklagte deswegen nicht
als Bürgin hafte, weil die Klägerin unterlassen hatte, die
Bürgschaftsforderung im öffentlichen
Inventar über Vater
Ryser anzumelden, lässt sich auf Grund der vorliegenden
Akten sofort beurteilen und zwar ist sie mit der Vor-
instanz im Sinne der Nichtbefreiung von der Bürgschaft
zu
beantworten: Durch die Veröffentlichung im Handels-
amtsblatt vom 21. Juli 1914 hat die beklagte Kommandit-
gesellschaft kundgegeben, dass sie die Aktiven und
701 Prozessrecht. N° 107. Passiven der am 21. Februar 1914 durch den Tod des: Gesellschafters Vater Ryser aufgelösten Kollektivgesell- schaft Ryser & cie übernehme. Dadurch ist sie nach Art. 181 OR Schuldnerin der streitigen Bürgschaftsforde- rung und mit ihrem ganzen Gesellschaftsvermögen dafür haftbar geworden, dies in dem Umfange und in dem Sinne, wie die Bürgschaftsschuld im Zeitpunkte der Geschäfts- übernahme eine solche der Kollektivgesellschaft in Liqui- dation war. Diese Gesellschaft hatte nnn die Schuld seiner Zeit gemäss Art. 559 OR «unter ihrer Firma», als eine Gesellschaftsschuld, eingegangen und es haftete daher für sie in erster Linie das Gesellschaftsvermögen, daneben auch die einzelnen Gesellschafter persönlich, mit ihrem Privatvermögen, wobei diese mit der Auflösung der Gesellschaft sofort belangbar geworden sind. Die Haftung des Gesellschaftsvermögens der alten Firma hat aber dadurch keine Minderung erfahren, dass die Bürgschafts- gläubigerin es unterliess, die persönliche Haftungsver- pflichtung, die dem verstorbenen Gesellschafter Ryser oblag, gegen dessen Erbmasse geltend zu machen. Die· Gesellschafter können sich auf eine solche Unterlassung ihres Gläubigers jedenfalls nicht zu dem Zwecke berufen~ um dadurch den Zugriff des Gläubigers auf das Gesell- schaftsvermögen auszuschliessen oder zu beschränken,. das den Gesellschaftsgläubigern verfangen bleibt und bei der Liquidation nur für den zur Befriedigung der Gläu- biger nicht erforderlichen Überschuss an die Gesell- schafter zurückfällt. Aus einer solchen Unterlassung können vielmehr die Gesellschafter nur bei ihrer persön- lichen Belangung allfällig zulässige Einwendungen her- leiten. Hat sonach die Bürgschaftsforderung der Klägerin, soweit es sich um ihre Geltendmachung gegenüber der Kollektivgesellschaft in Liquidation und die Befriedigung aus deren Vermögen handelt, bei der Geschäftsübernahme durch die Beklagte in vollem Umfange bestanden, so ist sie in gleichem Umfange auf die beklagte Kommandit- gesellschaft als Geschäftsübernehmerin übergegangen, : '
"
i
Prozessrecht. No 107.
womit zugleich auch die Mitglieder der letzteren in
der gesetzlichen Weise dafür
haftbar geworden sind.
Hätte die beklagte Gesellschaft ihre ordentliche Haftung
beschränken wollen, so wäre dazu eine ausdrückliche
Erklärung gegenüber der Klägerin als Gesellschafts-
gläubigerin
vonnöten gewesen. Damit wird immerhin der
Frage nicht vorgegriffen, inwiefern zwischen den als haft-
bar in Betracht Kommenden unter sih -der beklagten
Gesellschaft, der Kollektivgesellschaft in Liquidation,
soweit sie noch
nicht erloschen ist, und den Mitgliedern
der beiden Gesellschaften -Ausgleichungsansprüche
be-
stehen können.
Zu der verlangten Aktenvervollständigung endlich liegt
der
nach der soeben dargestellten Rechtslage, die in tat-
sächlicher Beziehung völlig abgeklärt ist, kein Grund vor.
7. -Das Gesagte führt zur Abweisung der Be-
rufung. Hinsichtlich der Hauptklage ist das angefoch-
tene Urteil als sachlich richtig zu bestätigen. Hin1-iichtlich
der Widerklage hat an Stelle des unbegründeten Nicht-
eintrtensents~heides der Vorinstanz ein die Widerklage
sachlich abweisender Entscheid zu treten. Die Wider-
klägerin
kann auch nicht etwa geltend machen, das nun-
mehrige Urteil des Bundesgerichts gehe zu ihren Un-
gunsten über das -nur von ihr anaefochtene -der
Vorinstanz hinaus, weil dieses
ihr die Möglichkeit einer
sätern neuen Beurteilung der streitigen Forderung oder
emzelner Neben-oder Teilansprüche
daraus belasse. In-
dem die Widerklägerin sofortige sachliche Beurteilung
verlangte, musste sie eben auch
·mit einer sofortigen
rechtskräftigen Erledigung zu ihren Ungunsten rechnen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des
Kantons Bern vom 15. Juni 191&
(im Sinne von Erwägung 7) bestätigt.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.