BGE 42 II 690
BGE 42 II 690Bge03.05.1916Originalquelle öffnen →
Prozessrecht. Ne 106. est cQrroboree par le fait que le soin de payer les primes fut laisse au defendeur et que l' offre de ce dernier de • restituer la police ä. sa femme se heurta ä. un refus. Le paiement des primes, dont le defendeur ne peut reclamer juridiquement le remboursement au demandeur, prouve precisement combien il serait errone d'adopter un autre point de vue. Dans ces conditions, le jugement attaque doit etre eonfirme. Par ces motifs, le Tribunal fMeral pro n·o n ce: Le recours est ecarte et le jugement attaque est con- finne. VII. PROZESSRECHT PROCEDURE 106. Urteil d.er I. ZivilabteUung vom 77 Oktober 1916 i. S. Ieller, Kläger und Beruf1Hlgskläger, gegen Bamseyer, Beklagter und Berufungsbeklagter. Berechnung des Streitwertes bei Ansprüchen auf Ge- nugtuung wegen Verletzung in den persönlichen Verhält- nissen. Diese Ansprüche fallen unter Art. 59, nicht 61 OG, auch dann, wenn sie auf andere Leistungen als solche einer Geldsumme gehen. Das Begehren um Ver ö ff e n t li c h u n g des Ur teil s (als Genugtuungsanspruch) ist ein Neben- begehren und nach Art. 54 0 G bei der Berechnung des Streitwertes nicht zu berücksichtigen. A. -Der Zivil-und Berufungskläger Jakob Keller -War Gemeinde-und Gemeinderatsschreiber von Jegellstorf. Prozessrecht. N0 lOG. ?In einer Gemeindeversammlung vom 20. Juli 1914 refe- rierte er für den Gemeinderat zu Gunsten einer weitem Kapitalbeteiligung bei der Gruppen-Wasserversorgungs- genossenschaft Burgdorf-Fraubrunnen, wogegen der Zivil- undBerufungsbeklagte Ramseyer entschieden von der be- antragten Beteiligung abriet. Späterhin entstanden Ans- tände zwischen den Beiden hinsichtlich der Protokollierung des vom Berufungsbeklagten in jener Versammlung ab- gegebenen Votums. Der Berufungskläger reichte dann, weil er sichvom Berufungsbeklagten ungerechtfertigt ange- griffen fühlte und weil ihm auch der Gemeindepräsident, Iseli, der Schwager desBerufungsbeklagten, eine feindselige und gehässige Gesinnung bekundet habe, ein Demissions- gesuch ein, worüber in einer Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 1914 verhandelt wurde. In dieser Versamm- 1ung gab der Berufungsbeklagte ein schriftliches Votum ab. Darin unterzog er das amtliche Verhalten des Be- rufungsklägers einer Kritik, warf ihm mangelnde Pflicht- cerfüllungvor, namentlich weil er, der Berufungskläger, bei jener Subventionsfrage von seinen persönlichen Interes- sen als Anteilhaber der Wasserversorgungsgenossenschaft -sich habe leiten lassen, sprach von « verletzter Eitelkeit -eines seit vielen Jahren allmächtigen Dorfmagnaten », von dem. Unfehlbarkeitswahnsinn eines stark fort- -schreitenden Alters» usw. und äusserte sich, die Gemeinde -sei es ihrem Ansehen schuldig, einen andern Gemeinde- -schreiber zu wählen. B. -Inder Folge reichte der Berufungskläger gegen ·den Berufungsbeklagten Strafklage wegen Verleumdung und Ehrverletzung ein und stellte als Zivilpartei die Anträge: 1. Der Angeschuldigte sei ihm gegenüber ge- .stützt auf Art. 49 OR zur Bezahlung einer Genugtuungs- summe von 500 Fr., eventuell eines geringem. richterlich festzusetzenden Betrages zu verurteilen. 2. Es sei zu ver- fügen. das Urteil in einer vom Richter zu bestimmenden Form und Fassung in das Gemeindeprotokoll von Jegen- -storf einzutragen. 3. Der Zivilbeklagte sei zu den Inter·· AS 42 H -1916 46
692 ventionskosten des Zivilklägers zu verurteilen. 4. Die- Staatskosten seien dem Angeschuldigten aubuerlegen_ C. -Der korrektionelle Richter von Fraubrunnen hat durch Urteil vom 31. Januar 1916 den Angeschuldigten der Verleumdung und Beschimpfung schuldig befunden~ zur Bezahlung einer Polizeibusse und einer Genugtuungs- summe an den Zivilkläger von je 200 Fr. verurteilt, an· geordnet, dass das Urteil der Einwohnergemeinde Jegen- stor! mitzuteilen sei, und die Interventionskosten der Zivil partei sowie die Staatskosten dem Angeschuldigten auferlegt. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Appel- lation ergriffen, der ZiviIkläger im Sinne der vollinhalt~ lichen Zusprechung der von ihm gestellten Anträge. "Mit Urteil vom 3. Mai 1916 hat die I. Strafkammer de~ bernischen Obergerichts in Abänderung des erst- instanzlichen Entscheides den Angeklagten von der An~ schuldigung ohne Entschädigung freigesprochen, den Kläger mit allen seinen Zivilbegehren abgewiesen und ihm sowohl die Verteidigungskosten des Angeschuldigten als die sämtlichen Staatskosten auferlegt. In den Er- wägungen wird ausgeführt: Das ganze Verhalten des Zivilklägers bei jener Subventionsangelegenheit habe beim Zivilbeklagten den von ihm geäusserten Verdacht aufkommen lassen müssen. Er habe gleichzeitig die Funk- tionen eines Sekretärs, besoldetJm Kassiers und Aktionärs der Wasserversorgungsgellossenschaft und eines Refe- renten und Protokollführers der Gemeindeversammlung versehen. Schon die blosse Tatsache der Herbeiführung einer solchen Konkurrenz verschiedener Funktionen habe die Kritik herausfordern und zu Befürchtungen einer Verletzung der Gemeindeinteressen führen müssen. Dazu sei die Protokollführung vom Kläger tendenziös und unkorrekt besorgt worden. Unter solchen Umständen fehlten die Voraussetzungen zur Zusprechung einer Genugtuungssumme. Der Zivilkläger habe nun freilich erklärt, es liege ihm vor allem an der gerichtlich anzu- Prozessrecht. Nt> 16fS. 693 ordnenden Eintragung des Urteils in das Gemeinde- , protokoll, damit aus diesem hervorgehe, dass seine Ehre zu Unrecht so schwer angetastet worden sei. Hierin läge aber eine « andere Art der Genugtuung» nach Abs. 2 des Art. 49, die an die nämlichen Voraussetzungen ge- knüpft sei, wie die Zusprechung einer Genugtuungs- summe und also im gleichen Masse der Begründung ent- behren würde. Ferner wäre nicht einzusehen, welches Interesse die Zivil partei an der Eintragung eines den Angeschuldigten freisprechenden Urteils in das Gemeinde- protokoll hätte. Zudem läge in einer derartigen Ver- fügung ein unzulässiger Eingriff in die Kompetenzen der Gemeinde. D. -Gegen dieses Urteil hat der Zivilkläger Keller die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Begehren : Es seien in Aufhebung des angefochtenen Urteils die von ihm in den kantonalen Instanzen ge- ~tellten Anträge gutzuheissen, unter Kostenfolge. Zur Begründung der bundesgerichtlichen Zuständigkeit sucht er des llähern darzutun, dass das Begehren um Ein- tragung des .Urteils in das Gemeindeprotokoll. welches Begehren seinen Hauptantrag darstelle, keiner vermögens- rechtlichen Schätzung unterliege und dass daher der Ah. 61 darauf Anwendung finde. Eventuell ergebe sich der Minimalstreitwert durch Zusammenrechnung des Streitwertes der beiden Ansprüche auf Bezahlung der verlangten Genugtuungssumme von 500 Fr. und auf Urteilsübertragung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
804 . Prozlll8l'eCht. N0 106. Art. 61 und unterliegt also dann im Sinne dieser Be- stimmung einer vermögensrechtlichen Schätzung, wenn • er auf Bezahlung einer Genugtuungssumme geht; die Höhe der Summe bringt alsdann nicht nur die Schwere der Verletzung des Persönlichkeitsrechtes und den Um- fang des eingetretenen ideellen Schadens (in einer freilich nur äusserlichen Weise) zum Ausdruck, sondern sie bildet zugleich einen geeigneten Massstab für die Streitwerts- berechnung nach Art. 59 OG, da durch die Bezahlung der Summe sowohl der AnSpruch auf Genugtuung be- friedigt, als daneben eine vermögensrechtlich abschätz- bare Leistung vollzogen wird. Die letztere Erwägung kommt freilich in jenen Fällen ausser Betracht, wo der in seinen persönlichen Verhältnissen Verletzte Genug- tuung nicht durch Geldesleistung, sondern auf andere Art erhalten soll, namentlich in der Weise, dass die richterliche Feststellung des ihm zugefügten Unrechts nach aussen, gegenüber Dritten, bekundet wird. Für den gewöhnlichsten dieser Fälle, nämlich den der Veröffent- lichung des richterlichen Urteils, hat nun aber das Bundes- gericht bereits im Entscheide i. S. Urfer gegen Häcki (EB 41 II S. 621 ff.) ausgesprochen. und näher begründet, dass sich hinsichtlich der vermögensrechtlichen Abschätz- barkeit eine Gleichbehandlung mit dem Anspruch auf Leistung einer Genugtuungssumme rechtfertige. also auch hier die Frage des Streitwertes auf Grund nicht Von Art. 61, sondern von Art. 59 OG ZU lösen sei. Trifft aber diese Auffassung, an der festzuhalten ist, für den Genugtuungsanspruch auf Urteilsveröffentlichung zu, so gilt sie von selbst auch für den hier in Frage stehenden Genugtuungsanspruch, wonach die richterliche Repro- bation der behaupteten Verletzung des Persönlichkeits- rechts auf dem besondern Wege der Eintragung in das Protokoll der Behörde erfolgen soll, bei deren Verhand- lung die Verletzung begangen wurde. 2. -Wendet man nun den Art. 59 0 G an, so fällt in Betracht: Der erste der eingeklagten Ansprüche, der ProzesarechL Ne 106 • ti95 auf Bezahlung einer Genugtuungssumme gerichtete, ist bei der Streitwertsberechnung mit 500 Fr .• als dem vom Kläger angegebenen Höchstbetrage in Rechnung zu stellen. Die beiden auf Kostenersatz (Bezahlung der Inter- vention und der Staatskosten), lautenden bleiben nach Art. 54 1 OG ausser Rechnung. Bezügliches des ver- bleibenden Anspruches auf Eintragung des Urteils in das Gemeindeprotokoll macht der Kläger geltend, es sei für ihn dieser Anspruch der wichtigste, indem ihm an einer vollgültigen Rehabilitation vor seinen engern Mit- bürgern viel mehr liege, als an der Verurteilung des Be- klagten zu einer grossen Geldsumme. Demgegenüber ist aber zu bemerken, dass ein solches Begehren auf Bekannt- machung des Urteils im Verhältnis zu dem auf Bezahlung der Genugtuungssumme gerichteten ein Nebenbegehren bildet, ähnlich dem Begehren auf Kostenersatz. Wie dieses wird es gegenstandslos, sobald der Kläger in der Haupt- sache den Prozess verliert: Stellt sich heraus, dass er in Wirklichkeit keine Verletzung seiner persönlichen Ver- hältnisse erlitten hat, so kann auch nicht mehr von einer ihm durch Veröffentlichung des Urteils zu gewährenden Genugtuung die Rede sein. Sein Begehren um Veröffent- lichung ist eben kein Hauptbegehren, sondern ein solches, das der Sache folgt, und es darf daher nach Art. 54 Abs. 1 OG bei der Berechnung des Streitwertes über- haupt nicht berücksichtigt werden. Übrigens richtet es sich auch gar nicht gegen die Gegenpartei im Prozesse. sondern gegen die Gemeinde Jegenstorf, also eine dritte Person. und es könnte also auch deshalb nicht in Betracht gezogen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
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