BGE 42 II 68
BGE 42 II 68Bge25.09.1915Originalquelle öffnen →
U Urh"berncltt und Erfindungsscbutz. N0 11.
Par ces motif~,
Je Tribunal federal
!.' "'"
,,'prononce:
Les 'deux recours sont ecartes et le jugement cantonal
est confirme.
IV. URHEBERRECHT
UND ERFINDUNGSSCHUTZ
DROIT D'AUTEUR
ET BREVETS D'INVENTION
11. OrteU ur 1 Zivilabteilung vom 10. Kirz 1916
i. S. B. !&umgartner " CJie, Kläger gegen H. Vogt-Gut A-G.,
Beklagte.
Berfungserklärung: Gültig, wenn auf einen Rück-
weis u n g san t rag beschränkt? Frage der Neu h e it
ein er Er fi n dun g: Fachliteratur als B ewe i s m a t e-
r i a I an Stelle eines Expertengutachtens. Eigene technische
Würdigung des Richters. Hinweis auf ein neues
An wen dun g s ge b i e t einer Erfindung. nicht paten-
tirbar.
70 Urheberrecht Wld ErfinduDgsschutz. N. 11. Die Vorinstanz (das Bezirksgericht Arbon) hat durch Urteil vom 11. November 1915 die Klage abgewiesen. Sie nimmt an, dass die von der Klägerin beantragte Expertise unnötig sei, indem schon die von der Beklagten ins Recht gelegte Litteratur dartue, dass das streitige Patent keine neue Erfindung zum Gegenstand habe, sondern dass Heizanlagen, wie die in der Patentschrift beschriebene, schon vor der Patenteintragung allgemein bekannt und in der Fachliteratur in einer ihre Ausführung 'durch Sachkundige ermöglichenden Weise behandelt worden seien. Die Beklagte selbst habe im Jahre 1910 der KäsereigeseHschaft Oberwil bei Büren Offerten und Pläne für eine Heizanlage der fraglichen Art eingereicht. In Hinsicht hierauf wäre zudem eventuell eine Vorbe- nützung nach Art. 8 PG anzunehmen und also auch inso- fern die Klage unbegründet. Gegen dieses Urteil richtet sich die nunmehrige Be- rufung der KIägerin. 2. -Die Berufungsklägerin hat kein Begehren gestellt, wonach das Bundesgericht sachlich über die Klage ent- scheiden solle, sondern sich auf einen R ü c k we i - s u n g san t rag beschränkt, der dahin geht, dass das Bundesgericht unter Aufhebung -des amgefochtenen Ur- teils die Vorinstanz verhalte, du~ch eine patenttechnische Expertise festzusteHen, ob das streitige Patent eine Erfindung beschlage und ob der Brief der Beklagten vom 15. Dezember 1910 an die Käsereigesellschaft Oberwil eine besondere Veranstaltung zu einer Vorbe- nützung nach Art. 8 PG bilde. Der von der Klägerin formulierte Berufungsantrag darf als den gesetzlichen Yorschriften entsprechend gelten. Allerdings wäre es nach bisheriger Praxis richtiger gewesen, in erster Linie einen Hauptantrag auf Gut- heissung der Klage und nur eventuell einen solchen auf Rückweisung der Sache an die kantonale Instanz zu stellen. Allein den Umständen nach war es tatsächlich ausgeschlossen, dass das Bundesgericht auf Grund der ! ! i I 1 I 1 Urheberrecht und ErftndungsscltutZ. No 11. 7t vorliegenden Akten zu einem Zuspruch der Klage ohne vorangegangene Rückweisung gelangen würde. 3. -In der Sache selbst ist zu prüfen, ob der von der Klägerin gestellte Rückweisungsantrag materiell be- gründet sei. Dies ist dann zu bejahen, wenn, vom bundes- rechtlichen Standpunkt ,aus gewürdigt, zu einer für die Beurteilung des Falles genügenden Tatbestandsfest- stellung es noch der anbegehrten Expertise bedarf. Nun standen aber der Vorinstanz in betreff der einzelnen Fragen, worüber sich die verlangte Expertise auszu- sprechen hätte, bereits andere Beweismittel zu Gebote, nämlich verschiedene von der Beklagten eingelegte fach- wissenschaftliche Werke (RIETSCHEL, Leitfaden zum Berechnen und Entwerfen von Lüftungs-und Heiz- anlagen, 1902; HEPKE, Die Warmwasserbereitungs-und Versorgungsanlagen, 1900; 'VITT, Die heiztechnischen Einrichtungen der Käsereien, 1911). Aus den darin enthaltenen Ausführungen ergibt sich zur Genüge, dass alle die machineUen Einrichtungen usw., die in den Ansprüchen des angefochtenen Patentes aufgezählt sind, bereits vorbekanut waren und dass auch von keiner erfinderischen Kombination solcher Elemente als Eigen- tümlichkeit des fraglichen Patentes die Rede sein kann. Wenn im übrigen die Vorinstanz diese Fachlitteratur als hinreichend zuverlässig angesehen hat, um eine besondere . gerichtliche Expertise zu ersetzen, so handelt es sich hiebei um die Lösung einer Beweisrechtsfrage, gegen die sich bundesrechtl.ich um so weniger etwas einwenden lässt, als man es mit Streitpunkten zu tun hat, über die sich bei der Bekanntheit der in Betracht kommenden Verhältnisse, namentlich infolge der allgemeinen Ver- breitung der Zentralheizungsanlagen, wohl auch der Laie ein selbständiges Urteil zu bilden vermag. Dass die Vorinstanz unterlassen hat, in den Rechtsgründen ihrer Entscheidung diese technischen Verhältnisse näher zu erörtern, ändert an dem Gesagten nichts. Sie stützt sich, für ihre Auffassung eben auf den Inhalt jener Fach-
'12 ' Prozessrecht. N° .12. schriften, deren wesentliche Stellen die Beklagte in ihreIl' Prozesseingaben angegeben hat. Uebrigens geht aus den Darlegungen der Klägerin hervor, dass inWirkJichkeit der Umfang dessen was sie als patentfähig beansprucht .. viel enger ist, als nach der Patentsohrift anzunehmen wäre. Aber auch das Beanspruchte entbehrt zweifellos wegen mangelnder Neuheit der Schutzfähigkeit und zudem ist der in den Vordergrund gestellten Behauptung,. ,die KIägerin wende die Prinzipien der Zentralheizung zum ersten Mal auf Gährkeller an, entgegenzuhalten. dass für einen solchen Hinweis auf ein neues Anwen- dungsgebiet einer früheren Erfindung kein Erfinderschutz: erhältlich ist (vergl. EB 41 II S. 518 und dortiges Zitat) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung ,,,ird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Arbon vom 11. November 1915- bestätigt. V. PROZESSRECHT PROCEDURE 12. Urteil der II. Zivila.btellung Tom 18. Januar 1916 i. S. Schweizerische Bodenkreäitanatalt, Revisionsklägerin .. gegen Lenz und Smaers Erben, Revisionsbeklagte. Art. 1 9 2 B Z P; Revision von Nichteintretensentscheiden ; Begriff der «A k t e n .) im Sinne von Ziff. 1 c der genannten Gesetzesbestimmung. Art.59Abs.2und 63 Ziff. lOG. A. -Laut Vereinbarung vom 8. Mai/12. Juni und 23. Mai /12. Juni 1914 erhielt die Revisionlklägerin VOll den Revisionsbeklagten den Auftrag, Eur Deckung der- " Prozeurec:ht. N° 12. 73' Verbindlichkeiten der Revisionsbeklagteil deren Liegen- schaften liquidieren. Nachdem die Revisioilskiigerin den grossten Teil der Liegenschaften der Revisionsbeklagten liquidiert hatte, weigerte sie sich, die Liquidation weiter zu führen und soweit die Erträgnisse aus den LiegenschafteIl dafür cht ausreichten, 4ie sich aus der Verwaltung erge- . henden Zahlungen zu leisten. Hierauf leiteten die Revi- sionsbeklagren Klage gegen die Revisionsklägerin ein, mit der sie verlangten, die Revisionsklägerin sei pflichtig zu erklären, die Vereinbarungen vom Mai und Juni 1914 in allen Teilen zu erfüllen, speziell die Verwaltung und Liquidation der Liegenschaften fortzusetzen ; ausserdel1l sei festzustellen, dass die Revisionsklägerin alle mit dea Liegenschaften der Revisionsbeklagten zusammenhän- genden Schulden, speziell Hypothekarzinsen, Staats-und Gemeindesteuern, Abgaben und Unkosten gegen Über- lassung der Erträgnisse der Liegenschaften der Revi- sionsbeklagten zu bezahlen habe und nur aus den drei in den Vereinbarungen genannten Gründen vom Vertrag zurückzutreten berechtigt sei. In Bezug auf den Streitwert enthielt der Weisungsschein den Vermerk «Streitwert über 4000 Fr. », während im Protokoll über den Klage- \ vortrag davon nicht mehr die Rede ist. Die Revisions- klägerin schloss auf Abweisung der Klage. B. -Durch Urteil vom 25. September 1915 hiess das. Obergericht des Kantons Thurgau die Klage gut. e. -Gegen dieses Urteil erklärte die Revisionsklägerin .. ohne dabei gemäss Art. 67 Abs. 3 OG den Streitwert auu.- geben, die Berufung an das Bundesgericht, mit den An-. trägen, die Klage sei abzuweisen; eventuell sei festzu- stellen, dass sich ihre Pflicht zur Verwaltung und Liqui- dation nur auf die ihr verpfändeten Liegenschaften der ßevisionsbeklagten beziehe. Durch Entscheid vom 2&. No- vember 1915 ist das Bundesgericht auf die Berufung nicht eingetreten, weil die Unterlassung der Angabe des Streit::: wertes in der Berufungserklärung nach ständiger Praxis. die Unwirksamkeit der Berufung nach sich zielle, es sei
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