BGE 42 II 666
BGE 42 II 666Bge22.09.1916Originalquelle öffnen →
666 Markenschutz. NO 103. hatte, ohne irgend welchen prozessualischen Nachteil den Abstand erklären können (s. § 41 der aargauischen ZPO). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass der Be- klagte dem Kläger 280 Fr. zu bezahlen hat. V. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE 103. tTrteU der I. ZivilabteUung vom 9. Dezember 1916 i. S. Gesellschaft für Chemische Industrie, Klägerin und Berufungsklägerin. gegen Schaffhauser, Beklagten und Berufungsbeklagten. Klage wegen Mark ellrech ts verl etzu ng und zugleich wegen unI a u t ern We t t b e w-e r b es. Stellung der «ein- zigen kantonalen Instanz,) des Art. 29 NI S c h G. -Aus- legung des Klage-und des Berufungsbegehrens. -Gemischte Marke « Ba sol i n , gleichzeitig als reine Wort marke ge- braucht. Frage der Aehnlichkeit mit der reinen 'Vortmarke Bur sol in,).
668 Markenschutz. N0 lOS. zur Irreleitung der Käufers führe. In rechtlicher I Be- ziehung werde die Klage auf das MSchG und Art. 48 OR gestützt. Das Zivilgericht des Kantons Baselstadt als die nach Art. 29 MSchG zuständige einzige kantonale Instanz hat durch Urteil vom 22. September 1916 auf Abweisung der Klage erkannt. In der Urteilsbegründung erklärt es, nur auf die rein markenrechtliche Seite des Prozesses ein- zutreten, da für Ansprüche. wegen unlautern Wettbe- werbs der Instanzenzug anders geordnet sei. -In diesem Punkte ist das Urteil infolge Beschwerde der Klägerin durch Entscheid des baslerischen Appellationsgerichts vom 7. November 1916 dahin abgeändert worden, dass äas Zivilgericht angewiesen wurde, « das Begehren der Kiä- gerin aus Art. 48 materiell zu behandeln. ) Das Zivilge- richt, erklärt der genannte Beschwerdeentscheid, sei zwar ohne weiteres berechtigt gewesen, vorerst nur über das Begehren aus rkenrecht abzusprechen, dagegen habe es das zweite, an sich gültig erhobene und also rechts- hängige Begehren nicht einfach aus dem Rechte weisen dürfen, wie dies laut den Motiven des zivilgerichtlichen t'rteils geschehen sei, während die Fassung des Dispo·. sitivs sogar auf eine materielle Abweisung ·schliessen liesse. -Die vom Zivilgericht sachlich behandelte IJrage sodann wird von ihm dahin formuliert, dass .zu prüfen sei, ob die rke des Beklagten s!ch von der der Klägerin in einem den Erfordernissen des Art. 6 Abs. 1 und 2 MSchG genügenden sse unterscheide. Auf Grund näherer Aus- führungen, auf die, soweit nötig, noch zurückzukommen ist, gelangt das Gericht in seinen Schlusserwägungen zu dem Ergebnis : Das Begehren der Klägerin auf Unter- sagung des Gebrauchs der rke « Basolin ) sei abzu- weisen, ebenso das Eventualbegehren, die Wortmarke « Basolin ) zu verbieten, soweit sie als Produkt zur Be- handlung von Leder eingetragen sei. Die Klage sei daher in vollem Umfange abzuweisen. 2. -Das Zivilgericht hat den a n g e f 0 c h t e n e II Markenschutz. N0 loS. ·669 E n t s c h eid als einzige kantonale Instanz in Marken- rechtssachen im Sinne von Art. 29M S c h G ausge- fällt und tatsächlich denn auch ausschliesslich über Ansprüche aus dem Gebiete des Markenrechts, 'uicht auch über solche wegen unlautern Wettbewerbs geurteilt. Man hat es also mit einem 1 e t z tinstanzlichen Urteil im Sinne von Art. 59 1 OG zu tun. Daran ändert auch nicht& dass das Dispositiv des zivilgerichtlichen Urteils schlecht- hin auf Abweisung der Klage lautet und dass am Schlusse der Erwägungen erklärt wird, die Klage sei « in vollem Umfange abzuweisen I). Hiebei ist der Vorinstanz offenbar eine ungenaue Ausdrucksweise unterlaufen, währerid ihr wirklicher Wille dahin gegangen ist, die Klage soweit unbeurteilt zu lassen, als sie sich auf den Art. 48 OR gründet, und sie soweit abzuweisen, als sie auf das MSchG gestützt wird. Es erhellt das deutlich aus den oben er· wähnten weitern Urteilserwägungen. Dieser Inhalt muss übrigens dem angefochtenen Urteil auch auf Grund des nachherigen Beschwerdeentscheides vom 7. November 1916 gegeben werden, womit das Appellationsgericht als zUständige Heschwerdeinsatanz das Zivilgericht anweist, über das Begehren aus Art. 48 OR erst noch zu erkennen, und wonach es also nur das·Begehren aus dem MSchG als beurteilt gelten lässt. Unerörtert bleiben kann, inwiefern die Auffassung des Appellationsgerichts, vor der einzigen Instanz im Sinne von Art. 29 MSchG könne in Verbindung mit der Markenrechtsklage eine solche aus unerlaubtem Wettbewerb rechtshängig. gemacht werden, zutreffend sei und inwieweit man eshiebei mit einer vom Bundes- gericht nachzuprüfenden Frage eidgenössischen Rechts zu tun habe. Denn dieser Punkt fällt für das Streitver- hältriis, wie es dem Bundesgericht durch die Berufung zur Nachprüfung unterstellt wird (unten Erwägung 3), ausseI' Betracht. 3. -In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre K 1 a g e beg ehr e n -die oben im Wortlaut wieder- gegeben wuroen -. dem Umstande angepasst, dass die
670
Markenschutz. N0 103.
Vorinstanz durch den angefochtenen Entscheid die Klage
nur zum Teil, in markenrechtlicher Hinsicht, erledigt hat.
Sie ist mit dieser bloss teilweisen Erledigung des Falles
• einverstanden, was sich daraus ergibt, dass sie das Be-
gehren, den Gebrauch der Bezeichnung
« Basolin » auf
Anpreisungen, Fakturen, Preislisten und dergleichen zu
verbieten, fallen lässt. Dabei geht sie nämlich von der -
auf ihre Richtigkeit nicht nachzuprüfenden -Auffassung
aus, dieses Begehren betreffe Handlungen des
unlautern
Wettbewerbs. Nach der Meinung der Klägerin selbst
sollen hienach ihre B e
ruf u n g san t r ä gel e d i g -
lieh noch marken rechtlichen Inhalt
haben.
4. -Angefochten werden von der Klägerin zwei Mar-
ken des Beklagten :
einmal.die unteI N° 32984 eingetragene
gern i s c h t e M a r k e ({ Basolin» und sodann die
r
ein e W 0 r t m a r k e ({ Basolin », die nicht eingetragen
ist
und hinsichtlich der die Klägerin eine Verletzung ihrer
eigenen Marke in dem Sinne behauptet, dass der Be-
klagte das Wort « Basolin • für sich allein markenmässig
verwende, also es
auf seinen Erzeugnissen oder deren
Verpackung als Herkunftszeichen anbringe. Aus dem
Klagebegehren in seiner antänglichen Fassung ist freilich
diese doppelte Anfechtung
nicht klar ersichtlich (nämlich
nur insofern, als einerseits das Begehren, die « Bezeich-
nung
» « Basolin » zu verbieten, auf die reine Wortmarke
hinweist, anderseits das Begehien um teilweise Abände-
rung der Eintragung N° 32984 sich nur auf die gemischte
Marke
« Basolin» beziehen kann). Vor Bundesgericht
hat aber die Klägerin ihre Willensabsicht dadurch ver-
deutlicht, dass sie ihrem anfänglichen Begehren noch
einen
Eventualantrag beifügte, des Inhalts: «dem Be-
klagten den Gebrauch einer von seiner Bildmarke
ab-
",eichenden Marke, speziell den Gebrauch der Wo r t -
marke ({ Basolin » zu untersagen. }) Danach beabsichtigt
offenbar die Klägerin mit ihrem Hauptbegehren -nach
Vornahme der oben erwähnten, den AllSpruch aus unlau-
Markenschutz. N° 103.
: 871
term Wettbewerb betreffenden Streichung die· ge-
mischte Marke anzufechten,
mit ihrem Eventualantrage
hinQegen die reine Wortmarke. Das Bundesgericht muss
freilich bei
der Prüfung des Falles den umgekehrten Weg
einschlagen, nämlich
vor allem auf das eventuelle Be-
gehren eintreten, also untersuchen, ob
ie reine W 0 r t -
marke zulässig sei d. h. neben der remen Wortmarke
({ Bursolin » der Klägerin bestehen könne. Bejahenden-
falls
ist damit selbst auch dieZulässigkeit der gemischten
Marke
«Basolin» gegeben : diese unterscheidet sich ja
in höherem Masse als die Wortmarke von der Markt"
-«( Bursolin », indem dem Worte «Basolin » noch bildliche
Elemente beigefügt sind, nämlich
durch dessen figurative
Ausgestaltung (doppelte Verwendung in
K:euzfor. wobei
bei einem
der Worte die Buchstaben vertIkal anemander
gereiht sind) und dadurch, dass der
Wo:tbestandteil von
zwei konzentrischen Kreisen
umrahmt 1St.
6. -Zu entscheiden ist somit in erster Linie, ob die
Worte «B urs 0 I in}) und «B aso 1 in», soweit es
sich
um ihre markenmässige Verwendung handelt, ein-
ander so ähnlich seien, dass eine Verwechslungsgefahr im
Sinne von Art. 6 MSchG besteht. Eine gewisse Ueber-
einstimmung des Gesamteindrucks liegt
nun zweifellos
vor. Sie wird dadurch bewirkt, dass die beiden Worte
aus gleichviel Silben bestehen und ihre Betonung die
nämliche ist, dass die Worte mit dem nämlichen Konso-
nanten (B) beginnen, mit der nämlichen Silbe schliessen
und die zwei mittlern Buchstaben «SO}) gemein haben.
Diese Analogie in der
Struktur beider vermag indessen
doch keine solche Aehnlichkeit zu begründen, dass der-
jenige, der sie in ihrer BedeutUllg als Warenzeichen, zum
Zwecke der Vergewisserung über die Herkunft der be-
zeichneten Ware, auffasst, sie
nicht mit der nötigen
Sicherheit auseinanderzuhalten vermöchte.
Es bleiben
immer noch Unterschiede von solcher Eindrucksfähigkeit
bestehen
um eine Verwechslungsgefahr auch für den
gewöhnli~hen Einzelabnehmer, an dessen Unterschei-
672 "Markenschutz. N° 103. dungsvermögen verhältnismässig geringe Anforderungen gestellt Werden, auszuschliessen. Wesentlich differenzie- rend wirkt vor allem die Verschiedenheit der Buchstaben « UR » einerseits und « A » anderseits, die als Bestandteile der betonten Silbe und durch ihre zentrale Stellung hervortreten. Diese Verschiedenheit macht die Klang- farbe der beiden Worte beim Sprechen zu einer ganz_ andern une l ebenso den Eindruck der geschriebenen Worte auf das Auge. So dann schafft die Abweichung in den zwei Buchstaben auch eine begriffliche Verschie- denheit der Worte: Wer sich über die Bedeutung beider als Anhaltspunkt bei der Wiedererinnerung Rechen- schaft geben will, wird (wenigstens soweit das deutsch sprechende Publikum in-Betracht kommt) bei jedem an etwas ganz anderes denken, bei « Bursolin) etwa an «Börse », bei {( Basolin» an « Basel ». Endlich ist zu bemerken, dass die Schlussilbe « lin» bei chemischen Präparaten stereotyp geworden ist, sie vermag also für sich allein keine irgendwie erhebliche individualisierende Bezeichnungskraft mehr zu entfalten und es gewinnen infolgedessen die zwei ersten Silben eine um so grössere Bedeutung und treten damit die namhaft gemachten Unterschiede umso schärfer hervor. Nach dem allem sind also die beiden Wortmarken « Bursolin » und « Bas~lin » als nebeneinander zulässig apzusehen (vgl. auch BGE 27 II S. 627 Erwägung 5 und als Beispiel weitergehender Aehnlichkeit BGE 36 II S. 428 ff. betreffend die Marken « Honneur» und « Bonheur »). 7. -Die von der Vorinstanz näher erörterte Frage der Na c h ahm u n g s a b sie h t fällt ausser Betracht, nachdem laut dem Gesagten feststeht, dass die für die Unzulässigkeit der angefochtenen Wortmarke erforder- liche objektive Aehnlichkeit fehlt. Bedeutungslos sind im weitem die Ausführungen der Vorinstanz darüber, dass bei beiden Parteien auch die Ver p a c k u n g und die Flaschen für die mit der Marke bezeichneten Erzeugnisse und ferner auch die F i r m e n b e z eie h nun gen Markenschutz. N° 103. verschieden seien. Endlich wird mit dem Gesagten auch eine Prüfung der Frage unnötig, inwieweit hinsichtlich der zu bezeichnenden Erzeugnisse das Ver wen dun g s- g e b i e t der beiden Marken sich decke und auch in dieser Hinsicht die nötigen Voraussetzungen für einen Anspruch wegen Markenrechtsverletzung gegeben wäre. 8. -Das Gesagte führt zunächst dazu. das eventuelle Berufungsbegehren der Klägerin insofern als sachlich unbegründet abzuweisen, als es sich im besondern auf Untersagung des Gebrauchs der reinen Wortmarke ({ Basolin i) richtet. Sofern es darüber hinaus dahin lautet, dem Beklagten den Gebrauch einer von seiner Bildmarke abweichenden Marke zu verbieten, kann nicht darauf eingetreten werden. Ein solcher Antrag ist vor der kantonalen Instanz nicht gestellt worden und daher nach Art. 80 OG nicht mehr zulässig. Zudem fehlen in dieser Beziehung die erforderlichen Angaben und Nachweisungen. Das Hauptegehren sodann erledigt sich, wie schon bemerkt, damit, dass der Antrag um Verbot des Gebrauchs der reinen Wortmarke «Basolin » abgelehnt wird: Danach kann die Klägerin auch den Gebrauch der gemischten Marke N° 32984 nicht verbieten lassen 'und ebensowenig eine Abänderung oder Löschung des betreffenden Registereintrages verlangen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Zivilgerichts des Kantons Baselstadt vom 22. September 1916 bestätigt.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.