Representative authority and the legal effects of a representative’s declaration are governed, in principle, by the law of the representative’s seat; this follows from the external function of powers of attorney and from the representation theory underlying the OR (consid. 1). The declaration must be interpreted according to the representative’s legal sphere, not that of the principal. If the challenged judgment is independently supported by a debt-assumption finding, objections directed only against the principal’s separate substantive liability are immaterial for the appeal (consid. 2).
. 649 .Regulierung scheitere an der Renitenz seines Bradforder Hauses, das sich nicht dem Risiko einer schweren Strafe :aussetzen wolle durch Vornahme oder Zulassung einer Zahlung nach Deutschland. Er, Guggenheim, habe nun aus eigenen Mitteln einzugreifen beabsichtigt und zu -diesem Zwecke Wertpapiere zu verkaufen oder zu 10m';' bardieren versucht, es sei ihm das aber wegen den ihm gestellten unannehmbaren Konditionen unmöglich ge- wesen. Sobald er das Kapital auf glimpflichem Wege beschaffen könne, werde er sofort Deckung einsenden. Andern Falles müsse er die Klägerin auf seine Finna und das Ende des Krieges verweisen. Die Klägerin drängte neuerdings auf Bezahlung, zuerst mit einem Briefe vom 15. Januar 1915 an die Adresse (l Constant Guggenheim Oe, Basel ), dann mit einem ;solchen vom 17. März an die Adresse (C Constant Guggen- heim, Basel ;). Am 23. März antwortete der Beklagte (wobei er einen Bogen mit dem Briefkopf Constant Guggenheim Oe Basel-Bradford-Markirch verwendete) : Wie die Klägerin wisse, befinde sich sein Geschäft in Bradford, mit Filiale i Markireh. Letztere sei durch die deutschen Behörden 'als englisches Unternehmen in amtliche Verwaltung ge- nommen und Bradford dürfe nach englischem Gesetz nicht nach Deutschland bezahlen. Er, Guggenheim, habe ab hier (Basel) regulieren wollen, sei aber durch sein Bradforder Haus hieran gehindert worden, das keine Kapitalien an ihn abführen dürfe, ohne Rechenschaft über deren Verwendung zu geben. B. -In der Folge hat die Klägerin vor den Basler ,Gerichten den Beklagten Constant Guggenheim (und ;neben ihm in einem selbständigen Prozesse auch die Firma Constant Guggenheim Oe in Basel) belangt auf .Bezahlung von 1; 3129 Fr. 12 Cts. (2607 Mk. 60 Pfg.) nebst 6 % Zins seit 3L Mai 1914; 2. 1589 Fr. 28 Cts. (1324 Mk. 40 Pfg.) nebst 6 % seit 31. August 1914; .3. 4347 Fr. 24 Cts. (4122 Mk. 70 Pfg.) abzüglich 114 Mk.
ObHgatiolU!llrecht. N. 101. 05 Pfg. nebst 6 % Zins seit 30. November 1914; 4. der Betreibungskosten, sowie der o. 1. a. o. Prozesskosten Zur Begründung wurde geltend gemacht : Als Mitglied der Firma Constant Gllggenheim Oe hafte der Be- klagte für deren Schulden und zwar gemäss dem anwend- baren deutschen oder eventuell englischen Rechte primär und solidarisch mit der Gesellschaft. Seine Haftung er- gebe sich aber auch aus der Schuldübernahme, wie sie durch den Brief seines Prokuristen vom 23. Oktober 1914 und seinen eigenen Brief vom 19. Januar 1915 erfolgt sei.. C. -Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat durch Urteil vom 10. Oktober 1916 in Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung des Zivilgerichtes die Klage zugesproehen . D. -Gegen dieses UrteH richtet sich die nunmehrige Berufung des Beklagten Guggenheim, womit dessen Be- gehren um Abweisung der Klage erneuert wird. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
allgemeinen Grundsätzen das Recht des Vertreters, nicht das des Vertretenen massgebend (vgl. MEILI, Interna- tionales Zivil-und Handelsrecht, 11 S. 39). Die Voll- macht soll eben, im Gegensatz zum unterliegenden Ver- hältnis (Auftrag usw.), die äusseren Rechtsbeziehungen ermöglichen. Ihre Erteilung gibt dem Vertreter die Macht. nach aussen für den Vertretenen handelnd so aufzu- treten, wie wenn dieser selbst anwesend wäre und han- delte, und dadurch werden Dritte im Rechtsgebiete des Vertreters berührt (vgl. den Entscheid des Bundes- gerichtes in den Blättern für Zürch. Rechtsspr. Bd. 8 No24 Erw. 1). Ob also Clauer als Prokurist der Markircher Filiale gültig ermächtigt gewesen sei, für den Beklagten eine Erklärung, wie die im Briefe vom 23. Oktober 1914 enthaltene, abzugeben, beurteilt sich nach dem Rechte des Sitzes dieser Filiale und nicht nach dem des Wohn- ortes des Beklagten, also nach deutschem Rechte. b) Diesem Rechte untersteht aber auch die weitere Frage, welche rech tliche Wirkungen die von Clauer -als allfällig gültig Bevollmächtigtem -abgegebenen Erklärung entfaltet habe, ob also durch sie eine Mit- schuldübernahme begründet worden sei oder nicht. Auch in dieser Beziehung muss das Gesetz des Vertreters und nicht das des Vertretenen zur Anwendung kommen (vgl. MEILI, a. a. 0.). Es ergibt sich das wiederum aus dem Wesen der Stellvertretung. Nach der Repräsenta- tionstheorie, die auch dem OR zu Grunde liegt (vgI. OSER, Kommentar, Vorbemerkung 111 zu Art. 32 ff.), wird das Geschäft durch den Vertreter, nicht durch den Vertre- tenen vermittelst des Vertreters, abgeschlossen (anders beim Boten). Es ist also die Erklärung des Vertreters und sein ihr zu Grunde liegender Wille auszulegen (vgl. DBGB 166, Abs. 1; OSER, Kommentar Art. 32 Bemerkung IV 1 c). Die Erklärung geht vom Rechts- gebiete des Vertreters aus und richtet sich von hier aus an die Dritten, gegenüber denen rechtliche Beziehungen begründet werden sollen.
'Obl1gaUonenrecht. N0 102. 2. -Ob der Beklagte schon von Gesetzes wegen, als Mitglied die Firma Guggenheim Oe in Basel, hafte. fällt für die bundesgerichtliehe Beurteilung als gegen- standslos ausser Betracht. Müsste man nämlich mit dein Beklagten eine solche Haftbarkeit verneinen, so würde eben die Zahlungspflicht des Beklagten dnnnoch bestehen kraft der dem angefochtenen Entscheid zu Grunde ge- legten Schuldübernahme, die genügt, um den Vorent- scheid zu stützen und in welcher Beziehung dieser nach dem Gesagten einer Nachprüfung und Abänderung nicht zugänglich ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 102. 'Urten der I. Zivilabtenung vom 29. Dezember 1916 i. S. Schmer, Kläger und Berufungskläger gegen Borle, Beklagter und Berufungsbeklagter. '.
Anschlussberufung gegen die Abweisung einer Ein- red e bei Abweisung auch der Klageforderung. -Leg a li- sation .der g efäls ch ten Un terschrift eines Bürgers durch einen Notar. -Schadenersatzklage des Mit- bürgen gegen den Notar, weil der Kläger den Anteil des scheinbaren Mitbürgen bezahlt habe und ihm aus dessen Belangung Kosten entstanden seien. Begründung der Er- satzforderung teils als persönliche, teils als solche aus einer Abtretungserklärung nach Art. 505 OR. -Anwend- bares Recht. Einrede der Verjährung. -Kausal- z us a m me n h an g zwischen Legalisation und Schaden. - VerschuldIensfrage. Adäquate Verursachung.-Recbts- oder Tha tsachenirrtu m bei der Zahlung?
:ausgestellt. Laut den auf der Urkunde befindlichen Unter- .schriften verpflichteten sich für diese Schuld als Solidar- bürgen der Bruder des Hauptschuldners, Arnold Schaffner in Schöftland, Rudolf Notz in Kerzers und der Kläger, Sekundarlehrer Adolf Schuler in Kirchberg. Alle drei Un- terschriften sind von dem Beklagten, Notar Borle in Befll, :als echt bekundet. In Wirklichkeit ist die des Arnold Schaffner' vom Hauptschuldner Samuel Schaffner ge- fälscht, der später, am 28. August 1912, wegen dieser und :anderer Fälschungen vom freiburgischen Schwurgerichte mit Strafe belegt wurde. Wie die Vorinstanz annimmt, hat der Beklagte die gefälschte Unterschrift auf die Er- klärung des angeblichen Bürgen Arnold Schaffner hin beglaubigt, die (bereits auf dem Schriftstück befindliche) Unterschrift sei die seinige. Im Jahre 1911 wurde über den Hauptschuldner der Konkurs erkannt und die Gläubigerin erlitt auf ihrer noch für einen Restanzbetrag von 3840 Fr. bestehenden For- derung einen Ausfall von 3571 Fr. ) In Voraussicht dieses Verlustes hatte der Kläger schon vorher, im August 1911, den auf ihn. entfallenden Dritteil der Restschuld mit 1280 Fr. bezahlt, wogegen ihm die Gläubigerin ihre Rechte gegen den Hauptschuldner abtrat. Der Bürge Notz bezahlte auf Rechnung seines Dritteils 1095 Fr. ; für den Rest von 185 Fr. nebst 114 Fr. a Cts. Zinsen, zusammen 299 Fr. a Cts. erhielt die Gläubigerin einen Verlustschein auf ihn ausgestellt. Arnold Schaffner, als Bürge angesucht, verweigerte im August 1911 die Zah- lung mit der Begründung, er habe sich für die fragliche Schuld nicht verbürgt, seine Unterschrift sei gefälscht. Darauf forderte die Gläubigerin vom Kläger die Schuld- restanz ein und dieser entsprach der Aufforderung, indem er am 1. Oktober 1914 der Gläubigerin sowohl die von Notz nicht entrichteten 299 Fr. a Cts als den Anteil des Arnold Schaffner von 1280 Fr., nebst 210 Fr. zugehörigen Zinsen und Kosten, bezahlte. Am gleichen Tage stellte ,.die Gläubigerin dem Kläger die Erklärung aus, dass er