BGE 42 II 648
BGE 42 II 648Bge01.10.1914Originalquelle öffnen →
648 Obligationenrecht. No 101. 101. l1rteil der I. ZivüabteUung vom 22. Dezember 1916 i; S. Constant Guggenheim, Beklagter und Berufungskläger, gegen Iammgarnweberei Bochmann, Poser & Cie, Klägerinund Berufungsbeklagte. Eingehung einer Mitverpflichtung für Geschäftsschulden im Namen des Inhabers eines inländischen Geschäftes durch den Pro kur ist e n der aus I ä n dis c h e n F i li ale. , Rechtsanwendung in örtlicher Hinsicht hin- . sichtlich der Frage, ob und mit welcher Wirkung eine gül- tige B e voll m ä c h ti gun g vorliege. A. -Die Klägerin. die Kammgarnweberei Bochmann, Poser & Cie in Meerane (Sachsen) verkaufte gemäss Kommissionsnoten vom 6. Mai-23. Oktober 1914 an Constant Guggenheim & Oe in Markirch (Elsass) ver- schiedene Waren im Fakturabetrag von 7940 Mk. 65 Pfg. Dabei wurde (unter Zugrundelegung der Verkaufs-und Lieferungsbedingungen der Verbände sächsisch-thüringi- scher und elsässischer Webereien) bestimmt, dass « Er- füllungsort für Käufer und Verkäufer die Handelsnieder- lassung des Verkäufers;) sei. Bei der Bestellung vom 23. Oktober . schrieb mit Brief vom gleichen Tage (von dessen Briefkopf die der Firmabezeichnung « Constant Guggenheim & Oe ;) beigefügte Ortsbezeichnung « Brad- ford, Yorkshire ), gestrichen ist), « p. p. Constant Guggen- heim & Oe) : (sig.) Clauer:; Da durch die gegenwärtige Lage unser Bradforder Haus ausser Stande ist, zu regu- lieren, will dies unser Herr Constant Guggenheim, der in Basel, Lothringerstrasse 15, wohnhaft ist, selbst tun. Belieben Sie ihm zu diesem Zwecke Contoauszug bis heute doppelt ausgefertigt nach Basel zugehen zu lassen .• Darauf sandte die Klägerin die verlangte Rechnung an Constant Guggenheim, den heutigen Beklagten, und mahnte ihn, als Zahlung nicht erfolgte, mit Schreiben vom 12. Januar 1915. Durch Schreiben vom 19. Januar antwortete dann Guggenheim von Palermo aus : Die Obligationenrecht. N° 101. . 649 .Regulierung scheitere an der Renitenz seines Bradforder Hauses, das sich nicht dem Risiko einer schweren Strafe :aussetzen wolle durch Vornahme oder Zulassung einer Zahlung nach Deutschland. Er, Guggenheim, habe nun aus eigenen Mitteln einzugreifen beabsichtigt und zu -diesem Zwecke Wertpapiere zu verkaufen oder zu 10m';' bardieren versucht, es sei ihm das aber wegen den ihm ·gestellten unannehmbaren Konditionen unmöglich ge- wesen. Sobald er das Kapital auf glimpflichem Wege beschaffen könne, werde er sofort Deckung einsenden. Andern Falles müsse er die Klägerin auf seine Finna und das Ende des Krieges verweisen. Die Klägerin drängte neuerdings auf Bezahlung, zuerst mit einem Briefe vom 15. Januar 1915 an die Adresse (l Constant Guggenheim & Oe, Basel ), dann mit einem ;solchen vom 17. März an die Adresse (C Constant Guggen- heim, Basel ;). Am 23. März antwortete der Beklagte (wobei er einen Bogen mit dem Briefkopf « Constant Guggenheim & Oe Basel-Bradford-Markirch» verwendete) : Wie die Klägerin wisse, befinde sich sein Geschäft in Bradford, mit Filiale i~ Markireh. Letztere sei durch die deutschen Behörden 'als englisches Unternehmen in amtliche Verwaltung ge- nommen und Bradford dürfe nach englischem Gesetz nicht nach Deutschland bezahlen. Er, Guggenheim, habe ab hier (Basel) regulieren wollen, sei aber durch sein Bradforder Haus hieran gehindert worden, das keine Kapitalien an ihn abführen dürfe, ohne Rechenschaft über deren Verwendung zu geben. B. -In der Folge hat die Klägerin vor den Basler ,Gerichten den Beklagten Constant Guggenheim (und ;neben ihm in einem selbständigen Prozesse auch die Firma Constant Guggenheim & Oe in Basel) belangt auf .Bezahlung von 1; 3129 Fr. 12 Cts. (2607 Mk. 60 Pfg.) nebst 6 % Zins seit 3L Mai 1914; 2. 1589 Fr. 28 Cts. (1324 Mk. 40 Pfg.) nebst 6 % seit 31. August 1914; .3. 4347 Fr. 24 Cts. (4122 Mk. 70 Pfg.) abzüglich 114 Mk.
660 ObHgatiolU!llrecht. N. 101. 05 Pfg. nebst 6 % Zins seit 30. November 1914; 4. der Betreibungskosten, sowie der o. 1. a. o. Prozesskosten~ Zur Begründung wurde geltend gemacht : Als Mitglied der Firma Constant Gllggenheim & Oe hafte der Be- klagte für deren Schulden und zwar gemäss dem anwend- baren deutschen oder eventuell englischen Rechte primär und solidarisch mit der Gesellschaft. Seine Haftung er- gebe sich aber auch aus der Schuldübernahme, wie sie durch den Brief seines Prokuristen vom 23. Oktober 1914 und seinen eigenen Brief vom 19. Januar 1915 erfolgt sei.. C. -Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat durch Urteil vom 10. Oktober 1916 in Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung des Zivilgerichtes die Klage zugesproehen . D. -Gegen dieses UrteH richtet sich die nunmehrige> Berufung des Beklagten Guggenheim, womit dessen Be- gehren um Abweisung der Klage erneuert wird. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
allgemeinen Grundsätzen das Recht des Vertreters, nicht das des Vertretenen massgebend (vgl. MEILI, Interna- tionales Zivil-und Handelsrecht, 11 S. 39). Die Voll- macht soll eben, im Gegensatz zum unterliegenden Ver- hältnis (Auftrag usw.), die äusseren Rechtsbeziehungen ermöglichen. Ihre Erteilung gibt dem Vertreter die Macht. nach aussen für den Vertretenen handelnd so aufzu- treten, wie wenn dieser selbst anwesend wäre und han- delte, und dadurch werden Dritte im Rechtsgebiete des Vertreters berührt (vgl. den Entscheid des Bundes- gerichtes in den Blättern für Zürch. Rechtsspr. Bd. 8 No24 Erw. 1). Ob also Clauer als Prokurist der Markircher Filiale gültig ermächtigt gewesen sei, für den Beklagten eine Erklärung, wie die im Briefe vom 23. Oktober 1914 enthaltene, abzugeben, beurteilt sich nach dem Rechte des Sitzes dieser Filiale und nicht nach dem des Wohn- ortes des Beklagten, also nach deutschem Rechte. b) Diesem Rechte untersteht aber auch die weitere Frage, welche rech tliche Wirkungen die von Clauer -als allfällig gültig Bevollmächtigtem -abgegebenen Erklärung entfaltet habe, ob also durch sie eine Mit- schuldübernahme begründet worden sei oder nicht. Auch in dieser Beziehung muss das Gesetz des Vertreters und nicht das des Vertretenen zur Anwendung kommen (vgl. MEILI, a. a. 0.). Es ergibt sich das wiederum aus dem Wesen der Stellvertretung. Nach der Repräsenta- tionstheorie, die auch dem OR zu Grunde liegt (vgI. OSER, Kommentar, Vorbemerkung 111 zu Art. 32 ff.), wird das Geschäft durch den Vertreter, nicht durch den Vertre- tenen vermittelst des Vertreters, abgeschlossen (anders beim Boten). Es ist also die Erklärung des Vertreters und sein ihr zu Grunde liegender Wille auszulegen (vgl. DBGB § 166, Abs. 1; OSER, Kommentar Art. 32~ Bemerkung IV 1 c). Die Erklärung geht vom Rechts- gebiete des Vertreters aus und richtet sich von hier aus an die Dritten, gegenüber denen rechtliche Beziehungen begründet werden sollen.
'Obl1gaUonenrecht. N0 102.
2. -Ob der Beklagte schon von Gesetzes wegen,
als Mitglied die Firma Guggenheim & Oe in Basel, hafte.
fällt für die bundesgerichtliehe Beurteilung als gegen-
standslos ausser Betracht. Müsste
man nämlich mit dein
Beklagten eine solche Haftbarkeit verneinen, so würde
eben die Zahlungspflicht des Beklagten
d~nnoch bestehen
kraft der dem angefochtenen Entscheid zu Grunde ge-
legten Schuldübernahme, die genügt,
um den Vorent-
scheid zu stützen
und in welcher Beziehung dieser nach
dem Gesagten einer Nachprüfung und Abänderung nicht
zugänglich ist.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
102. 'Urten der I. Zivilabtenung vom 29. Dezember 1916
i. S. Schmer, Kläger und Berufungskläger
gegen
Borle, Beklagter und Berufungsbeklagter. '.
Anschlussberufung gegen die Abweisung einer Ein-
red e bei Abweisung auch der Klageforderung. -Leg a li-
sation .der g efäls ch ten Un terschrift eines Bürgers
durch einen Notar. -Schadenersatzklage des Mit-
bürgen gegen den Notar, weil der Kläger den Anteil des
scheinbaren Mitbürgen bezahlt habe und ihm aus dessen
Belangung Kosten entstanden seien. Begründung der Er-
satzforderung teils als persönliche, teils als solche aus einer
Abtretungserklärung nach Art. 505 OR. -Anwend-
bares Recht. Einrede der Verjährung. -Kausal-
z us a m me n h an g zwischen Legalisation und Schaden. -
VerschuldIensfrage. Adäquate Verursachung.-Recbts-
oder Tha tsachenirrtu m bei der Zahlung?
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