Art. 678 OR; Art. 34 Sol. ZGB; liability of a pension scheme without legal personality: where a pension fund is merely a special administrative branch of a legally existing sickness fund and has no independent legal personality or organs, the sickness fund remains the bearer of the scheme's rights and obligations. A statutory revision or the mere omission of the pension fund's statutes does not, without a valid liquidation or constitution of a new legal entity, sever liability from the fund's general assets. The debtor may not, absent creditor consent, isolate particular assets so as to exclude recourse to the remainder of its patrimony (consid. 3-4).
638 Obligationenrecht. N° 99- nach der ganzen Sachlage das Verschulden der Beklagten an der nicht richtigen Erfüllung nicht bestritten werden, so dass das Begehren 2 grundsätzlich begründet ist. Da die Klägerin auf Grund besonderer vertraglicher Abmachung prinzipiell auch zur Geltendmachung der vereinbarten Konventionalstrafe berechttgt ist, kann daher nur frag- lich sein, ob die Klägerin beide Ansprüche kumulativ oder aber nur alternativ geHIend machen d. h. neben dem Ersatz des ihr durch das Verschulden der Beklagten ent- standenen Schadens noch die Bezahlung der Konventio- nalstrafe verlangen könne, oder ob sie entweder nur den vollen, wenn auch den Betrag der Vertragsstrafe über- steigenden Schaden oder aber bloss die Konventional- strafe zu fordern berechtigt sei. Dies kann jedoch dahin gestellt bleiben, da zur zifiermässigen Festsetzung des von der Klägerin behaupteten Schadens in den Akten jegliche Anhaltspunkte fehlen und rlie Sache aus diesem Grund gemäss Art. 82 Ziff. 2 OG zur Aktenverollständigung und neuen Entscheidung über die Begehren 2 und 3 an das kantonale Gericht zurückgewiesen werden muss. Demnach hat das Bundesgnricht erkannt; Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Han- delsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juni 1916 auf- gehoben und die Sache zur Alftenvervollständigung und neuen Entscheidung im Sinne der Motive an die Vorin .. stanz zurückgewiesen.
Februar 1908 wurde den Statuten dieser Kasse ein Nachtrag beigefügt, dessen hier in Betracht kommende 1 und 2 lauteten:
640 ObUgatioDenreehL N 100.
der Arbeiter und Arbeiterinnen der Papierfabrik Biberist
beigefügt. Die hier in Betracht kommenden Bestimmun-
gen dinser Spezialstatuten lauteten: . .
Art. 1. Für ältere Arbeiter und Arbeitermnen, welche
25 und mehr Jahre ununterbrochen in der Papierfabrik
gearbeitet haben
und die infone Kranneiten odm: Inva-
lidität nicht mehr fähig sind, Ihre ArbeIt zu verrIchten,
wird eine Alters-und Pensionskasse gegründet. deren
rechtliche Verhältnisse durch nachstehende Bestimmun-
gen geregelt werden. )
Art.
2. (Gleich 2 des frühern (j Nachtrags ).
(l Art. 3. Wird ein Arbeiter oder eine Arbeiterin nach
Art. 2 der Statuten pensioniert,
so werden die daherigen
Kosten für die Pensionierung von der Papierfabrik und
der Pensionskasse der Arbeiter gemeinschaftlich übernom-
men.
Die Höhe des Beitrages
der Papierfabrik Biberist wird
jeweils YOll Fall zu Fall von der Direktion bestimmt.
Die Pensionskasse der Arbeiter
at den fehlenden Be-
trag des zur
Pension zugelassenen Mitgliedes nach Art. 8
der
Statuten zu ergäuzen. )
Art. 4. Folgende Beträge bilden die Einnahmen der
Alters-und Pensionskasse :
c-e) (hier nicht in Betracht kommend).
Art. 6. Die Statuten der Alters-und Pensionskasse
bilden einen integrierenden Teil der Statuten der
Kran-
kenkasse der Arbeiter und Arbeiterinnen der Papierfa-
brik Biberist. und es haben deren Organe die
Verwaltung
zu besorgen. .
(i Art. 8. Pensionierte erhalten 14-täglich folgende 'Un-
terstützungen :
a) Nach 25 Dienstjahren 1 Fr. 20 Cts. per Tag, oder in
12 Tagen 14 Fr. 40 Cts .
b, c) (hier nicht in Betracht kommend).
Art. 9. Die Jahresrechnung der Alters-und Pen-
ObHg!ltioneurecht. N° 100. 6U
sionskasse ist auf den 31. Dezember abzuschliessen. Rech-
nung und Bilanz haben jeweilen im Jahresbericht der
Krankenkasse zu erscheinen ...
Art. 10. Sollten die in Art. 4 vorgesehenen Einnahmen
nich ausreichen, die Bedürfnisse der Kasse zu bestreiten,.
so muss der 14-tägige Beitrag per Mitglied durch Be-
schluss der Generalversammlung entsprechend erhöht
werden.
( Art. 11. Die Bestimmungen von Art. 56 und 58 der
Krankenkassen-Statuten betreffend Revision und Auf-
lösung der Genossenschaft gelten auch für die
Alters-und
Pensionskasse.
Unterm 19. Januar 1913 wurde im Schweiz. Handels--
amtsblatt bekannt gemacht, dass unter der Firma ( Kran-
ken-, Alters-
und Pensionskasse der Arbeiter und Arbeite-
rinnen der Papierfabrik Biberist
eine Genossenschaft
bestehe. Darauf folgte eine Wiedergabe der materiell
wesentlichsten Bestimmungen der Statuten sowohl der
Kranken-als der Pensionskasse.
Da bei dieser Vermengung der Kranken-mit der Alters-
unterstützung die für den erstern Zweck nachgesuchte
Bundessubvention nicht erhältlich war, beschloss die
Ge--
neralversammlung der Genossenschaft am 23. Mai 19140-
es sei die Alters:-und Pensionskasse von der Kranken--
kasse voll
und ganz auszuscheiden I). Tatsächlich begnügte
man sich jedoch damit, die Statuten der Krankenkasse
zu revidieren, dabei den Hinweis auf die Statuten. der
Pensionskasse zu streichen
und im Schlussartikel (60)
beizufügen : Durch die Annahme vorstehender Satzun-
gen sind die frühern Statuten und Protokollbeschlüsse
aufgehoben
. Auch bestand die Absicht, die Statuten der
Krankenkasse und diejenigen der Pensionskasse in
Zukunft getrennt zu drucken. Tatsächlich wurden
einzig,
die Statuten der Krankenk3.sse neugedruckt, während
der Neudruck der
Statuten der Pensionskasse vorderhand
deshalb unterblieb, weil die Papierfabrik Biberist
seit
Kriegsbeginn ihre Beitragsleistungen an die Ausgaben der
ObUgationenreeht. N. 100. Pensionskasse einstellte. Im Handelsamtsblatt war un- term 22. Juni 1914 veröffentlicht worden: 1914. 22. Juni. Die Genossenschaft unter der Firma K r a n k e n-, Alt e r s-und P e n s ion s k ass e der A r bei t e run dAr bei t e r i n n end e r P a pie r- fa b r i k B i b e r ist, in Biberist (S. H. A. B. Nr. 18 vom 23. Januar 1914, pag. 119(120) ändert laut Beschluss der Generalversammlung vom 23. Mai 1914 ihre Firma ab in K r a n k e n k ass e der A r bei t erd e r P a- pie r f a b r i k B i b e r ist. Damit werden sämtliche Bestimmungen betr. der Alters-und Pensionskasse auf- gehoben. l) B. -Der Kläger stand seit dem 8. April 1889 als Ar- beiter im Dienst der Papierfabrik Biberist. Am 26. April 1914 wurde ihm das in Art. 2 der Statuten der Pensions- kasse als Voraussetzung der Pensionsberechtigung gefor- derte ärztliche Zeugnis ausgestellt. Am 18. Juni 1914 nahm er seinen Austritt aus der Fabrik. Infolge der Sis- tierung der von dieser bis dahin geleisteten Beiträge an die Pensionierungen erklärten die Organe der Kranken- kasse, die dem Kläger sonst zukommende Pension nicht leisten zu können. Auf die darauf zugleich gegen die Kran- kenkasse und gegen die Papierfabrik angestrengte Klage mit der ( Rechtsfrage ). Ob die bei den Beklagten solidarisch oder aber die eine oder die andere Beklagte geI!alten seien, dem Kläger zu bezahlen: a) die verfallene Pension vom 17. Juni 1914 bis 9. Fe- bruar 1915 im Betrage von 244 Fr. a Cis. nebst Zins zu 5 % seit Anhebung der Klage ; b) vom 10. Februar 1915 an alle 14 Tage d. h. alle Zahltage den Betrag von je 14 Fr. 40 Cts. unter Kosten- folge ? ) erklärte die Krankenkasse ) , dass sie sich der Klage unterziehe, sofern die Papierfabrik ihren gebührenden Bei- trag leiste und sich ebenfalls der Klage unterziehe I ; das weitere Prozedieren l) überlasse sie der Papierfabrik Bi- Obligationenreeht. N0 100.
berist. Tatsächlich wurde darauf der Prozess bis zu Ende instruiert, ohne dass sich die Krankenkasse I) vor der I. Instanz weiter am Verfahren beteiligte. Die 11. Instanz, an welche die Krankenkasse I) selbständig appefIierte, rklärt, das eingeschlagene Verfahren sei zwar unrichtig gewesen ; jedoch sei der Krankenkasse ) das rechtliche -Gehör nicht verweigert worden, und der Richter sei sei- nerseits, an Hand der Akten und eingelegten Urkunden, sowie gestützt auf die mündlichen Parteianbringen ganz wohl in der Lage, den Standpunkt der Krankenkasse nach allen Richtungen zu würdigen ). Materiell sei der Anspruch
Für den Fall die Zuständigkeit der Gerichte ange- nommen wird, wird beantragt, es sei das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Solothurn vom 12. Juli 1916 aufzu-. AS 4t Il -1916
,ObligatiOnenrecht. N0 100. heben und es seien die Akten behufs Durchführurig eines gesetzlichen Prozessverfahrens an die kantonalen Gerichte berw. an die I. Instanz zurückzuverweisen. 3. Im Falle der Ablehnung von Antrag 2 wird beantragt es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Juli 1916 aufzuheben und es sei zu erkennen :: a) dass die Krankenkasse der Arbeiter der Papierfabrik Biberist nicht gehalten ist, an den Kläger die eingeklagten. Pensionsbeträge zu bezahlen ; b) eventuell, dass die Krankenkasse der Arbeiter der Papierfabrik Biberist nur mit dem Vermögen der Alters- und Pensionskasse der Arbeiter und Arbeiterinnen der Papierfabrik Biberist für die Pensionsbeträge des Klägers verpflichtet ist. Der Kläger hat Abweisung der Berufung und Bestäti- gung des angefochtenen Urteils beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Ob auf die Beurteilung des gegen die Kranken- kasse erhobenen Anspruchs einzutreten sei, trotzdem die Krankenkasse sich am Verfahren vor der I. Instanz,. abgesehen von einem einzigen Vorstand vor dem Gerichts- präsidenten, nicht beteiligt hatte, war eine vom Bundes- gericht nicht zu überprüfende Frage des kantonalen Pro- zessrechts. 3. - In der Sache selbst bleibt nur zu untersuchen, ob die Krankenkasse passiv legitimier , d. h. ob sie ver-. pflichtet sei, diejenigen Unterstützungen zu leisten, zu. Obligationenrecht. N0 100. : 645 .deren Zahlung nach den Statuten vom 14. Dezember 1913 die Alters-und Pensionskasse der Arbeiter und Arbeite- rinnen der Papierfabrik Biberist I) (im Folgenden einfach als Pensionskasse bezeichnet) verpflichtet wäre. Denn, dass der Kläger. nach diesen Statuten an sich zum Bezug der eingeklagten Pension berechtigt ist, wird von der Be- rufungsklägerin nicht bestritten und konnte nach Lage der Akten auch nicht bestritten werden. 4. - Nach den erwähnten. Statuten der ( Pensions- kasse vom 14. Dezember 1913 hatte über die Pensions- ansprüche der Vorstand (sc. derjenige der Pensions- kasse I gemeinsam mit der Direktion der Papierfabrik )) zu entscheiden. Aus dem Zusammenhang ergibt sich aber, dass der Direktion der Papierfabrik bloss deshalb ein Mit- spracherecht eingeräumt war, weil die Fabrik von Fall zu Fall freiwillige Zuschüsse an die Pensionierung leistete dass dagegen der einzelne Arbeiter einen, von der Mitwir- kung der Fabrikleitung unabhängigen, direkten Anspruch gegenüber der durch den Vorstand vertretenen Kasse besass. Fragt es sich nun, w eIe h e Kasse haftbar war, die Pensionskasse oder aber die Krankenkasse -so ist davon auszugehen, dass die Pensionskasse al solche keine 'Rechtspersönlichkeit besass ; denn weder war sie als Genossenschaft im Handelsregister eingetragen, noch war ihr gemäss 34 Sol. ZGB die Persönlichkeit vom Re- gierungsrat verliehen worden. Die Krankenkasse dage- gen war. nach Art. 1 ihrer Statuten eine (I Genossenschaft und hatte sich auch als solche in das Handelsregister ein- tragen lassen. Die Pensionskasse ) hatte allerdings seit 1913 formell besondere (I Statuten ), die aber materiell nichts anderes waren, als der bis dahin bestandene (I Nach- trag zu den Statuten der Krankenkasse ; die Sta- tuten der Pensionskasse bezeichneten sich denn auch in Art. 6 selber als integrierenden Bestandteil der Sta- tuten der Krankenkasse . Nach demselben Art. 6 hatte die Pensionskasse auch keine eigenen Organe, sondern
646 Obligationenreeht. N0 100. ihre Verwaltung f) wurde von den Organen der Kran- kenkasse ) besorgt. Die Pensionskasse ) war somit in Wirklichkeit nichts anderes als ein, einern besondern Zweck dienender Verwaltungszweig der Krankenkasse ; rechtlich belangbar war nur die Krankenkasse ) und nicht die Pensionskasse . Hieran ist durch die Statutenrevision vorn 23.Mai 1914 nichts geändert worden. Zwar wurde damals, wie die Vorinstanz feststellt, von der Generalversammlung be- schlossen, es sei die Alters-und Pensionskasse von der Krankenkasse voll und ganz auszuscheiden , was seinen Grund darin hatte, dass eine Bundessubvention im Sinne des Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes vorn 13. Juni 1911 nur für die Krankenversinherung, nicht auch für die Altersunterstützung erhältlich war. Allein hieraus wurde nicht etwa die praktische Konsequenz gezogen, die Pensions kasse )) als besondere Genossen- schaft zu konstitutieren, sondern man begnügte sich in formeller Beziehung damit, dass man die Statuten )) der Pensionskasse anlässlich des Neudrucks der Statuten der Krankenkasse )) einfach wegliess, sodass es nach Art. 60 der letzterwähnten Statuten, wonach durch die An- nahme vorstehender Satzungen die früheren Statuten ... aufgehoben wurden, den Anschein haben mochte, als bestünden die Statuten der Pensionskasse I) und sogar diese Kasse ) selbst nicht roehr. Dass aber die Pen- sionskasse ) tatsächlich nicht aufgelöst wurde, ergibt sich deutlich sowohl aus dem, von der Vorinstanz als glaub- würdig betrachteten Zeugnis des Präsidenten der Kran- kenkasse , als auch aus dem Protokoll der Vorstands- sitzung vorn 17. Juni 1914, worin auseinandergesetzt ist, warum der Neudruck der Statuten der Pensions- kasse verschoben werden müsse, während dem Neu- druck der Statuten dei" Krankenkasse ) nichts ent- gegenstehe; ebenso aus dem Protokoll der Vorstandssit- zung vorn 14. August 1914, woselbst ausgeführt wird, dass die erst vor Jahren ins Leben gerufene Alters-und
Pensionskasse nach und nach zu Grunde gehen ) müsse, wenn die Kasse von der Fabrik im Stiche gelasnen werde ; es sei (j Pflicht des Vorstandes. die Kasse über Wasser zu halten ; es werde deshalb beschlossen, die Pensions- kasse I) (sc. (j die Auszahlungen ) einstweilen zu sistie- ren , die Einzahlungsbeiträge )) dagegen weiterzube- ziehen. Hieraus in Verbindung mit dem Umstande, dass nach den Feststellungen der Vorinstanz das Vermögen der Pensionskasse ) auch seither nicht liquidiert worden ist, und dass nach den Akten die Begründung einer beson- dern Genossenschaft mit Eintrag im Handelsregister ge- mäss Art. 678 OR bis jetzt ebenfalls nicht stattgefunden hat, muss geschlossen werden, dass die (, Krankenkasse zur Stunde noch Trägerin aller Rechte und Pflichten der Pensionskasse ist, und dass sie somit insbesondere den dem Kläger zustehenden Pensionsanspruch zu erfüllen hat. Für diesen Anspruch hat sie mit ihrem ganzen Ver- mögen einzustehen, da nach allgemeinen Rechtsgrund- sätzen kein Schuldner ohne Zustimmung seiner Gläubiger für die Erfüllung bestimmter Verbindlichkeiten einzelne Vermögensbestandteile mit der Wirkung ausscheiden kann, dass er für diese Verbindlichkeiten mit seinem übrigen Vermögen nicht mehr haften würde. Die von den Parteien erörterte Frage, ob der Kläger schon am 23. Mai 1914, also vor seinem Austritt aus der FabIik, auf Grund des arn 26. April 1914 zu seinen Gun- sten ausgestellten Arztzeugnisses in Verbindung niit seiner 25jährigen Dienstzeit wohlerworbene Rechte besass, die in einern Liquidationsbeschluss zu berücksichtigen ge- wesen wären, braucht unter diesen Umständen nicht ent- schieden zu werden; denn nach dem Gesagten ist ein Liquidationsbeschluss tatsächlich nicht ergangen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Solothurn vorn 12.Juli 1916 bestätigt .