BGE 42 II 639
BGE 42 II 639Bge26.04.1914Originalquelle öffnen →
638 Obligationenrecht. N° 99- nach der ganzen Sachlage das Verschulden der Beklagten an der nicht richtigen Erfüllung nicht bestritten werden, so dass das Begehren 2 grundsätzlich begründet ist. Da die Klägerin auf Grund besonderer vertraglicher Abmachung prinzipiell auch zur Geltendmachung der vereinbarten Konventionalstrafe berechttgt ist, kann daher nur frag- lich sein, ob die Klägerin beide Ansprüche kumulativ oder aber nur alternativ geHIend machen d. h. neben dem Ersatz des ihr durch das Verschulden der Beklagten ent- standenen Schadens noch die Bezahlung der Konventio- nalstrafe verlangen könne, oder ob sie entweder nur den vollen, wenn auch den Betrag der Vertragsstrafe über- steigenden Schaden oder aber bloss die Konventional- strafe zu fordern berechtigt sei. Dies kann jedoch dahin gestellt bleiben, da zur zifiermässigen Festsetzung des von der Klägerin behaupteten Schadens in den Akten jegliche Anhaltspunkte fehlen und rlie Sache aus diesem Grund gemäss Art. 82 Ziff. 2 OG zur Aktenverollständigung und neuen Entscheidung über die Begehren 2 und 3 an das kantonale Gericht zurückgewiesen werden muss. Demnach hat das Bundesgricht erkannt; Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Han- delsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juni 1916 auf- gehoben und die Sache zur Alftenvervollständigung und neuen Entscheidung im Sinne der Motive an die Vorin .. stanz zurückgewiesen. 639 100. Urteil der II. ZivUabteilung vom 14. Dezembll' 19115 i. S. ltranklnkassa Jiberlat, Beklagte, . gegen ltampm, Kläger. Haftung einer als Genossenschaft konstituierten Kranken- kasse für die Verbindlichkeiten einer von ihr unter beson- derm Namen und nach Massgabe besonderer « Statuten" betriebenen, jedoch keine Rechtspersönlichkeit bezitzenden « Pensionskasse ». A. -Die Arbeiter der Papierfabrik Biberist hatten seit Jahren eine Kranken-Unterstützungskasse. Am 16. Februar 1908 wurde den Statuten dieser Kasse ein Nachtrag» beigefügt, dessen hier in Betracht kommende §§ 1 und 2 lauteten: « § 1. Für ältere Arbeiter und Arbeiterinnen, welche 25 und mehr Jahre ununterbrochen in der Papierfabrik gearbeitet haben und die infolge Krankheit oder Invali- dität nicht mehr fähig sind, ihre Arbeit zu verrichten, wird eine Alters-und Pensionskasse gegründet, deren rechtliche Verhältnisse durch nachstehende Bestimmun- gen geregelt werden. ) . « § 2. 'Ner Anspruch auf Pension erheben will, hat von -einem Vereil1sarzt ein Zeugnis einzureichen, auf welches hin Vorstand und Direktion gemeinsam über die PensiG- nierung entscheiden. ) Am 14. Dezember 1913 konstituierte sich die Kasse als Genossenschaft unter dem Namen « Krankenkasse der Arbeiter und Arbeiterinnen der Papierfabrik Biberist ). Laut § 20 der von der Papierfabrik genehmigten Statuten gab die Fabrik der Kasse die Zusicherung, ihr «bis auf weiteres einen jährlichen Beitrag von 1000 Fr. zuzuwen- den ». Nach § 52 bildeten « die angehängten Statuten der Alters- und Pensionskasse einen integrierenden Teil der Statuten der Genossenschaft ). Den Statuten der « Kran- kenkasse » waren in der Tat an Stelle des frühern « Nach- trags ) besondere Statuten der Alters-und Pensionskasse
640 ObUgatioDenreehL N· 100.
der Arbeiter und Arbeiterinnen der Papierfabrik Biberist »
beigefügt. Die hier in Betracht kommenden Bestimmun-
gen· diser Spezialstatuten lauteten: . .
«Art. 1. Für ältere Arbeiter und Arbeitermnen, welche
25 und mehr Jahre ununterbrochen in der Papierfabrik
gearbeitet haben
und die infoe Kraneiten odm: Inva-
lidität nicht mehr fähig sind, Ihre ArbeIt zu verrIchten,
wird eine Alters-und Pensionskasse gegründet. deren
rechtliche Verhältnisse durch nachstehende Bestimmun-
gen geregelt werden. )
Art.
2. (Gleich § 2 des frühern (j Nachtrags »).
(l Art. 3. Wird ein Arbeiter oder eine Arbeiterin nach
Art. 2 der Statuten pensioniert,
so werden die daherigen
Kosten für die Pensionierung von der Papierfabrik und
der Pensionskasse der Arbeiter gemeinschaftlich übernom-
men.
Die Höhe des Beitrages
der Papierfabrik Biberist wird
jeweils YOll Fall zu Fall von der Direktion bestimmt.
Die Pensionskasse der Arbeiter
Kran-
ken-, Alters-
und Pensionskasse der Arbeiter und Arbeite-
rinnen der Papierfabrik Biberist
» eine Genossenschaft
bestehe. Darauf folgte eine Wiedergabe der materiell
wesentlichsten Bestimmungen der Statuten sowohl der
Kranken-als der Pensionskasse.
Da bei dieser Vermengung der Kranken-mit der Alters-
unterstützung die für den erstern Zweck nachgesuchte
Bundessubvention nicht erhältlich war, beschloss die
Ge--
neralversammlung der Genossenschaft am 23. Mai 19140-
es sei « die Alters:-und Pensionskasse von der Kranken--
kasse voll
und ganz auszuscheiden I). Tatsächlich begnügte
man sich jedoch damit, die Statuten der Krankenkasse
zu· revidieren, dabei den Hinweis auf die Statuten. der
Pensionskasse zu streichen
und im Schlussartikel (60)
beizufügen : « Durch die Annahme vorstehender Satzun-
gen sind die frühern Statuten und Protokollbeschlüsse
aufgehoben
». Auch bestand die Absicht, die Statuten der
{< Krankenkasse » und diejenigen der « Pensionskasse » in
Zukunft getrennt zu drucken. Tatsächlich wurden
einzig,
die Statuten der « Krankenk3.sse » neugedruckt, während
der Neudruck der
Statuten der Pensionskasse vorderhand
deshalb unterblieb, weil die Papierfabrik Biberist
seit
Kriegsbeginn ihre Beitragsleistungen an die Ausgaben derat den fehlenden Be-
trag des zur
Pension zugelassenen Mitgliedes nach Art. 8
der
Statuten zu ergäuzen. )
« Art. 4. Folgende Beträge bilden die Einnahmen der
Alters-und Pensionskasse :
Q) Beiträge der l\fitglieder.
b) Freiwillige Zuschüsse der Papierfabrik Biberist. »
c-e) (hier nicht in Betracht kommend).
« Art. 6. Die Statuten der Alters-und Pensionskasse
bilden einen integrierenden Teil der Statuten der
Kran-
kenkasse der Arbeiter und Arbeiterinnen der Papierfa-
brik Biberist. und es haben deren Organe die
Verwaltung
zu besorgen. » .
(i Art. 8. Pensionierte erhalten 14-täglich folgende 'Un-
terstützungen :
a) Nach 25 Dienstjahren 1 Fr. 20 Cts. per Tag, oder in
12 Tagen 14 Fr. 40 Cts .•
b, c) (hier nicht in Betracht kommend).
« Art. 9. Die Jahresrechnung der Alters-und Pen-
ObHg!ltioneurecht. N° 100. 6U
sionskasse ist auf den 31. Dezember abzuschliessen. Rech-
nung und Bilanz haben jeweilen im Jahresbericht der
Krankenkasse zu erscheinen ... »
«Art. 10. Sollten die in Art. 4 vorgesehenen Einnahmen
nich ausreichen, die Bedürfnisse der Kasse zu bestreiten,.
so muss der 14-tägige Beitrag per Mitglied durch Be-
schluss der Generalversammlung entsprechend erhöht
werden. »
( Art. 11. Die Bestimmungen von Art. 56 und 58 der
Krankenkassen-Statuten betreffend Revision und Auf-
lösung der Genossenschaft gelten auch für die
Alters-und
Pensionskasse. »
Unterm 19. Januar 1913 wurde im Schweiz. Handels--
amtsblatt bekannt gemacht, dass unter der Firma (
642 ObUgationenreeht. N. 100. Pensionskasse einstellte. Im Handelsamtsblatt war un- term 22. Juni 1914 veröffentlicht worden: « 1914. 22. Juni. Die Genossenschaft unter der Firma K r a n k e n-, Alt e r s-und P e n s ion s k ass e der A r bei t e run dAr bei t e r i n n end e r P a pie r- fa b r i k B i b e r ist, in Biberist (S. H. A. B. Nr. 18 vom 23. Januar 1914, pag. 119(120) ändert laut Beschluss der Generalversammlung vom 23. Mai 1914 ihre Firma ab in K r a n k e n k ass e der A r bei t erd e r P a- pie r f a b r i k B i b e r ist. Damit werden sämtliche Bestimmungen betr. der Alters-und Pensionskasse auf- gehoben. l) B. -Der Kläger stand seit dem 8. April 1889 als Ar- beiter im Dienst der Papierfabrik Biberist. Am 26. April 1914 wurde ihm das in Art. 2 der Statuten der Pensions- kasse als Voraussetzung der Pensionsberechtigung gefor- derte ärztliche Zeugnis ausgestellt. Am 18. Juni 1914 nahm er seinen Austritt aus der Fabrik. Infolge der Sis- tierung der von dieser bis dahin geleisteten Beiträge an die Pensionierungen erklärten die Organe der Kranken- kasse, die dem Kläger sonst zukommende Pension nicht leisten zu können. Auf die darauf zugleich gegen die Kran- kenkasse und gegen die Papierfabrik angestrengte Klage mit der {( Rechtsfrage ). « Ob die bei den Beklagten solidarisch oder aber die eine oder die andere Beklagte geI!alten seien, dem Kläger zu bezahlen: a) die verfallene Pension vom 17. Juni 1914 bis 9. Fe- bruar 1915 im Betrage von 244 Fr. 80 Cis. nebst Zins zu 5 % seit Anhebung der Klage ; b) vom 10. Februar 1915 an alle 14 Tage d. h. alle Zahltage den Betrag von je 14 Fr. 40 Cts. unter Kosten- folge ? ) erklärte die « Krankenkasse )}, dass sie sich der Klage unterziehe, sofern die Papierfabrik ihren gebührenden Bei- trag leiste und sich ebenfalls der Klage unterziehe I} ; das « weitere Prozedieren l) überlasse sie der Papierfabrik Bi- Obligationenreeht. N0 100. 643 berist. Tatsächlich wurde darauf der Prozess bis zu Ende instruiert, ohne dass sich die «Krankenkasse I) vor der I. Instanz weiter am Verfahren beteiligte. Die 11. Instanz, ·an welche die « Krankenkasse I) selbständig appefIierte, ~rklärt, das eingeschlagene Verfahren sei zwar unrichtig gewesen ; jedoch sei der « Krankenkasse ) das rechtliche -Gehör nicht verweigert worden, und der Richter sei sei- nerseits, « an Hand der Akten und eingelegten Urkunden, sowie gestützt auf die mündlichen Parteianbringen ganz wohl in der Lage, den Standpunkt der Krankenkasse nach allen Richtungen zu würdigen ). Materiell sei der Anspruch -<les Klägers zwar nicht gegenüber der Papierfabrik Bibe- rist, wohl aber gegenüber der « Krankenkasse ) begründet. Demgemäss erliess sie am 12. Juli 1916 folgendes Urteil :
Für den Fall die Zuständigkeit der Gerichte ange- nommen wird, wird beantragt, es sei das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Solothurn vom 12. Juli 1916 aufzu-. AS 4t Il -1916 43
,ObligatiOnenrecht. N0 100. heben und es seien die Akten behufs Durchführurig eines gesetzlichen Prozessverfahrens an die kantonalen Gerichte berw. an die I. Instanz zurückzuverweisen. 3. Im Falle der Ablehnung von Antrag 2 wird beantragt~ es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Juli 1916 aufzuheben und es sei zu erkennen :: a) dass die Krankenkasse der Arbeiter der Papierfabrik Biberist nicht gehalten ist, an den Kläger die eingeklagten. Pensionsbeträge zu bezahlen ; b) eventuell, dass die Krankenkasse der Arbeiter der Papierfabrik Biberist nur mit dem Vermögen der Alters- und Pensionskasse der Arbeiter und Arbeiterinnen der Papierfabrik Biberist für die Pensionsbeträge des Klägers verpflichtet ist. Der Kläger hat Abweisung der Berufung und Bestäti- gung des angefochtenen Urteils beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Ob auf die Beurteilung des gegen die « Kranken- kasse » erhobenen Anspruchs einzutreten sei, trotzdem die « Krankenkasse » sich am Verfahren vor der I. Instanz,. abgesehen von einem einzigen Vorstand vor dem Gerichts- präsidenten, nicht beteiligt hatte, war eine vom Bundes- gericht nicht zu überprüfende Frage des kantonalen Pro- zessrechts. 3. - In der Sache selbst bleibt nur zu untersuchen, ob die « Krankenkasse » passiv legitimier~, d. h. ob sie ver-. pflichtet sei, diejenigen Unterstützungen zu leisten, zu. Obligationenrecht. N0 100. : 645 .deren Zahlung nach den Statuten vom 14. Dezember 1913 die «Alters-und Pensionskasse der Arbeiter und Arbeite- rinnen der Papierfabrik Biberist I) (im Folgenden einfach als « Pensionskasse » bezeichnet) verpflichtet wäre. Denn, dass der Kläger. nach diesen Statuten an sich zum Bezug der eingeklagten Pension berechtigt ist, wird von der Be- rufungsklägerin nicht bestritten und konnte nach Lage der Akten auch nicht bestritten werden. 4. - Nach den erwähnten. Statuten der ({ Pensions- kasse » vom 14. Dezember 1913 hatte über die Pensions- ansprüche « der Vorstand » (sc. derjenige der « Pensions- kasse I»~ « gemeinsam mit der Direktion der Papierfabrik )) zu entscheiden. Aus dem Zusammenhang ergibt sich aber, dass der Direktion der Papierfabrik bloss deshalb ein Mit- spracherecht eingeräumt war, weil die Fabrik « von Fall zu Fall freiwillige Zuschüsse an die Pensionierung leistete •• dass dagegen der einzelne Arbeiter einen, von der Mitwir- kung der Fabrikleitung unabhängigen, direkten Anspruch gegenüber der durch den « Vorstand» vertretenen « Kasse» besass. Fragt es sich nun, w eIe h e « Kasse » haftbar war, _ die « Pensionskasse » oder aber die « Krankenkasse » -so ist davon auszugehen, dass die « Pensionskasse » al~ solche keine 'Rechtspersönlichkeit besass ; denn weder war sie als « Genossenschaft » im Handelsregister eingetragen, noch war ihr gemäss § 34 Sol. ZGB die Persönlichkeit vom Re- gierungsrat verliehen worden. Die « Krankenkasse dage- gen war. nach Art. 1 ihrer Statuten eine (I Genossenschaft» und hatte sich auch als solche in das Handelsregister ein- tragen lassen. Die «Pensionskasse )} hatte allerdings seit 1913 formell besondere (I Statuten ), die aber materiell nichts anderes waren, als der bis dahin bestandene (I Nach- trag» zu den Statuten der « Krankenkasse»; die « Sta- tuten» der « Pensionskasse » bezeichneten sich denn auch in· Art. 6 selber als «integrierenden Bestandteil der Sta- tuten der Krankenkasse». Nach demselben Art. 6 hatte die « Pensionskasse » auch keine eigenen Organe, sondern
646 Obligationenreeht. N0 100.
ihre « Verwaltung f) wurde von den Organen der « Kran-
kenkasse~) besorgt. Die « Pensionskasse ) war somit
in Wirklichkeit nichts anderes als ein, einern besondern
Zweck dienender Verwaltungszweig der
«Krankenkasse»;
rechtlich belangbar war nur die «Krankenkasse) und
nicht die « Pensionskasse ».
Hieran ist durch die Statutenrevision vorn 23. Mai 1914
nichts geändert worden. Zwar wurde damals, wie die
Vorinstanz feststellt,
von der Generalversammlung « be-
schlossen, es sei die Alters-und Pensionskasse von der
Krankenkasse voll
und ganz auszuscheiden », was seinen
Grund darin hatte, dass eine Bundessubvention im
Sinne des Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes vorn
13.
Juni 1911 nur für die Krankenversiherung, nicht
auch für die Altersunterstützung erhältlich war. Allein
hieraus wurde nicht etwa die praktische Konsequenz
gezogen, die
« Pensions kasse )) als besondere Genossen-
schaft zu konstitutieren, sondern man begnügte sich in
formeller Beziehung damit, dass
man die « Statuten )) der
Pensionskasse anlässlich des Neudrucks der
Statuten der
« Krankenkasse )) einfach wegliess, sodass es nach Art. 60
der letzterwähnten Statuten, wonach «durch die An-
nahme vorstehender Satzungen die früheren Statuten ...
aufgehoben
en werde ;
es
sei (j Pflicht des Vorstandes. die Kasse über Wasser zu
halten
»; es werde deshalb beschlossen, « die Pensions-
kasse I) (sc. (j die Auszahlungen ») «einstweilen zu sistie-
ren », die « Einzahlungsbeiträge )) dagegen weiterzube-
ziehen. Hieraus in Verbindung mit dem Umstande, dass
nach den Feststellungen der Vorinstanz das Vermögen
der
« Pensionskasse ~) auch seither nicht liquidiert worden
ist, und dass nach den Akten die Begründung einer beson-
dern Genossenschaft mit Eintrag im Handelsregister ge-
mäss Art. 678
OR bis jetzt ebenfalls nicht stattgefunden
hat, muss geschlossen werden, dass die (, Krankenkasse »
zur Stunde noch Trägerin aller Rechte und Pflichten der
« Pensionskasse » ist, und dass sie somit insbesondere den
dem Kläger zustehenden Pensionsanspruch zu erfüllen
hat. Für diesen Anspruch hat sie mit ihrem ganzen Ver-
mögen einzustehen, da nach allgemeinen Rechtsgrund-
sätzen kein
Schuldner ohne Zustimmung seiner Gläubiger
für die Erfüllung bestimmter Verbindlichkeiten einzelne
Vermögensbestandteile
mit der Wirkung ausscheiden
kann, dass
er für diese Verbindlichkeiten mit seinem
übrigen Vermögen nicht mehr haften würde.
Die von den Parteien erörterte Frage, ob der Kläger
schon
am 23. Mai 1914, also vor seinem Austritt aus der
FabIik, auf Grund des arn 26. April 1914 zu seinen Gun-
sten ausgestellten Arztzeugnisses in Verbindung niit seiner
25jährigen Dienstzeit wohlerworbene Rechte besass,
die
in einern Liquidationsbeschluss zu berücksichtigen ge-
wesen wären,
braucht unter diesen Umständen nicht ent-
schieden zu werden; denn nach dem Gesagten ist ein
Liquidationsbeschluss tatsächlich
nicht ergangen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des
Kantons Solothurn vorn 12. Juli 1916 bestätigt •.} wurden, den Anschein haben mochte, als
bestünden die
Statuten der « Pensionskasse I) und sogar
diese
« Kasse ) selbst nicht roehr. Dass aber die « Pen-
sionskasse ) tatsächlich nicht aufgelöst wurde, ergibt sich
deutlich sowohl
aus dem, von der Vorinstanz als glaub-
würdig betrachteten Zeugnis des Präsidenten der « Kran-
kenkasse », als auch aus dem Protokoll der Vorstands-
sitzung vorn 17. Juni 1914, worin auseinandergesetzt
ist, warum der Neudruck der
Statuten der «Pensions-
kasse » verschoben werden müsse, während dem Neu-
druck der Statuten dei" «Krankenkasse) nichts ent-
gegenstehe; ebenso aus dem Protokoll der Vorstandssit-
zung vorn
14. August 1914, woselbst ausgeführt wird,
dass die
« erst vor Jahren ins Leben gerufene Alters-und
Obligationenrecht. N0 100.
647
Pensionskasse nach und nach zu Grunde gehen ) müsse,
wenn die Kasse von der
Fabrik im Stiche gelas
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