BGE 42 II 611
BGE 42 II 611Bge05.11.1916Originalquelle öffnen →
<610 Obligationenrecht. N° 95. vorgenommen. Rechte des Absenders oder des Empfän- gers des Gutes aber werden durch diese interne Verwal- • tungsanweisung nicht begründet, namentlich nicht, was den. Inhalt des abgeschlossenen Frachtvertrages an- betrifft. Wenn angesichts dieser letztem Tatumständeund trotz der vorher erörterten, die für das Gegenteil sprechen, die Vorinstanz den Beweis nicht als erbracht erachtet hat, dass den streitigen Sendungen der Tarif N° 55 zu Grunde . gelegt wurde, und wenn sie demnach auch den Vermerk « Tariffa speciale}} in den Frachtbriefen nicht im letztem Sinne auslegt und darin kein (! ausdrückliches Verlangen}} um dessen Anwendung nach Vorschrüt der erwähnten Tarifbestimmung erblickt, so lässt sich gegen diese Wür- digung vom bundesrechtlichen Standpunkte aus umso- weniger etwas einwenden, als sie zudem durch die Mehr- zahl der über die Frage um ihre Ansicht ersuchten Sachverständigen gestützt wird. Damit erweist sich der Hauptgrund als hinfällig, aus dem sich die Beklagte der Zusprechung der Klage widersetzt und Gutheissung ihrer Widerklage verlangt. 3. -E v e n tue 11 begründet die Beklagte ihren An- trag auf Abweisung der Klage' und Zusprechung der Widerklage damit, dass ihr eine -mit der Klageforde- rung zu verrechnende und für den Mehrbetrag selb- ständig erhohene -Entschädigungsforderung zustehe, deshalb nämlich, weil der Angestellte TorgIer der Klä- gerin durch Arechnung der niedrigern Transportgebühren bei Auslieferung der Sendungen die Beklagte davon ab- gehalten habe, beim Verkäufer darauf zu dringen, dass für künftige Sendungen deutlicher die Anwendung' des Tarües N° 55 verlangt werde. In dieser Beziehung hält die Vorinstanz dafür, es sei der aktenmässige Beweis nicht erbracht, dass eine der erwähnten Voraussetzungen für die Anwendung des Tarües N° 55, nämlich die ita- lienische Provenienz der Ware, gegeben gewesen sei und dass damit die Anwendung dieses Tarifes hätte verlangt ObHgaUonenrecht. No 96. 611 werden können. Diese prozessuale Feststellung untersteht der überprüfung des Bundesgerichts nicht. Dass dabei die Beweislast für die Herkunft der Ware, weil Voraus- setzung der Anwendbarkeit des Spezialtarifes, der Be- klagten obliegt, ist bereits oben bemerkt worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Aargau vom 1O.Juni 1916 bestätigt . '96. Urteil der sta.atarechtlichenAbteilungvom 23. N'ovember 1916 i. S. Weibel, Kläger, gegen Staa.t Aargau, Beklagten. Das Erfordernis der « zivilrechtlichen Streitigkeit im Sinne des Art. 48 Z i ff e r 4 0 G ist erfüllt bei Belangung eines Kantons auf Schadenersatz wegen pflichtwidrigen Ver- haltens eines kantonalen Beamten. -Die H a f t bar k ei t des K an ton s für den durch seine Beamten (ausser bei ge- werblichen Verrichtungen) verursachten Schaden beurteilt sich nach dem k a n ton ale n Recht. -Auslegung der ein- schlägigen aar gau i sc he n Bestimmungen. A. -Der Kläger Weibel hatte bis gegen Ende der 1890er Jahre in Gesellschaft mit einem gewissen Wey ein Baugeschäft betrieben. Dessen Auflösung führte zu einem Zivilprozesse der beiden Gesellschafter, der durch Endurteil des aargauischen Obergerichts vom 29. Mai 1903 zu Gunsten Weibels ausging. In der Folge konnte sich je- doch Weibel für die ihm zugesprochene Forderung nicht bezahlt machen. Dies veranlasste ihn, gegen Wey und des- sen Familie eine ganze Reihe von Strafklagen anzuheben: Im Laufe dieser Prozesswirren sind eine Anzahl von Weibel vorgelegter Akten -insbesondere Geschäftsbücher der früheren Gesellschaft Wey & Weibel -al1fnicht abge- klärte Weise verschwunden, nach Annahme Weibels auf der Kanzlei des aargauischen Obergerichts und (( durch AS 4! Il -1916 41
612 Obligationenrecht. N° 96. verbrecherische Hand». Deshalb wandte Weibel sich zu- nächst zweimal mit Entschädigungsbegehren an den • Grossen Rat des Kantonb Aargau. Dieser lehnte jedoch die Begehren -entgegen einem Antrag, aus Billigkeits- rücksichten eine Entschädigung von 1000 Fr., mit wel- cher der Gesuchsteller sich zufrieden geben wollte, zu gewähren -wegen Unzuständigkeit ab, wobei die bericht- erstattende Geschäftsprüfungskommission bei Behand- lung der zweiten Eingabe, in der Grossratssitzung vom 30. März 1915, überdies feststellte, dabs \Veibel offenbar keinerlei Schaden eI wachsen sei, indem die verlorenen Akten lediglich über die Verhältnisse der früheren Ge~ell bchaft Wev & Weibel Ausku'nft geben könnten, die durch das Obergerichtsurteil vom 29. Mai 1903 bereits rechts- kräftig abgeklärt seien. . B. -Hierauf hat \Veibel mit Klage vom 29. Februar I 9. März 1916 beim Bundesgericht das Begehren gestellt: (, Es sei der Staat Aargau zu verhalten, mir für die » durch seine Organe (Behörden) verschwundenen Bücher » und Schriften eine Entschädigung von 30,000 Fr. nebst » Kostenersatz zu bezahlen.» Er verweist in rechtlicher Beziehung lediglich darauf, dass die Vorschrift in § 142 aarg. ZPO, laut welcher nach rechtskräftiger Erledigung einer Streitsache der Gerichts- bchreiber jeder Partei auf Verlangen die von ihr ver- urkundeten Beweisschriften gegen Empfangschein zurück- zusenden hat, ihm gegenüber nicht erfüllt worden sei. C. -Namens des Beklagten hat die Justizdirektion des Kantons Aargau in der Rechtsantwort beantragen lassen, die Klage sei wegen Unzuständigkeit des Bundes- gerichts, weil keine Zivilstreitsache im Sinne des Art. 48 OG vorliege, von der Hand zu weisen, eventuell als un- begründet abzuweisen, und zwar in erster Linie wegen mangelnden Passivlegitimation des Staates, der nach den Grundsätzen des in Betracht fallenden Rechts für den eingeklagten angeblichen Schaden überhaupt nicht haft- bar fei. ObHgaUonenreeht. N° 96. 613 D. -Nach Eingang der Rechtsanwort hat das Bundes- gericht mit Beschluss vom 11. Mai 1916 das Armenrechts- gesuch des Klägers wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der Klage abgewiesen. . E. -Da der Kläger trotzdem auf der Durchführung des Prozesses beharrt hat, sind Replik und Duplik er- stattet worden, in denen die Parteien an ihren Begehren festgehalten haben. Vor Durchführung des Beweisver- fahrens hat jedoch der Instruktionsrichter verfügt, es sei zunächst über die erwähnten Einreden des Beklagten zu entscheiden. F. -In der hierauf angesetzten heutigen Verhandlung hat der Kläger persönlich um rechtlichen Schutz im Sinne seiner Klage ersucht, während der Vertreter des BeI?agten die Begehren erneuert hat, auf die Klage sei wegen Unzuständigkeit des Gerichts nicht einzutreten, eventuell sei sie wegen mangelnder Passivlegitimation des Beklagten abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
6i4 Obtigationenrecht. N° 96. die übrigen Voraussetzungen des Art. 48 Ziff. 4 OG un- zweifelhaft erfüllt sind, einzutreten. 2. -Dagegen erscheint in der Sache selbst die Ein- rede des Beklagten, dass ihm die Passivlegitimation ab- gehe, als begründet. Es fehlt nämlich in der Tat an einem Rechtssatz, aus dem sich die vom Kläger geltend ge- machte unmittelbare Haftbarkeit des aargauischen Staates ergäbe. Auf das eidgenössische Recht kann hiefür VOll vornherein nicht abgestellt werden. Denn Art. 59 Abs. 1 ZGB behält für die Kantone als öffentlichrechtliche Kor- porationen allgemein das kantonale Recht vor, so dass insbesondere Art. 55 Abs. 2 ZGB, der die rechtliche Ver- pflichtung der juristischen Personen als Körperschaften des Privatrechts durch das Verhalten ihrer Organe sta- tuiert, für sie nicht gilt -(vgl. über die entsprechende, bis zum Inkrafttretell des ZGB massgebellde Bestimmung des Art. 76 aOR: AS 35 11 N° 45 S. 366 f.). Nur soweit der Staat als Inhaber eines gewerblichen Betriebes in Betracht kommt, haftet er gemäss Art. 61 Abs. 2 OR für die Tätigkeit seiner Beamten unmittelbar im Sinne des Art. 55 Abs. 1 OR; doch liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Eine die fragliche Haftbarkeit begründende Norm des kantonalen aargauischen Rechts aber hat der Kläger, dem gemäss Art. 3 der Bundeszivilprozessordnung vom 22. November 1850 die Pflicht hiezu obgelegen hätte, nicht namhaft gemacht. Diese. Haftbarkeit ist keineswegs selbstverständlich und in der aargauischen Rechtsordnung offenbar auch nicht positiv vorgesehen. Denn wie der Beklagte einwendet, stellt Art. 8 aarg. Sts V den durch ein -noch nicht erlassenes -Gesetz näher zu umschrei- benden Grundsatz der Verantwortlichkeit der Beamten für ihre Verrichtungen nicht nur dem Staate und den Gemeinden, sondern auch den Privaten gegenüber auf, während Art. 19 Abs. 2 Sts V bestimmt, dass ungesetzlich oder unbegründet Verhafteten « dur c h den S ta a t » eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu leisten sei. Hieraus darf unbedenklich geschlossen werden, Obllgatlonenreeht. No 97. 615 dass das aargauische Recht eine unmittelbare Haftung des Staates für die amtliche Tatigkeit seiner Organe, ab- gesehen von der zuletzt erwähnten ausdrücklichen Sonder- vorschrift, die hier ausser Frage steht, nicht kennt, son- dern im übrigen nur die unmittelbare Haftbarkeit der Beamten selbst gewährt. Speziell für die Kanzlei des Obergerichts, der nach Behauptung des Klägers der Ver- lust . seiner Akten zur Last fällt, ist laut Vorschrift in § 43 des Gesetzes vom 22. Christmonat 1852 über die Organisation des Obergerichts der Obergerichtsschreiber in seiner Eigenschaft als Vorsteher der Kanzlei verant- wortlich. An ihn hätte sich daher der Kläger zu wenden, falls er seinen vermeintlichen Schadenersatzanspruch trotz den Feststellungen der gro5srätlichen Ge5chäfts- prüfungskommission in ihrem oben erwähnten Bericht, wonach die näheren Umstände des Verschwindens der Akten nicht abgeklärt sind, insbesondere die Behörde, bei der sie verschwunden sind, sich nicht hat ermitteln lassen, und ferner namentlich dem Kläger daraus ein Schaden offenbar nicht erwachsen ist, im bisherigen Sinne weiter verfolgen wollte. 3. -..... (Nachträgliche Bewilligung des Armenrechts.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. 97. AlTat de 180 Ire seotion civUe du a5 novembre 1916 dans la cause Ducra.ux contre Boulenu. En l'absence de faute personnelle, l'entrepreneur general ne repond pas des accidents survenant aux ouvriers de son sous-traitant. Le 13 juin r 1914 Ducraux etait au service de A. Premat auquel l'entrepreneur Boulenaz, charge de la reparation
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