Art. 28 ZGB, Art. 48 OR, Art. 49 OR; Schutz der wirtschaftlichen Persönlichkeit und Unterlassungsanspruch: Eine Beseitigungsklage bzw. ein Verbot weiterer Eingriffe setzt eine zur Zeit der Klageerhebung noch bevorstehende oder fortdauernde Störung voraus; eine bloss vergangene, einmalige Publikation genügt nicht. Der Unterlassungsanspruch gegen unlautere Wettbewerbshandlungen verlangt sodann eine tatsächliche Gefahr der Wiederholung oder Bedrohung des Besitzstandes. Eine Genugtuung nach Art. 49 OR kommt nur bei besonderer Schwere der Verletzung und des Verschuldens in Betracht; im Rahmen des Konkurrenzkampfes ist Zurückhaltung geboten (vgl. Erw. 3-4).
Richter das Verschulden sogar als ein strafrechtlich zu: ahndendes bezeichnet hat. Die Schwere des Verschuldens besteht hier, bei der Schwere der Verletzung, darin, dass der Beklagte sich ohne nähere Prüfung die Schlussfolge- rungen seines Gutachters, welche die moralischen Eigen- schaften des Klägers betrafen, angeeignet und sie offenbar -wie aus den verschiedenen, Ordnungsrufen zu schliessen ist -noch besonders unterstrichen hat. Trotzdem also dem Beklagten ein böswilliges Verhalten nicht zur Last gelegt werden darf, muss doch gesagt werden, dass der an sich löbliche Eifer, den er in der Wahrung der Inte- ressen seiner Klientschaft entwickelt hat, ihn dazu geführt hat, die Grenzen des erlaubten Angriffes auf die- Persönlichkeit des Klägers als Experten mit Unbedacht zu überschreiten, und so. jene Interessen in allzu schroffer Veise zu verfechten. Das kann aber, bei der besonderen Beschaffenheit des Angriffes, als besonders schweres Ver- schulden angesehen werden; ein solches setzt nicht not- wendig ein sittlich anfechtbares Verhalten voraus, das hier allerdings nicht angenommen werden könnte. Für die Bestätigung des kantonalen Urteils spricht endlich auch die Erwägung, dass die Vorinstanzen wegen des. unmittelbaren Eindruckes, den die Äusserungen des Bar klagten auf die Anwesenden hervorriefen, besser in der Lage waren, auch die Schwere des Verschuldens wür- digen zu können. 6. - Was die Sanktion anbelangt, so hat die Vor- instanz zur Markierung für tort moral 1 Fr. gesprochen. Mit Recht hat sich der Kläger schliesslich dabei beruhigt,.. weil er schon anderweitig Genugtuung erhalten hat: durch die Ergebnisse des Hauptprozesses, sowie durch den vor- liegenden Prozess selbst, in seinen Beweisergebnissen und in seinem strafrechtlichen Dispositiv. Esliesse sich bei dieser Sachlage überhaupt fragen, ob daneben eine Zivil- genugtuung noch angängig sei. Indessen hat nach Art. 49 OR, wer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt wird, Anspruch auf. Leistung einer Geldsumme als Ge- nugtuung, wenn, wie hier, die besondere Schwere der Verletzung und des Verschuldens es rechtfertigt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Unterwaiden nid dem Wald vom
tTrteil der I. Zivilabteilung vom 4. November 1916 i. S. Wüthrich und Genossen, Kläger, gegen Allgemeine Xonsumgenossenschaft Oberburg und tTmgebung, Beklagte, . Schutz der wirtschaftlicheu Persönlichkeit, ZGB Art. 28, OR Art. 48. Voraussetzungen der Klage auf Be- seitigung der Störung und auf Unterlassung von einen un- lauteren Wettbewerb darstellenden Veranstaltungen. An- spruch auf Genugtuung nach Art. 49 OR '1 A. -Durch Urteil vom 22. Juni 1916 hat der Appel- "lationshof des Kantons Bern, I. Zivilkammer, über da:; Klagebegehren : Die Beklagte sei schuldig und zu ver- ) urteilen, die Publikation des Inserates im Genossen- schaftlichen Volksblatt und ähnliche Publikationen, so- l) weit dadurch die Kläger in ihrer Geschäftskundschaft ) beeinträchtigt und in deren Besitz bedroht werden, ins- ) künftig zu unterlassen und das die Kläger schädigende Geschäftsgebahren einzustellen erkannt:
ObJigatiopeureeht. N° 94. C. -An der heutigen Verh,andlung hat der Vertreter der Kläger diesen Antrag erneuert; der Vertreter der Beklagten hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des kantonalen Urteils beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-Die Voraussetzungen der Berufung sind erfüllt ; insbesondere ist der gesetzliche Streitwert gegeben. Denn die Kläger haben erklärt, dass das Interesse, das jeder von ihnen an der Zusprechung der Klage habe, den Betrag von 3000 Fr. übersteige, und die Beklagte hat dagegen nichts eingewendet; zudem schreibt Art. 60 OG bei subjektiver Klagenhäufung vor, dass die Klagan- sprüche zusammengerechnet werden. 3. - In der Sache selber ist von Art. 28 ZGB auszu-
Obligaticm.enrecht. N0 94. gehen. weIcher den Schutz der Persönlichkeit im all- gemeinen und damit auch des Rechtes auf Geltung der wir t s e ha f t 1 ich e n Persönlichkeit regelt, während Art. 48 des rev. OR nur eine nähere Ausführung jener Bestimmung bildet. Nun gibt Art. 28 ZGB dem Ver- letzten in erster Linie eine Klage auf Beseitigung der Störung. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 13. Mai 1914 i. S. Sessler gegen Abt (BGE 40 II 165) ausgesprochen hat, wird dabei überall eine zur Zeit der Klageerhebung noch bevorstehende oder doch noch fortdauernde Störung vorausgesetzt, während für eine ganz in der Vergangenheit liegende Verletzung der per- sönlichen Verhältnisse ausschliesslich die Spezialbestim- mungen gelten, auf die in Abs. 2 des Art. 28 verwiesen ist, also namentlich Art. 49 OR. Von einer erst bevor- stehenden oder auch nur fortdauernden Störung konnte nun aber im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Klage- erhebung, d. h. im Oktober 1914, schlechterdings nicht die Rede sein. Behaupten doch die Kläger selbst nicht, dass die Beklagte seit dem 29. August 1913 das bean- standete Inserat wiederholt oder irgendwelche Vorbe- reitungen hiezu oder zur Publikation ähnlicher Inserate getroffen habe. Daher geht auch ihre Berufung auf Art. 48 OR fehl; denn der Anspruch .auf Unterlassung I) von Veranstaltungen, die einen unlauteren Wettbewerb dar- stellen, und auf (I Einstellung, dieses Geschäftsgebarens. setzt wiederum voraus, dass der Kläger in seinem Be- sitzstande tatsächlich bedroht sei, im vorliegenden Falle, dass die Kläger weitere, ihre Kundschaft bedrohende Handlungen zu befürchten hätten. (vergl. Kommentar, OSER S. 207, BECKER S. 215 Anm. 14). Es braucht des- halb nicht untersucht zu werden, ob in der monateweit zurückliegenden, einmaligen Publikation der Beklagten im Genossenschaftlichen Volksblatt ein Akt unlau- teren Wettbewerbes gefunden werden könne. Entschei- dend für die Abweisung des Anspruches ist, dass für eine Wiederholung jenes wirklichen oder vermeintlichen An-
60t ;griffes gegen die Kläger gar nichts vorliegt; nach dem .ganzen Verhalten der Beklagten, insbesondere nach der förmlichen Erklärung, die sie beim Sühneversuch ab- .gegeben hat, ist es als geradezu ausgeschlossen zu be- trachten, dass sie die Kläger irgend wie, speziell durch Zeitungsinserate. fernerhin in ihrer Geschäftskundschaft beeinträchtigen werde. 4. -Was sodann Art. 490R anbelangt, so könnte er insofern in Betracht kommen, als der Richter anstatt ,der primär vorgesehenen Leistung einer Geldsumme auf eine andere Art der Genugtuung erkennen kann. Allein ob darunter auch das Verbot weiterer Hand- lungen, welche die persönlichen Verhältnisse des Klägers verletzen, zu verstehen sei, erscheint schon fraglich; ferner ist zweifelhaft, ob der Richter, wenn der Kläger keine Geldsumme verlangt, von sich aus auf eine an- dere Art der Genugtuung erkennen dürfe. Abgesehen -davon fehlen aber die Voraussetzungen für die Verur- teilung der Beklagten zur Unterlassung weiterer uner- laubter Publikationen hier gleich wie für die Anwendung des Art. 48: eine solche Verurteilung könnte nur er- folgen, wenn für die Kläger die Gefahr einer Wieder- holung des Verhaltens der Beklagten bestünde, das sie in ihren persönlichen Verhältnissen verletzen könnte, und wenn ausserdem eine besondere Schwere der Ver- letzung und des Verschuldens auf Seiten der Beklagten vorläge; von einer solchen könnte indessen im wirtschaft- lichen Konkurrenzkampfe, um den es sich hier handelt, nicht gesprochen werden.
ObIigatlonenreebt. N. 95. Sinn für den Fall, dass das Urteil dem Kläger Recht gibt. Folglich ist die Berufung gänzlich abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkann t: Dis Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ap- pellatioushofes des Kantons Bern vom 22. Juni 1916- bestätigt. 95. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 10. November 1916 i. S. Xonservenfa.brik Lenzburg, Beklagte, gegen Schweize-. risohe Bundesba.hnen, Klägerin. Fra c h t v e rtr ag betr. einen internationalen Eisenb ahn- t r ans p 0 r t (von Italien nach der Schweiz). R e c h t s a n wen dun gin ö r t I ich erB e z i e h u n g. Frage der Anwendbarkeit eines S p e z i alt ar i fes im gegebenen Fan. Findet er Anwendung als interne Rechtsnorm des ausländi- schen Staates, als Vertragsabrede der mit dem Absender den Frachtvertrag abschliessenden Bahn oder als sozietäts- mässige, auf Grund des internationalen Uebereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr abgeschlossene Verein- barung zwischen den beteiligten Bahnverwaltungen ? Prü- fung, ob nach dem Inhalt des Frachtbriefes und den Um- ständen des FaHes die Parteien beim Frachtvertrage sich auf die Anwendung des fraglichen Spezialtarifes geeinigt haben. Frage der Schadene.rs a t zpflich t der Schwei- zerischen Bundesbahnen wegen angeblich unrichtigen Ver- haltens ihrer Organe bei Ablieferung des Gutes. A. -Im Herbst und Winter 1911 bezog die Beklagte,. die Konservenfabrik Lenzburg vormals Henkel Roth A.-G., aus Italien verschiedene Wagenladungen Kon- serven, die unfrankiert versandt wurden, sodass die Be- klagte jeweilen bei der Empfangnahme die Fracht-und Zollspesen zu bezahlen hatte. Den Betrag dieser forderte' der Rechnungsführer der KJägerin für die Station Lenz- burg, R. Torgier auf Grund seiner Ermittlungen jeweilen VOll der Beklagten ein. Für eine erste Sendung vom Obligationenreeht. N0 95. 603 18. September 1911 bezog er 402 Fr. 40 Cts., indem er den Frachtansatz des Spezialtarifes N° 55 für beschleu- nigte Beförderung von Lebensmitteln italienischen Ur- sprungs in Wagenladungen aus Italien ) zu Grunde legte. Die italienische Versandstation hatte dagegen für die italienische Strecke Neapel-Pino auf Grund der Eilfracht- gutklasse 2 b 1798 Fr. berechnet und die Klägerin im Konto-Korrent für diesen Betrag belastet, sodass die Klägerin für eine Differenz von 1395 Fr. 60 Cts. ohne Deckung blieb. In entsprechender Weise forderte Torgier für drei weitere Sendungen, vom 13. und 18. Oktober und vom 25. November 1911, jeweilen 950 Fr. 05 Cts., 940 Fr. 20 Cts. und 1054 Fr. 30 Cts. weniger, als den der Klä- gerin von den italienischen Bahnen belasteten Betrag. Bei der Sendung vom 25. November 1911 hatte TorgIer wiederum den Spezialtarif N° 55, bei denen vom 13. und 18. Oktober den der Frachtgutklasse 14 zur Anwendung gebracht, während die Belastung der Klägerin auf Grund der Frachtgutklasse 1 erfolgt war. B. -Die Summe der Differenzen zwischen den Be- lastungen der Klägerin und der von Torgier bezogenen Beträge, 4340 Fr. 15 Cts., samt Zins zu 5 % seitdem 9. März 1912 und ergangenen Betreibungskosten, fordert im nunmehrigen Prozesse die Klägerin von der Beklagten ein. C. -Die Beklagte verlangt Abweisung der Klage und widerklagsweise Bezahlung von 208 Fr. 30 Cts. samt Zins seit 11. März 1913 (Klageeinreichung), 1979 Fr. 50 Cts. nebst Zins zu 5 % seit dem 9. Januar 1912 und 261 Fr. a Cts. samt Zins seit dem 1. April 1912. Die Forderung von 208 Fr. 30 Cts. wird wie folgt begründet: Die Fracht- briefe hätten jeweilen den Vermerk Tariffa speciale - enthalten und die Fracht sei demgemäss nach dem er- wähnten Spezialtarif N° 55 zu berechnen gewesen. Statt dessen habe nun Torgier bei den Sendungen vom 13. und 18. Oktober 1911 den Tarif der Frachtgutklasse 14 an- gewendet, und infolgedessen 208 Fr. 30 Cts. zu viel bezogen,.