BGE 42 II 560
BGE 42 II 560Bge27.12.1916Originalquelle öffnen →
560 11. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 90. Urteil aer 11. Zivilabteilung vom 7. November 1916 i. S. Meier, Klägerin, gegen Meier, Beklagte. Ist ein nnter der früheren Gesetzgebung abgeschlossener Ehe- vertrag, durch welchen der Ehefrau die damaligen gesetz- lichen Rechte zugesichert WUrden, als Verzicht auf die der Ehefrau durch die neue Gesetzgebung gewährten weitern, Rechte aufzufassen? A. -Die Klägerin ist die dritte Ehefrau des am 19. Juli 1913 unter Hinterlassung von Nachkommen aus erster und zweiter Ehe verstorbenen Andreas Meier. Vor ihrer Verehelichung hatten dieser und die Klägerin am 18. April 1904 einen « Ehevertrag » abgeschlossen, dessen wesent- liche Bestimmungen lauteten: « I. Für den Fall, dass der Ehemann Meier vor seiner Ehefrau sterben sollte, soll dieselbe erhalten : a) Die lebenslängliche Nutzniessung von der Hälfte des. sämtlichen von dem Ehemann hinterlassenen Vermögens. Die Erben des Ehemannes sollen diese Vermögenshälfte in guten Wertpapieren bei einem von ihnen und der Nutz- niesserin zu bestimmenden Bankinstitute deponieren und die Nutzniesserin den Zins dieser Wertpapiere beziehen. b) Das von der Ehefrau zugebrachte Mobiliar in dem- jenigen Umfange und Zustande, in welchem sieh dasselbe- dazumal befindet, sowie allfällig weiteres, von der Ehe- frau zugebrachtes Vermögen. Über das zugebrachte Mobiliar und allfällig weiteres. Vermögen ist ein Verzeichnis anzufertigen. II. Für den Fall, dass die Ehefrau vor dem Ehemann sterben sollte, soll : Erbrecht. N· '0. 561 a) Dem Sohne der Ehefrau, Albert Leubin, das zuge- brachte Mobiliar und allfällig anderes zugebrachtes Ver- mögen, sofort nach Ableben der Ehefrau herausgegeben werden. b) Demselben Albert Leubin auf Ableben des Ehe- mannes Andreas Meier ein Beitrag von 10,000 Fr. (zehn- tausend Franken) von den Erben des Andreas Meier aus- bezahlt werden. » Am 21. Dezember 1908 hatte der Verstorbene noch folgende « letztwillige Verordnung» getroffen: « Meiner Ehefrau Adelheid geb. Kienberger, vermache ich das dingliche Recht, das Wohnhaus N° 16 in allen seinen Teilen und mit allem Mobiliar (der grösste Teil besteht in eingekehrtem Gut der Ehefrau) Zeit ihres, Lebens bezw. bis zu einer eventuellen Heirat zu be-- nutzen. Ferner vermache ich meiner Ehefrau dasjenige Bar- geld zu freiem Eigentum, welches bei meinem Tode im Hause vorhanden ist. Diese beiden Vermächtnhse soll meine Ehefrau zu ihrem durch Erbvertrag festgesetzten Erbteil erhalten. d. h. ohne dass die Erben dieselben von dem durch Erb- vertrag bestimmten Erbteil in Abzug bringen könnten. ft- Nach dem Tode ihres Ehemannes beanspruchte die Klägerin unter Berufung auf Art. 462 Abs. 1 ZGB einen Vierteil der Erbschaft zu Eigentum, während ihr die Be- klagten (Nachkommen des Verstorbenen aus erster und zweiter Ehe) unter Berufung auf den Ehevertrag vom Jahre 1904 nur die Nutzniessung an der Hälfte der Erb- schaft zugestehen wollten. Ausserdem entstanden Diffe- renzen über die Höhe des Frauenguts der Klägerin, sowie- über eine vom Beklagten Alois Meier gegenüber der Erb- schaftsmasse erhobene Forderung. B. -Durch Urteil vom' 6. Februar 1915 fällte das- Bezirksgericht Bremgarten über folgende Rechtsbegehren der Klägerin : «1. Es sei richterlich festzustellen, und die Beklagten.
.J62
Erbrecht. N. ,90.
» haben anzuerkennen, dass die Klägerin berechtigt ist,
11 am Nachlasse ihres verstorbenen Ehemannes Andreas
• ·t Meier-Kienberger seI. in Bremgarten gemäss Art. 462
» ZGB einen Vierteil zu Eigentum anzusprechen. Bei der
» Teilung der Erbschaft sei ihr dieser Vierteil zu Eigentum
11 zu überlassen, und es seien der Ehevertrag vom 18. April
.. "1904 zwischen Andreas Meier und Frau Adelheid Leubin
» heben und ungültig zu erklären, eventuell soweit sie
-& mit obigm Pflichtteilsanspruch der Klägerin im Wider-
.) spruch stehen, abzuändern.
(! 2. Es sei richterlich festzustellen, und die Beklagten
.) haben anzuerkennen, dass die Klägerin ihrem verstorbe-
Il nen Ehemann Andreas Meier ein Frauengut im Betrage
I) von 9059 Fr. in die Ehe eingebracht hat. Die Klägerin sei
.. berechtigt zu erklären, diesen Betrag bei der Teilung
~) des Nachlasses des Andreas Meier-Kienberger in bar
» herauszuverlangen, eventuell sei die Klägerin berechtigt
~) zu erklären, das noch vorhandene von ihr eingekehrte
» Mobiliar im Betrage von 2488 Fr. 50 Cts., eventuell
» gemäss richterlicher Schätzung in 'natura zuruckzu-
.) nehmen und für die nicht mehr vorhandene Einkehr
4) vom Vermögen bis zum Betrage von 9059 Fr. Ent-
:& schädigung in bar bei der Erbteilung zu verlangen.
(t 3. Die vom Mitbeklagten Alois Meier-Huber geltend
.» gemachte Eingabe von 5000 Fr. für Aussteuer, 1000 Fr.
) für Muttergut, 39,000 Fr. für Saläransprüche vom 17.
» bis 30. Altersjahr, zusammen 45,000 Fr. ausmachend,
» sei richterlich als unbegründet abzuweisen, und es sei
.) richterlich festzustellen, dass die genannte Ansprache
J) bei der Teilung der Erbschaft nicht zu berücksiehtigen
I} sei.
(! 4. Für den Fall der Gutheissung von Klagbegehren 1
,I) sei die Teilung des Nachlasses des Andreas Meier-Kien-
» berger in Bremgarten gemäss dem amtlichen Inventar
<'9 und der seither erstellten Vormundschaftsrechnung und
Erbrecht. N° 90.
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I} gemäss den Klagbegehren sub. ZitT. I, 2 und 3 hievor
I) vorzunehmen, die Beklagten haben hiezu mitzuwirken,
I} eventuell sei die Teilung der Verlassenschaft gemäss
»den Grundsätzen dieser Klage richterlich oder durch
I} einen Teilungsrichtervorzunehmen. Unter Kostenfolge. })
folgendes Urteil:
(! 1. Es ist richterlich festgestellt und die Beklagten
haben anzuerkennen, dass die Klägerin berechtigt ist,
am Nachlasse ihres verstorbenen Ehemannes Andreas
Meier-Kienberger seI.
in Bremgarten gemäss Art. 462 ZGB
einen Vierteil zu Eigentum anzusprechen. Bei der Teilung
ist ihr dieser Vierteil zu überlassen. Die Bestimmung Ia
des Ehevertrages vom 18. April 1904 zwischen Andreas
Meier
und Frau Adelheid Leubin-Kienberger ist ausser
Kraft gesetzt. Die übrigen Bestimmungen dieses Ehe-
vertrages sowie die letztwillige Verordnung des Andreas
Meier-Kienberger vom
21. Dezember 1908 bleiben in Kraft .
2. Es ist richterlich festgestellt und die Beklagten haben
anzuerkennen, dass die Klägerin ihrem verstorbenen Ehe-
manne Andreas Meier ein
Frauengut im Betrage von
6000 Fr. in die Ehe eingebracht hat. Die Klägerin wird
berechtigt erklärt, bei der Teilung des Nachlasses des
Andreas Meier-Kienberger das noch vorhandene
von ihr
eingekehrte
Mobiliar im Betrage von 2488 Fr. 50 Cts.
in natura zurückzunehmen und für die nicht mehr vor-
handene Einkehr vom Vermögen bis zum Betrage
VOll
6000 Fr., also für 3512 Fr. -Entschädigung in bar bei
der Erbteilung zu verlangen.
3. Die vom Mitbeklagten Alois Meier-Huber geltend
gemachte Eingabe
von 5000 Fr. für Aussteuer, 1000 Fr.
für Muttergut, 39,000 Fr. für Saläransprüche vom 17 .
bis 30. Altersjahr zusammen 45,000 Fr. ausmachend, ist
richterlich als unbegründet abgewiesen und es wird gericht-
lich angeordnet, dass die genannte Ansprache bei der
Teilung
der Erbschaft nicht zu berücksichtigen ist.
4. Die Beklagten haben bei der Teilung des Nachlasses
des Andreas Meier-Kienberger in Bremgarten mitzu-
AS 4'! II -1916
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564 Erbrecht. N° 90. wirken, welche gemäss der Vormundschaftsrechnung und des öffentlichen Inventars und gemäss der nicht ausser • Kraft gesetzten Bestimmungen der beiden im Dispositiv 1 genannten Verfügungen von Todes wegen, sowie gemäss der in diesem Urteil aufgestellten Direktionen vorzu- nehmen ist. » C. -Gegen dieses Urteil appellierten die Beklagten an das Obergericht mit dem Rechtsbegehren : « In Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteiles sei die Klage in vollem Umfange -mit Ausnahme von Klag- schluss Ziff. 3, der s. Zt. anerkannt worden ist -abzu- weisen. Eventuell sei die Klägerin nur berechtigt zu er- klären, das beim Tode ihres Ehemannes noch vorhandene Mobiliar an sich zu nehmen und es sei ihr deshalb nur ein Frauengut von 2488 Fr. 50 Cts. zuzusprechen. Ganz eventuell seien die Kosten des ganzen Verfahrens wett- zuschlagen rep. zu teilen. » Die Klägerin schloss sich der Appellation an und be- antragte: (l Dispositiv 2 des bezir ksgerichtlichen Urteils sei in dem Sinne abzuändern, dass gemäss Klagschluss 2 festzustellen und von den Beklagten anzuerkennen sei, dass die Klä- gerin ihrem verstorbenen Ehemann Andreas Meier ein Frauengut im Betrage von 9059 Fr. in die Ehe einge- bracbt bat. Die Klägerin sei berechtigt zu erklären, bei der Teilung des Nachlasses des An dreas Meier-Kienberger das noch vorhandene, von ihr eingekebrte Mobiliar im Betrage von 2488 Fr. 50 Cts. in natara zurückzunehmen und für die nicht mehr vorhandene Einkehr im Betrage yon 6570 Fr. 50 Cts. Entschädigung in bar bei der Erb- teilung zu verlangen. » D. -Durch Urteil vom 4. Februar, zugestellt am 7. Oktober 1916, erkannte das Obergericht des Kantons Aargau : <l 1. Die Dispositive 1, 4 und 5 des bezirksgerichtlicben Urteils sind aufgehoben und die Dispositive 2 und 3 sind bestätigt. Erbredlt. N0 90. 565 2. Die Klägerin ist mit den Klagschlüssen 1 und 4 ab- gewiesen. E. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingereichte Berufung der Klägerin it dem Rechtsbegehren : « In Aufhebung des angefocbtenen Urteiles des Ober.,. gerichtes des Kantons Aargau seien die Klage und ihre sämtlichen Begehren in vollem Umfange gutzuheissen. E ve n tue 11 : Es seien Dispositiv 1, soweit es sich auf Dispositive 1; 4 und 5 des bezirksgerichtIichen Ur- teiles bezieht, und die Dispositive 2, 3 und 4 des ange- fochtenen Urteiles aufzuheben, und es seien der Berufungs- klägerin ihre Klagebegehren 1 und 4 in vollem Umfange zuzusprechen, resp, die Dispositive 1 und 4 des bezirks- gerichtlichen Urteiles zu bestätigen. » Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
566 Erbrecht. N° 90. überhaupt ein Erbverzicht vorliege; fehlt es nämlich an einem solchen, so ist der Klägerin das Recht auf • einen Vierteil der Erbschaft zu Eigentum schon gestützt auf Art. 462 Abs. 1 ZGB und ohne Heranziehung irgend- welcher Bestimmungen des materiellen oder intertempo- ralen Pflichtteilrechts zuzusprechen, womit alle von den Parteien und den Vorinstanzen erörterten Fragen gegen- standslos werden. 2. -Die somit in erster Linie zu entscheidende Frage, ob der Ehevertrag vom 18. April einen Erbverzicht ent- hielt, hätte, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten des ZGB gestorben wäre, zweifellos nur nach dem bis- herigen kantonalen Recht . entschieden werden können, und das Bundesgericht wäre also zu ihrer Überprüfung inkompetent gewesen. Nun ist aber der Erblasser na c h dem 1. Januar 1912 gestorben. Gemäss demjenigen Grund- satz des intertemporalen Erbrechts, der zwar in Art. 15 SchlT ZGB nicht direkt ausgesprochen ist, wohl aber per arg. e contrario daraus abgeleitet werden muss, beurteilt sich daher die Frage, ob ein Erbverzicht vorliege, grund- sätzlich nach dem neuen Rechte. Allerdings kann diese Frage nicht einfach auf Grund des Wortlautes des vor- liegenden Ehevertrags in Verbindung mit Art. 462 Abs. 1 ZGB gelöst werden, sondern die-Auslegung des Vertrags- willens hängt wesentlich auch davon ab, welche Bedeu- tung jener Ehevertrag unter der Herrschaft des frühern kantonalen Rechts hatte. Sicherte er der Klägerin weniger zu, als ihr nach dem damaligen gesetzlichen Erbrecht zugekommen wäre, so könnte darin, wenigstens für so- lange, als das damalige Recht galt, m der Tat ein Erb- verzicht erblickt werden, und daraus könnte dann weiter der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin auf alle ihr nicht im Ehevertrag zugesicherten Rechte -auch solche, die sich vielleicht erst aus einer Änderung des gesetzlichen Erbrechts ergeben würden -, endgültig ver- zichtet habe. Sicherte er ihr dagegen mehr oder gleichviel zu, als sie nach dem damaligen gesetzlichen Erbrecht be- 567 anspruchen konnte, und· wurde nicht etwa gleichzeitig zu Gunsten von Dritten über alles übrige Vermögen des Erblassers verfügt. so stellte der Ehevertrag jedenfalls urs p r ü n g li eh keinen Erbverzicht dar, und es frägt sich dann, ob er diesen Charakter nachträglich dadurch erhielt, dass nach dem Inkrafttreten des ZGB die der Klägerin im Vertrag zugesicherten Rechte gegenüber den gesetzlichen Rechten der Ehefrau ein Minus darstellten. Die Frage nach der Tragweite des im Jahre 1904 ab- geschlossenen Ehevertrags, insbesondere nach seinem Verhältnis zu den Bestimmungen des damaligen gesetz- lichen Erbrechts, war nuD. an sich allerdings eine solche des kantonalen Rechts. Hätte also der kantonale Richter festgestellt, dass der Klägerin durch den vorliegenden Ehevertrag weniger gewährt worden sei, als sie damals von Gesetzeswegen erhalten haben würde, und dass aus diesem Grunde jener Vertrag unter der Herrschaft des damaligen Rechts einen Erbverzicht enthalten habe, so wäre die Kompetenz des Bundesgerichts zur Überprüfung dieses Entscheides zweüelhaft gewesen; denn einerseits würde es sich dabei um einen auf der Auslegung kanto- nalen Rechts beruhenden Entscheid gehandelt haben; andrerseits stellte sich dieser Entscheid als ein blosser Präjudizialentscheid zu einer Frage des eidgenössischen Rechts dar. Nun hat .sich aber der kantonale Richter -weil er ohne weiteres annahm, der vorliegende Ehevertrag habe mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts den Charakter eines Erbverzichts angenommen -, über das Verhältnis dieses Ehevertrags zu dem bisherigen kantonalen Rechte überhaupt nicht ausgesprochen. Dem Bundesgericht steht deshalb schon nach Art. 83 OG die Befugnis zu, jene Frage des kantonalen Rechts von sich aus zu entscheiden. Von dieser Befugnis hier Gebrauch zu machen, liegt um so mehr Anlass vor, als es sich, wie bereits bemerkt, um einen Präjudizialpunkt zu einer Frage des eidgenössischen Rechts handelt und die Entscheidung der kantonalrecht-
568 Erbrecht. N° 90. lichen Präjudizialfrage an sich nicht zweifelhaft sein kann. Denn nach.dem klaren 'Wortlaut der einschlägigen Bestimmung des bisherigen aargauischen Rechts (§ 895 • Allg. Bürg. Ges.-Buch) hatte die Klägerin von Gesetzes- wegen nur Anspruch auf ({ die Hälfte der Verlassenschaft zu lebenslänglicher Verwaltung und Nutzniessung); gerade diese Nutzniessung ist ihr aher im Ehevertrag zugesichert worden, und ausserdem wurde noch für den Fall ihres Vorablebens ihrem Sohne aus erster Ehe, der von ihrem zweiten Ehemann sonst nichts zu bean- spruchen gehabt hätte, ein Vermächtnis ausgesetzt. In- dem die Klägerin sich ihr gesetzliches Nutzniessungsrecht und dazu noch einen eventuellen Vorteil für ihren Sohn aus erster Ehe zusichern liess, ohne dass etwa damals gleichzeitig zu Gunsten. Dritter über alles übrige Ver- mögen des Erblassers verfügt worden wäre, hat die Klägerin auf allfällige weitere Vorteile nicht verzichtet. Enthielt somit der Ehevertrag vom Jahre 1904 zur Zeit seiner Errichtung keinen Erbverzicht von Seiten der Klägerin, so fragt es sich nun weiter, ob mit dem Inkraft- treten des ZGB, durch welches das gesetzliche Erbrecht der Ehefrau erweitert wurde, jener Ehevertrag nachträg- lich den Charakter eines partiellen Erbverzichts annahm. Diese Frage ist zu verneinen ... Sind schon nach allge- meinen Rechtsgrundsätzen Verzichte nicht zu präsu- mieren, so ist ausserdem die Auffassung abzulehnen, dass ein Vertrag, der eine Bestäfigung oder Erweiterung gesetzlicher Rechte enthielt, nachträglich als Verzicht auf inzwischen hinzugetretene weitere gesetzliche Rechte ausgelegt werden müsse. Insbesondere kann es nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen, die von ihm er- weiterten oder neu eingeführten Rechte zwar denjenigen Personen zu gewähren, die sich unter der bisherigen Gesetzgebung einfach mit den damals bestehenden gesetz- lichen Rechten begnügt hatten, sie dagegen gerade den- jenigen vorzuenthalten, die sich diese gesetzlichen Rechte noch besonders hatten zusichern lassen, oder die sogar Erbrecht. No 90. 569 für ein Erweiterung derselben gesorgt hatten. Mit an- dem Worten: die unter der bisherigen Gesetzgebung vorgenommene vertragliche Anerkennung oder Erweite- rung eines gesetzlichen Rechts, das dann du.rch die neue Gesetzgebung erweitert, bezw. no c h me h r erweitert wurde, ist im Zweifel nicht als Verzicht auf das erwei- terte neue gesetzliche Recht anzusehen. Ein solcher Ver- zieht ist grundsätzlich auch nicht etwa daraus abzuleiten, dass anIässlich des Inkrafttretens des neuen Rechts eine . neue vertragliche Regelung unterblieben ist; denn diese vertragliche Neuregelung kann durch Umstände ver- hindert worden sein, die derjenige, dessen gesetzliche Rechte durch die neue Gesetzgebung erweitert wurden, nicht zu vertreten hat (insbesondere bei erbrechtlichen Verträgen: veränderte Gesinnung des Erblassers oder Eintritt vollständiger Handlungsunfähigkeit). 3. - Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus ohne weiteres, dass die Klägerin auf das ihr in Art. 462 ZGB eingeräumte Recht, nach ihrer Wahl entweder die Hälfte der Erbschaft zur Nutzniessung oder ein Viertel zu Eigentum zu erhalten, überhaupt nie verzichtet hat. Es ist ihr daher, nachdem sie die zweite Alternative ge- wählt hat. der erste Teil ihres ersten Rechtsbegehrens ohne weiteres zzusprechen, d. h. es ist ({ richterlich festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, am Nach- lasse ihres verstorbenen Ehemannes Andre9s Meier ein Viertel zu Eigentum anzusprechen I). Die weiter beantragte «gerichUiche Aufhebung» der Bestimmung Ia des Ehevertrags vom 18. April 1904, worin der Klägerin die Nutzniessung an der Hälfte der Erbschaft zugesichert worden war, kann dagegen nicht in Betracht kommen; denn jene Bestimmung ist nach dem Gesagten weder nichtig noch pflichtteilwidrig, son- dern einfach seit dem Inkrafttreten des ZGB g e gen - s t a n d s los. Im Übrigen kann es sich auch nicht etwa darum handeln, andere letztwillige Verfügungen des Erb- lassers, insbesondere diejenige vom 21. Dezember 1908,
570 Erbrecht. Ne 90. ~ gerichtlich aufzuheben» oder «herabzusetzen t. Einmal nämlich ist gar nicht behauptet worden, und auch sonst nicht ersichtlich, dass der Anspruch der Klägerin auf ein Viertel der Erbschaft durch irgendwelche andere letztwillige Verfügungen des Erblassers verletzt worden sei; insbesondere bei der letztwilligen Verfügung vom 21. Dezember 1908 kann davon deshalb keine Rede sein, weil jene Verfügung ja ausschliesslich zwei Vermächtnisse zu Gunsten der Klägerin enthielt und darin über- dies bestimmt war, dass die Klägerin diese beiden Ver- mächtnisse « zu ihrem durch Ehevertrag festgesetzten Erbteil erhalten» solle, (l d. h. ohne dass die Erben die- selben von dem durch Erovertrag bestimmten Erbteil in Abzug bringen könnten». Ausserdem aber fällt in Betracht, dass das Begehren der Klägerin, es sei auch ({ die letztwillige Verfügung vom 21. Dezember 1908 gerichtlich aufzuheben und ungültig zu erklären», bereits durch die erste kantonale Instanz rechtskräftig abgewiesen worden ist; denn die Anschlussappellation der Klägerin vor Obergericht bezog sich ausdrücklich nur auf das Dis- positiv N° 2 des bezirksgerichtlichen Urteils. 4. - Zur Beurteilung des zweiten Klagbegehrens. das sich auf das eingebrachte Frauengut bezieht und von der Vorinstanz teilweise zugesprochen wurde, ist das Bundes- gericht, weil es sich dabei ausschliesslich um Fragen des bisherigen kantonalen Ehegüterrechts handelt, unzu- ständig. 5. -Das dritte Klagbegehren ist schon von der ersten Instanz rechtskräftig zugesprochen worden. Das Bundes- gericht hat somit keinen bezüglichen Entscheid zu fällen. 6. -Das vierte Klagbegehren war, genau genommen, nur eine Schlussfolgerung aus dem ersten. Ebenso war das Dispositiv N° 4 des erstinstanzlichen Urteils nur eine Schlussfolgerung aus dessen Dispositiv N0 1. Es ist denn auch aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Beklagten vor der zweiten kantonalen Instanz gegen das Dispositiv N° 4 des erstinstanzlichen Urteils selbständige Appella- Erbrecht N. 91. • 571 tionsgründe geltend gemacht haben. Mit der Wieder- herstellung des wesentlichen Teils des Dispositivs N° 1 des erstinstanzlichen Urteils durch das Bundesgericht kann deshalb ohne weiteres die Wiederherstellung des Dispositivs N° 4 jenes Urteils verbunden werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Auf das die Höhe des Frauenguts betreffende Be- gehren wird nicht eingetreten. 91. Arr6t a.e 1& IIe seetion civile du 27 decembre 1916 dans la cause Bime et consorts contre Oommune d'lnner. S'agisant d'uu testament qui satisfait aux conditions de form es du CCS sous l'empire duquel le testateur est decede, mais non acelIes du droit cantonal en vigueur lors de la redaction, il doit ~tre tenu pour valable a moins que l'inobserva.tion des'formes de la loi ancienne n'a.it He volontaire, c'est-a-dire que-le de cujus n'ait voulu faire qU'un simple pro jet de testament; meme dans ce cas, l'acte vaudra cependant comme testament s'il est prouve que le de cujus l'a con- sene sachant que desormais la forme volontairement omise n'etaitlplus exigee par le Code. Dans cette derniere even- tualite. Ia capacite de tester doit etre appreciee a l'epoque ou le projet s'est transforme, de par la volonte du de cujus, en testament definitif. c'est-a-dire lors de l'entree en vi- gueur ,du drolt nouveau. A. -Alexandrine Gachet, veuve Grandjean. est nee a Gruyeres le 25 septembre 1828 et a tenu pendant de 10n-
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