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- FamiUenreeht. N° 87.
fahren neben dem Einzelinteresse der Parteien auch das
AIJgemeininteressedes Staates im Spiele steht, hat aber
der Richter alle diese Tatsachen als bestritten zu be-
handeln
und den Kläger auch dann zu deren Beweis zu
veranlassen, wenn der scheidungsbeklagte Ehegatte
sie-
nicht bestreiten oder gar ausdrücklich zugestehen sollte, .
. weil onst im Falle von Zugeständnis el1 unwahrer Tat-
sachen durch den beklagten Teil entgegen dem Allgemein-
interesse ohne Vorliegen eines gesetzlichen Scheidungs-
grundes geschieden werden könnte. Art. 158
Ziff. 3 ZGB-
geht nun höchstens insofern über diesen Grundsatz hinaus,.
als
er das gleiche Prinzip niCht nur für die Scheidung und
Trennung, sondern auch für diejenigen Nebenfolgen der
Scheidung aufstellt, die, wie die Kinderzuteilung, der
Parteidisposition ebenfalls nicht schlechtweg überlassen
werden können. Soweit es sich dagegen nicht um
Partei-
erklärungen über den tat! ächlichen Prozesstoff, sondern
um die Rechtsbegehren der
Parteien handelt, wird die
freie Parteidisposition durch
Art. 158 Ziff. 3 ZGB nicht
eingeschränkt. Wie die Erhebung und der Rückzug der
Klage, so steht auch die Weiterziehung des Scheidungs-
urteils den
Parteien frei. Liegt ein die Scheidung aus-
sprechendes
Urteil vor, so ist daher der obere Richter
an den das Urteil nur in Bezug auf die Nebenfolgen der
Scheidung weitergezogen wird, an die
Parteianträge ge-
bunden und zur
BeurteiIUlng der Scheidungsfrage nicht
mehr befugt. Andernfalls müsste sich der Berufungsrichter
auch dann, wenn gegen ein unterinstanzliches Scheidungs-
urteil überhaupt nicht appelliert würde, von Amtes wegen
mit diesem Urteil befassen oder er wäre selbst dann zur
Fällung eines Entscheides gehalten, wenn die
an ihn
weitergezogene Scheidungssache vom Berufungskläger-
zurückgezogen worden wäre, wovon natürlich keine Rede
sein kann.
Ist aber die Vorinstanz gestützt auf eine uu-
richtige Interpretation des Art. 158
Ziff. 3 ZGB auf die
Beurteilung der Scheidungsfrage eingetreten, so muss ihr
die Klage abweisendes
Urteil aufgehoben und das Urteil
Famillenreeht. N° 88.
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der ersten Instanz, das nach den Bestimmungen des kan-
tonalen Zivilprozessrechtes rechtskräftig geworden war,
in diesem
Punkt ohne weiteres wieder hergestellt werden.
- -Dagegen
ist zu prüfen, ob der Knabe Reiner Kar),
gemäss dem vor der Vorinstanz noch streitig gewesenen
Antrag der Beklagten, der Mutter oder dem Vater zur
Pflege
und Erziehung zu überlassen seL ...
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird gutgeheissen, das Urteil
des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. Oktober
mit Ausnahme des Kostendispositivs aufgehoben
und der Entscheid des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom
12. Juli 1916 wieder hergestellt, mit dem Beifügen, dass
die Beklagte berechtigt ist, den Knaben Reiner Karl jedes
Jahr während den Sommerferien für viel' aufeinander-
folgende Wochen zu sich zu nehmen.
88. Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. Dezember 1916
i. S. I., Beklagter, gegen G" Klägerin.
Art. 315 Z G B; Einrede des unzüchtigen Lebenswandels
im Fall der Annahme eines pretium stupri durch die
Kindsmutter .
A. -Am 24. Oktober 1915 gebar die Klägerin in
Lachen-Vonwil ein aussereheliches Kind Paul G., als
dessen Vater sie den Beklagten auf Bezahlung eines
Betrages von
250 Fr. gemäss Art. 317 ZGB sowie eines
Beitrages von monatlich
30 Fr. an die Kosten der Er-
ziehung und Pflege des Kindes, bis zu seinem .zurück-
gelegten 18. Altersjahr, einklagte. Zur Begründung der
Klage machte die Klägerin geltend, sie habe den Be-
klagten bei einer
Frau B. kennen gelernt, wo sie öfters
. FamlUenrecht.
N° 88.
die Kinder habe hüten müssen und in Abwesenheit der
Frau B. wiederholt mit den Kindern im gleichen Zim-
Jller wie der Ehemann B. geschlafen habe, zum letzten-
mal zu Weihnachten 1914. Eines Tages habe sie eine mit
dem Namen der Frau B. unterschriebene Ansichtskarte
erhalten, worin sie eingeladen worden sei, bis 2
Uhr nach-
mittags zu Frau B. zu kommen, wo sie erfahren habe,
dass nicht
Frau B., sondern der Beklagte die Karte
geschrieben habe, weil er ihr etwas habe sagen wollen.
Da der Beklagte bis 2 Uhr nicht gekommen sei, habe
Frau B. sie bewogen, zusammen mit ihr am Abend
den Beklagten auf seinem Zimmer aufzusuchen. Nach-
dem sie dort mit dem Beklagten zusammengetroffen sei
habe sich Frau B. sofort entfernt, worauf der Beklagte
den Beischlaf mit ihr vollzogen habe. Zuerst stellte die
Klägerin den Hergang als Vergewaltigung
dar; später
sagte sie aus, der Beklagte habe ihr die Knöpfe von den
Hosen gerissen; sie
habe gemeint, es sei Spass und ge-
äussert, es sei
gut, dass sie noch Sicherheitsnadeln bei
sich habe. Nach dem Geschlechtsverkehr
habe ihr der
Beklagte 1 Fr. 50 Cts. gegeben, für das Nachtessen I ,
wie er gesagt habe. Sie habe das Geld nicht abgelehnt,
sondern dem Beklagten erwidert, wenn sie so etwas ge-
wollt
hätte, so hätte sie mehr bekommen können; es
habe genug Männer in der Stadt, (l die es einem antragen ,
man habe ihr schon einmal Ip Fr. angeboten.
Der Beklagte, der
auf Abweisung der Klage geschlossen
hat, gibt zu, am 4. Februar 1915 mit der Klägerin ge-
schlechtlich
verkehrt zu haben, behauptet aber, die Klä-
gerin habe um diese Zeit auch noch mit andern Männern
geschlechtliche Beziehungen
unterhalten und überhaupt
einen unzüchtigen Lebenswandel geführt. Nach seiner
Darstellung wurde ihm. die Klägerin
von Frau B. zu-
gehalten, weil die Klägerin schon vom
Ehemann B .
mit dem sie wiederholt zusammen im gleichen Zimmer
geschlafen habe, schwanger gewesen sei. Als sie
abends
zu ihm auf sein Zimmer gekommen sei, habe sie ihm
Famillenrecht. Ne 88.
sofort den Beischlaf gewährt, aber erklärt, ( sie tue es
nicht umsonst ; er habe ihr erwidert, viel könne er ihr
nicht geben, weil er nicht viel verdiene. Ais er ihr 1 Fr.
50 Cts. gegeben habe, habe sie gesagt, sie bekomme sonst
10 Fr. oder sie habe auch schon 10 Fr. bekommen, war
aber dann doch mit 1 Fr. 50 Cts. zufrieden.
B. -Durch Entscheid vom 3. Oktober 1916 hat das
Kantonsgericht des
Kantons St. Gallen die Klage im
Gegensatz
zur ersten Instanzgutgeheissen und den Be-
klagten zur Bezahlung
von 30 Fr. monatlich an das Kind,
bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, und von 200 Fr.
an die Mutter gemäss Art. 317 ZGB verurteilt. Die Vor-
instanz hat die Einrede der mehreren Beischläfer als un-
bewiesen abgelehnt und in Bezug auf die Einrede aus
Art. 315 ZGB keinerlei positive Feststellungen über
wesentliche Punkte gemacht, mit der Begründung, dass,
auch wenn die Darstellung des Beklagten als richtig an-
genommen werde, sie höchstens einen gewissen Leicht-
sinn
und einen Mangel an Intelligenz der Klägerin be-
weise, aber noch nicht auf einen unzüchtigen Lebenswandel
schliessen lasse.
C. -Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte die Be-
rufung
an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag,
die Klage sei abzuweisen;
unter Kostenfolge aller In-
stanzen
zu Lasten der Kläger.
D. -In der heutigen Verhandlung hat der Beklagte
seinen
Antrag erneuert; die Kläger, denen für das Ver-
fahren vor Bundesgericht das Armenrecht bewilligt wor-
den ist, haben auf Abweisung der Berufung
und Bestäti-
gung des angefochtenen Urteils geschlossen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Da der Beklagte zugestandenermassen am 4. Februar
1915, also innerhalb der kritischen Zeit, der Klägerin bei-
gewohnt
hat. ist die gesetzliche Vermutung des Art. 314
Abs. 1 ZGB begründet. Die vom Beklagten
zur Entkräf-
552 Familienrecht. No 88.
tung dieser Vermutung gemäss Art. 314 Abs. 2 ZGB er-
hobene Einrede der mehreren Beischläfer
hat die Vor-
instanz abgewiesen, weil
nur bewiesen sei, dass die Klägerin
zusammen
mit den Kindern B. im gleichen Zimmer
wie der Ehemann B. geschlafen habe
und nicht ange-
nommen werden könne, dass es bei diesem
Übernachten
zwischen ihr und B. zum Geschlechtsverkehr gekom-
men sei.
Ob diese Auffassung zutreffe und ob die Vor-
instanz damit nicht die Anforderungen an den Beweis der
exceptio plurium überspannt habe, kann dahingestellt
bleiben,
da die Klage jedenfalls auch gestützt auf
Art. 315 ZGB wegen unzüchtigen Lebenswandels der
Klägerin abgewiesen werden muss. Wie das Bundesgericht
schon wiederholt
erkannt hat (vgl. AS 39 II S. 687),
genügt zur Annahme eines solchen Lebennwandels jedes
Benehmen der Kindesmutter, aus dem mit Wahrschein-
lichkeit geschlossen werden kann, dass sie gleichzeitig
mit mehreren Männern geschlechtliche Beziehungen
unterhielt, sodass die Vaterschaft des einzelnen Konstu-
prators mit Sicherheit nicht mehr festgestellt werden
kann. Ein Hauptfall solchen Verhaltens der Kindsmutter
stellt nun aber gerade die Gestattung des Beischlafes
gegen Geld dar,
da die dadurch bekundete Auffassung
des Geschlechtslebens es ohne weiteres wahrscheinlich
macht, dass die
Kindsmutter auch bei anderen Gelegen-
heiten schon andern Mänl!ern den Umgang gestattet
hat bezw. wiederum gestatten wird, womit jede sichere
Feststellung der Vaterschaft ausgeschlossen ist. Zu
Un-
recht hat die Vorinstanz das Vorliegen eines unzüchtigen
Lebenswandels
mit Hinweis darauf verneint, dass es sich
bei dem der Klägerin
zur Last gelegten Verhalten um
eine bloss einmalige Verfehlung gehandelt habe. Auch
die
nur einmalige Annahme eines pretium stupri kann
genügend für die ganze Anschauungsweise der betreffen-
den Frauensperson in Geschlechtssachen sprechen,
ins-
besondere, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, noch mit
Feilschen über die Höhe des Preises verbunden ist. Dass,
Faruilicmecht. S" 89.
. 5;)3
:wie die Klägerin behauptet, der Beklagte das ihr gegebene
Geld als für ihr Nachtessen
bestimmt erklärte, vermag
an der Natur der angenommenen Leistung natürlich
nichts mehr
zu ändern, da der Beklagte das Geld nur als
Entgelt für die Gewährung des Geschlechtsaktesgegeben
hat und auch die Klägerin selbst sich ihr Nachtessen
:sonst kaum vom Beklagten hätte bezahlen lassen. Mit
-diesem dirnen haften Geldannehmen stimmt denn auch
das übrige Verhalten der Klägerin unmittelbar vor und
nach der Beiwohnung durch den Beklagten in allen
:Stücken überein.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Kan-
tonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Oktober 1916
.aufgehoben und die Klage abgewiesen.
89.
Urteil der II. ZivUabteilung vom 27. Dezember 1916
i. S. Ge1y, Beklagter, gegen Fluck, Klägerinnen.
Verhältnis der Prozessfähigkeit zur Handlungsfähigkeit. Un-
fähigkeit eines Minderjährigen oder Bevormundeten zur
selbständigen Verteidigung gegenüber einer Vaterschafts-
klage.
A. -Die Erstklägerin hat am 17. Januar 1916 in
Schaffhausen (ihrem Wohnorte) ein uneheliches Kind ge-
boren, als dessen Vater sie den Beklagten bezeichnet.
Dieser
ist am 5. Dezember 1896 geboren. Inhaber der
elterlichen Gewalt
über ihn war bis zum Eintritt seiner
Volljährigkeit seine in Genf wohnhafte Mutter.
E. -Am 5. April 1916 fällte das Kantonsgericht
Schaflhausen auf Grund eines Verfahrens, an welchem
teilzunehmen die Mutter des Beklagten
von Amteswegen
keine Gelegenheit erhalten hatte, über die vorliegende,