BGE 42 II 549
BGE 42 II 549Bge05.04.1916Originalquelle öffnen →
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650 . FamlUenrecht. N° 88. die Kinder habe hüten müssen und in Abwesenheit der Frau B. wiederholt mit den Kindern im gleichen Zim- Jller wie der Ehemann B. geschlafen habe, zum letzten- mal zu Weihnachten 1914. Eines Tages habe sie eine mit dem Namen der Frau B. unterschriebene Ansichtskarte erhalten, worin sie eingeladen worden sei, bis 2 Uhr nach- mittags zu Frau B. zu kommen, wo sie erfahren habe, dass nicht Frau B., sondern der Beklagte die Karte geschrieben habe, weil er ihr etwas habe sagen wollen. Da der Beklagte bis 2 Uhr nicht gekommen sei, habe Frau B. sie bewogen, zusammen mit ihr am Abend den Beklagten auf seinem Zimmer aufzusuchen. Nach- dem sie dort mit dem Beklagten zusammengetroffen sei~ habe sich Frau B. sofort entfernt, worauf der Beklagte den Beischlaf mit ihr vollzogen habe. Zuerst stellte die Klägerin den Hergang als Vergewaltigung dar; später sagte sie aus, der Beklagte habe ihr die Knöpfe von den Hosen gerissen; sie habe gemeint, es sei Spass und ge- äussert, es sei gut, dass sie noch Sicherheitsnadeln bei sich habe. Nach dem Geschlechtsverkehr habe ihr der Beklagte 1 Fr. 50 Cts. gegeben, «für das Nachtessen I>, wie er gesagt habe. Sie habe das Geld nicht abgelehnt, sondern dem Beklagten erwidert, wenn sie so etwas ge- wollt hätte, so hätte sie mehr bekommen können; es habe genug Männer in der Stadt, (l die es einem antragen &, man habe ihr schon einmal Ip Fr. angeboten. Der Beklagte, der auf Abweisung der Klage geschlossen hat, gibt zu, am 4. Februar 1915 mit der Klägerin ge- schlechtlich verkehrt zu haben, behauptet aber, die Klä- gerin habe um diese Zeit auch noch mit andern Männern geschlechtliche Beziehungen unterhalten und überhaupt einen unzüchtigen Lebenswandel geführt. Nach seiner Darstellung wurde ihm. die Klägerin von Frau B. zu- gehalten, weil die Klägerin schon vom Ehemann B .• mit dem sie wiederholt zusammen im gleichen Zimmer geschlafen habe, schwanger gewesen sei. Als sie abends zu ihm auf sein Zimmer gekommen sei, habe sie ihm Famillenrecht. Ne 88. sofort den Beischlaf gewährt, aber erklärt, «( sie tue es nicht umsonst»; er habe ihr erwidert, viel könne er ihr nicht geben, weil er nicht viel verdiene. Ais er ihr 1 Fr. 50 Cts. gegeben habe, habe sie gesagt, sie bekomme sonst 10 Fr. oder sie habe auch schon 10 Fr. bekommen, war aber dann doch mit 1 Fr. 50 Cts. zufrieden. B. -Durch Entscheid vom 3. Oktober 1916 hat das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen die Klage im Gegensatz zur ersten Instanzgutgeheissen und den Be- klagten zur Bezahlung von 30 Fr. monatlich an das Kind, bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, und von 200 Fr. an die Mutter gemäss Art. 317 ZGB verurteilt. Die Vor- instanz hat die Einrede der mehreren Beischläfer als un- bewiesen abgelehnt und in Bezug auf die Einrede aus Art. 315 ZGB keinerlei positive Feststellungen über wesentliche Punkte gemacht, mit der Begründung, dass, auch wenn die Darstellung des Beklagten als richtig an- genommen werde, sie höchstens einen gewissen Leicht- sinn und einen Mangel an Intelligenz der Klägerin be- weise, aber noch nicht auf einen unzüchtigen Lebenswandel schliessen lasse. C. -Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte die Be- rufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, die Klage sei abzuweisen; unter Kostenfolge aller In- stanzen zu Lasten der Kläger. D. -In der heutigen Verhandlung hat der Beklagte seinen Antrag erneuert; die Kläger, denen für das Ver- fahren vor Bundesgericht das Armenrecht bewilligt wor- den ist, haben auf Abweisung der Berufung und Bestäti- gung des angefochtenen Urteils geschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Da der Beklagte zugestandenermassen am 4. Februar 1915, also innerhalb der kritischen Zeit, der Klägerin bei- gewohnt hat. ist die gesetzliche Vermutung des Art. 314 Abs. 1 ZGB begründet. Die vom Beklagten zur Entkräf-
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tung dieser Vermutung gemäss Art. 314 Abs. 2 ZGB er-
hobene Einrede der mehreren Beischläfer
hat die Vor-
instanz abgewiesen, weil
nur bewiesen sei, dass die Klägerin
zusammen
mit den Kindern B. im gleichen Zimmer
wie der Ehemann B. geschlafen habe
und nicht ange-
nommen werden könne, dass es bei diesem
Übernachten
zwischen ihr und B. zum Geschlechtsverkehr gekom-
men sei.
Ob diese Auffassung zutreffe und ob die Vor-
instanz damit nicht die Anforderungen an den Beweis der
exceptio plurium überspannt habe, kann dahingestellt
bleiben,
da die Klage jedenfalls auch gestützt auf
Art. 315 ZGB wegen unzüchtigen Lebenswandels der
Klägerin abgewiesen werden muss. Wie das Bundesgericht
schon wiederholt
erkannt hat (vgl. AS 39 II S. 687),
genügt zur Annahme eines solchen Leben~wandels jedes
Benehmen der Kindesmutter, aus dem mit Wahrschein-
lichkeit geschlossen werden kann, dass sie gleichzeitig
mit mehreren Männern geschlechtliche Beziehungen
unterhielt, sodass die Vaterschaft des einzelnen Konstu-
prators mit Sicherheit nicht mehr festgestellt werden
kann. Ein Hauptfall solchen Verhaltens der Kindsmutter
stellt nun aber gerade die Gestattung des Beischlafes
gegen Geld dar,
da die dadurch bekundete Auffassung
des Geschlechtslebens es ohne weiteres wahrscheinlich
macht, dass die
Kindsmutter auch bei anderen Gelegen-
heiten schon andern Mänl!ern den Umgang gestattet
hat bezw. wiederum gestatten wird, womit jede sichere
Feststellung der Vaterschaft ausgeschlossen ist. Zu
Un-
recht hat die Vorinstanz das Vorliegen eines unzüchtigen
Lebenswandels
mit Hinweis darauf verneint, dass es sich
bei dem der Klägerin
zur Last gelegten Verhalten um
eine bloss einmalige Verfehlung gehandelt habe. Auch
die
nur einmalige Annahme eines pretium stupri kann
genügend für die ganze Anschauungsweise der betreffen-
den Frauensperson in Geschlechtssachen sprechen,
ins-
besondere, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, noch mit
Feilschen über die Höhe des Preises verbunden ist. Dass,
Faruilicmecht. S" 89.
. 5;)3
:wie die Klägerin behauptet, der Beklagte das ihr gegebene
Geld als für ihr Nachtessen
bestimmt erklärte, vermag
an der Natur der angenommenen Leistung natürlich
nichts mehr
zu ändern, da der Beklagte das Geld nur als
Entgelt für die Gewährung des Geschlechtsaktesgegeben
hat und auch die Klägerin selbst sich ihr Nachtessen
:sonst kaum vom Beklagten hätte bezahlen lassen. Mit
-diesem dirnen haften Geldannehmen stimmt denn auch
das übrige Verhalten der Klägerin unmittelbar vor und
nach der Beiwohnung durch den Beklagten in allen
:Stücken überein.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Kan-
tonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Oktober 1916
.aufgehoben und die Klage abgewiesen.
89.
Urteil der II. ZivUabteilung vom 27. Dezember 1916
i. S. Ge1y, Beklagter, gegen Fluck, Klägerinnen.
Verhältnis der Prozessfähigkeit zur Handlungsfähigkeit. Un-
fähigkeit eines Minderjährigen oder Bevormundeten zur
selbständigen Verteidigung gegenüber einer Vaterschafts-
klage.
A. -Die Erstklägerin hat am 17. Januar 1916 in
Schaffhausen (ihrem Wohnorte) ein uneheliches Kind ge-
boren, als dessen Vater sie den Beklagten bezeichnet.
Dieser
ist am 5. Dezember 1896 geboren. Inhaber der
elterlichen Gewalt
über ihn war bis zum Eintritt seiner
Volljährigkeit seine in Genf wohnhafte Mutter.
E. -Am 5. April 1916 fällte das Kantonsgericht
Schaflhausen auf Grund eines Verfahrens, an welchem
teilzunehmen die Mutter des Beklagten
von Amteswegen
keine Gelegenheit erhalten hatte, über die vorliegende,
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