BGE 42 II 546
BGE 42 II 546Bge21.12.1916Originalquelle öffnen →
546 Familienreeht. N° 87. 87. Urteil d.er 11. Zivilabteilung vom al. Dezember 1916 i. S. Einha.rt, Kläger, gegen Einhart, Beklagte. Art. 158 Z if f. 3 Z G B schränkt die freie Disposition der Parteien darüber, ob und inwieweit sie ein Scheidungsurteil an den obern Richter weiterziehen wol1en, nicht ein. A. -Die Parteien verehelichten sich am 4. September 1911 in Eich in Luxemburg. Ihrer Ehe entsprang ein Knabe Reiner Karl. geboren den 15. August 1912. Bei Kriegl:>ausbruch nahmen die Parteien ihren Wohnsitz in Emmishofen im Kanton Thurgau, wo der Kläger am 28. Oktober 1915 die vorliegende Klage gegen die Be- klagte einleitete, mit den Begehren, die Ehe sei in An-" wendung von Art. 142 ZGB und § 1568 BGB sofort und definitiv zu scheiden, das aus der Ehe hervorgegangene Kind Reiner Karl dem Kläger dauernd zur Pflege und Erziehung zuzusprechen und die Beklagte als der an der Zerrüttung der Ehe schuldige Teil zu erklären. Die Be- klagte hat sich mit der Scheidung einverstanden erklärt, dagegen Zusprechung des Knaben an sie und Bezeichnung des Klägers als schuldiger Teil verlangt. B. -Durch Entscheid vom 12. Juli 1916 hat das Be- zirksgericht Kreuzlingen die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 142 ZGB und § 1568!3GB geschieden, den Knaben Reiner Karl definitiv dem Vater zur Pflege und Erziehung zugesprochen und die « Regulierung der Oeconomica ad separatum verwiesen I). Gegen dieses Urteil appellierte die Beklagte an das Obergericht des Kantons Thurgau mit dem einzigen An- trag, das Kind Reiner Karl sei ihr zur Pflege und Er- ziehung zu überlassen. Durch Entscheid vom 10. Oktober 1916 hat das Obergericht das erstinstanzliche Urteil auf- gehoben, die Scheidungsklage abgewiesen, der Beklagten die Gerichtskosten auferlegt und die Parteikosten wett- geschlagen. Familienrecht. N0 87. 547 C.·-·Gegen diesen Entscheid haben beide Parteien die Berufung an:das Bundesgericht ergriffen: . a) der Kläger mit dem Antrag, die Ehe sei gänzlich zu scheiden und der Knabe ihm zur Pflege und Erziehung zuzusprechen; b) die Beklagte mit dem An trag, die Ehe sei "gänzlich zu scheiden und der Knabe ihr zur Pflege und Erziehung zu überlassen. D. -In der heutigen Verhandlung haben beide Parteien <liese Anträge wiederholt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Famllienreeht. No 87.
fahren neben dem Einzelinteresse der Parteien auch das
Allgemeininteresse des Staates im Spiele steht, hat aber
der Richter alle diese Tatsachen als bestritten zu be-
handeln
und den Kläger auch dann zu deren Beweis zu
veranlassen, wenn der scheidungsbeklagte
Ehegatte sie-
nicht bestreiten oder gar ausdrücklich zugestehen sollte,.
weil
onst im Falle von ZugeständnisSoEm unwahrer Tat-
sachen durch den beklagten Teil entgegen dem Allgemein-
interesse ohne Vorliegen eines gesetzlichen Scheidungs-
grundes geschieden werden könnte. Art. 158
Zifi. 3 ZGß.
geht nun höchstens insofern über diesen Grundsatz hinaus,.
als
er das gleiche Prinzip nicht nur für die Scheidung und
Trennung, sondern auch für diejenigen Nebenfolgen der
Scheidung aufstellt, die, wie die Kinderzuteilung, der
Parteidisposition ebenfalls nicht schlechtweg überlassen
werden können.
Soweit es sich dagegen nicht um Partei-
erklärungen über den tatsächlichen Prozesstofi, sondern
um die Rechtsbegehren der Parteien handelt, wird die
freie Parteidisposition durch Art. 158
Zift'. 3 ZGB nicht
eingeschränkt. Wie die Erhebung und der Rückzug der
Klage, so steht auch die Weiterziehung des Scheidungs-
urteils den Parteien frei. Lieg ein die Scheidung aus-
sprechendes Urteil vor,
so ist daher der obere Richter.
an den das Urteil nur in Bezug auf die Nebenfolgen der
Scheidung weitergezogen wird, an die Parteianträge ge-
bunden und zur Beurteilußg der Scheidungsfrage nicht
mehr befugt. Andernfalls müsste sich der Berufungsrichter
auch danu, wenn gegen ein unterinstanzliches Scheidungs-
urteil überhaupt nicht appelliert würde, von Amtes wegen
mit diesem Urteil befassen oder er wäre selbst dann zur-
Fällung eines Entscheides gehalten, wenn die an ihn
weitergezogene Scheidungssache vom Berufungskläger-
zurückgezogen worden wäre, wovon natürlich keine Rede
sein kann.
Ist aber die Vorinstanz gestützt auf eine un-
richtige Interpretation des Art. 158
Zift'. 3 ZGB auf die
Beurteilung der Scheidungsfrage eingetreten,
so muss ihr
die Klage abweisendes Urteil aufgehoben und das
Urteil
Famillenreeht. N° 88.
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der ersten Instanz, das nach den Bestimmungen des kan-
tonalen Zivilprozessrechtes
reChtskräftig geworden war.
in diesem Punkt ohne weiteres wieder hergestellt werden.
2. -Dagegen
ist zu prüfen, ob der Knabe Reiner Karl,
gemäss dem vor der Vorinstanz noch streitig gewesenen
Antrag der Beklagten, der Mutter oder dem Vater zur
Pflege
und Erziehung zu überlassen sei .....
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird gutgeheissen, das Urteil
des Obergerichts des Kantons Thurgau
vom 10. Oktober
1916
mit Ausnahme des Kostendispositivs aufgehoben
und der Entscheid des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom
12.
Juli 1916 wieder hergestellt. mit dem Beifügen, dass
die Beklagte berechtigt ist, den Knaben Reiner Karl jedes
Jahr während den Sommerferien für vier aufeinander-
folgende Wochen zu sich zu nehmen.
88. 'Orteü der II. Zivilabteilung vom 21. Dezember 1916
i. S. B., Beklagter, gegen G., Klägerin.
Art. 315 Z G B; Einrede des unzüchtigen Lebenswandels
im Fall der Annahme eines pretium stupri durch die
Kindsmutter.
A. -Am 24~ Oktober 1915 gebar die Klägerin in
Lachen-Vonwil ein aussereheliches Kind
Paul G., als
dessen Vater sie den Beklagten auf Bezahlung eines
Betrages von 250
Fr. gemäss Art. 317 ZGB sowie eines
Beitrages von monatlich
30 Fr. an die Kosten der Er-
ziehung und Pflege des Kindes, bis zu seinem zurück-
gelegten
18. Altersjahr. einklagte. Zur Begründung der
Klage machte die Klägerin geltend, sie
habe den Be-
klagten bei einer
Frau B. kennen gelernt, wo sie öfters
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