BGE 42 II 542
BGE 42 II 542Bge19.09.1916Originalquelle öffnen →
542 Famllienrecht. N° 86. Par ces motifs, le Tribunal fMeral prononce: Le recours est admis dans ce sens que le jugement attaque est annule et la cause renvoyee a l'instance can- tonale po ur complHer le dossier et statuer a nouveau sur la base des considerants du present arret. 86. 'Orteil der II. Zivil2.bteilung vom 20. Dezember 1916 i. S. Brand, Beklagter, gegen Hertig, Klägerin. Vaterschaftsklage. Einrede des unzüchtigen Lebenswandels (Art. 315 ZGB) begründet erklärt. A. -Die Klägerill Bertha Hertig war Kellnerin im Gasthof (i Zum Löwen» in Rüderswil und machte da- selbst die Bekanntschaft des Beklagten. Dieser trat zu ihr in ein näheres Verhältnis, und es kam zwb~chen den Parteien wiederholt zum Geschlechtsverkehr. Die Klä- gerin behauptet ausserdern, der" Beklagte habe ihr die Ehe versprochen, was jedoch" der Beklagte bestreitet. Am 27. April 1914 brach der Beklagte das Verhältnis ab, nachdem sich der in Erwägqng 2 Absatz 2 hienach ge- schilderte Vorfall ereignet hatte. Am 15. Oktober 1914 gebar Bertha Hertig ein uneheliches Kind (die Mit- klägerin Johanna Hertig). B. -Gegenüber der vorliegenden Vaterschaftsklage hat der Beklagte unter Anerkennung der Tatsache, dass er in der kritischen Zeit (19. Dezember 1913-18.April 1914) mit der Klägerin geschlechtlich verkehrt habe, die in Art. 314 Abs.2 und 315 ZGB vorgesehenen Einreden erhoben. C. -Durch Urteil vom 19. September 1916 hat der Appellationshof des KantonsBern die Klage gutgeheissen. Familienrecht. N° 86. 543 D. -Gegen dieses Urteil. dessen Begründung, soweit nötig, aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich ist, hat der Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
544 Familienrecht. No 86. Karl H., der sie in ihrem Schlafzimmer erwartet hatte, daselbst eine Zeitlang allein blieb (ein Schulmädchen, welches mit der Klägerin das Zimmer teilte, war im festen Schlaf), -dass dann, als der Beklagte Einlass begehrte, die Tür verschlossen war, -dass die Klägerin, als sie dem Beklagten «( na ch gera um er Zeit l) «( wohl etwa eine Viertelstunde l) später) öffnete, halb entkleidet war, -dass H. bevor der Beklagte eingelassen wurde, (l vor das vordere Bett ging und dort niederkauerte l), - dass, während H. mit Wissen der Klägerin im Zimmer versteckt war, die KIägerin mit dem Beklagten in ihr Bett ging und ihm den Beischlaf gestattete, und dass endlich H. das Zimmer erst" verliess, als er annahm, der Beklagte und die Klägerin seien eingeschlafen. Die Vorinstanz hat aus diesen Tatsachen lediglich den Schluss gezogen, dass der geschilderte Vorfall der « Mut- m ass u n g » Raum gebe, es möchte der in Rede stehende Besuch des Hertig bei der Klägerin « vi e 11 e ich t doch nicht so ganz harmlos verlaufen sein )}, während der (l positive Nachweis der Tatsache, dass H. in der Nacht vom 26./27. April 1914 oder vorher oder nachher mit der Klägerin geschlechtlich verkehrt habe, l) trotz allem nicht erbracht sei. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob das Bundesgericht an diese Würdigung des Beweisergebnisses gebunden sei; denn schon die festgestellten Tatsachen genügen, um daraus einen Schluss auf die sittliche Quali- fikation der Klägerin zu ziehen. Selbst wenn es nämlich in jener Nacht zum Geschlechtsverkehr zwischen der Klägerin und H. tatsächlich nicht gekommen sein wllte, so könnte dies doch nur dem Umstande zuzuschreIben sein, dass die Beiden durch den Beklagten gestört wurden; denn es ist nicht erklärlich, zu welch anderm Zwecke H. die Klägerin um ein Uhr nachts in ihrem Schlafzimmer erwartet, und zu welch anderm Zwecke die Klägerin sich in seiner Gegenwart mindestens halb entkleidet haben und bei verschlossener Tür über eine Viertel- s tun d e lang mit ihm im Schlafzimmer geblieben sein Familienrecht. Nil 86. 545 sollte. Die Erklärung der Klägerin, es habe sieh um die Besprechung einer die Übernahme der Wirtschaft be- treffenden Angelegeheit gehandelt, ist mit Rücksicht darauf, dass H. als Sohn der Wirtsleute und die Klägerin als Kellnerin in der betreffenden Wirtschaft reichlich Gelegenheit hatten, tagsüber miteinander zu sprechen, gänzlich unglaubhaft. Zu der feststehenden Tatsache, dass die Klägerin den Karl H. unter den geschilderten, äusserst verdächtigen Umständen in ihrem Schlafzimmer empfangen hat, während sie bereits wiederholt dem Beklagten den Geschlechtsverkehr gestattet und angeblich von ihm ein Eheversprechen erhalten hatte, kommt nun aber weiter hinzu, dass die Klägerin in Gegenwart des H., der sich mit ihrem Einverständnis hinter einem Bett versteckt hatte und dort niedergekauert war, mit ihrem angeb- lichen Bräutigam geschlechtlich verkehrte. Ist auch anzu- nehmen, dass die Klägerin dabei aus Verlegenheit handelte, so zeugt ihr Verhalten doch von einem derartigen Mangel an Schamgefühl, dass die Überzeugung sich aufdrängt, die Klägerin werde es auch sonst in sittlichen Dingen sehr leicht genommen haben, und sie werde sich ins- besondere auch in der unmittelbar vorangegangenen kritischen Zeit, die erst am 18. April ihr Ende erreicht hatte, nicht gescheut haben, gleichzeitig mit mehreren Männern intime Beziehungen zu unterhalten. Gerade das bt es aber, was in Art. 315 ZGB unter « unzüchtigem Lebenswandel I) verstanden i&t. Die Klage muss deshalb auf Grund der angeführten Gesetzesbestimmung ohne weiteres abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appel- lationshofes des Kantons Bern vom 19. September 1916 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
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