- l1rteil der I. Zivilabteilung vom 18. Oktober 1916
i. S. ElektrizitätsgeseUschaft A.-G., in Baden, Beklagte
gegen Schweizerische Bundesbahnen, Klägerin.
Be ruf u n g. Art. 57 OG. Abgrenzung des kantonalen öffent-
lichen Rechts gegenüber dem Bundeszivilrecht ; An-
wendung des eidg. OR als subsidiäres kantonales Recht.
A. -Der Regierungsrat des Kantons Aargau erteilte
im Jahr 1907 der Beklagten die Bewilligung (Konzession)
zum
Umbau des Wasserwerkes in der Äue, bei Baden,
das sie von der Firma Spörri daselbst erworben hatte.
Die Beklagte erstellte die Neuanlage in den Jahren 1907-
1909; dabei ergab sich bei der Eisenbahnbrücke Baden'-
Wettingen eine Erhöhung des Niederwasserspiegels der
Limmat gegenüber dem früheren Zustand. Die Klägerin
erblickte hierin die
Ursache von Senkungen des Eisenl.
bahndammes, die sich nach einem HochwasRer vom 8. Fe-
bruar 1910 und später wieder zeigtell.
B. -Sie erhob deshalb gegen die Beklagte Klage.
welche zweitinstanzlich
durch das Obergericht des Kan'-
tons Aargau dahin gutgeheissen wurde, dass es erkannte :.
- Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die
Kosten für die Beseitigung der am Bahndamm beim
linksseitigen
'Viderlager der untern Eisenbahnbrücke bei
'Vettingen illfolge der Höhenstauung der Limmat einge
tretenen Schädigungen im Gesamtbetrage von 5377 Fr.
5 Cts. zu 2/
mit 3584 Fr. 70 Cts. zu ersetzen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerill
an die
Kosten der von den
Experten zur dauernden Sicherung
des Bahndammes erforderlich erklärten
Sporren in der im
Expertel1gutachten festgesetzten Bauart die Hälfte zu
vergüten.
3. Alle weitergehenden Begehren
der Klägerill sind
abgewiesen.
4,. und 5. (Kosten.)
Das Urteil beruht im 'senUidlell au I" folgelld"ll
Prozesuecbt. No :!:.!.
Erwägungen: Wenn es sich um iine Schadenersatzpflieht
gemäss
Art. 50 ff. OR handelte, müsste die von der Be-
klagten erhobene Einrede der Verjährung gutgeheissen
werden.
Eine Schädigung aus unerlaubter Handlung aber
könnte die Klägerin nur geltend :machen, wenn sie be-
hauptete, die Beklagte habe
ihr Stauwehr widerrechtlich,
also
im Gegensatz zu der ihr erteilten Konzession erstellt.
Das tue aber die Klägerin gar nicht. Sie stehe vielmehr
auf dem Standpunkt, wohl habe die Beklagte nach dem
Rechte der Konzession gebaut, allein die
'Wirkungen dieses
Baues seien eben andere geworden,
aI! wie man sie seiner-
zeit vorausgesehen habe. Durch den
Bau des Stauwehrs
habe die Beklagte aueh keine widerrechtliche Handlung
begangen, denn nachdem ihr der Regierung rat des
Kantons Aargau die Konzession erteilt habe, habe sie
ill
Ausübung dieses Rechts so bauen dürfen, wie sie gebaut.
habe. Allein
die regierungsrätliche. also die st.aatliche
Bewilligung sei keine unbedingte, vorbehaltlose gewesen,
sie habe vielmelll in
7 ausdrücklich den Vorbehalt der
Rechte
des Staates und Dritter für allen direkten und
indirekten Schaden und zwar ohne Rücksicht auf ein
Verschulden der Beklagten enthalten.
Der Anspruch der
Klägerin beruhe also
auf der KOllzessioll des Staates all
die Beklagte, somit auf einem
Rechtsakt der Staatshoheit,
und nicht auf einer privatrechtlichen Grundlage. Daraus
folge, dass der Anspruch der Klägerin nicht vom
Privat-
rechte, sondern vom öffentlichen Rechte beherrscht
werde. Daran vermöge auch die Tatsache nichts
zu
:indern, dass die Klägerin ihr Recht auf dem 'Vege des
Zivilprozesses suchen müsse, weil der enge Rahmen des
Gesetzes über das Verfahreu bei Verwaltungsstreitig-
keitell
vom 25. Juni 1841 für die Erledigung solcher
Ansprüche im Administrativprozesse keinen
Raum lasse.
Es habe daher in materieller Beziehung das öffenUich!:'
Recht des Kantons Aargau zur Anwendung zu kommeI!.
Als solches gelte mangels eilles Spezialgesetzes bis zum
31. Dezember 1911 das uUgemeine bürgerJiche Gesetzbuch
. Prozessrecht. N0 82.
für den Kanton Aargau, speziell dessen Vorschriften über
das Obligationenrecht. Dieses
Recht gelte als öffentliches
Hecht zur Zeit der
im Jahre 1910 erfolgten Schädigung
der Klägerin. Da das aarg, OR aber in seinem 852
,1urchweg nur eine zehnjährige Verjährungsfrist gekannt
habe, habe eine Verjährung des klägerischen Anspruchs
unter dem alten Rechte, also bis zum
31. Dezember 1911.
nicht eintreten können. Nachdem durch das rev. SOR mit
Virkung ab 1. Januar 1912 das alte aargauische OR
. -;chlechtweg
beseitigt worden sei, sei an dessen Stelle das
rev.
SOR getreten, das jedoch nicht als Bundesrecht.
-;ondern als subsidiäres am'gauische öffentliches Recht
zur Anwendung zu kommen habe.
C.--Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung
In das Bundesgericht -erklärt, mit den Anträgen:
Die Dispositive 1, 2, 4 und 5 des obergerichtlichell
Urteils seien aufzuheben und alle Klagebegehren der
Klägerin abzuweisen;
eventuell sei die Beklagte
nur zu einem Drittel des auf
Grund von Klagebegehren
II a festgestellten Schadens
von 5377 Fr. ;) Cts., also zn Im)' 1792 Fr. 05 Cts., zu "-
verurteilen ... ;
ganz eventuell seien
vor Erlass des Endurteils gemäss
obigen Begehren die Beweiserhebungen gemäss den
Bemerkungen
und Begehren zum Gutachten von Anfang
September und gemäss den.. Beweisanträgen in Antwort
und. Duplik anzuordnen, unter Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz.
Die Beklagte behauptet,
das Strcitverhältllis sei ein
privatrechtliches
und nach OR zu beurteilen. Die Ansicht
des Obergerichts, dieses komme nicht als Bundesrecht,
'SOndern als subsidiäres aargauisches öffentliches Recht
zur Anwendung, sei nicht massgebend und unrichtig.
Durch die Konzession seien
nur an die Beklagte Rechte
verliehen worden, nicht auch an Dritte. Nur die bestehen-
den Rechte Dritter seien vorbehalten worden. Trotz
(Heses Rechtsvorbehaltes zu Gunst 'n Dritter bleibe aber
der Anspruch des Dritten bei Schädigung durch das
konzessionierte Werk ein solcher aus unerlaubter Hand;.
Jung, d. h. aus OR (Art. 50 ff. und 67 a OR) ; die Hand
Jung werde nicht erst unerlaubt wegen der Konzession,
ndel'Il sie bleibe es trotz ihr.
D. -Die Klägerin beantragt mit Eingabevom 12. Sep-
t( mber, auf die Berufung nicht einzutreten, weil bei Beur-
teilung der Streitsache nicht schweizerisches OR, sondern
kanl:.onal-öffentliches Recht zur Anwendung komm( .
EventueH schliessL sir sieh der Berufung an. mit den
A.nträgen :
Das
Bund.esgeJ'khl mögt' ill Abänderung des 000'"-
crichtlichcll Urteils vom 16. Juni 1916 erkellueH :
- Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerill deli
ganzen infoIge der Dammscllkungen im Februar und
Juni 1910 entstandenen Schaden im Betrage von 15 000
Franken zu ersetzen ; eventuell habe die Beklagte der
Klägerin ausser dem zugesprochenen Betrag "Oll 3584 Ft.
70 Cts. noch 2/
der Kostell für dir VOll dell ExperteIl
aJs unumgänglich notwendig hezeichnete Umsetzung des
.;og. Sporrens um lllltern Bösehungskegel zu vergiiteIL
2. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin die
"ämtlichen Kosten der VOll den Experlen zur dauernden
Sicherung des Bahndammes nötig erklärten vier Spflrren
in der im Expertengutachten festgesetzten Bauart zu
vergüten ; eventuell habe die Beklagte der Klägerin an
.Hese Kosten mindestens 2/
zn ersetzen.
Das Bundesgericht
zieht
in Erwägung:
- -Die Vorinstanz stützt ihre Entscheidung auf die
Annahme, dass der
VOll der Klägerin erhobene Rechts
anspruch von der Bestimmung der der Beklagten m1eilten
Konzession beherrscht werde. welche lautet :
Für allen direkte II und indirekten Schaden, den der
Staat oder Dritte in bestehendcll Her.hlen erleiden und
I! welcher mit der Ausführung und mit dem Retrieh der
Prozessrecht. N° 82
projektierten Anlage in ursächlichem Zusammenhang
l) steht, haftet der jeweilige Konzessionsinhaber. l)
Diese Bestimmung ist öffentlich-rechtlicher Natur. Sie
bildet einen Bestandteil eines öffentlich-rechtlichen Aktes,
einer Konzession,
und enthält eine im öffentlichen Recht
ruhende Auflage an den Konzessionsinhaber. Diese Auf-
lage
geht nicht etwa bloss dahin, aI1fällig aus dem Zivil-
recht sich ergebende Verpflichtungen bei vOIkommenden
Schädigungen zu erfül1ell (in welchem Fall man von
einem bIossen, übrigens selbstverständlichen, Vorbehalt
zu Gunsten der bestehenden Zivilrechte sprechen könnte).
sondern sie regelt die Verpflichtungen des Konzessionärs
dem Staat und Dritten gegenüber selbständig, was u. a.
auch aus dem darin ausgesprochenen Grundsatz dei'
bIossen Kausalhaftung Jlervorgeht. Dass der Kanton mit
der Konzession eine derartige Auflage verbinden, resp.
die
Erteilung an dieselbe knüpfen konnte, unterliegt
keinem Zweife1. Die
Erteilung einer solchen Konzession
wird
vom öffentlichen Recht beherrscht und die Kantone
werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch
das Bundeszivi1recht nicht beschränkt (Art. () Abs.-.1
ZGB).
2.-Gehört aber die Rechtsnorm, gestützt aufweiche
die Vorinstallz das Klagebegehren in dem laut Dispositiv
und 2 ihres Urteils bestimmten Umfange gutgeheiss(m
bat, dem kantonalen öffentlichen Recht an, so ist das
Bundesgericht nicht kompetent, die Entscheidung Zll
überprüfen. Die Ausfühnmg der Berufungsklägerin, dass
die Vorinstanz den Sinn der betreffenden Vorschrift der
Konzession nicht getroffen habe, und dass diese vielmehr
lediglich allfällige zivilrechtliche Ansprüche
Dritter habt,
vorbehalten wollen, ist hinsichtlich der Kompetenzfrage
unbehelflich.
Denn die Berufung kann nur darauf gestütz
werden, dass die Entscheidung des kantonalen Gerichts
auf einer Verletzung des Bundesrechts beruhe; wie die
fragliche Konzession auszulegen sei, bestimmt sich aber,
da diese öffentlich-rechtlichen Charakters ist, nicht nadt
Prozessrecht. N° tl3.
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Bundesrecht, sondern nach dem kantonalen öffentlichen
Recht. Das Bundesgericht ist daher an die Auslegung der
Vorinstanz
über den Sinn der betreffenden Konzessions-
bestimmung gebunden, und hat auf Grund ihrer Entschei-
dung davon auszugehen, dass diese Bestimmung dem
Konzessionär eine eigenartige,
vom öffentlichen Recht
beherrschte Verpflichtung habe auflegen wollen.
3.
-Nun hat allerdings die Vorillstanz weiterhin aus-
geführt,
als Inhalt des hier massgebenden kantonalen
üffentlichen Rechtes gelten die Bestimmungen des rev.
SOR. Allein
daraus lässt sich die Zulässigkeit der Beru-
fung nichl ableiten; denn auch diese Ausführung der
Vorinstanz wird ausschliesslich
vom kantonalen öffent-
lichen Recht beherrscht. Nach diesem Recht bestimmt
sich, ob inuerhalb seines Bereiches
auf die im eidg. on
lliedergelegten Rechtsnormen abzustellen sei, bezw. ob
letztere als subsidiäres aargauisches öffentliches Rech I
znr Anwendung zu gelangen haben. Kommen die Be-
stimmungen des cidg. on lediglich kraft kalltonaler
Anordnung zur Anwendung, so sind sie nicht Bundes-
Iecht
im Sinne des Art. 57 OB, sondern Bestandteil des
kantonalen Rechts. Dass sie aber nicht kraft bundes-
rechtlicher Anordnung Platz greifen. ist hereits oben
;';lsgeführL
Demnach
hat das ßundcsgl'richt
erkanllt:
Auf die Berufung wird !lieht pillgetrett'll.
3. Urteil der Ir. Zivllabteilung vom 19. Oktober 1916
i. S. WoIter, Beschwerdeführerin,
gegen
Egger, Bescil l'nkheklagl c.
f, r t. 8 7 0 G; RcchtsölTnullgsstreitigkeiten sind kein(
Z iv i Isa ehe n im Sinne dieser Gesetzesbestimmung.
A. -Am 2. Oktober 1903 verkaufte Marie Gsteiger-
Baumann die Hotelbcsilzup.g Alpina') in Grindelwald