Art. 57 OG; delimitation of cantonal public law and federal civil law; subsidiarity of the OR as cantonal law. A liability clause contained in a cantonal concession for a public work constitutes an autonomous public-law obligation, even if it refers to damage to third parties and is framed in causal terms. Where the cantonal court bases its decision on such a concessionary public-law norm, the Federal Court is bound by the cantonal interpretation and lacks appellate competence. The mere fact that the canton uses the revised OR as subsidiary content of its public law does not transform the matter into federal private law (consid. 1-3).
mit 3584 Fr. 70 Cts. zu ersetzen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerill an die Kosten der von den Experten zur dauernden Sicherung des Bahndammes erforderlich erklärten Sporren in der im Expertel1gutachten festgesetzten Bauart die Hälfte zu vergüten. 3. Alle weitergehenden Begehren der Klägerill sind abgewiesen. 4,. und 5. (Kosten.) Das Urteil beruht im 'senUidlell au I" folgelld"ll Prozesuecbt. No :!:.!. Erwägungen: Wenn es sich um iine Schadenersatzpflieht gemäss Art. 50 ff. OR handelte, müsste die von der Be- klagten erhobene Einrede der Verjährung gutgeheissen werden. Eine Schädigung aus unerlaubter Handlung aber könnte die Klägerin nur geltend :machen, wenn sie be- hauptete, die Beklagte habe ihr Stauwehr widerrechtlich, also im Gegensatz zu der ihr erteilten Konzession erstellt. Das tue aber die Klägerin gar nicht. Sie stehe vielmehr auf dem Standpunkt, wohl habe die Beklagte nach dem Rechte der Konzession gebaut, allein die 'Wirkungen dieses Baues seien eben andere geworden, aI! wie man sie seiner- zeit vorausgesehen habe. Durch den Bau des Stauwehrs habe die Beklagte aueh keine widerrechtliche Handlung begangen, denn nachdem ihr der Regierung rat des Kantons Aargau die Konzession erteilt habe, habe sie ill Ausübung dieses Rechts so bauen dürfen, wie sie gebaut. habe. Allein die regierungsrätliche. also die st.aatliche Bewilligung sei keine unbedingte, vorbehaltlose gewesen, sie habe vielmelll in 7 ausdrücklich den Vorbehalt der Rechte des Staates und Dritter für allen direkten und indirekten Schaden und zwar ohne Rücksicht auf ein Verschulden der Beklagten enthalten. Der Anspruch der Klägerin beruhe also auf der KOllzessioll des Staates all die Beklagte, somit auf einem Rechtsakt der Staatshoheit, und nicht auf einer privatrechtlichen Grundlage. Daraus folge, dass der Anspruch der Klägerin nicht vom Privat- rechte, sondern vom öffentlichen Rechte beherrscht werde. Daran vermöge auch die Tatsache nichts zu :indern, dass die Klägerin ihr Recht auf dem 'Vege des Zivilprozesses suchen müsse, weil der enge Rahmen des Gesetzes über das Verfahreu bei Verwaltungsstreitig- keitell vom 25. Juni 1841 für die Erledigung solcher Ansprüche im Administrativprozesse keinen Raum lasse. Es habe daher in materieller Beziehung das öffenUich!:' Recht des Kantons Aargau zur Anwendung zu kommeI!. Als solches gelte mangels eilles Spezialgesetzes bis zum 31. Dezember 1911 das uUgemeine bürgerJiche Gesetzbuch
. Prozessrecht. N0 82. für den Kanton Aargau, speziell dessen Vorschriften über das Obligationenrecht. Dieses Recht gelte als öffentliches Hecht zur Zeit der im Jahre 1910 erfolgten Schädigung der Klägerin. Da das aarg, OR aber in seinem 852 ,1urchweg nur eine zehnjährige Verjährungsfrist gekannt habe, habe eine Verjährung des klägerischen Anspruchs unter dem alten Rechte, also bis zum 31. Dezember 1911. nicht eintreten können. Nachdem durch das rev. SOR mit Virkung ab 1. Januar 1912 das alte aargauische OR . -;chlechtweg beseitigt worden sei, sei an dessen Stelle das rev. SOR getreten, das jedoch nicht als Bundesrecht. -;ondern als subsidiäres am'gauische öffentliches Recht zur Anwendung zu kommen habe. C.--Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung In das Bundesgericht -erklärt, mit den Anträgen: Die Dispositive 1, 2, 4 und 5 des obergerichtlichell Urteils seien aufzuheben und alle Klagebegehren der Klägerin abzuweisen; eventuell sei die Beklagte nur zu einem Drittel des auf Grund von Klagebegehren II a festgestellten Schadens von 5377 Fr. ;) Cts., also zn Im)' 1792 Fr. 05 Cts., zu "- verurteilen ... ; ganz eventuell seien vor Erlass des Endurteils gemäss obigen Begehren die Beweiserhebungen gemäss den Bemerkungen und Begehren zum Gutachten von Anfang September und gemäss den.. Beweisanträgen in Antwort und. Duplik anzuordnen, unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Beklagte behauptet, das Strcitverhältllis sei ein privatrechtliches und nach OR zu beurteilen. Die Ansicht des Obergerichts, dieses komme nicht als Bundesrecht, 'SOndern als subsidiäres aargauisches öffentliches Recht zur Anwendung, sei nicht massgebend und unrichtig. Durch die Konzession seien nur an die Beklagte Rechte verliehen worden, nicht auch an Dritte. Nur die bestehen- den Rechte Dritter seien vorbehalten worden. Trotz (Heses Rechtsvorbehaltes zu Gunst 'n Dritter bleibe aber der Anspruch des Dritten bei Schädigung durch das konzessionierte Werk ein solcher aus unerlaubter Hand;. Jung, d. h. aus OR (Art. 50 ff. und 67 a OR) ; die Hand Jung werde nicht erst unerlaubt wegen der Konzession, ndel'Il sie bleibe es trotz ihr. D. -Die Klägerin beantragt mit Eingabevom 12. Sep- t( mber, auf die Berufung nicht einzutreten, weil bei Beur- teilung der Streitsache nicht schweizerisches OR, sondern kanl:.onal-öffentliches Recht zur Anwendung komm( . EventueH schliessL sir sieh der Berufung an. mit den A.nträgen : Das Bund.esgeJ'khl mögt' ill Abänderung des 000'"- crichtlichcll Urteils vom 16. Juni 1916 erkellueH :
der Kostell für dir VOll dell ExperteIl aJs unumgänglich notwendig hezeichnete Umsetzung des .;og. Sporrens um lllltern Bösehungskegel zu vergiiteIL 2. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin die "ämtlichen Kosten der VOll den Experlen zur dauernden Sicherung des Bahndammes nötig erklärten vier Spflrren in der im Expertengutachten festgesetzten Bauart zu vergüten ; eventuell habe die Beklagte der Klägerin an .Hese Kosten mindestens 2/
zn ersetzen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Prozessrecht. N° 82 projektierten Anlage in ursächlichem Zusammenhang l) steht, haftet der jeweilige Konzessionsinhaber. l) Diese Bestimmung ist öffentlich-rechtlicher Natur. Sie bildet einen Bestandteil eines öffentlich-rechtlichen Aktes, einer Konzession, und enthält eine im öffentlichen Recht ruhende Auflage an den Konzessionsinhaber. Diese Auf- lage geht nicht etwa bloss dahin, aI1fällig aus dem Zivil- recht sich ergebende Verpflichtungen bei vOIkommenden Schädigungen zu erfül1ell (in welchem Fall man von einem bIossen, übrigens selbstverständlichen, Vorbehalt zu Gunsten der bestehenden Zivilrechte sprechen könnte). sondern sie regelt die Verpflichtungen des Konzessionärs dem Staat und Dritten gegenüber selbständig, was u. a. auch aus dem darin ausgesprochenen Grundsatz dei' bIossen Kausalhaftung Jlervorgeht. Dass der Kanton mit der Konzession eine derartige Auflage verbinden, resp. die Erteilung an dieselbe knüpfen konnte, unterliegt keinem Zweife1. Die Erteilung einer solchen Konzession wird vom öffentlichen Recht beherrscht und die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivi1recht nicht beschränkt (Art. () Abs.-.1 ZGB). 2.-Gehört aber die Rechtsnorm, gestützt aufweiche die Vorinstallz das Klagebegehren in dem laut Dispositiv
und 2 ihres Urteils bestimmten Umfange gutgeheiss(m bat, dem kantonalen öffentlichen Recht an, so ist das Bundesgericht nicht kompetent, die Entscheidung Zll überprüfen. Die Ausfühnmg der Berufungsklägerin, dass die Vorinstanz den Sinn der betreffenden Vorschrift der Konzession nicht getroffen habe, und dass diese vielmehr lediglich allfällige zivilrechtliche Ansprüche Dritter habt, vorbehalten wollen, ist hinsichtlich der Kompetenzfrage unbehelflich. Denn die Berufung kann nur darauf gestütz werden, dass die Entscheidung des kantonalen Gerichts auf einer Verletzung des Bundesrechts beruhe; wie die fragliche Konzession auszulegen sei, bestimmt sich aber, da diese öffentlich-rechtlichen Charakters ist, nicht nadt Prozessrecht. N° tl3. 527 Bundesrecht, sondern nach dem kantonalen öffentlichen Recht. Das Bundesgericht ist daher an die Auslegung der Vorinstanz über den Sinn der betreffenden Konzessions- bestimmung gebunden, und hat auf Grund ihrer Entschei- dung davon auszugehen, dass diese Bestimmung dem Konzessionär eine eigenartige, vom öffentlichen Recht beherrschte Verpflichtung habe auflegen wollen. 3. -Nun hat allerdings die Vorillstanz weiterhin aus- geführt, als Inhalt des hier massgebenden kantonalen üffentlichen Rechtes gelten die Bestimmungen des rev. SOR. Allein daraus lässt sich die Zulässigkeit der Beru- fung nichl ableiten; denn auch diese Ausführung der Vorinstanz wird ausschliesslich vom kantonalen öffent- lichen Recht beherrscht. Nach diesem Recht bestimmt sich, ob inuerhalb seines Bereiches auf die im eidg. on lliedergelegten Rechtsnormen abzustellen sei, bezw. ob letztere als subsidiäres aargauisches öffentliches Rech I znr Anwendung zu gelangen haben. Kommen die Be- stimmungen des cidg. on lediglich kraft kalltonaler Anordnung zur Anwendung, so sind sie nicht Bundes- Iecht im Sinne des Art. 57 OB, sondern Bestandteil des kantonalen Rechts. Dass sie aber nicht kraft bundes- rechtlicher Anordnung Platz greifen. ist hereits oben ;';lsgeführL Demnach hat das ßundcsgl'richt erkanllt: Auf die Berufung wird !lieht pillgetrett'll. 3. Urteil der Ir. Zivllabteilung vom 19. Oktober 1916 i. S. WoIter, Beschwerdeführerin, gegen Egger, Bescil l'nkheklagl c. f, r t. 8 7 0 G; RcchtsölTnullgsstreitigkeiten sind kein( Z iv i Isa ehe n im Sinne dieser Gesetzesbestimmung. A. -Am 2. Oktober 1903 verkaufte Marie Gsteiger- Baumann die Hotelbcsilzup.g Alpina') in Grindelwald