BGE 42 II 500
BGE 42 II 500Bge28.02.1914Originalquelle öffnen →
Obligationenrecht.;N° 7(1 ••
u ;Kfes gerechtfertigt. erschiene, wenn manüb.erJIaqpt
AntschaftsverhiiltI).is .. D,er Bp.J}eJ1lIln wollte, ein solcher sei gültig zUl>tandegekO.m~·
Ill~ .. D~.nn der Wert und die Tauglichkeit der Kaufshe
z . dem vorausgesetzten Gebrauche werden. durch· die
zalJ;lreichen
Mängel nicht nur gemindert, sondern:geradztt
. aufgehoben. Hieran vermöchte auch dieBestimmungjm'
Y{lrtrage nichts zu ändern, dass« ffu allfällige Mängelam
G;ebäude keine Währschaft getra gen werde * : ein.mahtm-
. fjlsst die Wegbedingung üur die Mängel de;o Haut-es .. nicht
d,er übrigen Liegenschaft, und sodann ist nach Att. 199
QIlcine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschrän-
Ucng' der Gewährspflicht ungültig, wenn der Verkäufer,
wl;ls hier anzunehmen ist, dem Käufer die Gewährsmängel
arglistig verschwiegen
hat. _ ..
(4 .. :-Ist danach die· Berufung gutzuheissen und die'
Ipge abzuweisen, so erübrigt es sich, die weiter v:omBe~
klgten erhobene Einrede des wesentlichen Irrtums heim
Ve}"tragsabschIusse zu prüfen. . .'
Demnach hat das BUlläesgericht
erkannt:
. .oie Berufung wird gutgeheissell und damit, itl Aufht'-'
bung. des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau
vom 5. Mai 1916, die Klage
g'cinzlich abgewiesen. :
76. Urteil der II. Zivilabteilung vomll Oktober:1916
i. S. Stegmüller, Beklagter, gege.n Stegmüller, Klä~~~!ri.
D.urcb den Ebeab.scbluss bedingte Schenkung de$E.be
JIlannes an seine Frau. Rückforderungsanspruch des,
Scbenkers bei Scbeidung der Ebe. . . . .'
.fA. ~ Im Jahre 1913 tra,tderam 16. März 1852ge-'
borlle, . .verwitwete Beklagte zu d.er am 30; Oktober 1860
geb.)J:enel1/eben.faUs.verwitweten Klägerin in ein näheres,
Bklagt.emachte· der Klä;,.
.;Ul
:ige •. pflegebedürftige geistesschwache Tochter hatte
unHeiratsai1träge;gegen deren Annahme die Klägerin
f8Urst 'Bedenken trug, weil der Beklagte eine dreissig-
, 'iädzu jener Zeit im Rufe stand, mit einer gewissen
Rosa Neuenschwauder Beziehungen zu unterhalten. Am
27 . .oktober 1913 trat der Beklagte der Klägerillsein
,l'sie Scheidung der Ehe und Verurteilung des Beklagteu
Bezahlung einer Elltschädigungs-und GenugtuuI1gs-
summe von 5000 Fr. verlangte. Der Beklagte schloss auf
.M-w,e:sung der Klage; eventuell, d. h. für den Fall der
,se1J.eidung, beantragte er Verurteilung der Klägerin zur
RAck,erstattung des ihr' ron 27. Oktober ·1913 zedierten
Gu,thabens von 9845 Fr. 65 Cts. nebst Zins.
;·I:ß. -Durch Entscheid vom 15. Dezember 1915 hat
das Amtsgericht Domeck-Thierstein die Ehe der Parteien
.$tütztauf Art. 142 ZGB. geschieden, den Beklagten als
huldigeI). Teil erklärt; zwischen den Litiganteudie
Gü;tertrennung ausge$prochen und sowohl das Begehren
'@J;" . Klägerin auf Verurteilung des Beklagten . zur B.e-
dung von 5000 Fr., als auch dM Begellren des Beklagten
11m. Verurteilung der KIägerin zur Rückerstattung, des
P.getr,etenenBetrages vpn9845 Fr.·65 Cts. abgewiesen.utha,ben bei der Solothurner Kantollal-Ersparniskasse
iJn:Betrage von {}845 Fr. 65 Cts. llebst4 % % Zins seit
.1.;Jauuar 1913 ab; die Schuldnerin wurde von dieser
Abtretung in Kenntnis gesetzt und das Guthaben auf
den Namen der Klägerin umgeschrieben.
Am folgenden
Tf!:g meldeten die Parteien beim Zivilstandsamt Bärsch-
;wjL ihr Eheversprechen an. Während der' gesetzlichen
Einspruchsfrist erhob Rosa Neuenschwander Einsprache
gegen die Ehescbliessung mit der Begründung, der
Be-
klagte habe ihr die Ehe versprochen. Auf diese Einsprache
hin äusserte die Klägerin die Absicht, vom Verlöbnis
zurückzutreten; sie liess
sich aber beschwichtigen, worau!'
die ,Ehe am 12. November 1913 abgeschlossen \'llrdl.
; ,-.,Am 21. Mai 1915 reichte die Klägerin beim Richteraml
orneck-Thirstein Klage gegen den Beklagten ein, mit
d
Obligationenrecllt. N· 76. Durch Urteil vom 24. Mai 1916 hat das Obergericht des Kantons Solothurn das vor seiner Instanz allein noch streitig gewesene Begehren des Beklagten Ußl ftückgabe des der Klägerin zedierten Guthabens ebenfalls abge- wiesen. C. -Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte die Berufwlg an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag. die Klägerin sei gehalten. ihm das ihr am 27. Oktober 1913 zedierte Guthaben von 9845 Fr. 65 Cts. nebst Zins im ganzen Betrag, eventuell wenigstens zrun Teil zurück- zuerstatten. D. -In der heutigen Verhandlung hat der Beklagte diesen Antrag erneuert; die Klägerin hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils geschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Obligationenrecht. N0 76.
brochen hätte, nicht aber, wenn die Erwartungen;:die
der Beklagte an die Schenkung knüpfte, sich nicht, 00,..
füllen. :,;
2. -Wenn aber auch angenommen werden wollte. es
liege eine Schenkung mit der AufIage an die KIägerm.
vor, die schwachsinnige Tochter des Beklagten zu pflegen,:
SO, müsste der Rückforderungsanspruch des Beklagten
doch aus den
VOll der Vorinstanz genannten Gründen
abgewiesen werden. Diese Auflage konnte
nur den Sinn:
haben, dass die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Ehe ..
frau des Beklagten. neben ihm und nicht etwa an seiner
Stelle, diese Pflege auszuüben habe. Die Erfüllung dieser
Auflage ist nun allerdings durch die Scheidung, der Ehe
der Parteien unmöglich geworden. Gemäss Art. 249
Ziff.3 OR genügt jedoch die Tatsache allein, dass eine
Auflage nicht erfüllt wird, nicht zum Widerruf der Sehen ..
kUIlg, sondern es muss sich dabei um eine ungerecht..,
fe rt i g te Nich terfüllung handeln, was hier nicht der.
Fan ist. Zwar beruht die Scheidung zunächst auf dem
freien 'VilIensentschluss
der Klägelin d. h. auf dem Voll
ihr, gestellten Scheidungsbegehren. Allein nach dem.
rechtskräftigen Scheidungsurteil der ersten Instanz, ist
der Beklagte als der an der Zerrüttung der Ehe schul-
dige Teil erklärt und die Scheidung bezw. die Unmög-
lichkeit der Erfüllung der Auflage durch die Klägerin
daher von
ihm und nicht von der Klägerin schuldhafter ....
weise herbeigeführt worden.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 24. Mai 1916
bestätigt.
Obllgationeilrecht. N° 77.
77 Sentenza. 18 ottobre 1916 della. IIa sezione civUe
nella c'ausa Akkumula.torenfabrik Oerlikon
. eontro Ma.ssa. Ba.bbi.
,A(cordo delle parti sul valore deI litigio c sua intluenza
stiW'appellabilita deHa causa. ---La stipulazione di obbW ..
azione cambiaria non c per se stcssa produttiva di
llovazione .. -Pi fronte aregolare iscrizione a pubblico
registro il crcdito iscritto cd il diritto di pegno debbono
ritenersi validi fino a prova dcl contrario. -Art. :'9. al, 2
OG; 116 CO; 9 e H37 ces.
0"1.. -Per garantire un debito di 22000 fr. verso diversi
ereditori Roberto Rabbi in Lugano costituiva ipoteca
sui suoi stabili. impianti elettrici ed accessori siti in Isone
t' Medeglia eon brevetto notarile deI 25 ottobre 1912 nel
quäle sono indicati ~ ereditori nominativamente coll'am ..
montare delloro credito. Il debito (prestito) fu divisQ in
obligazioni parziali nominative di 500 fr. al 4 Yz % ehe il
debilore rimise ai suoi creditori in proporzione deI loro
aVl,re : l'Akkumulalorenfabrik ne ricevette dodici (N° 21-
32), corrispolldenti a 6000 fr. L'iscrizione deU' ipoteca
eblfe luogo il 15 novembre 1912 : essa porta sul capitale
l'omplessivo di 22000 Ir. e nOll fa menziolle di illteressL
1 '11 impiegato deHa Akkumulatorenfabrik, eerto Dressei.
as:mnto come teste, ebbe a dichiarare ehe il credito deU'at-
tJ'ite preesistcllte all'emissione dei titoli, era in origine di
:-)900 Ir. per il quale il debitore aveva rilasciato delle
('ambiali ehe, insolutc, venivano poi rinllovate a sca-
denza. Al 28 novembrc 1913 il debito Rabbi era ridotto
a 3000 fr. per la qual somma il debitOl'c rinnovo uua cam-
hiale a
tre mesi (28 febbraio 1914), ehe poi cadde in pro-
lesto per mam:anza di pagamento. Per questo importo
[lwudo Ja ereditrice escusso il debitore in via ordinaria di
pignoramento, questi, COll lettere deI 29 aprile edel
25'maggio 1914 si lagnavadi questo modo di procedere.
preteridendo ehe Ia ereditrice possedcsse garanzia
ipote,:,
rari:.l per tutto l'importo di 6000 fr.
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