ObllRaUonenrecht. Ne 75.
. 75. 'arten aer I. ZivilabteUung 'Vom 7. Oktober 1916
i. S. Helfer, Beklagter,
gegen
Fischer und Peterhans, Kläger.
Grundstückkauf. Behandlung einer 'als Vorvertrag
bezeichneten Vereinbarung, die alle wesentlichen Be-
standteile eines eigentlichen Kaufvertrages enthält. Mass-
gebende
Bestimmungen für ihre Anfechtung. Annahme
einer absichtlichen Täuschung, darin liegend, dass der
Verkäufer dem Käufer unzutreffende Angaben über die
Rentabilität des Kaufgegenstandes gemacht hat.
.r1. -Durch Urteil vom . Mai 1916 hat das Oberge-
richt des Kantons Aargau erkannt:
Dispositiv 1 des bezirksgerichtlichen Urteils ist be-
stätigt. .
(Das Bezirksgericht Bremgarten hatte den Beklagten
pflichtig erklärt, den am 8.
Januar 1914 mit den Klägern
abgeschlossenen Vorvertrag
zu halten und demgemäss
zum Abschluss eines Hauptvertrages
Hand zu bieten,
und die fällige Anzahlungssumme von
3000 Fr. zu be-
zahlen.)
B. -Gegen dieses Urteil hat qer Beklagte rechtzeitig
die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit den An-
trägen:
Das Urteil sei aufzuheben und die Klage gänzlich
abzuweisen.
Eventuell seien die Akten
an die Vorinstanz zurück-
zuweisen zur Feststellung des Minderwerts der verkauften
Liegenschaft,
und die Klage in dem Sinne abzuweisen,
dass der Kaufpreis von
18,000 Fr. um den Betrag des
Minderwerts herabgesetzt
und demgemäss die eingeklagte
Anzahlung ganz oder teilweise als dahingefallen
erkUirt
werde.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Die Kläger seltrieben anfangs Dezember 19ü
ObUgatloDeJll'ecbt. NI 75.
49.i
ine Liegenschaft in Dottikon, bestehend aus einem
Wohnhaus
und einem Garten mit Treibhaus, im Offerten-
blatt der Schweizer. Handelsgärtner als konkurrenzlose
Gärtnerei
in aufblühender, industriereicher Ortschaft I)
zum Verkanfe aus. Am 15. Dezember 1913 teilten sie
dann dem Beklagten
auf Befragen mit, einem tüchtigen
Fachmanne biete diese Gelegenheit
. zweifelsohne eine
sichere Existenz, es habe hier ein Gärtner
mit zwei Mann
das ganze Jahr zu tun, indem einige Herrschaftsgärten
da seien und ihm auch die Friedhofgärtnerei übertragen
würde. Die Gemeindekanzlei ihrerseits erteilte dem Be-
klagten günstige Auskunft. Nach erfolgter Besichtigung
der Liegenschaft entschloss er sich, sie
zu kaufen.
Am 8. Januar 1914 wurde der Vertrag in Dottikon von
beiden Parteien
unterzeichnet; . dabei wurde dem Be-
klagten in letzter
Stunde mitgeteilt, dass die Herren
Fischer ihre Privatgärten durch einen eigenen Gärtner
besorgen liessen
unn die Friedhofgärtnerei für das Jahr
1914 bereits vergeben sei. Der Vertrag, welcher von
Notar Meyer öffentlich beurkundet wurde,
hat folgenden
"fortlaut :
Vorvertrag.
) Verkäufer: 1. Theodor Emil Fischer, Jakob Josefs,
Steinlieferant, geb. 1889, von und in Dottikon, und
) 2. Friedrich-Emil Peterhans, Josef-Marius Schmiede-
- mei ter, geb. 1877, von Fü,lisbach in Dottikon ver;.
- pflichten sich, an Käufer: Gottlieb Helfer, Gärtner,
- Franzen, geb. 1874 von Lurtigen bei Murten, in Ragaz,
J zu verkaufen folgendes Grundstück im Gemeindebann
i) Dottikon :
a) 41,16 Aren Hausplatz und Garten mit Gärtnerei,
Steuerschatzung
........... Fr. 4,290
b) Ein Wohnhaus mit Treibhaus sub
N° 200 des Lagerbuches Dottikon einge-
J) tragen, geschätzt und brandversichert zu )) t 1,300
J) Gesamtschatzung .......... Fr. 15,590
I) Der Kaufpreis beträgt 18,000 Fr. schreibe achtzehn-
tausend Franken.
Sämtliche auf dem Kaufobjekt haftende Grund-
pfandschulden sind von den Verkäufern abzuheben und
ein neuer Schuldbrief von 15,000 Fr. mit jährlichen
I) Abschlagszahlungen zu errichten. Diese neue Sehuld-
summe von 15,000 Fr. ist dem Käufer auf Rechnung
der Kaufsumme zu überbinden und der Rest von
3000 Fr., ausmachend die Kaufsumme von 18,000 Fr.
bis 20. Januar 1914 bar zu bezahlen.
Verschiedene Bestimmungen :
- Nutzen und Gefahr der Kaufgegenstände geben
mit dem 8. Januar 1914 auf den Erwerber über.
I) 2. Die Stipulationskosten diese!) Vorvertrages, sowie
,die Stipulations-und Grundbuchlmsten des zu errichten-
den Schuldbriefes und des Hauptvertrages zahlen die
Verkäufer und der Käufer je zur Hälfte.
I) 3. Die Verkäufer verpflichten sich, dem Käufer auf
dem neuzuerrichtenden Schuldbrief per 15,000 Fr.
welche Pfandsumme dem Käufer so dann überbunden
wird, als solidarische Bürgen zu unterzeichnen.
I) 4. Für allfälI. Mängel am verkauften Gebäude wird
) keine Währschaft getragen.
Der Beklagte bezog die Liegenschaft. Bald darauf er-
klärte er jedoch den Klägern, er trete von dem Vertrage
zurück und ziehe aus, weil' er Mängel entdeckt habe,.
welche die Liegenschaft zur Betreibung einer Gärtnerei
untauglich
machten; sie sei derart feucht, dass sogar die
Wohnung direkt ungesund
sei; die Kläger hätten ihm
diese Mängel arglistig verschwiegen und ihn dadurch ge-
täuscht. Hierauf reichten die Kläger die vorliegende
Klage ein,
mit dem Begehren, der Beklagte sei pflichtig
zu erklären, den am
- Januar 1914 mit ihnen abgeschlos-
senen Kaufvertrag zu halten und demgemäss zum Ab-
bchluss eines Hauptvertrages Hand zu bieten und die
Obllgationenrecht. N° 75. .i97
fällige Anzahlungssumme von 3000 Fr. zu bezahlen I). Der
Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Diese wurde
indessen
von beiden kantonalen Instanzen geschützt.
-Mit der Vorinstanz ist zunächst die -von der
Minderheit des Bezirksgerichts Bremgarten vertretene
Auffassung zurückzuwei en, der streitige Vertrag !)ei ein
einseitiger, indem er
nur die Kläger als Verkäufer, nicht
aber den Beklagten als Käufer verpflichtet habe. Dem-
gegenüber genügt
es, darauf hinzuweisen, dass letzterer
selber nie der Meinung gewenen ist, er ei nicht auch ver-
pflichtet :
er ist auf die Liegenschaft gezogen und hat
nachträglich erklärt, dass er den Vertrag wegen Täu-
schung und Irrtums nicht gelten lasse ; auch im Prozess
hat er jenen Standpunkt nicht eingenommen.
Handelt es sich also
um einen zweiseitigen Vertrag, so
ist darin im Gegensatz zur Vorinstanz nicht ein blosser
Vorvertrag. sondern ein eigentlicher Kaufvertrag zu
er-
blicken. Denn die Vereinbarung enthält alle wesentlichen
Bestandteile eines solchen, und es
ist nicht ersichtlich,
was im
Hauptvertrage noch weiter hätte bestimmt
werden sollen : der Kaufgegenstand
ist genau bezeichnet,
der
Kaufprei., bestimmt festgesetzt, die Art und Weise
der Abzahlung ist geordnet, und ebenso der Nutzens-und
Gefahrsübergang
.. Es liegt abo trotz der äusseren Form,
auf die es nicht ankommt, ein vollständiger Kaufvertrag
vor. welcher der Erfüllung durch Abschluss eines weiteren
Vertrages nicht bedurfte, sondern selbst schon, seine Gül-
tignit vorausgesetzt, alle Rechtsfolgen des Kaufes -
namentlich die Notwendigkeit der Eintragung in das
Grundbuch (Art. 656 Abs. 1
ZGB) -bewirkte.
3.
-Hieraus folgt, dass die Beurteilung der Anfechtung
des
Vertrages durch den Beklagten sich in erster Linie
nach den speziellen
kaufrecntlichen Bestimmungen, ins-
besondere nach den Vorschriften über die Gewährleistung
wegen Mängel der Kaufsache richtet, was nicht aus-
schliesst. dass daneben die Bestimmungen des allgemeinen
Teils des OR über absichtliche Täuschung beim Vertrags-
schlusse herangezogen werden können (verg!. OSE ;
Komm. zu Art. 197 OR S. 485 f.).
a) Die Haupteinrede der absichtlichen Täuschung ist
von den kantonalen Instanzen zu Unrecht abgewiesen
worden.
Zwar ist eine solche Täuschung nicht schon in
der allgemeinen Offerte der Kläger in der Fachzeitschrift
zu erblicken, wenn auch andrerseits sich der Auffassung
nicht beipflichten lässt, es sei ein Zeitungsinserat hiezu
überhaupt ungeeignet, weil es sich an unbestimmte Per ...
sonen wende. Denn unter diesen befindet sich auch der
konkrete Vertragskontrahent,
und er kann durch das
Inserat in einen für den' Vertragsabschluss kausalen
Irrtum versetzt worden sein. Im vorliegenden Falle war
indessen die Anpreisung im Offertenblatt der Handels-
gärtner doch zu allgemein gehalten, als dass darin eine
absichtliche Täuschung gesehen werden könnte.
Es frägt
sich
aber weiter, ob eine solche nicht in der Zuschrift der
Kläger vom 15. Dezember 1913
au den Beklagten liege,
worin gesagt ist, die Gärtnerei biete einem tüchtigen
Fachmanne zweifelsohne eine sichere
Exi tenz, es habe
ein Gärtner
mit zwei Mann das ganze Jahr zu tun, indem
in Dottikon auch einige Herrscliaftsgärten bestünden
und
dem Käufer überdies die Friedhofgärtnerei übertragen
würde. Die Anpreisung
ist nach dem Expertengutachten
objektiv
unrichtig, da ein Gärtner auf der angebotenen
Liegenschaft nur ein mittelmässiges Auskommen erzielen
könnte,
und eine Täuschung ist auch nicht deshalb abzu
lehnen, weil ( die Anpreisung sich noch in dem Masse von
Treu
und Glauben im landesüblichen Verkehr hielt t.
Diese Auffassung der Vorinstanz geht zu weit. Richtig ist
dagegen, dass der Beklagte unmittelbar vor Unterzeich-
nung des Vertrages darüber aufgeklärt wurde, dass die
Herrschaftsgärten
in der Hauptsache von einem Privat-
gärtner besorgt würden und dass auch die FIiedhofgärt
nerei für das Jahr 1914 bereits vergeben sei. Die Frage, ob
dadurch der Kausalzusammenhang zwischen der
Täu-
ObUgationenrecht. 1" 0 i5.
schUdg durch jene Angaben und dem Vertragsabschlusse
zerstört
'Worden sei, kann unerörtert bleiben. weil die
weitere
bestimmte Zusicherung über den Umfang des
Geschäfts, e habe ein Gärtner mit zwei Mann da!' ganze
Jahr zu tun, aller Erfahrung nach für den Beklagten
bestimmend sein musste. Es ist klar, dass bie von den
Klägern gemacht wurde, um ihn zum Kaufe zu bewegen.
und die Bemerkung des Bezirksgerichts, es sei anzuneh-
men, dass er auch ohne diese Vorspiegelung den Kauf
abgeschlossen hätte, wird durch nichts gestützt; es wäre
Sache der Kläger gewesen, Anhaltspunkte für diese ganz
unwahrscheinliche Annahme vorzubringen.
Wenn endlich
das Obergericht ausführt, es gehe aus dem Beweisver-
fahren nicht zur Ueberzeugung des Richters
hervor, dass
die Kläger das Bewus tseill der Täuschung hatten. so ist
darauf
zu erwidern, dass sie nach der Sachlage zweifellob
wissen mussten, ihre Angabe stehe mit den tatsächlichen
Verhältnissen nicht in Einklang. Es
ist also anzunehmen,
dass absichtliche Täuschung vorliegt.
b) Was sodann die Mängelrüge nach Art. 197 OR anbe-
langt, so haben die
vom Bezirksgericht bestellten Sach-
verständigen schwere Mängel festgestellt, die vom Käufer
nicht sofort wahrgenommen werden konnten. Allerdings,
führen sie aus,
hätte der Beklagte, wenn er erfahrener und
weniger leichtgläubig gewesen wäre, mehrere Mängel seheu
und richtig würdigen können, immerhin habe er die unge-
nügende Trockenlegung des Bauplatzes nicht almen
können, weil ein halbwegs ordentlicher Baumeister derar-
tigeFehlernichtbegehe, die Feuchtigkeit mache das
Haus
zu Zeiten ungesund, und ein un icherer Wasserhaushalt
sei auch ein bleibender Nachteil des Bodens. Die für dab
Bundesgericht verbindlich festgestellten Mängel (Wasser-
gefahr, Feuchtigkeit und zu tiefe Lage de Hauses, un-
zweckmä;,sige Anlage des Treibhauses, steiniger Boden),
:sowie die zugesicherten, tatsächlich aber nicht
vorhan-
denen Eigenschaften, worunter auch die Rentabilität der
Gärtnerei zu rechnen ist, sind derart, dass eine Wandelung
AR i2 11 -19lii
ObUgationenrecht. o 7ti
tl J , !lfes gerechtfertigt, erschiene, wenn ma)l ü1;H 1;'!Iaqpt
ar,ye uwm wollte, ein solcher sei gültig zuntande gcko.m"r
n:te.y.D ,nn der Wert und die Tauglichkeit der Kauf'Snhe
zt,t. ,dem vorausgesetzten Gebrauche werden dUrch; die
zandchen Mängel nicht nur gemindert, sOJlderngeradnzll
, aufgehoben. Hieran vermöchte auch die Bestimmung; im'
Ye.rtrage nichts zu ändern, dass; f allfällige Mängelaut
Gnbäude keine Währschaftgntr9genwerde;,: einmal u,m-
. rflsst dieWegbedingung nur die Mängel des Hames nicht
dnr übrigen Liegenschaft, und sodaull ist nach Art. 199
Q'ß eine Vereinbarung über Aufhebung oder Benhrän-'
ng' der Gewährspflicht ungültig, wenn der Verkäufer,
wns hier anzunehmen ist, dem Käufer die Gewährsmängel
arglistig verschwiegen
hat.
:4.:-Ist danacb die Berufung gutzuheissen und die
Ipnge abzuweisen, so erübrigt es sich, die weiter vom.Be-
klagten erhobene Einrede des wesentliehen Irrtums heinI
Vertragsabschlusse zu prüfen.
Demnach
hat das BUlläesgericht
erkannt:
pie Berufung wird gutgeheissell und damit, in Aufhe.,
bung .des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau
v;om 5. Mai 1916, die Klage gänzlich abgewiesen.
76. Urteil der 11. Zivila.bteUuDg vom :11; Oktobet'1916
i. S. Stegmüller, Beklagter, gegen Stegmüller, K1ägenri ..
. ' ' ' ..
Durnh den Eheab.schluss bedingte Schenkung de E.he
Jllannes an seine Fnau. Rückforderungsanspruch des,
Scherikers bei Scheidu:llg derEhe. '
.rA. -Im Jahre 1913 trntder am 16. März 1852 ge-
borcne,yerwitwete Beklagte zu. der 3m 30; Oktober 1860
geb. H :cneIl,-' eben. alls. verwitweten Klägerin in e4t, näheres,
B JlJÜschaftsverhältnis .. D.er Beklagt.e machte der Klä-
: Heiratsallträge,gegen deren Annahme die Klägerin
rimnrst 'Bedenken trug, weil der Beklagte eine dreissig-
"jlb!ige. pflegebedürftige geistesschwache Tochter hatte
d zu jener Zeit im, Rufe stand, mit einer gewissen
Rosa Neuenschwander Beziehungen zu unterhalten. Am
27. Oktober 1913 trat der Beklagte der Klägerinsein
Jnuthaben bei der Sol()thurner KantonaI-Ersparniskasse
ilu :Betrage von 845 Fr. 65 Gts. nebst 4 % % Zins seit
.1.:Januar 1913 ab; die Schuldnerin wurde von dieser
AbtretUilg
'in Kenntnis gesetzt und das Guthaben auf
den Namen der Klägerill umgeschrieben. Am folgendeu
Tng meldeten die Parteien beim Zivilstandsamt Bärsch-
;wiLihr Eheversprechen an. Während der gesetzlichen
gjnspruchsfrist erhob Rosa Neuenschwander Einsprachc
gegen die Eheschliessllng
mit der Begründung, der Be-
klagte habe ihr die Ehe versprochen. Auf diese Einsprache
hin
äusserte die Klägerin die Absicht, vom Verlöbnis
zurückzutreten; sie liess sich aber beschwichtigen, worauf
die ,Ehe am 12. November 1913 abgeschlossen wurde.
;,-.,Am 21. Mai 1915 reichte die Klägerin beim Richteraml
orneck-Thiersteill Klage gegen den Beklagten ein, mit
dnrsie Scheidung der Ehe und Verurteilung des Beklagten
Bezahlung einer Entschädigungs-und GellugtuUllgs-
smnme
von 5000 Fr. verlangte. Der Beklagte schloss auf
.Mw,e!sung
der Klage; eventuell, d. h. für deu Fall der
,Sebeidung, beantragte er Verurteilung der Klägerill znr
RJj.ck,erstattung des ihr am 27. Oktober 1913 zedierten
(iu,thabens von 9845 Fr. 65 Cts. nebst Zins.
:L/3. -Durch Entscheid vom 15. Dezember 1915 hat
.das Amtsgericht Dorneck-Thierstein die Ehe der.Parteien
stützt . auf Art. 142 ZGB geschieden, den Beklagten als
huldigen Teil erklärt; zwischen den Litiganteu die
Gütertrennung ausgenprochen und sowobl das Begehren
. Klägerin auf Verurteilung des Beklagten. zur Be-
lung von 5000 Fr., als auch das Begehren des Beklagten
;:mf. Verurteih:mg der Klägerin zur Rückerstattung, des
P.getretenenBet.rages V911 .9.845 Fr. 65 Cts. abgewiese:Ü .