BGE 42 II 494
BGE 42 II 494Bge15.12.1915Originalquelle öffnen →
494 ObllRaUonenrecht. Ne 75. . 75. 'arten aer I. ZivilabteUung 'Vom 7. Oktober 1916 i. S. Helfer, Beklagter, gegen Fischer und Peterhans, Kläger. Grundstückkauf. Behandlung einer 'als Vorvertrag bezeichneten Vereinbarung, die alle wesentlichen Be- standteile eines eigentlichen Kaufvertrages enthält. Mass- gebende Bestimmungen für ihre Anfechtung. Annahme einer absichtlichen Täuschung, darin liegend, dass der Verkäufer dem Käufer unzutreffende Angaben über die Rentabilität des Kaufgegenstandes gemacht hat. .r1. -Durch Urteil vom ~. Mai 1916 hat das Oberge- richt des Kantons Aargau erkannt: Dispositiv 1 des bezirksgerichtlichen Urteils ist be- stätigt. . (Das Bezirksgericht Bremgarten hatte den Beklagten pflichtig erklärt, den am 8. Januar 1914 mit den Klägern abgeschlossenen Vorvertrag zu halten und demgemäss zum Abschluss eines Hauptvertrages Hand zu bieten, und die fällige Anzahlungssumme von 3000 Fr. zu be- zahlen.) B. -Gegen dieses Urteil hat qer Beklagte rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den An- trägen: Das Urteil sei aufzuheben und die Klage gänzlich abzuweisen. Eventuell seien die Akten an die Vorinstanz zurück- zuweisen zur Feststellung des Minderwerts der verkauften Liegenschaft, und die Klage in dem Sinne abzuweisen, dass der Kaufpreis von 18,000 Fr. um den Betrag des Minderwerts herabgesetzt und demgemäss die eingeklagte Anzahlung ganz oder teilweise als dahingefallen erkUirt werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Auffassung zurückzuwei&en, der streitige Vertrag !)ei ein
einseitiger, indem er
nur die Kläger als Verkäufer, nicht
aber den Beklagten als Käufer verpflichtet habe. Dem-
gegenüber genügt
es, darauf hinzuweisen, dass letzterer
selber nie der Meinung geween ist, er &ei nicht auch ver-
pflichtet :
er ist auf die Liegenschaft gezogen und hat
nachträglich erklärt, dass er den Vertrag wegen Täu-
schung und Irrtums nicht gelten lasse ; auch im Prozess
hat er jenen Standpunkt nicht eingenommen.
Handelt es sich also
um einen zweiseitigen Vertrag, so
ist darin im Gegensatz zur Vorinstanz nicht ein blosser
Vorvertrag. sondern ein eigentlicher Kaufvertrag zu
er-
blicken. Denn die Vereinbarung enthält alle wesentlichen
Bestandteile eines solchen, und es
ist nicht ersichtlich,
was im
« Hauptvertrage » noch weiter hätte bestimmt
werden sollen : der Kaufgegenstand
ist genau bezeichnet,
der
Kaufprei., bestimmt festgesetzt, die Art und Weise
der Abzahlung ist geordnet, und ebenso der Nutzens-und
Gefahrsübergang
.. Es liegt abo trotz der äusseren Form,
auf die es nicht ankommt, ein vollständiger Kaufvertrag
vor. welcher der Erfüllung durch Abschluss eines weiteren
Vertrages nicht bedurfte, sondern selbst schon, seine Gül-
tignit vorausgesetzt, alle Rechtsfolgen des Kaufes -
namentlich die Notwendigkeit der Eintragung in das
Grundbuch (Art. 656 Abs. 1
ZGB) -bewirkte.
3.
-Hieraus folgt, dass die Beurteilung der Anfechtung
des
Vertrages durch den Beklagten sich in erster Linie
nach den speziellen
kaufrectlichen Bestimmungen, ins-
besondere nach den Vorschriften über die Gewährleistung
wegen Mängel der Kaufsache richtet, was nicht aus-
schliesst. dass daneben die Bestimmungen des allgemeinen
ObUgaUonenrecht. N° 75. Teils des OR über absichtliche Täuschung beim Vertrags- schlusse herangezogen werden können (verg!. OSE~; Komm. zu Art. 197 OR S. 485 f.). a) Die Haupteinrede der absichtlichen Täuschung ist von den kantonalen Instanzen zu Unrecht abgewiesen worden. Zwar ist eine solche Täuschung nicht schon in der allgemeinen Offerte der Kläger in der Fachzeitschrift zu erblicken, wenn auch andrerseits sich der Auffassung nicht beipflichten lässt, es sei ein Zeitungsinserat hiezu überhaupt ungeeignet, weil es sich an unbestimmte Per ... sonen wende. Denn unter diesen befindet sich auch der konkrete Vertragskontrahent, und er kann durch das Inserat in einen für den' Vertragsabschluss kausalen Irrtum versetzt worden sein. Im vorliegenden Falle war indessen die Anpreisung im Offertenblatt der Handels- gärtner doch zu allgemein gehalten, als dass darin eine absichtliche Täuschung gesehen werden könnte. Es frägt sich aber weiter, ob eine solche nicht in der Zuschrift der Kläger vom 15. Dezember 1913 au den Beklagten liege, worin gesagt ist, die Gärtnerei biete einem tüchtigen Fachmanne zweifelsohne eine sichere Exi&tenz, es habe ein Gärtner mit zwei Mann das ganze Jahr zu tun, indem in Dottikon auch einige Herrscliaftsgärten bestünden und dem Käufer überdies die Friedhofgärtnerei übertragen würde. Die Anpreisung ist nach dem Expertengutachten objektiv unrichtig, da ein Gärtner auf der angebotenen Liegenschaft nur ein mittelmässiges Auskommen erzielen könnte, und eine Täuschung ist auch nicht deshalb abzu~ lehnen, weil «( die Anpreisung sich noch in dem Masse von Treu und Glauben im landesüblichen Verkehr hielt t. Diese Auffassung der Vorinstanz geht zu weit. Richtig ist dagegen, dass der Beklagte unmittelbar vor Unterzeich- nung des Vertrages darüber aufgeklärt wurde, dass die Herrschaftsgärten in der Hauptsache von einem Privat- gärtner besorgt würden und dass auch die FIiedhofgärt~ nerei für das Jahr 1914 bereits vergeben sei. Die Frage, ob dadurch der Kausalzusammenhang zwischen der Täu- ObUgationenrecht. 1" 0 i5. schUdg durch jene Angaben und dem Vertragsabschlusse zerstört 'Worden sei, kann unerörtert bleiben. weil die weitere bestimmte Zusicherung über den Umfang des Geschäfts, e& habe ein Gärtner mit zwei Mann da!' ganze Jahr zu tun, aller Erfahrung nach für den Beklagten bestimmend sein musste. Es ist klar, dass bie von den Klägern gemacht wurde, um ihn zum Kaufe zu bewegen. und die Bemerkung des Bezirksgerichts, es sei anzuneh- men, dass er auch ohne diese Vorspiegelung den Kauf abgeschlossen hätte, wird durch nichts gestützt; es wäre Sache der Kläger gewesen, Anhaltspunkte für diese ganz unwahrscheinliche Annahme vorzubringen. Wenn endlich das Obergericht ausführt, es gehe aus dem Beweisver- fahren nicht zur Ueberzeugung des Richters hervor, dass die Kläger das Bewus&tseill der Täuschung hatten. so ist darauf zu erwidern, dass sie nach der Sachlage zweifellob wissen mussten, ihre Angabe stehe mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht in Einklang. Es ist also anzunehmen, dass absichtliche Täuschung vorliegt. b) Was sodann die Mängelrüge nach Art. 197 OR anbe- langt, so haben die vom Bezirksgericht bestellten Sach- verständigen schwere Mängel festgestellt, die vom Käufer nicht sofort wahrgenommen werden konnten. Allerdings, führen sie aus, hätte der Beklagte, wenn er erfahrener und weniger leichtgläubig gewesen wäre, mehrere Mängel seheu und richtig würdigen können, immerhin habe er die unge- nügende Trockenlegung des Bauplatzes nicht almen können, weil ein halbwegs ordentlicher Baumeister derar- tigeFehlernichtbegehe, die Feuchtigkeit mache das Haus zu Zeiten ungesund, und ein un&icherer Wasserhaushalt sei auch ein bleibender Nachteil des Bodens. Die für dab Bundesgericht verbindlich festgestellten Mängel (Wasser- gefahr, Feuchtigkeit und zu tiefe Lage de& Hauses, un- zweckmä;,sige Anlage des Treibhauses, steiniger Boden), :sowie die zugesicherten, tatsächlich aber nicht vorhan- denen Eigenschaften, worunter auch die Rentabilität der Gärtnerei zu rechnen ist, sind derart, dass eine Wandelung AR i2 11 -19lii
ObUgationenrecht.o 7ti ••
tl J{,!lfes gerechtfertigt, erschiene, wenn ma)l ü1;H1;'!Iaqpt
ar,ye]uwm wollte, ein solcher sei gültig zutande gcko.m"r
n:te.y.D~,nn der Wert und die Tauglichkeit der Kauf'She
zt,t. ,dem vorausgesetzten Gebrauche werden dUrch;· die
zadchen Mängel nicht nur gemindert, sOJldergeradzll
, aufgehoben. Hieran vermöchte auch die Bestimmung; im'
Ye.rtrage nichts zu ändern, dass;{< f~ allfällige Mängelaut
Gbäude keine Währschaftgtr9genwerde;,: einmal u,m-
. rflsst dieWegbedingung nur die Mängel des Hames~ nicht
dr übrigen Liegenschaft, und sodaull ist nach Art. 199
Q'ß eine Vereinbarung über Aufhebung oder Behrän-'
ng' der Gewährspflicht ungültig, wenn der Verkäufer,
wJlJÜschaftsverhältnis .. D.er Beklagt.e machte der Klä-
:s hier anzunehmen ist, dem Käufer die Gewährsmängel
arglistig verschwiegen
hat.
:4.:-Ist danacb die Berufung gutzuheissen und die
Ipge abzuweisen, so erübrigt es sich, die weiter vom.Be-
klagten erhobene Einrede des wesentliehen Irrtums heinI
Vertragsabschlusse zu prüfen.
Demnach
hat das BUlläesgericht
erkannt:
pie Berufung wird gutgeheissell und damit, in Aufhe.,·
bung .des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau
v;om 5. Mai 1916, die Klage gänzlich abgewiesen.
76. Urteil der 11. Zivila.bteUuDg vom :11; Oktobet'1916
i. S. Stegmüller, Beklagter, gegen Stegmüller, K1ägeri ..
. ' '' ..
Durh den Eheab.schluss bedingte Schenkung de$·E.he
Jllannes an seine Fau. Rückforderungsanspruch des,
Scherikers bei Scheidu:llg derEhe. '
.rA. -Im Jahre 1913 trtder am 16. März 1852 ge-
borcne,yerwitwete Beklagte zu. der 3m 30; Oktober 1860·
geb.H:cneIl,-' eben.~alls. verwitweten Klägerin in e4t, näheres,
BHeiratsallträge,gegen deren Annahme die Klägerin
rimrst 'Bedenken trug, weil der Beklagte eine dreissig-
"jlb!ige.~ pflegebedürftige geistesschwache Tochter hatte
d zu jener Zeit im, Rufe stand, mit einer gewissen
Rosa Neuenschwander Beziehungen zu unterhalten. Am
27. Oktober 1913 trat der Beklagte der Klägerinsein
Juthaben bei der Sol()thurner KantonaI-Ersparniskasse
ilu :Betrage von 845 Fr. 65 Gts. nebst 4 % % Zins seit
.1.:Januar 1913 ab; die Schuldnerin wurde von dieser
AbtretUilg
'in Kenntnis gesetzt und das Guthaben auf
den Namen der Klägerill umgeschrieben. Am folgendeu
Tg meldeten die Parteien beim Zivilstandsamt Bärsch-
;wiLihr Eheversprechen an. Während der gesetzlichen
gjnspruchsfrist erhob Rosa Neuenschwander Einsprachc
gegen die Eheschliessllng
mit der Begründung, der Be-
klagte habe ihr die Ehe versprochen. Auf diese Einsprache
hin
äusserte die Klägerin die Absicht, vom Verlöbnis
zurückzutreten; sie liess sich aber beschwichtigen, worauf
die ,Ehe am 12. November 1913 abgeschlossen wurde.
;,-.,Am 21. Mai 1915 reichte die Klägerin beim Richteraml
orneck-Thiersteill Klage gegen den Beklagten ein, mit
drsie Scheidung der Ehe und Verurteilung des Beklagten
~ Bezahlung einer Entschädigungs-und GellugtuUllgs-
smnme
von 5000 Fr. verlangte. Der Beklagte schloss auf
.Mw,e!sung
der Klage; eventuell, d. h. für deu Fall der
,Sebeidung, beantragte er Verurteilung der Klägerill znr
RJj.ck,erstattung des ihr am 27. Oktober 1913 zedierten
(iu,thabens von 9845 Fr. 65 Cts. nebst Zins.
:L/3. -Durch Entscheid vom 15. Dezember 1915 hat
.das Amtsgericht Dorneck-Thierstein die Ehe der.Parteien
huldigen Teil erklärt; zwischen den Litiganteu die
Gütertrennung ausgeprochen und sowobl das Begehren
. Klägerin auf Verurteilung des Beklagten. zur Be-
lung von 5000 Fr., als auch das Begehren des Beklagten
;:mf. Verurteih:mg der Klägerin zur Rückerstattung, des
P.getretenenBet.rages V911 .9.845 Fr.·65 Cts. abgewiese:Ü.
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