laubte Handlungen enthielt. Dieselbe Entscheidung war-
endlich vom Reichsgericht auch auf Grund des gemeinen
Rechts getroffen worden (Reichsger. in Zivilsachen 2.'l
S. 160 f.).
Demnach
ist die vorliegende Klage gmndsätzlich güt-
zuheissen, ohne dass zu der Frage Stellung genommen
zu werden braucht, ob diese Lösung, auch abgesehen
VOll
dem festgestellten mittelbaren Kausalzusammenhang
zwischen dem Verhalten eines jeden der drei Beklagten
und dem eingetretenen Schaden, des hai b geboten
wäre, weil die Klägerin sich
in einer durch die Beklagten
geschaffenen B
ewe i s not lag e befindet.
5. -
Was die Höhe des der Klägerin zuzusprechenden
Schadenersatzes betrifft, so fällt
in Betracht, dass zwar
ein Vermögensschaden ziffermässig nicht nachgewiesen
ist, dass jedoch die von der Vorinstanz verbindlich
fest-
gestellte, auf das Treffen der Knallkugel und deren
Explosion zurückzuführende Körperschädigung offenbar
erhebliche Auslagen
vemrsacht hat, und dass die kon-
kreten Umstände. insbesondere das den Beklagten
zur
Last fallende schwere Verschulden, ihr ganzes frivoles
Verhalten
und das Fehlen jeden Verschuldens auf Seite
der Klägerin, eine Anwendung der Art. 54 und 55 alt OR
rechtfertigen. Indem das Bundesgericht diese Umstände,
wie
Art. 51 vorsieht, frei würdigt, gelangt-es dazu, der
Klägerin eine Entschädigupg von insgesamt
4000 Fr ..
zuzusprechen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Kau-
tonsgerichts Wallis vom 18. April 1916 aufgehoben, und
die Beklagten werden solidarisch zur Zahlung von 4000
Franken nebst 5 % Zins seit Inverzugsetzung an die
Klägerin vemrteilt.
- Urteil der I. ZivUabteUung vom 29. September 1916
i. S. Kl1DZinger Oie, Beklagte und Berufungsklägerin,
gegen die Gesellschaft
"Saphir", Klägerin
und Berufungsbeklagte.
Art: 4 des B und e s rat s b e s chI u s ses v 0 11l
- N 0 v e m be r 1915 betreffend Verkauf von Butter
und Käse. Prüfung, Qb nach den vorhandenen Indizien ein
Verkauf zum Zwecke der Ausfuhr abgeschlossen
worden sei. Ein Verkauf zum Zwecke einer erst nach Auf-
hebung des Art. 4 zu bewirkenden Ausfuhr ist nicht ver-
boten. Verkauf der Ware als k 1 aus elf re i .
- -Die Klägerin, die Gesellscllaft (C Saphir )). eine
Vereinigung von Müncheder Fettraffinerien und Marga-
rinfabriken.
hat am 12. Januar 1915 von der Beklagten,
der Firma Munzinger Oe in Zürich, 15,000 Kg. Kokosfett
zum
Preise von 266 Fr. die 100 Kg. ab Basel, Lieferzeit :
prompt , gekauft. Als (C Zahlungsbedingungen wurde
vereinbart :
gegen sofortiges Bankakkreditiv beim
Schweiz. Bankverein, Zürich, zahlbar
netto Kassa gegen
Duplikatfrachtbrief oder Ueberweisungsschein
I). Der
(I Kaufabschluss trägt mit Bleistift noch die Bemerkung
iC klauselfrei I). Am 17. Januar schrieb die Klägerin der
Beklagten, sie
habe den Fakturabetrag für die gekaufte
Kokosbutter,
klauselfreie Qualität , beim Schweiz.
Bankverein in Zürich
zur Verfügung der Beklagtert ge-
tellt. woselbst er ihr gegen Aushändigung eines Lager-
scheines über die Ware ausgehändigt werde. Die Beklagte
antwortete
mit Brief vom 22. Januar und stellte den
Versand der Ware
für die nächsten Tage in Aussicht.
worauf die Klägerin
am 24. Januar erwiderte, die Kokos-
butter komme nicht zum Versand, sondern solle im Lager-
haus der Schweiz. Bundesbahnen in Zürich eingelagert
werden. Am 29.
Januar schrieb die Beklagte, die Klägerin
habe die Vertragsbedingungen nicht eingehalten, weil
! ie
. ein unbestätigtes statt eines bestätigten Bankakkreditivs
geleistet habe; die Beklagte habe daher die Ware ander-
weitig
verkauft. Auf dies setzte die Klägerin am 1. Fe-
bruar der Beklagten zur Lieferunh Frist bis zum 3. d. M.
an, unter Wahrung ihrer Schadenersatzanspruche. Die
Beklagte liess die
Frist unbenützt verstreichen und die
Klägerin schloss am 10. Februar mit der Firma O. C.
Schönenbergcr in Zürich einen Deckungskauf zum Preise
yon 332 Fr. die 100 Kg. ab.
Im vorliegenden Prozesse fordert sie von der Beklagten
die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Markt-
preise zur Zeit des Deckungskaufes, den sie auf 330 Fr.
beziffeIt, ein, also 9600 Fr., nebst Zins zu 5
%
vom lu. Fe-
bruar 1916 an. .
Die Beklagte
hat auf Abweisunp-' der Klage angetragen
und zwar unter Berufung darauf, dass durch Art. 4 des
Bundesratsbeschlusses vom 27. November 1915
betref-
fend Verkauf von Butter und Käse der Abschluss von
Käufen
und Verkäufen über ... Speisefette zum Zwecke
der Ausfuhr verboten ist, solange nicht eine Ausfuhr-
bewilligung des
Volkswirtschaftsdepartement!) erteilt ist .
Der treitigc Vertrag sei also nichtig. Dies sei der wahre
Grund ihrer Erfüllungsverweigerung.
In der Korrespon-
denz habe sie ihn nicht erwähnen wollen.
Das Handelsgericht des
Kantons Zürich hat die Klage
flurch Entscheid vom 9.
Juni 1916 vollinhaltlich zuge-
sprochen.
Vor Bundesgericht erneuert die Beklagte ihren
Antrag auf deren Abweisung.
2.
-Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Kaufab-
schluss
zum Zwecke der Ausfuhr. im Sinne von Art. 4
des Bundesratsheschlusses vom 27. November 1915 nur
dann vorliege, wenn die Ausfuhr )) der Ware irgendwie
Vertragsinhalt bildet, also in irgend welcher
Art zu einer
der vertraglichen Leistungen gehört (vgl. in diesem Sinne
den Ausdruck widerrechtlichen Inhalt in Art. 20 OR).-
oder ob es genüge, dass die Ausfuhr lediglich die Bedeus
tung eines Beweggrundes für den Vertragsabschlusi'
besitzt, also der Vertrag in
der (nicht Gegenstand eine
Obligatlonenrecht. Ne 73.
4,83
vertraglichen Abrede bildenden) Absicht abgeschlossen
wurde, die Ware zur Bewirkung ihrer nachherigen Aus-
fuhr zu verkaufen bezw. zu kaufen. Auch bei der letztern
Auslegung lässt sich
mit der Vorinstanz nach der Lage
des Falles nicht annehmen, dass hier wirklich eine Aus-
fuhrabsicht obgewaltet habe. Weder der Vertrag selbst,
nach Fassung und Inhalt, noch die Umstände des Falles,
bieten die erforderlichen Anhaltspunkte,
um auf eine
solche Willensabsicht zu
schliessen Der blosse Umstand,
dass als Käuferin eine in Deutschland domizilierte
Firma
auftritt, die den gekauften Artikel in ihrem Betriebe
verarbeitet,
tut noch keineswegs dar, dass sie die Ware
habe nach Deutschland verbringen wollen. Es kann ihr
ebenso gut darum zu tun gewesen sein, sie in der Schweiz
mit Vorteil weiterzuveräussern, was wegen der eingetre-
tenen Preissteigerung auch tatsächlich möglich gewesen
wäre.
Oder sie mochte Willens sein, die Ware vorläufig
in der
Schweiz zu lagern, um sie dann später, nach Aufhe-
bung des durch Art. 4 aufgestellten Verbotes und Wie-
deraufnahme der ordentlichen Handelsbeziehungen, aus-
zufühI en.
Für diese Möglichkeit spricht zudem der Um-
stand, dass die Klägerin der Beklagten auf deren Anzeige
von der demnächstigen Versandbereitschaft der Ware
mitteilte, diese solle in Zürich eingelagert werden. Gegen
en angerufenen Art. 4 jedenfalls verstösst aber ein
Verkauf zum
Zwecke einer solchen erst späteren Ausfuhr
nicht. In
der heutigen Verhandlung hat sich die Beklagte
hauptsächlich darauf berufen, dass die Ware als
klau-
selfrei
verkauft worden sei. Allein dass dieses Wort
einen bestimmten technischen Ausdruck der Handels-
sprache darstelle, der sich auf Grund der durch die Kriegs-
Jage entstandenen Ausfuhrbeschriillkungen gebildet habe,
und in welchem Sinne es auf diese Beschränkungen
Bezug nehme, lässt sich aus den Akten nicht ersehen. Das
Verhalten der Beklagten vor der kantonalen Instanz
spricht vielmehr für das Gegenteil.
In ihrer Klage-
beantwortung
hat sie in keiner Weise behauptet, in der
AS 42 11 -1916 33
4ft4
Verwendung des Wortes ( klauselfrei liege ein ndi
für die Ausfuhrabsicht, sondern geltend gemacht, SIe sei
erst nachträglich von dritter Seite, einem Herrn Sander
auf das bundesrätliche Verbot aufmerksam gemacht
worden.
Ist dies richtig, so konnte sie, indem sie die Ware
als klauselfrei I verkaufte, kaum daran gedacht haben.
dass diese Kaufbedingung
mit jenem ihr erst päter
bekannt gewordenen Verbote zusammenhänge. Jeden-
falls hätte sie ihren Rechtsstandpunkt in dieser Beziehung
tatsächlich und rechtlich genauer substanziieren sollen.
um den Richter über die für die Auslegung des Ausdruckes
in
Betracht kommenden besondern Verhältnisse des
Handelsverkehrs aufzuklären. Andere für die Ausfuhr-
absicht sprechende Indizien von irgend welcher Erheblich-
keit lassen sich nicht anführen und die Einwendung der
Nichtigkeit des Geschäfts muss daher
mit der Vorinstanz
schon als der tatsächlichen Grundlage entbehrend abge-
wiesen werden, ohne dass zu prüfen wäre. welches die
zivilrechtliche Bedeutung und Wirkung des
in Art. I
aufgestellten Verbotes sind.
3. -
Hatte somit die Beklagte den Vertrag zu erfüllelt.
so
steht ihre Schadenersatzpflicht sowohl dem Grund-
satze als der Höhe nach ausser Zweifel... (folgt Begrün-
dung) ...
Demnach
hat das Bundesgericht
erka.nnt:
Die Berufung wird abgewiesen -und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 1916
bestätigt.
- Urteil der L ZivilabteUuns vom 6. Oktober 1916
i. S. Ganzl, Beklagter und Berufungskläger,
gegen
L. 84 E. Jrager, Klägerin und Berufungsbeklagte.
Begriff des eidgenössischen G e set z es in den Art. 5 6
und 57 0 G: darunter fallen auch Verordnungen, zum
mindesten Rechtsverordnungen, des Bundes. Art. 4 des
B und e s rat sb e s chi u s ses vom 27. No v e m b e r
1915 betreffend Verkauf von Butter und Käse. Damit der
Verkauf zum Zwecke der Ausfuhr abgeschlossen sei.
muss die
beabsichtigte Ausfuhr zum Inhalt des Vertrages
gehören, nicht bloss Beweggrund für dessen Abschlnss
bilden. Prüfung, ob das im gegebenen Falle zutreffe. W 1 l-
I e n sei ni gun g beim Vertrage: Schluss darauf aus
spätem Aüsserungen der einen Vertragspartei.
A. -Die Klägerin Finna L. E. Brager in Zürich und
der Beklagte Ganzl,
hatten am 16. Januar 1916 ein tele-
phonisches Gespräch über Lieferung von Kokosbutter,
mit dessen Kauf und Verkauf sich beide Firmen berufs-
mässig beschäftigen.
Den folgenden Tag schrieb die Klägerin dem Beklagten:
Wi kaufnen von Ihnen gestern: 2 Wagnon Kokosbutter
zuril PreIse von Fr. 2. 72 per K 1 I 0 netto, Ver-
I) packung gratis, disponibel im Lagerhaus Basel. Zahlung
l) netto Kassa gegen Lagerschein. 'Vir bitten Sie um
prompte Ueberweisung der Ware ... )
Diesen Brief bestätigend antwortete der Beklagte anl
Januar: Er habe in der telephon ischen Unterredung
angedeutet, dass
er die Lieferung der zwei Wagen nur
dann erledigen könnte, wenn die Klägerin ihm bei der
Schweizerinhen Kreditanstalt ein übertragbares Akkre-
ditiv für die zwei Wagen eröffne. Er habe nämlich ge-
zwungener Weise ebenfalls solche Konditionen annehmen
müssen.
Die Klägerin antwortete am
20. Januar : Bei disponibler
Ware, wie die hier ab Lagerhaus verkaufte, erübrige sich
eine Krediteröffung. Der Gegenwert stehe gegen Vorwei-