BGE 42 II 446
BGE 42 II 446Bge12.11.1913Originalquelle öffnen →
446 Sachenrecht. No 69.
setzesbestimmung stand jedoch, wie bereits bemerkt, Un
vorliegenden Falle von vornherein ausser Frage.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkann t :
Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage abge-
wiesen.
69. Urteil der II. ZivUabteilung vom la. Oktober 1916
i. S. Oeri, Kläger,
gegen
die Diakonissenanstalt Biehen, Beklagte.
Bauvorschriften. die die Kantne kraft Art. 686 ZGB
erlassen oder die, vorher entstanden, auf Grund dieser
Bestimmung fortbestehen, sind kantonales Recht: deren
Auslegung entzieht sich daher der Kognition des Bundes-
gerichtes.-Die Einsprache aus Art. 684 ZGB kann auch
auf Untersagung des \Verkes gehen sofern es feststeht, dass
dessen künftige bestimmungsgernässe Betrieb notwendig
übermässige Einwirkungen im Sinne dieser Vorschrift her-
vorrufen wird. -Bestimmung des Begriffes der • über-
miissigen Einwirkungen ».
A. -Der Kläger Dr. A. Oeri-:-Preiswerk ist Eigentümer
einer Liegenschaft an der Griengasse in Riehen. auf wel-
cher er im
Jahre 1911 ein Wohnhaus erstellt hat. Daran
anstossend besitzt die Beklagte, die Diakonissenanstalt
Riehen, ein grösseres
Grundstück; beide Liegenschaften
liegen innerhalb des Gebietes für welches der Grosse
Rat
des Kantons Ba&el-Stadt am 10. Oktober 1907, gestützt
auf § 11 des Hochbautengesetzes, besondere Bauvor-
schriften erlassen hat, namentlich diejenige, dass
t die
Errichtung von Gewerben, welche dem Nachbar
lästig
sind und von Stallungen zu gewerblichen Zwecken, unzu-
lässig ist ».
Im März 1914 beabsichtigte die Beklagte eine Pfle-
geanstalt für chronisch Leidende und Unheilbare auf
ihrer Liegenschaft zu errichten. Der Rekurs, den der
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Kläger gegen die von der Baupolizei grundsätzlich erteilte
Baubewilligung richtete, wurde letztinstanzlieh vom
Re-
gierungsrate von Basel-Stadt abgewiesen, worauf der
Kläger
am 14. Mai 1915 beim Zivilgerichte von Basel-
Stadt Klage einleitete mit dem Begehren, es sei der Be-
klagten zu untersagen, auf
ihrer Liegeuschaft an der
Griengasse die fragliche Anstalt zu erstellen oder erstellen
zu lassen.
Zur Begründung diese'; Begehrens berief sich
der Kläger auf die angegebene Bauvorschrift vom 10. Ok-
tober 1907 und #iuf Art. 684 ZGB, indem er behauptete.
der Betrieb der für 74 Insassen vorgesehenen Anstalt
müsse als lästiges Gewerbe
im Sinne jener Bauvorschrift
betrachtet werden und werde naturgemäss Einwirkungen
zur Folge haben die, als übermässig
im Sinne von Art. 684
ZGB, nicht geduldet zu werden brauchten. Es sei eine
übermässige Immission von Rauch, Russ, Dampf,
Läml
u. s. w. vom Grundstück der Beklagten auf das klägerische
zu gewärtigen. Auch die Gefahr ansteckender Krank-
heiten
und die Notwendigkeit, die mit allerlei Gebrechen,
Geschwülsten und Krankheiten behafteten Anstaltsin-
sassen fortwährend sehen
und hören zu müssen, seien als
schädlich
und als verbotene Einwirkungen anzusehen.
Uebrigens werde schon die blosse Vorstellung,
in der
Nähe einer solc1ltn Anstalt wohnen zu müssen, bei den
Nachbarn eine solche Gemütsdepression
und ein derar-
tiges psychisches Unbehagen (sog. rein immaterielle oder
ideale Einwirkungen) hervorrufen, dass auch deshalb die
Anrufung des Art. 684 gerechtfertigt sei.
Die Beklagte
hat auf Abweisung der Klage geschlossE'n.
Sie
bestritt, dass die Anstalt als lästiges Gewerbe im
Sinne der Bauvorschriften
betrachtet werden könne und
iiass die Voraussetzungen des Art. 684 ZGB gegeben
seien. Sie werde alle Schutzvorrichtungen und alle
Vor-
kehrungen treffen, die die möderne Technik ihr biete, um
unzulässige Einwirkungen auf die Nachbargrundstücke zu
verhindern. Der Kläger sei übrigens zur Klage noch nicht
be.rechtigt, denn Art. 684 ZGB gewähre nur Schutz gegen
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bestehende, sich bereits geltend machende Einwirkungen;
er habe daher abzuwarten, ob der Betrieb der Anstalt
wirklich die von
ihm befürchteten Gefahren und Inkon-
venienzen zeitigen werde.
B. -Die erste Instanz, das Zivilgericht von Baselstadt,
holte über die Frage, ob
und welche Einwirkungen mit
dem Betriebe der Anstalt verbunden seien, ein Gutachten
ein, dessen Ergebnisse sich wie folgt zusammenfassen
lassen: Die Gefahr der Uebertragung ansteckender Krank-
heiten komme nicht in Betracht, wenn die Beklagte von
ansteckenden Kranken
nur Tuberkulöse aufnehme und
bei allfälligem Ausbruche von Infektionskrankheiten
solche Kranke sofort entferne.
Es sei zuzugeben, dass
der Anblick von Kranken überhaupt
und namentlich von
solchen
mit Geschwülsten oder voluminösen Verbänden
unangenehm sei. Allein
-auch diese Belästigug werde in
erheblicher Weise nicht eintreten, wenn dIe Beklagte
längs der Grenze eine Mauer oder eine dicke Hecke e:stelle,
in den Krankenzimmern passende Vorhänge und In den
Liegehallen
und Veranden undurchsichtige Wände an-
bringe. Ebenfalls
Hessen sich auch de Einwirku.ngen af
den Geruchsinn durch passende'-'\Tornchtungen bIS auf em
Minimum reduzieren. Dagegen
werden sich, bei der dem
Projekte zu Grunde liegenden Situation
und Raumein-
teilung, Einwirkungen auf den Gehörsinn geltend machen
(Husten der Brustkranken, Rufen
und Toben Verblödeter,
Schreien unruhiger oder
mit Schmerzen behafteter Kran-
ken, Lärm
au::, den Küchen u. s. w.), die dem Kläger eine
erhebliche Belästigung verursachen werden. Nach
Er-
&tattung des Gutachtens erklärte die Beklagte, sie ändere
das Bauprojekt
im Sinne der Anregungen der Experten
und namentlich in der Weise ab, dass sie alle gegen die
klägerische Liegenschaft gerichteten Krankenzimmer
au-'
hebe. Sie legte in der Tat neue Baupläne auf, worauf die
Experten sich in einem zweiten Gutachten vom 28. März
1916 dahin aussprachen, dass durch die neuen Pläne
und
die gegebenen Zusicherungen « ane lästigen Einwirkungen
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auf die Sinne für die Liegenschaft des Klägers, bis auf
einen unbeträchtHchen Grad, beseitigt sind }).
C. -Die erste Instanz wies mit Urteil vom 5. Mai die
Klage ab. Das Appellationsgericht bestätigte dieses
Urteil
am 11. Juli 1916, wobei es die Beklagte bei den Erklä-
rungen ausdrücklich behaftete, die sie hinsichtlich ihres
Bauprojektes, den Anforderungen des Gutachtens
ent-
sprechend, abgegeben hatte:
I> 1. Die Beklagte wird bei ihrer Zusage behaftet, in die
» von ihr projektierte Anstalt für chronisch Leidende.
» Unheilbare und Altersschwache keine epidemisch Er-
l) krankten aufzunehmen;
l) 2. bei Auftreten von epidemischen Krankheiten in
» der Aristalt die daran Erkrankten sofort aus der Anstalt
» zu entfernen ;
I) 3. unruhige, stöhnende, schreiende Kranke und solche
» von ekelhaftem Aussehen ständig so abzusondern, dass
» sie von der Liegenschaft des Klägers aus nicht gehört
l) oder gesehen werden können ;
I) 4. auf ihrem Boden und auf ihre Kosten, vorbehält-
• lieh der nachbarrechtlichen Bestimmungen, z. B. über
•
Halbscheidigkeit, nach Uebereinkunft mit dem Kläger
l) eine zweckmässige Abscheidung ihrer Liegenschaft von
» derjenigen des Klägers zu erstellen und zu unterhalten;
I) 5. alle gegen die Liegenschaft des Klägers sich öffnen-
»den Fenster mit Storen zu versehen ;
» 6. Terrassen und Liegehallen auf der gegen den Kläger
»gerichteten Seite mit undurchsichtigen Wänden, wo-
) runter auf Glaswände verstanden sind, zu versehen;
)) 7. in der Anstalt keine Operationen und keine Lei-
» chenöffnungen vorzunehmen;
» 8. sämtliche sanitären Einrichtungen und Appara-
«turen (Rauchverbrennung, Küchendunstabzug, Wasch.;.
»küche, Abtritte, Bäder, Desinfektion u. s. w.) gemäss
» dem Stande der neuesten technischen Errungenschaften
l) herzustellen;
I) 9. den Leichenraum und wenn möglich auch den
Sachenrecht. N. 69. l) Spülraum so zu verlegen, dass ihre Fenster sich nicht ;) gegen die Liegenschaft des Klägers öffnen. » Das Urteil beruht wesentlich auf folgenden Erwägun- gen : Die Auffassung der ersten Instanz, dass kantonale Bauvorschrifte.n auch privatrechtlich wirkende Baube- schränkungen seien, könne nicht gebilligt werden. Sie seien vielmehr als ausschHesslich dem öffentlichen Rechte ~ngehörend zu betrachten und begründeten keinen pri- vatrechtlichen Anspruch. zu dessen Schutz der Zivil- richter angerufen werden könne. Letzterer habe daher nicht zu untersuchen, ob die projektierte Anstalt ein läs- tiges Gewerbe im Sinne der Bauvorschriften vom 10. März 1907 sei. Aber auch Art. 684 ZGB treffe nicht zu. Auf tlrund der durchaus zuverlässigen Feststellungen der Ex- perten und der von der Beklagten zugesicherten Pro- jektsabänderungen und Schutzvorrichtungen könne nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass der Betrieb der Am,talt solche Einwirkungen zur Folge haben werde, dass sie, nach Ortsgebrauch und nach der örtlichen Lage und Beschaffenheit des klägerischen Grundstückes, nicht ge- duldet zu werden brauchten. D. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger, mit Eingabe vom 12. August 1916, rechtzeitig und in richtiger Form tUe Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage auf Aufhebung des angefochtenen Urteiles und (iutheissung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-Der Einwand, dass der Kläger zur Klage nicht }Jerechtigt sei, weil die Baute, von deren Betrieb er über- mässige Einwirkungen auf sein Eigentum befürchtet, noch nicht erstellt ist, Art. 684 aber nur Schutz gegen bereits erfolgte Immissionen gewähre, braucht ebenfalls nicht un- tersucht zu .werden; die Beklagte hat ihn vor zweiter Instanz und auch in der heutigen Verhandlung ausdrück- lich fallen gela~n. Er müsste übrigens abgewiesen wer- den. Das Bundesgericht hat im' Urteile Seiler gegen Fanger und Burch vom 28. September 1916 erklärt, dass wenn auch Art. 679, nach seinem Wortlaute, eine bereits eingetretene Eigentumsüberschreitung voraussetze, so schütze er doch auch gegen bloss drohenden, zukünftigen Schaden ; es liege daher durchaus im Sinne des Gesetzes, und sei auch von praktischen Erwägungen geboten, Art. 6M ZGB, der einen besonderen Fall von Eigentumsüber- schreitung regelt, so auszulegen, dass eine Einsprache auch schon gegen die E r r ich t u ng einer Baute zu- lässig sei, wenn der Nachweü, erbracht v.ird, dass der bestimmungsgemässe Betrieb der Baute not wen d i g Einwirkungen auf das Eigentum des einsprucherhebenden Na.chbarn haben wird, die dieser nach Art. 684 ZGB sich' AS.f.! n -1916 SI
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Saehenrecht. N· 69.
nicht gefallen zu lassen braucht. Zur Untersagung einer
Baute genügt somit nicht, wenn der Kläger blass den
Nachweis leistet, dass solche Einwirkungen
(l W a h r~
s ehe i n I ich» oder (, m Ö g 1 ich e r we i se,. nicht
ausgeschlossen sind und auch Einwirkungen kommen
nicht in Betracht. die, falls sie eintreten sollten, durch
geeignete Massnahmen (Aenderungen der Ausführung,
Beschränkungen
im Betriebe, Vorkehrungen aller Art)
verhütet werden können.
3. -
Unter den (l Einwirkungen auf das Eigentum des
Nachbarn », die dieser nach den in Art. 684 gegebenen
Voraussetzungen verbieten darf, sind nun in erster
Linie
die körperlichen Einwirkungen zu verstehen, die über die
räumlichen Grenzen des Eigentums hinaus dasjenige des
Nachbarn beeinflussen, sei es, dass diesem infolge von
Vorgängen
auf dem Nachbargrundstücke feste oder gas-
förmige Stoffe durch die Vermittlung der Luft zugeführt
werden (Russ, Gas, Dämpfe; Gerüche u. s. w.). sei es,
dass vom Nachbargrundstücke aus Bewegungen irgend
welcher
Art sich fortpflanzen (Erschütterungen, Ge-
räusche, Lichtreflexe, elektrische Ströme u. s. w). Allein.
im Gegensatze zum gemeinen Rechte und zur Recht-
sprechung, wie sie sich
auf Grund des deutschen BGB
entwickelt
hat (siehe Gierke, Deutsches Privatrecht.
Band
II S. 420), beschränkt das ZGB das Einspracherecht
des Eigentümers nicht
auf die sog. körperlichen Immis-
sionen ; es verbietet allgemein
«alle übermässigen Ein-
wirkungen» und zieht die Grenze zwischen dem, was der
Nachbar als zulässig dulden
und dem, was er als über-
mässig abwehren darf, einzig nach den Anforderungen,
die sich aus den Bedürfnissen des menschlichen Zusam-
menlebens ergeben. Art. 684 sieht das Eigentum nicht
Jbloss als verletzt an, wenn die I n t e g r i t ä t der Sache
! beeinträchtigt ist, sondern auch dann, wenn die Benutz-
barkeit des Eigentums aus einem Grunde verhindert oder
übermässig erschwert wird,
der sich gegen die Me n sehe n
dchtet, deren Bedürfnis durch die Sache befriedigt
Sachenrecht. N° 69.
wetdeul)oll. Daraus, dass Abs. 2 des Art. 684, dessen Auf-
zählung nur exemplifikative Bedeutung hat, bloss Bei-
spiele körperlicher Immissionen aufführt, darf nicht
ge-
schlossen werden, dass sein Schutz auf solche Einwirkuu-
gen beschränkt sei. Daher fallen jedenfalls auch
Vor-
gänge,
die auf die Art der Benutzung des Nachbargrund-
stUckes sonst eine nachteilige Wirkung ausüben, unter
den Begriff der verbotenen Einwirkungen, wenn sie als
übermässig erscheinen. Allein auch wenn dieser weitere
Begriff der unzulässigen Einwirkungen dem Entscheide
Zlt Grunde gelegt wird, muss die Klage abgewiesen werden.
Denn die Vorinstanz
hat auf Grund der VOll ihr als zuver-
läig und richtig bezeichneten Expertise festgetellt, dass
durch die Massnahmen, die sich die Beklagte emzuhalten
verpflichte, die Gefahr einer Uebertragung von
Krank-
heiten nicht in Betracht falle, und dass die lästigen Ein-
wirkungen auf den Gehör-, Geruchs-
und Gesichtsinn der
Bewohner der klägerischen Liegenschaft bis
auf ein (I un-
beträchtliches Mass
» beseitigt werden können, von dem
die Vorinstanz erklärt, dass es auch
unter Berücksichti-
gung des Ortsgebrauches und der besonderen Lage
de~
Grundstückes in einem sog. Villen quartiere nicht zu
beanstanden sei. Darin liegen tatsächliche, für
das BUll-
desgericht verbindliche Feststellungen über die Art und
das Mass der zu erwartenden Einwirkungen, auf Grund
deren der Schluss, dass
im vorliegenden Falle iiber-
mässige Einwirkungen im Sinne des Art. 684 nicht in
Betracht kommen, nicht anfechtbar erscheint.
4.
-Der Kläger hat weiter geltend gemacht. dass auf
Grund des Art. 684 im Sinne der Gutheissung seiner Ein-
sprache auch der Umstand zu berücksichtigen sei, dass
schon der blosse Gedanke, neben einer Anstalt für unheil-
bare Kranke zu wohnen, geeignet sei, das körperliche
und
seelische Wohlbefinden der Bewohner des klägerischcll
Grundstückes erheblich zu beeinträchtigen. Es braucht
indessen nicht untersucht
zu werden, ob in der Tat auch
dann von einer durch Art. 684
ZGB verbotenen Ein-
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Sachenrecht. N· 70.
wirkung gm,prochen werden kann, wenn die besondere
Art der Bewirtschaftung eines Grundstückes nicht wegen
jhrer unmittelbaren Einwirkung auf die Sinne der Nach-
barn, sondern
nur wegen der Gedankenassoziation, die
dief>e daran knüpfen, als unangenehm und lästig empfun-
den wird.
·Wenn auch, von diesem Gesichtspunkte aus, die
Anstalt der Beklagten für die Bewohner des klägerischen
Hauses unangenehm, lästig
und sogar nachteilig wirken
kann, so handelt es sich nicht
um Einwirkungen, die als
übermässig· zu bezeichnen wären. Da die angefochtene
.Anlage
mit möglichster Schonung der Nachbarn betrieben
und ihre unangenehmen Einwirkungen auf ein unbeträcht-
liches, also erträgliches Mass herabgesetzt werden sollen,
so
ist nicht anzunehmen, dass ihre blosse Nähe, in der
Vorstellung der Nachbarn, aus
0 b je k t i ve n Gründen,
derartige Zustände der Depression
und des Unbehagens
hervorrufen werde, dass deshalb die Untersagung der
Baute auf Grund des Art. 684 sich rechtfertigen liesse.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ap-
pellationsgerichtes des Kantons· Baselstadt vom 11. Juli
1916 bestätigt.
70. tJ'rteU der 11. ZivilabteUung vom 19. Oktober 1916
i. S. Neue Zürcher Xreditgenossenschaft, Klägerin,
gegen
Wer, Beklagten.
Schuldbriefrecht. Zulässigkeit der Einrede, dass in Wirklich-
keit nicht die auf dem Titel als Schuldner bezeichnete, son-
dern eine andere Person Schuldner sei.
A. -Der Beklagte war Eigentümer eines in Obfelden
gelegenen Grundstücks, auf welchem
im 111. Rang ein
am 12. September 1913 errichteter, auf den Inhaber
lautender Schuldbrief von 2000 Fr. haftete. Am 21. No-
Sachenrecht. N0 70.
: 455
vember 1914 verkaufte er diese Liegenschaft einem gewis-
sen Oberhänsli. Im Kaufprotokoll des Notariats Affoltern
wurde der erste Schuldbrief als der Zürcher Kantonal-
bank, der zweite als dem Verkäufer
und der dritte als
dem Käufer gehörend bezeichnet. Auf Rechnung des
Kaufpreises
von 26,000· Fr. wurde dem Käufer, nebst
den beiden vorgehenden Schuldbriefen, auch der
dritte
« zur Verzinsung und Abzahlung überbunden ».
Am 23. November desselben Jahres diskontierte die
Klägerin zwei von einem gewissen
Reutimann auf Ober-
hänsli gezogenen Wechsel und erhielt dafür als Sicher-
heit -wie sie behauptet, von Reutimaml und Obef-
bänsli -jenen Inhaberschuldbrief von 2000 Fr. zu Pfand.
Am 10. Februar 1915 forderte die Klägerin den Be-
klaGten zur Zahlung des am 14. Dezember 1914 verfalle-
nen° Jahreszinses auf. Der Beklagte bestritt seine Schuld-
pflicht, weil die Schuld
v?n Oberhäsli üb.ernomen
worden sei und es sich übflgens um emen EIgentumer-
titel gehandelt habe, den er, der Beklagte, bis zum Ver-
kauf seiner Liegenschaft stets selber in Händen gehabt
und den er dem Oberhänsli nur als Eigentümertitel über-
geben habe.
Am 22.
Februar 1915 erklärte die Klägerin, den Be-
klagten im Sinne des Art. 832 Abs. 2 ZGB bei seiner
Schuldpflicht zu
(4 behaften»; zugleich kündigte sie den
Schuldbrief
auf den 24. August 1915 zur Rückzahlung.
Am 27. März 1915 erhob sie sodann die vorliegende
Klage
mit dem Rechtsbegehren : ..
(I Hat der Beklagte anzuerkennen, dass er gegcnuber
» der KläO'erin noch Schuldner ist für den Schuldbrief
)} per 200Ö Fr. dat. den 12. November 1913 haftend auf
}) einer Liegenschaft in Obfelden und dass der Beklagte
l} der Klägerin das Kapital mit dem Jahreszins per 1. De-
I} zember 1914 und den laufenden Zins seither auf den
;) Kündigungstermin abzubezahlen hat?»
Während der Pendenz des Prozesses vor. den kanto-
nalen Instanzen hat die Klägerin den streitigen Schuld-
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