BGE 42 II 434
BGE 42 II 434Bge16.06.1916Originalquelle öffnen →
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Sachenrecht. Ne 67.
(Anfangs der Vierzigerjahre) und bei ihrem Bildungsgrade
mit SchWierigkeiten verbundenen Berufswechsel ange..:
wiesen, während die Beklagte dem elterlichen Hause schon
längere Zeit entfremdet war und, ebenso wie ihr Ehe-
mann, der bereits im Besitze eines Pachtgutes ist
und
übrigens auch ein Handwerk eI lernt hat, auf die Zuteilung
des Streitobjektes
keineswegs angewiesen ist.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 19.
Juni 1916
bestätigt.
III. SACHENRECHT
DROITS REELS
67. Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. September 1918
i. S. Seiler, Kläger,
gegen
r&ngr und Burch, Beklagte.
Art. 6 7 9 Z G B; Zulässigkeit der auf diese Bestimmung
gestützten Klage, wenn eine Eigentumsüberschreitung noch
nicht stattgefunden hat. Voraussetzung für die Gutheissung
einer solchen Klage.
A. -Der Kläger ist Eigentümer eines im Jahre 1912
in Sarnen
an der Strasse Sarnen-Kerns erbauten Wohn..:
hauses mit Garten. Im Januar 1916 fingen die Beklagten
auf einer
an den Grundbesitz des Klägers anstossenden
Landparzelle
mit den Arbeiten zur Errichtung einer
gröSberen Schweine
stallung an. Am 31. Januar 1916
erwirkte der Kläger
eine vorsorgliche Verfügung des
Präsidenten (les KaIitonsgerichts Obwalden,
wonach den
S.,chenrecht. N° '01. . 435
lleklagten die Fortsetzung dieser Arbeiten. bis zur Erle-
digung der vorliegenden Klage verboten wurde, mit der
der Kläger verlangt, es sei die von den Beklagten zur
Ausführung projektierte Schweinestallung als eine
({ über-
mäSsige Einwirkung auf das Eigentum des Klägers und
-dessen Familie zu untersagen!>; eventuell, d. h. für
.den Fall der Ausführung dieser
Stallung, seien die Be-
klagten zur Bezahlung einer Entschädigung an den Kläger
zu verurteilen. Zur Begründung dieser Begehren beruft
sich der Kläger auf Art. 679 und 684 ZGB, indem er
behauptet, die projektierte
Stallung werde infolge der
-damit erfahrungsgernäss verbundenen üblen Gerüche und
des Lärms eine übermässige Einwirkung
auf sein Grund-
stück zur Folge haben.
Sein Heimwesen, das ihm auf
20,000 Fr. zu stehen gekommen sei, werde dadurch min-
destens die Hälfte seines Wertes einbüssen.
Sein Mieter
habe denn auch schon für
den Fall, dass die Schweine-
stallung errichtet werde, seinen Mietvertrag gekündigt,
woraus dem Kläger ein Verlust von jährlich
420 Fr.
Mietzins entstehen werde. -Die Beklagten haben auf
Abweisung
der Klage geschlossen. Sie machen geltend,
dass nach den von den zuständigen Verwaltungsbehörden
.genehmigten Plänen die 25 m lange Schweinestallung
mindestens 44 m und die Jauchegrube 69 m vom Hause
des Klägers entfernt zu stehen kommen werde. Unter
diesen Umständen und da für die Stallung Ventilatoren
und Wasserspühlung vorgesehen seien, werde die
Ent-
wicklung von für den Kläger lästigen Dünsten auf ein
Mindestmass beschränkt werden. Angesichts der grossen
Entfernung zwischen dem Hause des Klägers und dem
Schweinestall seien aber auch die Befürchtungen
des
Klägers wegen des Lärms der Schweine übertrieben, und
zwar umsomehr, als auf der dem Heimwesen des Klägers
zunächst gelegenen Seite des projektierten Baues die
Küe für die Zubereitung des Schweinefutters einge-
richtet welden solle.
R. -Durch Entscheid vom 10. Juni 1916 hat das
AS 4i 11 -1916
~36 Sachenrecht. N0 67. Obergericht des Kantons Unterwaiden ob dem Walde die Klage abgewiesen. Das Obergericht stellt auf Grund von Expertise und Augenschein fest, dass der Grund- besitz in der in Betracht kommenden Gegend dem land...,. wirtschaftlichen Betrieb diene, sowie dass die Einwirkung des Schweinestall!:> auf das Grundstück des Klägers nur « sehr mässig » sein werde und nach dem Ortsgebrauch nicht als ungerechtfertigt zu betrachten sei. C. -Gegen diesen Entscheid hat der Kläger recht- zeitig und formrichtig die Berufung an das Bundes- gericht ergriffen, mit den Anträgen, die Klage sei gut- zuheissen, eventuell sei die Sache zur Beweisergänzung in Bezug auf das Mass der Einwirkung und die Höhe- des dadurch grundsätzlich bewirkten Schadens an die Vorinstanz zurückzuweisen. D. -In der heutigen Verhandlung hat der Kläger diese Anträge erneuert ; die Beklagten haben auf Abwei- sung der Berufung und Be!:>tätigung des angefochtenen Urteils geschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
'Sachenrecht. N-68. wirtschaftlichen Zwecken dient. Da nicht bestritten werden kann, dass die von den Beklagten in Aussicht genommene Schweinezucht mit dem landwirtschaftlichen Betrieb in direktem Zusammenhang steht, können daher die Einwirkungen, die damit nach den Ausführungen des Experten in Bezug auf das Eigentum des Klägers verbull- den sein werden, nicht als ungerechtfertigte bezeichnet werden. Dazu kommt, dass, gemäss der ebenfalls ver- bindlichen Feststellung der Vorinstanz, die aus dem in 'Aussicht genommenen Betrieb zu erwartenden Einwir- . kungen auf das Grundstück des Klägers auch nach OrtS- gebrauch nicht als ungerechtfertigte betrachtet' werden. Unter diesen Umständen kann der dem Kläger obliegende Beweis, dass der Betrieb der Schweinestallung durch die Beklagten mit Sicherheit übermässige Einwirkungen auf sein Grundstück zur Folge haben werde, nicht als erbracht angesehen werden, und es ist daher die Klage ohne wei- teres, d. h. ohne dass dem Antrag des Klägers auf Rück- weisung der Sache zur Beweisergänzungan das kantonale Gericht Folge zu geben ist, abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Unterwaiden ob dem Wald vom 10. Juni 1916 bestätigt. 68. UrteU der IL Zivilabteilung vom 4. Oktober 1916 i. S. WasserversorgungsgenosS9nschaften Kuri und Buttwil, Beklagte. gegen Buepp, Kläger. Wasserrecht. Verhältnis der an einem öffentlichen Gewisser bestehenden Nutzungsberechtigungen zu dem an den Quellengrundstücken bestehenden Eigentumsrecht. A. -Der Kläger ist Eigentümer eines in Muri-Wey gelegenen Wasserwerks mit einer durch den Sörikenbach Sachenrecht. N0 68. 439 -, ein unbestrittenermassen öffentliches Gewässer -ge- lieferten Wasserkraft von 10,54 HP (wovon 6,66 HP ehehaft und 3,88 HP staatlich bewilligt). Der Söriken-' bach erhält sein Wasser hauptsächlich aus zwei oberhalb Buttwil entspringenden Bächen -Blatten-und Stöcken- bach -sowie aus' dem, vom Geltwiler Wald kommenden Bach Kaltbrunnen. Im Jahre 1912 liessen flie Beklagten im Quell-und Einzugsgebiet des Stöcken-und des Blattenbaches, etwa 5 km vom Wasserwerk des Klägers entfernt, sei es auf ihrem eigenen Grund :und Boden, sei es im Einverständnis mit den betreffenden Grundeigentümern (worunter die Bürgergemeinde Buttwil), zum Zwecke der Speisung ihrer Trinkwasserversorgungen verschiedene Quellen fassen. Infolge dieser Fassungen und der dadurch ermöglichten Ableitung einer erheblichen Wassermenge, die bisher dem Sörikenhach zufloss. entsteht dem Kläger ein durch gerichtliche Expertise auf 8500 Fr. geschätzter Schaden. B. -Durch Urteil vom 16. Juni 1916 hat das Ober- gericht' des Kantons Aargau über das Rechtshegehren. des Klägers: « Die von den Beklagten veranstalteten Quellen- » grabungen seien dem Kläger gegenüber als unzulässig » zu erklären. Die Beklagten haben. jede der Beklagten )} für ihren Teil, auf ihre Kosten den früheren Zustand I) herzustellen und, so lange es nicht geschieht, das abge- I) grabene und gefasste Quellwasser im Sinne der ge- l) trofienen 'vorsorglichen Vereinbarung durch die vor- )} handene Röhrenleitung in den Blattenbach Jaufen zu I) lassen. ' » Eventuell: es sei die nach Massgabe der eventuellen » Klagebegehren 1 und 2 zugesprochene Entschädigung » auf 8500 Fr. bezw. für jede ~erBekiagten auf je 4250 Fr. » zu erhöhen. » erkannt: « Jede der beklagten Genossenschaften ist pflichtig, dem )) Kläger eine Entschädigung von 4250 Fr. zu bezahleu. »
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