Sachenrecht. Ne 67.
(Anfangs der Vierzigerjahre) und bei ihrem Bildungsgrade
mit SchWierigkeiten verbundenen Berufswechsel ange..:
wiesen, während die Beklagte dem elterlichen Hause schon
längere Zeit entfremdet war und, ebenso wie ihr Ehe-
mann, der bereits im Besitze eines Pachtgutes ist
und
übrigens auch ein Handwerk eI lernt hat, auf die Zuteilung
des Streitobjektes
keineswegs angewiesen ist.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 19.
Juni 1916
bestätigt.
III. SACHENRECHT
DROITS REELS
67. Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. September 1918
i. S. Seiler, Kläger,
gegen
r ngnr und Burch, Beklagte.
Art. 6 7 9 Z G B; Zulässigkeit der auf diese Bestimmung
gestützten Klage, wenn eine Eigentumsüberschreitung noch
nicht stattgefunden hat. Voraussetzung für die Gutheissung
einer solchen Klage.
A. -Der Kläger ist Eigentümer eines im Jahre 1912
in Sarnen
an der Strasse Sarnen-Kerns erbauten Wohn..:
hauses mit Garten. Im Januar 1916 fingen die Beklagten
auf einer
an den Grundbesitz des Klägers anstossenden
Landparzelle
mit den Arbeiten zur Errichtung einer
gröSberen Schweine
stallung an. Am 31. Januar 1916
erwirkte der Kläger
eine vorsorgliche Verfügung des
Präsidenten (les KaIitonsgerichts Obwalden,
wonach den
S.,chenrecht. N° '01. . 435
lleklagten die Fortsetzung dieser Arbeiten. bis zur Erle-
digung der vorliegenden Klage verboten wurde, mit der
der Kläger verlangt, es sei die von den Beklagten zur
Ausführung projektierte Schweinestallung als eine
( über-
mäSsige Einwirkung auf das Eigentum des Klägers und
-dessen Familie zu untersagen! ; eventuell, d. h. für
.den Fall der Ausführung dieser
Stallung, seien die Be-
klagten zur Bezahlung einer Entschädigung an den Kläger
zu verurteilen. Zur Begründung dieser Begehren beruft
sich der Kläger auf Art. 679 und 684 ZGB, indem er
behauptet, die projektierte
Stallung werde infolge der
-damit erfahrungsgernäss verbundenen üblen Gerüche und
des Lärms eine übermässige Einwirkung
auf sein Grund-
stück zur Folge haben.
Sein Heimwesen, das ihm auf
20,000 Fr. zu stehen gekommen sei, werde dadurch min-
destens die Hälfte seines Wertes einbüssen.
Sein Mieter
habe denn auch schon für
den Fall, dass die Schweine-
stallung errichtet werde, seinen Mietvertrag gekündigt,
woraus dem Kläger ein Verlust von jährlich
420 Fr.
Mietzins entstehen werde. -Die Beklagten haben auf
Abweisung
der Klage geschlossen. Sie machen geltend,
dass nach den von den zuständigen Verwaltungsbehörden
.genehmigten Plänen die 25 m lange Schweinestallung
mindestens 44 m und die Jauchegrube 69 m vom Hause
des Klägers entfernt zu stehen kommen werde. Unter
diesen Umständen und da für die Stallung Ventilatoren
und Wasserspühlung vorgesehen seien, werde die
Ent-
wicklung von für den Kläger lästigen Dünsten auf ein
Mindestmass beschränkt werden. Angesichts der grossen
Entfernung zwischen dem Hause des Klägers und dem
Schweinestall seien aber auch die Befürchtungen
des
Klägers wegen des Lärms der Schweine übertrieben, und
zwar umsomehr, als auf der dem Heimwesen des Klägers
zunächst gelegenen Seite des projektierten Baues die
Küne für die Zubereitung des Schweinefutters einge-
richtet welden solle.
R. -Durch Entscheid vom 10. Juni 1916 hat das
AS 4i 11 -1916
36
Obergericht des Kantons Unterwaiden ob dem Walde
die Klage abgewiesen. Das Obergericht stellt
auf Grund
von Expertise
und Augenschein fest, dass der Grund-
besitz in der in
Betracht kommenden Gegend dem land...,.
wirtschaftlichen Betrieb diene, sowie dass die Einwirkung
des
Schweinestall!: auf das Grundstück des Klägers nur
sehr mässig sein werde und nach dem Ortsgebrauch
nicht als ungerechtfertigt zu betrachten sei.
C. -Gegen diesen Entscheid hat der Kläger recht-
zeitig
und formrichtig die Berufung an das Bundes-
gericht ergriffen,
mit den Anträgen, die Klage sei gut-
zuheissen, eventuell sei die Sache zur Beweisergänzung
in Bezug auf das Mass der Einwirkung
und die Höhe-
des dadurch grundsätzlich bewirkten Schadens an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
D. -In der heutigen Verhandlung hat der Kläger
diese Anträge erneuert
; die Beklagten haben auf Abwei-
sung der Berufung
und Be!: tätigung des angefochtenen
Urteils
geschlossen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Es fragt sich in erster Linie, ob der Kläger Zlll"
Klage berechtigt sei, obschon die Schweinestallung, von
deren Betrieb
er schädliche Einwirkungen auf sein Grund-
stück befürchtet, noch gar .nicht erstellt ist. Diese Frage
ist im Gegensatz zur Vorinstanz zu bejahen. Wenn auch
Art. 679
ZGB nach seinem Wortlaut eine bereits einge-
tretene Eigentumsüberschreitung voraussetzt,
so ge-
währt
er doch Scnutz auch gegen erst drohenden Schaden.
Ein solcher drohender Schaden kann aber nicht nur dann
vorliegen, wenn ein Grundeigentümer sein
Eigentums."
recht schon überschritten hat, sondern auch dann, wenn
er
er!' t im Begriff ibt, diese Ueberschreitung zu begehen.
Unter diesen Umständen liegt es durchaus im Sinne des
Gesetzes, Klagen auch SChOll gegen die Errichtung VOll
Bauten zuzulassen, von deren Betrieb Dritte schädliche
Sachenrocbt. " VI.
EinWirkungen auf ihre Grundstücke befürchten. Für
diese Auffassung, die in 907 des deutschen BGB ihren
pobitiven gesetzge?erinchen Ausdruck gefunden hat, spre-
chen denn auch
wIchtIge Erwägungen praktischer Natur.
'Yenn ein Baute erstellt und in Betrieb gesetzt ist, und
SIch aus dIesem Betrieb schädliche Einwirkungen auf die
Nachbarnrundstücke ergeben, wird el: , ohne den Beklag-
ten damIt ganz unverhältnismässig schwer zu treffen, oft
nicht mehr möglich sein, auf Beseitigung der Baute oder
Aufgabe des Betriebes zu erkennen, während doch der
Kläger nach dem Gesetz ausdrücklich Anspruch
auf
Beseitigung der Schädigung hat. Dagegen genügt es nun
allerdings
für die Gutheissung der Klage nicht. dass der
Betrieb der Baute die Eigentumsrechte des Nachbars nur
möglicherweise verletzen werde. Es ist vielmehr der
snlikte Nachweis rforderlich, dass die Baute überhaupt
mcht anders als eigentumsüberschreitend betrieben wer-
den kann. dass also der Betrieb mit Sicherheit, mit Not-
wendigkeit Einwirkungen
auf das Eigentum anderer zur
Folge haben wird. die sich diese nach dem Gesetz nicht
gefallen zu lassen brauchen.
- -Diesen Nachweis
hat der Kläger im vorliegend eu
Fall nicht erbracht. Nach dem gerichtlichen Gutachten.
auf
das das Obergericht abgestellt hat, steht in für das
Bundesgericht verbindlicher Weise fest, dass die Ein-
wirkung des von den Beklagten projektierten Schweine-
stnlles auf das Grundstück des Klägers nur sehr mässig l)
sem, d. h. den Kläger nur in geringem, unbedeutendem
Mass belästigen wird.
Ob diese Einwirkungen als über-
mässige Einwirkungen
im Sinne des Art. 684 Abs. 1
ZGB aufzufassen seien, entscheidet sich
nun aber gemäss
Absatz 2 desselben Artikels nach der Lage
und Beschaf-
fenheit des Grundstückes sowie nach dem
Orbgebrauch.
In concreto hat die Vorinstanz in nicht aktenwidriger und
daher für das Bundesgericht verbindlicher Weise fest-
gestellt. dass der Grundbesitz in der Gegend,
in der sich
die Liegenschaft des Klägers befindet, durchaus land-
'Sachenrecht. N-68.
wirtschaftlichen Zwecken dient. Da nicht bestritten
werden kann, dass die von den Beklagten in Aussicht
genommene Schweinezucht
mit dem landwirtschaftlichen
Betrieb in direktem Zusammenhang steht, können daher
die Einwirkungen, die damit nach den Ausführungen des
Experten in Bezug auf das Eigentum des Klägers verbull-
den sein werden, nicht als ungerechtfertigte bezeichnet
werden. Dazu kommt, dass, gemäss der ebenfalls ver-
bindlichen Feststellung der Vorinstanz, die aus dem
in
'Aussicht genommenen Betrieb zu erwartenden Einwir-
. kungen auf das Grundstück des Klägers auch nach OrtS-
gebrauch nicht als ungerechtfertigte betrachtet' werden.
Unter diesen Umständen kann der dem Kläger obliegende
Beweis, dass der Betrieb der Schweinestallung durch die
Beklagten
mit Sicherheit übermässige Einwirkungen auf
sein Grundstück zur Folge haben werde, nicht als erbracht
angesehen werden, und es ist daher die Klage ohne wei-
teres, d. h. ohne dass dem Antrag des Klägers auf Rück-
weisung der
Sache zur Beweisergänzungan das kantonale
Gericht Folge zu geben ist, abzuweisen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Unterwaiden ob dem Wald
vom
10. Juni 1916 bestätigt.
68. UrteU der IL Zivilabteilung vom 4. Oktober 1916
i. S. WasserversorgungsgenosS9nschaften Kuri und Buttwil,
Beklagte. gegen Buepp, Kläger.
Wasserrecht. Verhältnis der an einem öffentlichen Gewisser
bestehenden Nutzungsberechtigungen zu dem an den
Quellengrundstücken bestehenden Eigentumsrecht.
A. -Der Kläger ist Eigentümer eines in Muri-Wey
gelegenen Wasserwerks
mit einer durch den Sörikenbach
-, ein unbestrittenermassen öffentliches Gewässer -ge-
lieferten Wasserkraft von
10,54 HP (wovon 6,66 HP
ehehaft und 3,88 HP staatlich bewilligt). Der Söriken-'
bach erhält sein Wasser hauptsächlich aus zwei oberhalb
Buttwil entspringenden Bächen
-Blatten-und Stöcken-
bach -sowie
aus' dem, vom Geltwiler Wald kommenden
Bach Kaltbrunnen.
Im Jahre 1912 liessen flie Beklagten im Quell-und
Einzugsgebiet des
Stöcken-und des Blattenbaches, etwa
km vom Wasserwerk des Klägers entfernt, sei es auf
ihrem eigenen Grund
:und Boden, sei es im Einverständnis
mit den betreffenden Grundeigentümern (worunter die
Bürgergemeinde Buttwil), zum Zwecke der Speisung ihrer
Trinkwasserversorgungen verschiedene Quellen fassen.
Infolge dieser Fassungen
und der dadurch ermöglichten
Ableitung einer erheblichen Wassermenge, die bisher
dem Sörikenhach zufloss. entsteht dem Kläger ein durch
gerichtliche Expertise auf
8500 Fr. geschätzter Schaden.
B. -Durch Urteil vom 16. Juni 1916 hat das Ober-
gericht' des Kantons Aargau über das Rechtshegehren.
des Klägers:
Die von den Beklagten veranstalteten Quellen-
grabungen seien dem Kläger gegenüber als unzulässig
zu erklären. Die Beklagten haben. jede der Beklagten
) für ihren Teil, auf ihre Kosten den früheren Zustand
I) herzustellen und, so lange es nicht geschieht, das abge-
I) grabene und gefasste Quellwasser im Sinne der ge-
l) trofienen 'vorsorglichen Vereinbarung durch die vor-
) handene Röhrenleitung in den Blattenbach Jaufen zu
I) lassen. '
Eventuell: es sei die nach Massgabe der eventuellen
Klagebegehren 1 und 2 zugesprochene Entschädigung
auf 8500 Fr. bezw. für jede erBekiagten auf je 4250 Fr.
zu erhöhen.
erkannt:
Jede der beklagten Genossenschaften ist pflichtig, dem
)) Kläger eine Entschädigung von 4250 Fr. zu bezahleu.