BGE 42 II 422
BGE 42 II 422Bge19.06.1916Originalquelle öffnen →
422 FamIlienrecht. N° 65. «Recht der Persönlichkeit>} gefunden haben. Diesel' Abschnitt enthält nun aber als hier in Betracht kommende Bestimmung einzig diejenige des Art. 30, wonach der Name, den eine Person bisher trug, nur mit obrigkeit- licher Bewilligung abgeändert werden kann. Gerade diese Vorschrift würde aber im vorliegenden Falle durch die Ausstellung einer amtlichen Urkunde auf den Namen Mathys ohne vorherige Bewilligung einer Namensände- rung verletzt. Für die Abweisung der Beschwerde genügt es indessen, dass nach dem Gesagten keine Bestimmung des eidgenössischen Rechts besteht, welche sich auf den im Allgemeinen von geschiedenen Frauen zu tragenden Namen beziehen würde, solidem nur eine solche, welche die Folgen der i n A n wen dun g des Z G B g e - fäll t e n S ehe i dun g s u r teil e hinsichtlich des: Namens der Ehefrau regelt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen. 65. Urteil der II. Zivilabteilung vom 1B. Oktober 1916 . i. S. Birchler gegen St. Gallen. Verweigerung der Einwilligung zum Eheabschluss von Seiten eines nach Art. 386 ZGB ernannten proivsorischen Vor-. munds. A. -Der 72jährige, seit einigen Jahren verwitwete Beschwerdeführer beabsichtigt, eine nach den Feststel- lungen des Regierungsrates des Kantons St. GaUen wegen Vernachlässigung des Haushaltes, Liederlichkeit und Ehe- bruchs geschiedene, seither vorübergehend im Armenhaul'l versorgte, arbeitsscheue, dem Trunk ergebene, wiederholt wegen Diebstahls und Ullzucht bestrafte Person zu heiraten. Nachdem im November 1915 ein, noch heute' Famillenrecht. N0 65. 423 hängiges Bevormundungsverfahren gegen ihn eingeleitet und ihm gestützt auf Art. 386 ZGB ein provisorischer Vormund beig~geben worden war, wollte der Beschwerde- führer die Verkündung der Ehe erwirken. Der proviso- rische Vormund verweigerte jedoch die Einwilligung zum Eheabschluss. B. -Gegen diese, vom Waisenamt Straubenzell und vom Regierungsrate des Kantons St. Gallen (von letzterm am 30. Juni 1916) gutgeheissene Verweigerung der vor- mundschaftlichen Einwilligung zum Eheabschluss richtet sich die vorliegende zivilrechtliche Beschwerde, in welcher behauptet wird, dass die angefochtene Massnahme ledig- lich aus konfessionellen Gründen und mit Rücksicht auf die erbschaftlichen Anwartschaften der Kinder des Be- schwerdeführers erfolgt sei. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag: {( Es sei in »Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheides die Ver- • weigerung des Ehekonsenses als ungesetzlich zu er- • kläreJ1. l) Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
424 FamIlienrecht. N° 65.' wird dabei von der Erwägung ausgegangen, dass es leichter sei, eine Rechtshandlung, die der provisorische Vertreter verhindert hat und gegen deren Zweckmässig- keit daher bereits eine Vermutung spricht, später, falls sie sich dennoch als zweckmässig erweisen sollte, nach- zuholen, als umgekehrt die Folgen eines vom Interdizen- den vorgenommenen übereilten Schrittes rückgängig zu machen. Die (I Vertretung » im Sinne des Art. 386 muss deshalb, solange sie besteht, zum mindesten in negativer Hinsicht alle diejenigen Wirkungen ausüben, die einer eigentlichen Vormundschaft oder Beistandschaft zukom- men würden. Wo also das Gesetz die Gültigkeit einer Rechtshandlung des Bevormundeten an die Voraus- setzung der Zustimmung des «Vormundes» knüpft, wie dies beim Eheabschluss der Fall ist, muss bei provisorisch bevormundeten Personen die Einwilligung des Vormundes verlangt werden. Insbesondere beim Eheabschluss ist diese Schlussfolgerung umso zwingender, als es sich dabei um eine Rechtshandlung von allergrösster Tragweite handelt, deren Folgen niemals rückgängig gemacht wer- den können. Dieser Lösung steht der Umstand, dass in Art. 99 ZGB Imr von « entmündigten Personen» die Rede ist und auf den Fall des Art. 386 nicht Bezug genommen wird, nicht entgegen. Es entspricht der Technik des ZGB, an der Stelle, wo es einen allgemein~ll Grundsatz aufstellt, nicht zugleich dessen Anwendbarkeit auf Spezialfälle, die in- folge einer andern Bestimmung desselben Gesetzbuches dem durch jenen allgemeinen Grundsatz direkt geregel- ten Fall gleichgestellt sind, noch besonders hervorzu ... heben. 2. -Der Beschwerdeführer hat sodann darzutun versucht, dass im vorliegenden Falle schon die Voraus- setzungen der (I Entmündigung» nicht erfüllt seien. In- dessen ist es grundsätzlich ausgeschlossen, dass anIässlich der Beurteilung einer Beschwerde gegen die Verweigerung der vormundschaftlichen Einwilligung die Frage über- Famillenrecht. N° 65. 425 prüft werde, ob überhaupt ein Bevormundungsgrund vorhanden sei. Wenn,und solange eine, sei es ordentliche, sei es provisorische Vormundschaft zu Recht besteht, hat derjenige, über den sie verhängt worden ist, als im Sinne des Art. 99 (I entmündigt» zu gelten. 3. -Im Übrigen ergibt sich aus einer Gegenüber- stellung der Art. 98 und 99 einerseits, sowie der Art. 108, 96 11 und 120 ZGB andrerseits, dass der nach Art. 386 ernannte provisorische « Vertretef», gleichwie Vater und Mutter nach Art. 98 und gleichwie der endgültig ernannte Vormund nach Art. 98 und 99, die Verweigerung seiner Zustimmung nicht mit dem Vorhandensein eines gesetz- lichen Ehehindernisses zu begründen braucht. Es genügt vielmehr (vgI. BGE 42 II S. 84), dass der Eheabschluss dem richtig verstandenen Interesse des Mündels in einer Weise widerspricht, dass angenommen werden muss, der Mündel würde, ohne denjenigen geistigen Defekt, wegen dessen er bevormundet ist, den Entschluss zur Eingehung dieser Ehe nicht gefasst haben. Solche Gründe sind es nun gerade, auf welche im vor- liegenden Falle die angefochtene Massnahme gestützt wird. Der provisorische Vormund und die rekursbeklagten Behörden sind der Überzeugung, dass der 72jährige Be- schwerdeführer, 'Yenn auch nach der von ihnen einge- holten Expertise nicht geisteskrank oder vollständig urteilsunfähig, so doch nicht mehr im Vollbesitze seiner Urteilskraft ist, ansonst er, zumal nach seinem Vorleben und mit Rücksicht auf seine Stellung als geachteter Landwirt, niemals auf den Gedanken gekommen wäre, sich mit einer dem Trunke ergebenen, zeitweise im Armen- haus versorgten, wiederholt wegen Diebstahls und Un- zucht bestraften, in keiner Hinsicht irgendwelche mora- 'lische Garantien bietenden Person zu verheiraten. Selbst wenn das Bundesgericht bei der Behandlung der in Art. 86' Ziff. 1 OG vorgesehenen Beschwerde zur Überprüfung der Angemessenheit und nicht der Gesetzmässigkeit der Verweigerung des Ehekonsenses zuständig sein sollte.
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Erbrecht. N .• 66.
ws hier ahinge8tellt bleiben mag, könnte daher im, MOf-
liegenden Fall, unter den geschilderten Umständen. VOlt
eiper Gutheissung des Rekurses keine Rede sein. Die an-
geführten·,GrÜnde genügen vollauf zur Erklärung der an-
gefochtenen Massnahmen, und es liegen keine Anhalts-
punkte dafür vor, dass die beschwerdebeklagten Behörden
sich
durch konfessionelle Rücksichten hätten leiten lasSen,
oder dass für sie die anwartschaftlichen Interessen der
Kinder des Rekurrenten sollten ausschlaggebend gewesen
sein, wie
in der Beschwerde behauptet wird.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
11. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
·66. Urteil der 11. Zivilabtei1ung vom . November 1916
i. S. Bitter, Beklagte. gegen Meier, Kläger.
.
Streit betreffend ungeteilte Zuweisung eines landwirtschaft-
lichen Gewerbes im Sinne der Art. 620 11. ZGB. Zulässigkeit
der Berufung ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gegen-
seitiges Verhältnis der verschiedenen Faktoren. 'auf welche
Art. 621 ZGB für deu Fall der Konkurrenz mehrer8l'
Miterben absteUt. Grad der erforderlichen • Eignung zum
Betriebe ».
A. -Der am 24. Mai 1915 verstorbene Vater und Erb-
Jasser der Parteien war Eigentümer eines kleinen, in· den
Gemeinden Zunzgen und Sissach gelegenen Bauerngutes ..
das er gemeinsam mit seiner Ehefrau und den bei den
Klägern, welche im Alter von 42 und 43 Jahrenstehcll
Erbrecht. N° 66.
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ud unverheiratet sind, selbst bewirtschaftete. Die Be-
klagte
hatte frühzeitig das elterliche Haus verlassen und
sich mit dem Landwirt Emil Ritter, der auch da!> Schmie-
dehandwerk erlernt hat und gegenwärtig Pächter eines
Bauerngutes ist, verheiratet. Bei der amtlichen Teilung
des Nachlasses durch den Bezirksschreiber von
Sissach
verlangten einerseits die beiden Kläger, andrerseits die
Beklagte die ungeteilte Zuweisung des Gutes, während
die 72 jährige Witwe
de& Erblassers zu Gunsten der Kläger
darauf verzichtete
und auch ein vorhandener dritter Sohn
keinen Anspruch auf Zuteilung erhob. Dabei boten für
das Gut, dessen amtliche Katasterschatzung einschliess-
lieh Inventar und Vieh 62,415 Fr. beträgt, die Kläger
36.000 Fr., die Beklagte dagegen 40,600 Fr. Der Bezirks-
schreibe .. , als. zuständige Behörde» im Sinne des Art. 621
ZGB, sprach das Gut der Beklagten zum Preise von
.((),600 Fr. zu, mit der Begründung, dass die Beklagte und
deren· Ehemann zur Bewirt&chaftung desselben besser
geeignet seien, als die Kläger. Nachträglich anerkannten
auch die Kläger die Schatzung von
40,600 Fr.
B. -Durch Urteil vom 20. April 1916 wies das Bezirks-
gericht die vorliegende, auf Aufhebung der Verfügung des
Bezirksschreibers und Zuteilung des Gutes
an die Kläger
gerichtete Klage
mit der Begründung ab, dass, nach
einem von Mitgliedern des Gerichts
erstatteten Gutachtell.
auf dem bisher hauptsächlich von den Klägern bewirt-
schafteten Streitobjekt eine eigentliche Misswirtschaft
herrsche und daher den Klägern die Eignung zum Betrieb
abgesprochen werden müsse, während sie bei der Beklag-
ten und ihrem Ehemann vorhanden
sei.
C. -Infolge der VOll den Klägern gegen dieses Urteil
ergriffenen Appellation entschied
am 19. Juni 1916 das
Obergericht des Kantons Basel-Land im gegenteiligen
Sinne, nachdem
eine Delegation des Gerichts auf Grund
eines neuen Augenscheins festgestellt
hatte, dass das Gut
zwar den Eindruck einer «etwas nachlässigen Bewirt-
schaftung
l) mache, dass jedoch eine «( sc h I e c h t e Be-
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