Art. 4 Paris Convention of 20 March 1883; priority right and legal successor; Art. 36 Swiss Patent Act of 21 June 1907 and Federal Act of 3 April 1914 construed in harmony with the Convention. The priority right is an accessory, transferable and inheritable incident of the invention and follows the assignment of the patent right or of the rights arising from the first filing. The wording of the original Convention, referring only to the first applicant, does not exclude the assignee; the 1911 Washington revision merely clarified the existing rule. Legislative materials of the later Swiss revision cannot override the Convention's meaning. A written appeal brief filed in an oral procedure does not render the appeal inadmissible; it is only disregarded.
Erftndungsschutz. No 62. VI. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D'INVENTION 62. Orteil der I. ZivUabteilung vom 24. Juni 1916 i. S. Allgemeine 'Elektrizititsgesellschaft A.-G., Klägerin und Berufungsklägerin, gegen Compagnie des LaDJ-pes a Filament metalliiUet Beklagte und Berufungsbeklagte. Schriftliche B e ruf u n g s beg r ü n dun g bei Anwend- barkeit des mündlichen 'Verfahrens. Schon der Art. 4 der Par i s e r K 0 n v e n t ion von 1883 (nicht erst die Kon- vention von Washington von 1911) räumt das Priori t ä t s- r e c h t auch dem Rechtsnachfolger des Erstanmelders ein. Auslegung von Art. 36 PG von 1907 und des BG vom 3, April 1914 in Hinsicht auf diese Frage.
Edlndungsschutz. N° 62. Vereinigten Staaten erlangt, so müsse sie sich alle Ver- öffentlichungen gefallen lassen, die vor dem 5. Oktober 1910, ihrer Anmeldung des Patentes in der Schweiz, er- folgt seien. Als solnhe Veröffentlichung wurde neben einnr Anzahl britischer Patentschriften namentlich auch em Vortrag genannt, den ein Ingenieur Dr. Fink in Amerika gehalten hat und der auszugsweise am 9. Juni 1910 in der amerikanischen Fachzeitschrift Metallurgical and Chemical Engeneerillg erschienen ist. Im weitem brachte dieBeklagte an: Nach amerikanischem Rechte könne eine juristische PerhOll nicht Erfinder sein und die General Electric Cy, auf die sich die Klägerin für das Rechtsnach- folgeverhältnis berufe, sei' daher nicht Inhaberin des amerikanischen Patentes gewesen. Den Erfinder und W'- prünglichen Patentinhaber Dr. Coolidge habe die Klägerill bei ihrer Anmeldung in der Schweiz, in ihrem Hinweis auf die amerikanische Anmeldung vom 6. Oktober 1909/ 23. Februar 1910, mit keinem Worte erwähnt. Endlich sucbt die Beklagte in längern Ausführungen darzutun, dass das Patent der Klägerin hinsichtlich aller Ansprüche wegen mangelnder Neuheit und weil keine Erfindung vor liege, nichtig sei. . Die Vorinstanz hat durch Urteil vom 2. März 1916 er- kannt : Es werde das angefochtene Patent N° 54,036 in vollem Umfange als nichtig erklärt und die Hauptklage sowie das WiderklagebegeI!ren 2 seien abgewiesen. Sie nimmt mit der Beklagten an, der Klägerin habe nach der Pariser Konvention kein Prioritätsrecht zugestanden und sie müsse sich daher alle vor dem 5. Oktober 1910 erfolg- ten Veröffentlichungen entgegenhalten lassen. Zu den letztern gehöre namentlich der Vortrag Fink. Er gebe sowohl über das geschützte Verfahren als den dadurch geschaffenen Gegenstand Aufschluss; er habe so neuheits- schädlich gewirkt und sei im besondern auch in der Schweiz vor dem 5. Oktober 1910 bekannt geworden. Dieses Ergebnis führe dazu, die beiden Patentansprüche N° 54,036 in Anwendung von Art. 16 Ziffer 4 PG als nich- Erfindunguehutz. N-62. tig zu erklären, ohne dass es einer Prüfung des ubrigen Prozessstoffes bedürfe. Einzig das Widerklagebegehren 2 sei unbegründet, weil der Art. 45 PG nur von der Patent- verletzungs-, nicht von der Patentllichtigkeitsklage handle. Dieses Urteil wird von der Klägerin vor Bundesgericht in der Weise angefochten, dass sie vorerst sofortige Gut- heissung der gestellten Klagebegehren verlangt. eventuell aber Beurteilung der Prioritätsfrage im Sinne ihres Stand- punktes und im übrigen Rückweisung der Sache ZW' Ak- tenvervollständigung und zu neuer Entscheidung durch die Vorinstanz. 2. -Dass die Klägerin ihrer Berufungserklärung eine schriftliche Begründung beigegeben hat, trotzdem das mündliche Verfahren Platz greift, macht die Berufung nicht ungültig, sondern hat lediglich die Nichtberück- sichtigung dieser schriftlichen Ausführungen zur Folge. Der heute gestellte Antrag, auf die Sache nicht einzu- treten, ist daher abzuweisen. 3. -In zwischenzeitlicher Hinsicht beurteilt sich die vorliegende Streitsache auf Grund des Art. 4 der Pariser Konvention vom 20. März 1883 in seiner ursprünglichen und nicht der gegenwärtigen Fassung, wie er sie durch die Übereinkunft von Washington vom 2. Juni 1911 erhalten hat. Die Konvention von Brüssel vom 14. März 1900, die bereits den Artikel 4 abänderte, fällt hier ausser Betrach4 da diese Abänderung, die hauptsächlich die Fristen für die Geltelldmachung des Prioritätsrechts betrifft, inhalt- lich für die Rechtsanwendung auf den gegebenen Fall keine Bedeutung besitzt. 4. -Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass nach der Pariser Konvention das Prioritätsrecht nur dem Erstanmelder, nicht auch seinem Rechtsnachfolger zu- stehe, dem es vielmehr erst durch die Konvention von Washington eingeräumt worden sei. Für diese Auffassung kann sie sich freilich auf den ursprünglichen Wortlaut des Art. 4 berufen, der in der Tat nur vom Erstanmelder
Erftndungsschutz. N° 62. ( celui qui aura regulünrement fait le depot d'une demande de brevet I als Prioritätsberechtigtem spricht, was die Washingtoner Konvention dann dahin abänderte, dass sie neben dem Erstanmelder noch dessen Rechtsnach- folger ou son ayant cause I als Prioritätsberechtigten nannte. Diese wörtliche Auslegung hält aber nicht stand, . sobald man die Natur und den Zweck des PrioritätsrechtS mit in Betracht zieht. Das Prioritätsrecht soll den An- melder im Auslande während einer gewissen Frist, der Priorinätsfrist, die ihm für eine vollgültige Anmeldung auch 1m Inlande gesetzt wird, vor bestimmten Nachtei- len der noch nicht erfolgten inländischen Patentanmel- dung bewahren, nämlich davor, dass ihm der Erfindungs- schutz im Inlande deshalb streitig gemacht werden kann. weil während jener Frist Tatsachen eingetreten sind, die an sich neuheitszerstörend wirkten und daher der Erlan- gung des inländischen Erfindungsschutzes entgegenstän- den. Das Prioritätsrecht ist mithin ein dem Schutz der Erfindung dienendes Einzelrecht und zwar hat es im Ver- gleich zu den eigentlichen Patentrechten, wie sie auf Grund der ausländischen und inländischen Anmeldungen erlangt werden, akzessorischen und transitorischen Cha- rakter. Er. ntnteht dadurch, dass im Auslande durch tn- meldullgfur die Erfindung der.Patentschutz nachgesucht wird, und seine gültige, namentlich rechtzeitige Aus- übung bildet die Voraussetz1 ng, um im Inlande den Pa- tentschutz, überhaupt oder doch voll wirksam, zu erlan- gen. In diesem Sinne lässt es sich als eine unselbständige Zubehör der Erfindung bezeichnen (vgl. Kommentar zur Pariser Konvention von OSTERRIETH und AXTER, 1903, S.74). Nun darf wohl schon als ein allgemeiner Grundsatz des internationalen Rechtsverkehrs gelten, dass das Pa- tentrecht kein an die Person des Erfinders gebundenes Privilegium darstellt, sondern ein übertragbares und ver- erbliches Vermögensrecht, und diese Auffassung muss daher auch dem Begriff des Erfindungspatentes ( brevet d'invention l), wie ihn die Konvention (besonders in den Erfinu .. ngnsclmtz. :,. D2 Art. 2 und 4 und in Ziffer 2 des Schlussprotokolls) auf- stellt, zugrunde liegen. Jedenfalls aber ist zu sagen, dass das schweizerische Recht von jeher, namentlich auch schon in den Jahren 1909/10, als die Klägerin die bean- spruchte Erfindung in den Vereinigten Staaten zum Pa- tentschutz anmeldete, den Grundsatz der Übertragbar- keit und Vererblichkeit des Patentrechtes anerkannt hat (Art. 5 des PG vom 29. Juni 1888 und Art. 9 des PG vom 21. Juni 1907). Es müsste daher die Frage der Veräusser- lichkeit des Patentrechts, wenn sie nicht für alle Unions- staaten gleich zu lösen wäre, zum mindesten für die An- wendung der Konvention im Gebiete der S c h w e i z im bejahenden Sinne entschieden werden. Sobald man aber das Patentrecht als übertragbares Vermögensrecht an- sieht, so ist dann ohne weiteres auch anzunehmen, dass mit seiner Übertragung (oder der Übertragung der Schutz- ansprüche, die aus der biossen Anmeldung nach Art. 4 entstehen und noch nicht zur Patenterteilullg gediehen sind) auch das Prioritätsrecht als ein Nebenrecht im er- örterten Sinne übergehe. Die gegenteilige Auffassung ver- möchte sich nur zu rechtfertigen, wenn hier ausnahms- weise besondere Gründe einem Ubergang des Nebenrechts mit der Hauptberechtigung entgegenständen, wie er sonst ordentlicherweise eintritt (vgI. Art. 170 Abs. 1 OR Art. 190 Abs. 1 aOR). Solche Grunde sind nicht zu ersehen, wohl aber ist klar, dass eine Regelung, die den Rechtsnachfolger des Erstanmelders vom Erwerbe des Prioritätsrechts ausschliesst, seine Interessen empfind- lich schädigt und damit zugleich dem Rechtsverkehr im Patentwesen und der wirtschaftlichen Nutzbarmachung der Erfindung eine lästige Fessel anlegt. Dies kann nicht die Meinung des Art. 4 sein, der ja gerade dell Patent- schutz auch in internationaler Hinsicht rechtlich und wirtschaftlich zur Geltung bringen will. Daher ist der Ar- tikel nicht seinem Wortlaute nach auszulegen, sondern ausdehnend, nämlich dahin, dass er lediglich deshalb nur den Erstanmelder als Prioritätsberechtigten ausdfÜck-
Erfindungsschutz. o 62. lich nennt, weil die Ausübung des Prioritätsrechts durch den Erstanmelder den gewöhnlichen Fall bildet, welchem aber als weiterer der durchaus analoge gleichgestellt wer- den wollte, wo das Erfinderrecht nach der Erstallmel- dung auf eine andere Person übergegangen ist. In diesem Sinne ist denn auch der Art. 4 fast ausnahmslos in der deutschen und der französischen Rechtswissenschaft und Judikatur -die schweizerische scheint sich mit der Frage noch nicht befasst zu haben -ausgelegt worden, wie das übrigens die Vorinstanz selbst erklärt und die Beklagte wenigstens heute nicht mehr bestritten hat (vgl. einer- seits Kommentar von OSTERRIETH und AXTER zur Pariser Konvention, 1903, S. 74, ALLFELD, Kommentar zum gewerblichen Urheberrecht, 1904, S. 707, lSAY, Kommentar zum deut'Schen Patentgesetz,2. Auflage 1911, S. 140 und die dort genannten Entscheidungen des deutschen Patentamtes, SELIGSHON, Kommentar zum deutschen Patentgesetz, 3. Auflage 1906, S. 498, KOH- LER, Handbuch des Patentrechts 1900, S. 294, Lehrbuch (1908) S. 222 ; anderer Meinung KENT, Kommentar zum deutschen Patelltgesetz, 1907, S. 175 N° 231 und SCHANZE, in Hirths Annalen 94, 266 ff.; anderseits PELLETIER et VIDAI.-NAQUET, Kommentar zur Pariser Konvention, 1902, S. 89, N° 60, POUILLET et PI,E, Kommentar zur Pariser Konvention, 1896 S. 60 N° 63, POUILI,ET, Brevets d'invention, 5 e Mit. 1909 p .. 313/14 N° 342 und 347 ; ALLARD,Brevets d'invention,
e edit.1911, p. 261, sowie die von den genannten Kommentaren angeführten Gerichts- eIl tscheide; endlich auch die Auskunfterteilung des internationalen Büros für geistiges Eigentum, abgedruckt iu der Zeitschrift Propriete industrielle, 1900, S. 65 unter N° 78). Indem also die Konvention von Washington dem Art. 4 die Worte ou son ayant cause beifügte, hat sie den bisherigen Rechtszustand nicht geändert, sondern lediglich klargestellt. Ihre gegenteilige Ansicht begründet die Vorinstanz nicht etwa in der Weise, dass sie den ursprünglichen Art. Erftndungsschutz. N° (j: . ,407 4 der Pariser Konvention als solchen, seinem Inhalte nach 'auslegte und aus ihm selbst die Richtigkeit der auf den Wortlaut abstellenden Auslegung, gegenüber der hier ver- tretenen ausdehnenden, darzutun versuchte. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, später erlassene Bestimmun- gen der schweizerischen Gesetzgebung und dazu gehörige Gesetzesmaterialien anzuführen und daraus auf die Not- wendigkeit einer wörtlichen Auslegung zu schliessen. Un- stichhaltig ist in dieser Beziehung zunächst ihr Hinweis auf den Art. 36 des PG vom 21. Juni 1907. Wenn dieser Artikel das Prioritätsrecht als eine von der schweizerischen Gesetzgebung selbständig, auch ohne staatsvertragliche Verpflichtung anerkannte Befugnis regelt und wenn er hiebei den Rechtsnachfolger gleich- falls nicht als Prioritätsberechtigten nennt, so konnte und wollte er hiemit einer gegenteiligen internationalen Regelung durch die Konvention von 1883 -soweit er von ihr abweicht -keinen Abbruch tUIl. Übrigens muss auch der Art. 36, wie die Konvention, im vorliegen- den Punkte ausdehnend ausgelegt werden, da die oben erörterten Gründe in gleicher Weise dazu nötigen. Keine Bedeutung kommt sodaull auch der Berufung auf das B und e s g e set z vom 3. A P r i I 1 9 1 4 zu, wo- durch das PG vom 21. Juni 1907 in Hinsicht auf die am 1. Mai 1913 in Kraft getretene Übereinkunft VOll Washington revidiert wurde. Einmal ist der Schluss, den hier die Vorinstanz aus dem schweizerischen Gesetze auf den Inhalt des Art. 4 der Pariser Konvention zieht, nur ein mittelbarer und insofern unsicher: die beiden Er- lasse hängen durch die Übereinkunft von Washingtoll miteinander zusammen und es wäre daher vor allem dar- zutun, dass diese Übereinkunft die ursprüngliche KOIl- vention im vorliegenden Punkte nicht einfach bestätigt, sondern durch Ausdehnung des Prioritätsrechts auf den Rechtsnachfolger erweitert hat. Dafür macht aber die Vorinstanz nichts namhaft und in der Tat bieten die Kon- ferenzakten (veröffentlicht durch das internationale Büro
408 ErfindungslCbutz. N0 62. für geistiges Eigentum in Bern) hiefür auch keine Au- haltspunkte, abgesehen davon, dass die Parber Konven- tion in erster Linie aus sich selbst und nach den Verum- ständungell bei ihrem Zustandekommen, und nicht durch eine später sie ersetzende Übereinkunft auszulegen ist. Ferner geht die Vorinstanz von einer unrichtigen Vor- aU setzung aus, wenn sie erklärt, das Bundesgesetz vom 3. April 1914 habe lediglich bezweckt, das Prioritätsrecht des Rechtsnachfolgers einzuführen (um dadurch die schweizerische Gesetzgebung dem durch die Washingtoner Konferenz gesch;:tffenen Rechtszustande anzupassen). Schon eine summarh.che Prüfung des Gesetzes in Ver- gleichung mit dem PG von 1907 lässt erkennen, da jenes ! owohl das Anmeldungs-als das Ausstellungspriori- tätsrecht viel eingeheIider als bit,her geordnet hat, na- mentlich was die Rechts tellung der den Verbandsstaatell nicht Angehörigen und das Verfahren zur Geltendma- chung des Prioritätsrechts anlangt. Dabei bildete vor allem die damals bevorstehende schweizerische Landes- ausstellung eine wesentliche Veranlassung zu dieser wei- tem Ausgestaltung der schweizerischen Patentgesetzge- bung. Gemäss dem Gesagten glanbt ferner die Vorinstanz mit Unrecht, ihre Auffassung noch besonder auf den Art. 11 des neuen Gesetzes gründen zu können, weil er bloss die nach dem 30. April 1912 erfolgten Patentanmeldull- gen diesem Gesetze unterstelle. Aus dem eine Rückwir- kung statuierenden Art. 11 lies e sich für die vorliegende Frage der Rechtsnachfolge nur danll etwas entnehmen, wenn sich wirklich die neue Regelung des Prioritätsrechts auf diese Frage und 11 u r auf sie bezogen hätte : danll, aber auch nur dann, könnte man sagen, dass die erst jetzt erfolgte Erwähnung des Rechtsnachfolgers materielle Be- deutung haben müsse, da sonst eine solche Ausscheidung der Anmeldungen in zwei zeitlich geschiedene Kategorien unverständlich wäre. Endlich wird noch auf die Materia- lien zum Gentze von 1914 verwiesen, von der Vorinstanz auf die bundesrätliche Botschaft vom 25. Juli 1913 (BBl R .. flndungsschutz. N° 62. .409 1913 IV S. 32 ff.), von der Beklagten ausserdem auf das stenographische Bülletin über die Gesetzesberatung. Wie aber das Bundesgericht wiederholt erkannt hat (vergI. BGE 40 I S. 562 f. und die dort genannten Entscheidun- gen) kommt den Gesetzesmaterialien im Verhältnis zu dem Gesetzesinhalt selb t und dem auf Grund der Lebens- verhältnisse zu ermittelnden Zweckgedanken des Ge- setzes nur untergeordnete Bedeutung zu. Hier hat mau es zudem mit Materialien zu tun, die sich gar nicht auf den auszulegenden Staatsvertrag, sondern ein davon ver- schiedenes späteres Genetz eines der bei diesem Vertrag beteiligten Staates beziehen. 5. -Demzufolge ist die Berufung im Sinne des eveu- tuellen Berufungsantrages der Klägerin gutzuheissen; dies immerhin mit der Einschränkung, dass die Priori- tätsfrage nur soweit endgültig erledigt wird, als der Um- stand, dass die Klägerin nicht selbst Erstanmelderin im Auslande ist, sondern sich nur auf eine spätere Rechts- nachfolge zu stützen vermag, die Rechtswirksamkeit ihrer Anmeldung in der Schweiz unbeeinträchtigt lässt. Ob aber auch die sonstigen Voraussetzungen für die Entste- hung eines Prioritätsrechts zu ihren Gunsten und für dessen wirksame Geltendmachung in der Schweiz gegeben seien. lässt sich auf Grund der vorliegenden Akten nicht zuverlässig beurteilen. Die Sache ist daher in dieser Be- ziehung zu neuer Behandlung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Diese wird in Anschluss daran auch die andern noch streitigen Punkte, soweit ihre Prüfung zur Erledi- gung des Prozesses noch erforderlich ist, zu beurteilen haben, also, für den Fall der Anerkennung des Prioritäts- rechts, namentlich die Frage, ob das angefochtene Patent eine schutzfähige Erfindung betreffe und der Klägerin der geltend gemachte Untersagungsanspruch (Klagebegeh- ren 1) und die behaupteten Schadenersatz-und zugehö- rigen Nebenansprüche (Klagebegehren 2-4) zustehen, für den gegenteiligen Fall aber die Frage, ob seit der Patent- anmeldung in den Vereinigten Staaten neuheitsschäd-
,,(10 Erfindungsschutz. N° 63. liehe Tatsachen eingetreten seien und das Begehren der Beklagten auf Nichtigerklärung des klägerischen Patentes sich rechtfertige. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das ange- fochtene Urteil des aargauischen Handelsgericht vom 2. März 1916 aufgehoben und die Sache im Sinne vom Erwägung 5 hievor zu neuer Behandlung und Beurtei- lung all die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 63. tl'rteü der I. Zivilabteilung vom 30. Juni 1916 i. S. Butz IG Pleuraheimer in Liq.t Klägerin und Berufungs- klägerin, gegen Tobler 8G Oie in Liq., Beklagte und Berufungsbeklagte. Prüfung"der Gültigkeit aus I ä nd i sc her Pa te n t e durch den schweizerischen Richter im Sinne der Lösung von Prä- judizialfragen für den von ihm zu treffenden Entscheid. - Lizenzvertrag : Auslegung dahin,dass die Patent- fähigkeit der zur Ausnützung überlassenen Erfindung zugesagt wurde. Gesetzliche Ge VI ährl ei s tu ng s pfl i eh t in diesem Sinne? Liegt in der mangelnden Patentfähigkeit gänzliche oder nur teilweise Ni c h te r füll u n g des Ver- trages? Inwieweit ist der Lizenznehmer von einer Leistungs- pflicht befreit?