BGE 42 II 374
BGE 42 II 374Bge09.05.1916Originalquelle öffnen →
37" Obligationenreeht. Ne 58.
30 Cts. auch abstrakt begründet hat, kann jedoch diese
Frage, deren Verneinung die Rückweisung der Sache
an
• die Vorinstanz zur Folge haben müsste, offen gelassen
und nach dem Gesagten der Schaden ohne weiteres
ab s t r akt berechnet werden. Der Kläger behauptet nun.
dass
er die mit seinen deutschen Abnehmern vereinbarten
Preise auch nach der im August 1915 in Basel herrschend
gewesenen Marktlage erzielt
hätte. Diese Behauptung ist
von der gerichtlichen Expertise, auf welche die Vor-
instanz abgestellt hat, bestätigt worden, so dass die Klage
im ganzen Betrag von 5759 Fr. 30 Cts. nebst 5 % Zins
seit 27. September 1915 gutuheissen ist.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene
Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt
vom 12.
Mai 1916 bestätigt.
58. Orteil des I. Zivilabteilung vom 14. Juli 1916
i. S. Brunnert, Kläger und Berufungskläger,
gegen
Gräfin Sollohub, Beklagt und Berufungsbeklagte.
Nichtzustandekommen eines Mi e t ver t rag e s über eine
Villa, mangels der vorbehaltenen Form eines schrift-
lichen Vertrages und mangels Willenseinigung
über Nebenpunkte, von deren Annahme die eine Partei
ihre Zustimmung abhängig machte. Bedeutung der Zu-
sendung eines schriftlichen Vertragsentwurfes an die
Gegenpartei für die Frage des Formvorbehaltes.
376 Obligationenrecht. N° 58. verzichte infolgedessen auch von sich aus auf weitere Ver- handlungen, nachdem der Kläger die von ihr vorgeschla- • genen Unterlagen betreffend Heizung abgeändert habe und .stelle ihm das Mietobjekt auf Ende August zur Ver- fügung. In der Folge hat der Kläger gegen die Beklagte den Pro~essweg betreten, mit der Behauptung: es sei am 28./29. Juli 1914 ein neuer Mietvertrag zu Stande gekom- men, dessen Erfüllung die Beklagte als Mieterin unberech- tigt verweigere. Sein Hauptbegehren, darauf gerichtet, dass die Beklagte diesen Mietvertrag anzuerkennen und zu halten habe, nötigenfalls nach gerichtlicher Festset- zung der streitigen Nebenpunkte, hat er in der Folge fallen lassen. Streitig ist noch ein Eventualantrag, wonach verlangt wird, dass die Beklagte dem Kläger allen durch die Nichteinhaltung des behaupteten Mietvertrags ent- standenen Schaden mit 13,860 Fr., eventuell nach rich- terlichen Ermessem, zu ersetzen habe. 2. -Die Klage ist mit der Vorinstanz deshalb abzu- weisen, weil, wie die Beklagte mit Recht geltend macht, der behauptete M i e t ver t I' a g in Wirklichkeit n ich t zu S t a nd e g-e kom m e n ist. Es .ist nämlich anzu- nehmen, dass die Parteien und im hesondern auch der Kläger vor der Unterzeichnung der Vertragsdoppel noch nicht vertraglich gebunden sein wollten und in diesem Sinne also gemäss Art. 16 OR den Vertragsabschluss von der Erfüllung der F 0 I' m a e s s chI' if t I ich e n Ver t rag e s -wie sie nicht schon im vorangegan- genen Depeschenwechsel liegt -abhängig machten. In f:Oherern Entscheidungen bereits hat das Bundesgericht eme Vermutung für den Vorbehalt dieser Schriftform darin erblickt, dass die eine Partei der andern zwei Vertragsdoppel zur Unterzeichnung einsendet (vgI. BGE 17 S. 304 Erw. 3 und 20 S. 136 Erw. 4). Diese Ver- mutung trifft auch hier zu und dazu kommen noch andere Verumständungen, die den Willen, sich nur in der Form eines die gegenseitigen Rechtsbeziehungen näher präzi- Obligationenrecht. No 58. 377 sierenden Vertrags zu binden, ausserFrage stellen. Mit der Zusendung der Vertragsdoppel verband nämlich der Kläger die Aufforderung an die Beklagte, den Inhalt der Schriftstücke zu prüfen. Er wollte ihr also Gelegenheit zu allfälligen Abänderungen geben, deren Verbindlichkeit für den Kläger wiederum dessen Zustimmung dazu vor- aussetzte. Unter solchen Umständen konnte der Vertrag erst dann als abgeschlossen gelten, nachdem beide Par- teien dem ursprünglichen oder dem allfällig abgeänderten Texte unterschriftlich beigestimmt hatten. Sodann war vom Kläger schon bei der frühern Vermietung der Villa der Abschluss eines schriftlichen Vertrags verlangt wor- den und bei der nunmehrigen Erneuerung der Miete hatte er ein Interesse daran, dass über die Gültigkeit des Ver- trags und dessen Inhalt keine Zweifel entstehen konnten : Er sowohl als der Ehemann der Beklagten, dem er die Villa vermieten wollte, waren landesabwesend. Es han- delte sich um einen bedeutenden Mietzins; gewisse Be.:.. stimmungen waren verschieden von den bei der früheren Vermietung vereinbarten und endlich befand man sich in politisch unsichern Zeiten, unmittelbar vor dem Aus- bruch des europäischen Krieges. Unter solchen Verhält- nissen musste es naturgernäss heiden Parteien an der Inne- haltung der ForIJ? eines eigentlichen schriftlichen Ver- trags gelegen sein, der das Mietverhältnis in den einzelnen Punkten klarlegte. 3. -Das Zustandekommen des Vertrags wäre aber auch wegen man gel n der Will e n s übe I' e i n- s tim m u n g zu verneinen. Von diesem Gesichtspunkte aus müsste man sagen, dass als Offerte, deren Annahme den Vertrag perfekt gemacht hätte, nur das Telegramm der Beklagten vom 28. Juli 1914 in Betracht kommen könnte. Dieses zählt nun einzelne Punkte ·des Vertrags- inhalts auf, mit der ausdrücKlich beigefügten Erklärung, dass, wenn sie der Kläger nicht annehme, von der Einge- hung des Vertrags endgültig abgesehen werde. In Hin- sicht auf diese Erklärung konnte der Kläger den Vertrag
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Obligatlonenreeht. N° 58.
nur dann durch sein Antworttelegramm. vom 29. Juli
1914 zum Abschluss bringen. wie er das behauptet, -
wenn dieses Telegramm eine unbedingte und vorbehalt
lose ,Annahme der gemachten Offerte enthielt. Dabei
kommt. es für die Entscheidung der vorliegenden Frage
nicht darauf an, ob die einzelnen Bestimmungen,
von
deren Annahme in der Offerte vom 28. Juli die Eingehung
des Vertrages abhängig gemacht wird, an sich als neben-
sächliche Vertragspunkte gelten müssen oder nicht. Das
Antworttelegramm vom
29. Juli lautet nun aber nur
scheinbar -in seinem Worte {( einverstanden» -vorbe-
haltlos .Denn es
nimmt noch Bezug auf den Mietvertrag&-
ntwurf und dieser ändert aie Vertragsbedingungen der
telegraphischen
Offerte in zwei Punkten, betreffend die
Zentralheizung und das Piano, ab. In Wirklichkeit erklärt
sich also der Kläger nicht mit der Offerte vom 28. einver";
standen, sondern er macht durch die in seinem Antwort-
telegramm angekündigte Zusendung der Vertragsdopple
a:ce
etait devenue impossible par suite de la guerre : Il etalt
au benefice d'un contrat du 20 avril 1914 par lequel il
avait achete de l'Exportgesellschaft Matheis, Suppauz
& oe, Marburg, Steiermark, -seule titulaire de la
marque Lievre» -500 caisses d'reufs livrables du
ler septembre 1914 au 15 janvier 1915; des le l
er
aout
1914 le gouvernement autrichien a interdit toute expor-
tation d'ceufs et les demarches frotes par Jaquenoud avec
l'appui
du Departement politique fecteral n'ollt pas
abouti ; d'ailleurs iuforme de cette impossibilite
e11 sep-
tembre, Hubler
n'a nullement proteste.
D'une expertise ordollIlee par le Tribunal i1 resulte
qu'une commande
d'reufs «( Lievre If ne peut se rapporter
qu'a des reufs livres par I'Exportgesellschaft Marbu:g;
celle-ci met les reufs en conserve vers Päques et les lIvre
a partir du mois d'octobre. , . .
Par jugement du 9 mai 1916, la Cour clvlle a ine abgeänderte Gegenofferte. Diese aber ist von der Be-
klagten niemals (für ihren Ehemann) angenommen wor-
den. Namentlich liegt nicht etwa eine stillschweigende
Annahme darin, dass die Beklagte
mit ihrer ablehnend
lautenden Antwort bis zum 13. August zuwartete. Abge-
sehen davon, dass das Ausbleibe) .. einer Antwort bis dahin
unter den gegebenen Umständen schon im allgemeinen
wohl
kaum als stillschweigende Annahme gelten konnte,
ist dies jedenfalls aus dem besondern Grunde zu vernei-
nen, weil die Beklagte vorher des Bestimmtesten
erklärt
hatte, nur bei vorbehaltsloser Zustimmung zu den von
ihr formulierten Bedingungen zur Eingehung des Ver-
trags bereit zu sein.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-
tonsgerichts von Graubünden vom 20. /21. Januar 1916
bestätigt.
1
ObJigationenrecht. ND 59.
59. .A.rr6t cl, 1& Ire Seotion civilt clu 15 juillet 1916
dans la cause Kubltr contre Jaqutnoucl.
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.Force majeure : livraison rendue impossible l?a une
interdiction d'exportation edictee par un Etat bellilerant;
responsabillte du vendeur exclue.
Jaquenoud a livre a Hubler, suivant facture du 16 no-
vembre 1914, dix caisses
d'reufs d'Italie. Sur le prix de
vente Hubler lui redoit 998 fr. que Jaquenoud lui reclame
par la presente action. . .
Hubler ne conteste pas
deV'oir la somme reclamee, malS
il entend la compenser, jusqu'a due concurrence. avec
une indemnite de 3000 fr.
a laquelle il conclut reconven-
tionnellement
a raison de l'inexecution d'un marche COD-
eIu le 10 mars 1914 et libelle comme suit: «vendu a
.M. Hubler ... 30 a 50 caisses styriens a la chaux, Lievre ...
livrable
fin octobre 1914 fin janvier 1915 ».
Jaquenoud a repondu que l'execution de cedml les
conc1usiolls du demandeur et ecarte les concluslOns hbe-
AS .u n -1916
t6
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